Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4353-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4353-W/02vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 31. März 2004 über die Berufung
der Bw., vertreten durch Böck & Partner Wirtschaftstreuhänder
Gesellschaft m. b. H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1.Bezirk,
vertreten durch Franz Hurt, Erwin Gregshammer, betreffend Festsetzung von
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1.1.1997 bis 31.12.2001 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass für die
Geschäftsführerbezüge des zu 76% an der Bw. beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers D. M. der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Rechtslage für die Jahre 1997 bis 2001 abgeführt worden seien. Es
wurden daher für folgende Beträge die im Spruch des Bescheides
genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Gf-Bezüge
|
1997
|
277.000,-
|
1998
|
293.000,-
|
1999
|
252.000,-
|
2000
|
249.000,-
|
2001
|
215.000,-
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
die unter dem Titel "Geschäftsführerbezüge" geflossenen
Beträge seien nicht für eine nach Stunden zu bemessende Arbeitskraft
geleistet worden, sondern stellten eine Vergütung für die Führung
der Geschäfte der Bw. dar. Der Geschäftsführer sei dabei weder an
eine bestimmte Zeit noch an einen bestimmten Ort gebunden. Es obliege
ausschließlich seiner eigenen Entscheidung und Einteilung, zu welcher
Tageszeit er tätig werde und wieviel Zeit er zur Erfüllung seiner
Aufgaben aufwende.
Herr D. M. sei auch selbst als Kraftfahrer tätig und
dabei an keinerlei Dienstpläne gebunden; es existierten weder fixe
Anwesenheitszeiten noch gäbe es für ihn Beschränkungen
hinsichtlich seiner persönlichen Vertretung. Er sei nicht zur
persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. In der Wahl eines geeigneten
Vertreters sei er völlig frei.
Gelinge es ihm nicht, im Verhinderungsfall an seiner Stelle
für die Erfüllung eines Auftrages einen Vertreter zu finden, so falle
der Auftrag aus. In diesem Fall werde der entsprechende Umsatz nicht erzielt, es
könne an Herrn D. M auch keine Honorarzahlung erfolgen, was aber bei
Vorliegen eines Dienstverhältnisses jedenfalls gewährleistet
sei.
Die Tätigkeit des Geschäftsführers sei mit
der eines Einzelunternehmers vergleichbar. Nur wenn der
Geschäftsführer erfolgreich arbeite, mache die Bw. Gewinne und nur
dann könne der Geschäftsführer ein Honorar für seine
Tätigkeit erhalten. Die Höhe der Vergütung, die von Monat zu
Monat in unterschiedlicher Höhe geleistet werde, orientiere sich einerseits
an der Liquidität der Gesellschaft und wenn diese gewährleistet sei,
an den Lebensbedürfnissen des D. M.. Niemand könne dem
Geschäftsführer ein vom Geschäftserfolg losgelöstes Honorar
garantieren. Nur Herr D. M. könne die Einnahmen- und Ausgabenseite der
Gesellschaft und in der Folge auch seine eigene maßgeblich beeinflussen.
Es treffe ihn hinsichtlich dieser Bezüge daher das volle Risiko eines
Unternehmers.
Aufgrund der de facto Personalunion von Eigentümer und
Organ der Bw. würden auch wechselseitige Treue- und Fürsorgepflichten
wie etwa Konkurrenzverbote oder Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
ausscheiden.
Es würden daher jene Merkmale überwiegen, die
einer selbständigen Tätigkeit eigen seien.
§ 22 Z 2 2.
Teilstrich verlange jedoch keine Abwägung der Merkmale, sondern
wörtlich das Vorliegen aller Merkmale, nur die Weisungsungebundenheit sei
auszublenden. Es genüge nicht, dass nur ein oder zwei Merkmale in Richtung
Dienstverhältnis wiesen, wenn alle anderen Merkmale der Tätigkeit klar
dagegen sprächen. Die im Prüfbericht herangezogene Eingliederung in
den betrieblichen Organismus und die regelmäßige Entlohnung sei daher
nicht ausreichend.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Bedenkenvorhalt wurde die Bw. ersucht, den
Geschäftsführervertrag in der in den Streitjahren geltenden Fassung
vorzulegen, aus dem zu ersehen sei, in welcher Art und Weise sich die Entlohnung
des Geschäftsführers an der Liquidität der Gesellschaft
orientiere und den Zusammenhang des Geschäftsführerhonorars mit dem
Geschäftserfolg darzustellen.
Darüberhinaus wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass
in den Streitjahren auch die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
von der Bw. für den Geschäftsführer getragen worden und diese
entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien. Die Bw. wurde daher ersucht
nachzuweisen, wann und in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge
in den Jahren 1997, 1998 und 1999 geleistet worden seien, und bekanntzugeben, ob
der Geschäftsführer Aufwendungen, die durch die Tätigkeit der
Geschäftsführung verursacht worden seien, selbst habe tragen
müssen. Bejahendenfalls wurde um einen belegmäßigen Nachweis
ersucht.
In Beantwortung des Vorhaltes führte die Bw. aus, es
sei kein schriftlicher Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden.
Der Zusammenhang zwischen der Entlohnung des Geschäftsführers und der
Liquidität der Bw. lasse sich an den tatsächlichen Gegebenheiten
darstellen. Da die Bw. in allen Streitjahren Gewinne erzielen habe können,
sei es dem Geschäftsführer möglich gewesen, laufend
Geschäftsführerhonorare zu beziehen. Die Höhe habe sich
einerseits an der Liquiditätslage und - sofern diese gesichert gewesen sei
- andererseits an den Lebensbedürfnissen des D. M orientiert. Er habe frei
entscheiden können, ob und in welcher Höhe er der Bw. finanzielle
Mittel für seine Tätigkeit entziehe. Er habe abzuwägen gehabt,
wieviel Liquidität die Bw. für die reibungslose Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes benötige. Seien die Zahlungseingänge der
Kunden schleppend und der Kassa- und Bankkontostand niedrig gewesen, so seien
die Geschäftsführerbezüge gering ausgefallen bzw. sei im Juli
2001 überhaupt keine Auszahlung erfolgt.
Im März und April 2001 seien die ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge unter dem Durchschnitt der übrigen
Monate gelegen; das Bankkonto sei Ende April negativ gewesen. Auch in den
anderen Jahren stünden die geringen Zahlungen an den
Geschäftsführer in Relation zum Bankkontostand.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, Voraussetzung
dafür, dass sich Herr D. M. Geschäftsführerbezüge auszahlen
könne, sei, dass ein Geschäftserfolg vorliege. Niemand könne ihm
ein vom Geschäftserfolg unabhängiges Honorar garantieren. Ohne den
Einsatz des Geschäftsführers erziele diese keine Einnahmen und
könne demnach auch keine Honorarzahlungen an den Geschäftsführer
leisten. Seine Bezüge seien daher mit dem vollen Risiko einer
unternehmerischen Tätigkeit behaftet.
Herr D. M. habe in den Streitjahren seine Einkünfte
aus selbständiger Arbeit durch Pauschlierung ermittelt, die
Betriebsausgaben seien mit 6% der Betriebseinnahmen geschätzt worden. Es
seien daher keine Belege vorhanden. Herr D. M habe aber sehr wohl Kosten im
Zusammenhang mit der Geschäftsführung getragen, die nicht an die Bw.
weiterverrechnet worden seien. Es seien beispielsweise Fahrtkosten angefallen,
die durch Fahrten mit dem privaten Pkw verursacht worden seien.
Als Nachweis der Zahlungstermine der Beiträge zur
gewerblichen Sozialversicherung lege sie das Konto 7410 vor, aus dem die
jeweiligen Zeitpunkte ersichtlich seien.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse liege demnach
kein Dienstverhältnis vor, sondern es sei von einer unternehmerischen
Tätigkeit auszugehen, da der Erfolg des Geschäftsführers
weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten, seinem Fleiß und
den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und er für die
mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer verbundenen Aufwendungen
selbst habe aufkommen müssen.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus, im vorliegenden Fall handle
es sich um einen sehr kleine GmbH; die Rechtsform sei deshalb gewählt
worden, weil es seinerzeit bei einem Einzelunternehmen nicht möglich
gewesen sei, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu haben. Der
Geschäftsführer agiere aber im Grunde wie ein Einzelunternehmer, er
führe der Bw. bei Bedarf auch Geld zu. Darüberhinaus wies sie darauf
hin, dass Firmensitz die Wohnung des Geschäftsführers sei, die Kosten
der Wohnung aber nicht an die Bw. weiterverrechnet würden. Auch die Kosten
des Privat-Pkw, mit dem berufliche Fahrten zurückgelegt würden, trage
der Geschäftsführer und nicht die Bw..
Nach Ansicht des Vertreters der Amtspartei sei zwischen dem
Unternehmen der Bw. und der Tätigkeit des Geschäftsführers zu
trennen. Das Unternehmerwagnis sei vor allem in Anbetracht der in den
Streitjahren zugeflossenen Geschäftsführerbezüge und der von der
Bw. erzielten Gewinne gegeben. Bezüglich der vom Geschäftsführer
getragenen Aufwendungen wurde eingewendet, dass keine diesbezüglichen
Nachweise erfolgt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Es
existiert kein Geschäftsführervertrag.
Geschäftsführerbezüge
sind eine Vergütung für die Führung der Geschäfte. Dabei ist
der Geschäftsführer weder an eine bestimmte Zeit noch an einen
bestimmten Ort gebunden.
Es
gibt keine Beschränkung hinsichtlich der persönlichen Vertretung.
Die
Geschäftsführerentnahmen orientierten sich am jeweiligen Kassa- bzw.
Bankkontostand, nicht jedoch am Gewinn des jeweiligen Jahres.
Ein
belegmäßiger Nachweis der durch die Geschäftsführung
veranlassten Betriebsausgaben war nicht möglich, da Herr D. M. in den
Streitjahren die Betriebsausgaben pauschal mit 6% der Betriebseinnahmen in
Ansatz brachte. Kosten von beruflich veranlassten Fahrten mit dem Privat-Pkw
wurden vom Geschäftsführer getragen.
Die
Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung wurden von der Bw. in
folgender Höhe
getragen:1997: 33.032,601998: 39.978,201999: 64.550,142000: 136.786,702001: 108.864,89
Die
Zahlungstermine der Jahre 1997, 1998 und 1999 waren folgende:
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
16.2.: ATS 10.749,80
|
15.2.: ATS 11.865,89
|
|
25.5.: ATS 20.492,60
|
2.6.: ATS 22.706,78
|
22.8.: ATS 23.417,72
|
25.8.: ATS 30.235,40
|
23.8.: ATS 43.445,91
|
17.11.: ATS 9.614,88
|
17.11.: ATS 39.978,20
|
5.11.: ATS 64.550,14
Der
Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren die
Geschäftsführerbezüge wie folgt ausbezahlt (alle Beträge in
ATS):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
18.000,-
|
20.000,-
|
26.000,-
|
20.000,-
|
20.000,-
|
|
19.000,-
|
6.000,-
|
15.000,-
|
25.000,-
|
20.000,-
|
|
18.000,-
|
18.000,-
|
17.000,-
|
24.000,-
|
7.000,-
|
|
20.000,-
|
26.000,-
|
14.000,-
|
18.000,-
|
10.000,-
|
|
19.000,-
|
20.000,-
|
10.000,-
|
20.000,-
|
10.000,-
|
|
20.000,-
|
28.000,-
|
23.000,-
|
15.000,-
|
9.000,-
|
|
23.000,-
|
28.000,-
|
26.000,-
|
21.000,-
|
0,-
|
|
26.000,-
|
30.000,-
|
26.000,-
|
8.000,-
|
22.000,-
|
|
28.000,-
|
30.000,-
|
23.000,-
|
26.000,-
|
25.000,-
|
|
28.000,-
|
28.000,-
|
26.000,-
|
24000,-
|
28.000,-
|
|
28.000,-
|
32.000,-
|
16.000,-
|
28.000,-
|
30.000,-
|
|
30.000,-
|
27.000,-
|
30.000,-
|
20.000,-
|
34.000,-
|
Summe
|
277.000,-
|
293.000,-
|
252.000,-
|
249.000,-
|
215.000,-
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den Geschäftsführerbezugskonten, aus
den Bilanzen der Streitjahre, den im Vorhalteverfahren vorgelegten Unterlagen
und dem hinsichtlich der Art der Erbringung der
Geschäftsführerleistung und deren Inhalt glaubhaften Vorbringen der
Bw..
2.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 3 lit. e 2.
Absatz FLAG verringert sich die Beitragsgrundlage, wenn sie in einem
Kalendermonat den Betrag von 20.000 S nicht übersteigt, um 15.000 S.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich für die Jahre 1997 und 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), für die Jahre 1999, 2000 und 2001 in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094, in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis G
109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht erkannt hat, festgestellt
werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien
abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Entgegen der Ansicht der Bw. ist es jedoch nicht
erforderlich, dass alle Merkmale eine Dienstverhältnisses in gleicher
Intensität vorliegen.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
ist ausgehend (vor allem) von den im letzten Absatz genannten Kriterien zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesses dieses Organismus ausüben muss. Im vorliegenden Fall spricht
die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung des D. M. in den geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom
Auftraggeber ersetzt erhält, sondern diese von ihm aus Eigenem getragen
werden müssen (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat,
steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Eine Gegenüberstellung der
Geschäftsführerbezüge der Streitjahre und der Jahresgewinne laut
Bilanz zeigt folgendes Bild (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Geschäftsführerzug
|
Jahresgewinn lt. Bilanz
|
1997
|
277.000,-
|
175.500,-
|
1998
|
293.000,-
|
249.495,-
|
1999
|
252.000,-
|
205.760,-
|
2000
|
249.000,-
|
46.735,-
|
2001
|
215.000,-
|
246.570,-
Die durchschnittlichen
monatlichen Akontozahlungen betrugen in den streitgegenständlichen Jahren
(alle Beträge in ATS):
1997: 23.000,- 1998: 24.000,- 1999: 21.000,- 2000:
20.750,- 2001: 17.900,-
Dem Berufungsvorbringen, bei der Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges sei primär auf die
Liquiditätssituation der Bw. und erst in zweiter Linie auf die
Bedürfnisse des D. M. Bedacht genommen worden, ist entgegenzuhalten, dass
der Verwaltungsgerichtshof zu derartigem Vorbringen wiederholt ausgesprochen
hat, dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der
Liquidität der Gesellschaft für sich allein noch keinen
Rückschluss auf die Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des
Geschäftsführers zulassen. Dass das Geschäftsführerhonorar
in konkreter Ausformung "erfolgsabhängig" bemessen wurde, wurde weder in
der Berufung noch in der Vorhaltsbeantwortung behauptet noch kann dies der
Gegenüberstellung der Geschäftsführerbezüge und der
Jahresgewinne entnommen werden (vgl. VwGH v. 28.11.2002, 2001/13/0117).
Dem Berufungsvorbringen, als Mehrheitsgesellschafter der
Bw. sei das Wohl des Geschäftsführers eng mit dem der Gesellschaft
verbunden, die Tätigkeit sei viel eher mit der eines Einzelunternehmers als
mit der eines Dienstnehmers zu vergleichen, nur der Geschäftsführer
könne die Einnahmen- und Ausgabenseite der Gesellschaft und in weiterer
Folge auch seine eigene maßgeblich beeinflussen, ist entgegenzuhalten,
dass zur Beurteilung des Unternehmerrisikos die Gesellschafts- von der
Geschäftsführersphäre strikt zu trennen ist. Wirtschaftliche
Folgen einer schlechten Geschäftsführung treten unabhängig davon
ein, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder
nicht (vgl. Erk. d. VwGH. v. 27.6.2001, 2001/15/0057, und die dort zitierte
Judikatur). Aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft leitet
sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip ab. Leistungsbeziehungen
zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft werden steuerrechtlich
anerkannt. Solcherart führt die Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführeres, soweit sie einem Fremdvergleich
standhält, zu Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft, während die
"Entlohnung" des Einzelunternehmers den steuerlichen Gewinn des
einzelunternehmerischen Betriebes nicht mindert. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig (vgl. VwGH v. 10.5.2001, 2001/15/0061).
Gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses spricht auch
die Tatsache, dass die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
für den Geschäftsführer von der Bw. getragen wurden.
Durch die Tatache, dass Belege hinsichtlich der durch die
Geschäftsführertätigkeit veranlassten Aufwendungen nicht
vorgelegt werden konnten, war es der Behörde nicht möglich, etwaige
Schwankungen bei den Ausgaben zu überprüfen. Dass sich ein
Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben
ergeben hätte, wurde in dieser Art auch nicht behauptet, sondern
beschränkte sich das Vorbringen darauf, dass die Kosten der Wohnung des
Geschäftsführers, die auch Firmensitz sei, und die Kosten des
Privat-Pkw für berufliche Fahrten vom Geschäftsführer getragen
würden.
Den Tatsachen, dass der Geschäftsführer an keine
fixe Arbeitszeit und keinen fixen Arbeitsort gebunden, dass es seiner eigenen
Entscheidung obliegt, zu welcher Tageszeit er tätig wird und wieviel Zeit
er zur Erfüllung seiner Aufgaben aufwendet, kommt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zu, handelt es sich dabei doch um Merkmale, die vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren.
Dem Vorbringen, der Geschäftsführer sei
berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines geeigneten
Vertreters oder Gehilfen zu bedienen und er unterliege keinem Konkurrenzverbot,
ist entgegenzuhalten, dass es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte
vertreten lassen (vgl. VwGH v. 28.11.2001, 2001/13/0114).
Hinsichtlich der von der Bw. getragenen Beiträge zur
gewerblichen Sozialversicherung ist anzumerken, dass diese entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 26.3.2003, 2001/13/0092) in
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. In der Übernahme einer den
Geschäftsführer treffenden Beitragspflicht ist nämlich eine
weitere Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zu
sehen. Dieser Fall ist wirtschaftlich nicht anders zu betrachten, als
würden entsprechend höhere Bezüge gewährt und der
Geschäftsführer wäre gehalten, aus diesen höheren
Geschäftsführervergütungen die Sozialversicherungsbeiträge
selbst zu zahlen.
Diese rechtliche Beurteilung ergibt eine Änderung der
Vorschreibung, die den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen ist. Die Hinzurechnung der Beiträge erfolgte in den Jahren 1997,
1998 und 1999 im Hinblick auf den Freibetrag gemäß
§ 41 Abs. 4
lit e 2. Absatz FLAG in den Monaten der tatsächlichen Entrichtung.
In Anbetracht obiger
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und für die
Geschäftsführerbezüge des D. M. der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe mit ATS 77.986,88 (€ 5.667,53)
und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit ATS 9.080,97 (€ 659,94)
festzusetzen.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufender ArbeitslohnWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4353-W/02
- Stammnummer
- 9164
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF