Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2852-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2852-W/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Oktober 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. November 2001 nicht zusteht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Überprüfungsaktion wurde der Anspruch des Bw. auf Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe für seine Tochter C., geb. am 20.5.1987,
untersucht.
Über Ersuchen des
Finanzamtes erstellte das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich
und Burgenland am 25. Oktober 2001 ein Fachärztliches
Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten wird der Grad der
Behinderung mit 30 v.H. seit 1991 angegeben.
Das Finanzamt erließ am
15. November 2001 mit der Begründung, dass nur eine 30%ige Behinderung des
Kindes gegeben sei, einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001 abgewiesen wurde.
Der Bw. erhob gegen diesen
Bescheid fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland ersuchte mit Schreiben vom
19. Dezember 2001 das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und
Burgenland um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Das am 11. Februar 2002
erstellte Lungenfachärztliche Sachverständigengutachten enthält
folgende Diagnose:
"1.1.1991
bis 24.10.2001:
Asthma
bronchiale III/a/287 ... 50 %
Unterer
Rahmensatz wegen nahezu ständig bestehender mittelgradiger pulmonaler
Funktionsstörung.
Ab
25.10.2001:
1.
Asthma bronchiale III/a/286 ... 30 %
Wahl
dieser Richtsatzposition, da ein langjähriger schwererer Krankheitsverlauf
ohne ständige Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens vorliegt.
Unterer Rahmensatz, da Beschwerden nur in mäßiger Frequenz und mit
jeweils episodenhaft auftretenden mäßig bis mittelgradigen
Einschränkungen der respiratorischen Leistungsreserven unter zumutbarer
Behandlung auftreten.
2.
Allergische Rhinoconjunctivitis
VII/b/655....
10 %
Unterer
Rahmensatz wegen Fehlen von Obstruktion der oberen Luftwege und lediglich
saisonal auftretenden (während der Sommermonate)
Beschwerden.
Gesamt-GdB:
30 %, da der führende GdB Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht
wird."
Das Gutachten wurde dem Bw. mit
Schreiben vom 17. Mai 2002 zur Kenntnis gebracht.
Der Bw. richtete am 31. Mai
2002 ein Schreiben an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte darin sein
Unverständnis über die Art der Untersuchung zum Ausdruck. Weiters sei
es ihm unverständlich, dass zwei Atteste nach gründlichen
Untersuchungen bzw. die Bestätigung dieser Befunde durch das AKH
außer Kraft gesetzt worden seien. Er ersuche um einen positiven Bescheid,
ansonsten sehe er sich gezwungen diese Fakten über die Volksanwaltschaft an
die Öffentlichkeit zu bringen.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland ersuchte daraufhin das
Bundessozialamt um neuerliche Begutachtung.
Mit Schreiben vom 20. August
2002 teilte das Bundessozialamt mit, dass der Vater eine neuerliche Untersuchung
(vorgesehen für 19.8.2002) der Tochter ablehnte.
Das Bundessozialamtes legte
allerdings folgende Lungenfachärztliche Stellungnahme, datierend mit 31.
Juli 2002, vor:
"Die
Krankheitsvorgeschichte - einschließlich Spitalsaufenthalten und
Behandlung - sind im Gutachten schriftlich festgehalten und
kalkülsmäßig selbstverständlich berücksichtigt -
ebenso die Allergieneigung - sowie die derzeitige
Behandlung.
Ebenfalls
eingesehen und berücksichtigt wurden die "Bestätigung" des
Lungenfacharztes Dr. Z. vom 11.6.01, der lediglich zu entnehmen ist, dass
das Mädchen an allergischem Asthma bronchial leide, eine ständige
Behandlung erforderlich wäre und die Lungenfunktion deutlich
eingeschränkt sei.
Die
Lungenfunktionsprüfung vom 23.1.01 und 31.8.00 waren unauffällig
- ohne Einschränkung. Die Fluss-Volumen-Kurve der Messung vom 23.3.99
ist mitarbeitsbedingt nicht interpretierbar. Die Sauerstoffsättigung zu
diesem Zeitpunkt lag im Normbereich (Befund Abl. 2).
Die
derzeit durchgeführte Therapie des Asthma bronchiale ist auch als
Dauerbehandlung zumutbar und üblich. Der klinische Untersuchungsbefund
anlässlich der lungenfachärztlichen Untersuchung vom 11.2.02 war
unauffällig.
Die
von der Partei vorgelegten weiteren Befunde des behandelnden Lungenfacharztes
sind im Gutachten Abl. 19-20 zitiert und selbstverständlich
kalkülsmäßig berücksichtigt.
Die
klinische Untersuchung vom 11.2.2002 entspricht der üblicherweise
durchzuführenden Auskultation der Lungen, um spastische oder bronchitische
Rasselgeräusche feststellen zu können, es fand sich jedoch ein
normaler Untersuchungsbefund.
Das
wiederholte Auftreten asthmatischer Beschwerden ist in der angezogenen
Richtsatzposition berücksichtigt.
Insgesamt
wurden die von der Partei vorgelegten Unterlagen eingesehen, geprüft und
kalkülmäßig berücksichtigt, eine fachärztliche
klinische Untersuchung der Atmungsorgane durchgeführt, auch die laufende
medikamentöse Behandlung eingeschlossen und schließlich unter
Berücksichtigung des Krankheitslängsschnittes - der
beschriebenen Beschwerden und Therapien - sowie des Untersuchungsbefundes
und der vorgelegten Unterlagen eine richtsatzmäßige Einschätzung
durchgeführt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
30 v.H. ab 25.10.2001 laut dem schlüssigen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab 1.
November 2001 nicht gegeben; gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2852-W/02
- Stammnummer
- 9165
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF