Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1177-W/03
umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Zurechnung, Pflichtveranlagung, Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1177-W/03vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002, Einkommensteuer (Jahresveranlagung)
für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 sowie
Einkommensteuervorauszahlungen einerseits für 2002 und Folgejahre sowie
andererseits für 2003 und Folgejahre entschieden:
1.)
Der Berufung vom 16. Juli 2002 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1999 und 2000 sowie der Berufung vom 9. Mai 2003 gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2001 werden
abgeändert; die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.)
Die Berufung vom 5. Juni 2003 gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
3.)
Der Berufung vom 16. Juli 2002 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2002 (und Folgejahre) wird - soweit sie sich auf das Jahr 2002
bezieht - Folge gegeben.
Dieser
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 werden mit 0 €
festgesetzt.
4.)
Die Berufung vom 16. Juli 2002 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2002 (und Folgejahre) wird - soweit sie sich auf die Folgejahre
(=2003 und spätere Jahre) - bezieht, gemäß
§ 274
BAO als gegenstandslos erklärt.
5.)
Die Berufung vom 9. Mai 2003 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2003 (und Folgejahre) wird gemäß
§ 274 BAO als
gegenstandslos erklärt.
6.)
Die Berufung vom 5. Juni 2003 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2003 (und Folgejahre) wird gemäß
§ 274 BAO als
gegenstandslos erklärt.
7.)
Der Berufung vom 16. Juli 2002 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000
wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
8.)
Der Berufung vom 9. Mai 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und der
Berufung vom 5. Juni 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird
teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die mit dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2002 angerechneten
Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2002 werden gemäß o.a. Spruchpunkt
3 mit 0 € angesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. zeigte der
Wirtschaftskammer am 21. April 1999 den Wiederbetrieb seiner
Gewerbeberechtigung als Maler und Anstreicher mit Standort C an. Mit Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Juni 1999 wurde die Verlegung des Betriebes
dieses Gewerbes (mit der Gew.Schein/Bescheid-Nummer K vom 4. Jänner 1982)
nach D mit Wirkung vom 23. April 1999 zur Kenntnis genommen. Am 1. April
2003 meldete der Bw. der Wirtschaftskammer den Nichtbetrieb dieser
Gewerbeberechtigung. (Vgl. ESt-Akt, Dauerbelege).
Am 22. Februar 2000
(Postaufgabe 21. Februar 2000) langte die (einzige) Umsatzsteuervoranmeldung des
Bw. für das Jahr 1999 beim Finanzamt ein, worauf der Name des Unternehmens
mit E-Bau plus Name des Bw. angegeben war und folgende Beträge gemeldet
wurden (ESt-Akt Bl 1/1999): Umsätze zu 20%: 31.700 öS, Vorsteuer:
23.504,36 öS, Überschuss: 17.164 öS.
Für Juni 2000 wurde eine
Umsatzsteuervorauszahlung von 36.346 öS und für August 2000 eine
solche von 27.909 öS geleistet. Für Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juli, September, Oktober, November
("Korrektur") und Dezember 2000 wurden
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht (die beiden Letztgenannten jedoch erst
nach einer Umsatzsteuersonderprüfung betreffend Mai bis Dezember 2000,
über welche am 5. März 2001 eine Niederschrift aufgenommen wurde), mit
denen folgende Beträge gemeldet wurden (ESt-Akt
Bl 1-18/2000):
|
|
Umsatz (20%)
|
Vorsteuer
|
Zahllast (+) /
Überschuss (-)
|
Jänner 2000
|
0,00 öS
|
6.918,61 öS
|
-6.919 öS
|
Februar 2000
|
7.439,33 öS
|
2.830,83 öS
|
-1.343 öS
|
März 2000
|
57.988,32
öS
|
15.025,00
öS
|
-3.426 öS
|
April 2000
|
106.165,83
öS
|
20.520,24
öS
|
+713 öS
|
Mai 2000
|
232.776,00
öS
|
59.967,84
öS
|
-13.413 öS
|
Juli 2000
|
755,20 öS
|
30.184,99
öS
|
-30.034 öS
|
September 2000
|
314.689,21
öS
|
96.749,40
öS
|
-33.812 öS
|
Oktober 2000
|
264.934,52
öS
|
54.334,41
öS
|
-1.348 öS
|
November 2000
|
219.169,04
öS
|
16.726,00
öS
|
+27.108 öS
|
Dezember 2000
|
18.227,24
öS
|
31.339,71
öS
|
-27.694 öS
|
gegenüber
den
|
Ergebnissen
|
der
|
Umsatzsteuersonderprüfung:
|
Dezember 2000
|
29.585,58
öS
|
11.316,54
öS
|
-5.399 öS
Für das
erste Kalendervierteljahr 2001 sowie für April und Mai 2001 wurden am
16. Juli 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht, welche
gemeinsam mit den Ergebnissen einer weiteren Umsatzsteuersonderprüfung
für Juni 2001 in einem das ganze erste Halbjahr betreffenden, mit 20.
September 2001 datierten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid zusammengefasst
wurden. Für Juli, September, Oktober, November und Dezember wurden
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Folgende Beträge wurden
vorangemeldet bzw. festgesetzt:
|
|
Umsatz (20%)
|
Vorsteuer
|
Zahllast (+) /
Überschuss (-)
|
1. Quartal 2001
|
259.735,86
öS
|
75.487,09
öS
|
-23.540 öS
|
April 2001
|
166.447,50
öS
|
62.533,68
öS
|
-29.244 öS
|
Mai 2001
|
242.588,33
öS
|
101.293,62
öS
|
-52.776 öS
|
Juni 2001
|
644.731,30
öS
|
54.300,63
öS
|
+74.646 öS
|
Bescheid 1-6/2001
|
1.313.502,99
öS
|
293.617,93
öS
|
-30.917 öS
|
Juli 2001
|
320.128,79
öS
|
38.821,28
öS
|
+25.204 öS
|
September 2001
|
481.977,01
öS
|
36.739,14
öS
|
+59.656 öS
|
Oktober 2001
|
268.018,83
öS
|
68.486,23
öS
|
-14.882 öS
|
November 2001
|
595.152,93
öS
|
44.494,90
öS
|
+74.537 öS
|
Dezember 2001
|
147.145,41
öS
|
10.486,06
öS
|
+18.943 öS
Für das
Jahr 2002 reichte der Bw. keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und leistete
keine Umsatzsteuervorauszahlungen.
Das Finanzamt begründete
die an den Bw. erlassenen, mit 6. Juni 2002 datierten Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 (ESt-Akt
Bl 4ff/1999, Bl 21ff/2000) damit, dass wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. In den
genannten Einkommensteuerbescheiden wurden folgende Lohnzettel
berücksichtigt:
|
Arbeitgeber
|
Bezugszeitraum
|
Bruttobezüge
|
steuerpfl. (lfd.)
Bezüge (Kz 245)
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
F
|
1.1.-31.12.1999
|
575.570,00
öS
|
413.043,00
öS
|
116.418,70
|
F
|
1.1.-31.12.2000
|
583.570,00
öS
|
419.631,00
öS
|
112.340,30
Weiters
erließ das Finanzamt an den Bw. einen mit 6. Juni 2002 datierten
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid, mit dem die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2002 und Folgejahre mit 10.833,42 € festgesetzt
wurden (ESt-Akt Bl 7f/2002).
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 (ESt-Akt Bl 29/2000)
wurde Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000
sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid erhoben mit dem Begehren nach ersatzloser
Aufhebung und mit folgender Begründung:
"Sämtliche Bescheide
beziehen sich offensichtlich auf das Unternehmen
E-Bau. Inhaber dieses Unternehmens war
und ist jedoch nicht ... der Bw.,
sondern Herr G, der lediglich formell
Angestellter dieses Betriebes gewesen ist.
Der Bw. war lediglich
Geburtshelfer und hatte seine Gewerbeberechtigung als gewerberechtlicher
Geschäftsführer zur Verfügung gestellt.
Ich verweise
diesbezüglich auf den Bescheid der BH Krems vom 21.5.2002, den ich unter
einem diesem Schreiben beilege.
Ich verweise
diesbezüglich auch auf ein Schreiben des früheren Arbeitgebers
des Bw., der Firma F
vom 23. Februar 2000.
Der Bw. hatte
ausschließlich Einkünfte aus seiner Arbeitnehmereigenschaft bei der
Firma F, Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb hatte der Bw.
nicht.
Die
diesbezüglichen, offensichtlich von Ihnen erfolgten Schätzungen sind
daher ohne Anspruchsgrundlage."
Laut der o.a., der
Berufungsschrift beigelegten Bescheidkopie (ESt-Akt Bl 30/2000) nahm die BH
Krems mit Wirkung vom 27. März 2002 zur Kenntnis, dass Herr G einen Herrn H
zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Maler- und
Anstreichergewerbe am Standort D (Gew.Schein/Bescheid Nr. J vom 13. Februar
2002) bestellt habe. Zugleich nahm die BH Krems das Ausscheiden des bisherigen
Geschäftsführers, des Bw., mit Wirkung vom 27. Februar 2002 zur
Kenntnis.
In dem o.a., der Berufungsschrift beigelegten Kopie des
Schreibens der Firma F an den Bw. vom 23. Februar 2000 (ESt-Akt
Bl 31/2000) wird ausgeführt: "Sehr
geehrter Bw.,
anläßlich
unseres Gespräches am 31.1.2000 hatten Sie mich informiert, dass Sie Ihren
vor Jahren geschlossenen Gewerbebetrieb erneut auf Ihren Namen angemeldet haben.
Hintergrund dieser Anmeldung ist, wie Sie mir erläuterten, dass Ihr
Schwiegersohn den Betrieb führt und Sie lediglich als
Konzessionsträger im Betrieb Ihrers Schwiegersohnes
auftreten.
Sofern Sie
ausschließlich als Konzessionsträger auftreten, sehen wir hierin
keinen Widerspruch zum Angestelltendienstvertrag vom 12.12.1995. Wir sind also
mit der Hingabe der Konzession einverstanden, unter der Maßgabe, dass Sie
Ihre Arbeitskraft - wie bisher - uneingeschränkt unserem
Unternehmen zur Verfügung stellen.
Insofern
freuen wir uns auf eine weitere gute und erfolgreiche
Zusammenarbeit."
Am 17. Juli 2002
erstattete der Bw. am Gendarmerieposten Anzeige gegen seine Tochter L, weil sie
bei der Abmeldung seines Handys seine Unterschrift gefälscht habe (ESt-Akt
Bl 62f/2000).
Am 19. Juli 2002
erstattete der Bw. niederschriftlich "Anzeige
bzw. Selbstanzeige" am Finanzamt (ESt-Akt Bl 39/2000); er lege
Schriftstücke vor, wonach er von seinem zukünftigen Schwiegersohn,
Herrn G, betrogen worden sei und werde weiteres Beweismaterial nachreichen. Er
sei momentan nicht in der Lage, Umsatzsteuererklärungen abzugeben, weil die
buchhalterische Situation (zwischen) Bw. und E-Bau Bw. und E-Bau G so verworren
sei, dass der Bw. das Finanzamt darum ersuche, Klarheit in diese Situation zu
bringen. Die rechtsfreundliche Vertretung des Bw. hatte mit Telefaxen vom
12. und 14. März 2002 (ESt-Akt Bl 40ff/2000) versucht, die
Buchhaltungsunterlagen von Herrn G und Frau L (Tochter des Bw.) zu erhalten. Die
rechtsfreundliche Vertretung des Bw. hatte auf eine Klage von Herrn G und Frau L
gegen den Bw. (auf Leistung Mietzins 10.334 € und auf Räumung 7.936
€) mit vorbereitendem Schriftsatz vom 9. Juli 2002 reagiert (ESt-Akt
Bl 43ff/2000).
Mit Beschluss vom 2. August
2002 (am selben Tag bekannt gemacht) eröffnete das Landesgericht Krems den
Konkurs über den Bw.; am 25. September 2002 (bekannt gemacht am 26.
September 2002) wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet; mit
Beschluss vom 27. Dezember 2002 (bekannt gemacht am 8. Jänner 2003) wurde
der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Mit Bescheid vom 6. September
2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 01-07/2002 mit 15.000 €
fest, indem es den mit 20% zu versteuernden Umsatz mit 75.000 €
schätzte.
Der Masseverwalter des Bw.
teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 (ESt-Akt
Bl 19/2001) mit, dass er der Aufforderung zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung des Bw. für 2001 nicht nachkommen könne,
weil er vom Bw. über keine entsprechenden Informationen verfüge. Er
habe zwar von Herrn G, dem "quasi
Geschäftsführer" des Bw. mittlerweile in Kartons die
"Buchungsbelege" des Bw. erhalten, die
aber mangels Mittel nicht aufgearbeitet werden könnten. (Bei einer
vorhergehenden Betriebsbesichtigung des Masseverwalters hatten sich die als
"Buchhaltung" bezeichneten Schriftstücke noch in einem Wäschekorb
befunden; ihre Herausgabe war Teil eines Gerichtsvergleiches gewesen; vgl
ESt-Akt Bl 4f/2002)
Laut Bestätigung der
M-Bank vom 30. Dezember 2002 (Est-Akt Bl 33/2000) seien nach den
vorliegenden Unterlagen im Jahr 2002 Ein- und Auszahlungen sowie
Überweisungen für das Konto N des Bw. ausschließlich von den
Zeichnungsberechtigten Frau L und Herrn G getätigt worden.
Am 13. Jänner 2003
reichte der Bw. eine handschriftliche Darstellung ein (ESt-Akt
Bl 34ff/2000).
Der Bw. gab (durch seinen
rechtsfreundlichen Vertreter) mit Schreiben vom 13. Februar 2003 ESt-Akt
Bl 6/2002) betreffend Steuererklärungen 2002 bekannt, dass er zu deren
Abgabe nicht im Stande sei und nicht im Besitze irgendeiner Belegsammlung sei.
Der Bw. sei überdies von August 2002 bis Dezember 2002 in Konkurs gewesen.
Auch dem Bw. sei es nicht gelungen, eine entsprechende Belegsammlung zu
erhalten. Auch Bemühungen der Wirtschaftspolizei seien ergebnislos
geblieben. "Firmen- bzw.
Betriebsinhaber" des Unternehmens E-Bau sei nicht der Bw., sondern Herr G
gewesen. Der Bw. sei gleichsam lediglich
"Strohmann" nämlich als Konzessionsträger bzw. gewerberechtlicher
Geschäftsführer gewesen.
Am 14. März 2003 wurde
Herr G vom Finanzamt niederschriftlich einvernommen (ESt-Akt
Bl 68f/2000).
Am 19. März 2003
wurde der Bw. vom Finanzamt niederschriftlich einvernommen (ESt-Akt
Bl 70f/2000). Er gab an, dass sich die Buchhaltung der E-Bau (1999-2002)
mittlerweile bei ihm befinde; er habe sie vom Masseverwalter geholt; es fehle
jedoch das Kassabuch.
Am 25. März 2003 wurde die
Übertragung eines Tonbandprotokolls vom 11. Juli 2002 in Sachen Fa. O
als klagende Partei gegen Herrn G als beklagte Partei beim Finanzamt eingereicht
(ESt-Akt Bl 72ff/2000; betrifft Gerichtsakt P). Weiters wurde eine
Ablichtung der Sachverhaltsmitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw.
an die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2002 (Verdacht strafbarer
Handlungen gegen fremdes Vermögen durch Herrn G) eingereicht, worin auch
ausgeführt wurde, dass Herr G dem Bw. die Einsichtnahme in sämtliche
Buchhaltungsbelege verwehrt habe und dass der Verdacht der Manipulation der
Buchhaltungsunterlagen durch Herrn G bestehe.
Das Finanzamt erließ zur
Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000 eine abweisende, mit 27. März
2003 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 84ff/2000). Mit
Schreiben vom 9. Mai 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (=Vorlageantrag;
ESt-Akt Bl 89f/2000) mit dem Vorbringen, dass der Bescheid nicht nur dem
Grunde, sondern inhaltlich auch der Höhe nach bekämpft werde, und
diesbezüglich ebenfalls eine Überprüfung stattzufinden
habe. Letzteres ist wohl als Eventualbegehren für den Fall, dass
keine volle Stattgabe (ersatzlose Bescheidaufhebung) erfolge,
aufzufassen.
Zum
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2002 vom 6. Juni 2002 erließ
das Finanzamt eine abweisende, mit 7. April 2003 datierte
Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 9/2002), woraufhin mit Schreiben vom
9. Mai 2003 der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wurde (ESt-Akt Bl 11f/2002),
wobei vorgebracht wurde: Richtig sei, dass der Bw. nach den Differenzen mit
Herrn G im Frühjahr 2002 alleine weiter gearbeitet habe. Er habe
demgemäß auch ein eigenes Einkommen und werde daher auch
Einkommensteuer zu bezahlen haben. Die Berufung habe jedoch nicht nur dem Grunde
der Entscheidung, sondern naturgemäß auch der Höhe gegolten. Der
Bw. habe nicht ansatzweise den Umsatz gehabt, der von Seiten des Finanzamtes
geschätzt worden sei.
Das Finanzamt erließ
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2001 (datiert mit 8. April
2003) mit der Begründung, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden seien (ESt-Akt Bl 21ff/2001), wobei
einkommensteuerlich ein Lohnzettel der Fa. F (betreffend 1. Jänner bis
27. Juni 2001) und zwei Lohnzettel der Gebietskrankenkasse betreffend
Krankengeld (31. Juli und 6. September 2001) berücksichtigt
wurden. Mit Datum 8. April 2003 erließ das Finanzamt einen Bescheid,
mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre mit
1.288,56 € festgesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 9. Mai
2003 (ESt-Akt Bl 26f/2001) wurde Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2001 erhoben mit dem Begehren nach ersatzloser
Aufhebung dieser Bescheide, weil nicht der Bw., sondern Herr G tatsächlich
Inhaber des Unternehmens E-Bau gewesen sei. Der Bw. habe nur als
gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Die gesamten Einnahmen
seien von Herrn G vereinnahmt worden. Die Berufung gelte nicht nur dem Grunde
des Anspruches, sondern ausdrücklich auch der Höhe nach.
Mit einem weiteren Schreiben
vom 9. Mai 2003 (ESt-Akt Bl 1a f/2003) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 8. April 2003 erhoben, die sich
einerseits gegen den Grund des bekämpften Bescheides, jedoch auch gegen
dessen Höhe richte. Der Bw. habe zwar nach seiner Trennung von Herrn G als
Einzelunternehmer weitergearbeitet und im Jahre 2002 dadurch Einnahmen
gehabt. Jedoch habe er krankheitshalber im Jahre 2003 seine Tätigkeit als
Malermeister einstellen müssen und demgemäß im Jahre 2003 kein
oder kein nennenswertes Einkommen, zumindest aus derzeitiger Sicht. Zur Berufung
vom 9. Mai 2003 erließ das Finanzamt einen mit 15. Mai 2003
datierten Bescheid (Mängelbehebungsauftrag, ESt-Akt Bl 3/2003), wonach
in der Berufung die Erklärung fehle, welche Änderungen beantragt
würden. Dieser Mangel sei bis 16. Juni 2003 zu beheben, andernfalls
die Berufung als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003
(=Postaufgabetag, ESt-Akt Bl 4/2003) wurde der Mängelbehebungsauftrag
dahingegehend erfüllt, als die Erklärung abgegeben wurde, der
Vorauszahlungsbescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass er
mangels entsprechender Tätigkeit des Bw. keine Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 2003 vorschreibe.
Am 22. Mai 2003 wurde die
Ablichtung einer Bestätigung des Herrn G
("Geschäftsführer") an das
Arbeitsmarktservice (datiert mit 10. September 2001) beim Finanzamt
eingereicht, wonach der Bw. der "Firma"
E-Bau seine Gewerbeberechtigung kostenlos zur Vefügung stelle und keine
Entnahmen irgendwelcher Art aus dem Unternehmen tätige (ESt-Akt
Bl 91/2000; anzumerken ist, dass die Fa. E-Bau und im Übrigen auch der
Bw. im Firmenbuch nicht eingetragen waren. Weiters ist keine Meldung des
Arbeitsmarktservice an das Finanzamt über den Bezug von Arbeitslosengeld
durch den Bw. im Jahre 2001 ersichtlich.)
Das Finanzamt erließ
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2002 (datiert mit 30. April
2003) mit der Begründung, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden seien (ESt-Akt Bl 13ff/2002), wobei
ein Lohnzettel der Fa. F (betreffend 1. bis 28. Februar 2002) und ein Lohnzettel
der Fa. E-Bau Inh. Herr G (betreffend 6. bis 27. Februar 2002)
berücksichtigt wurden. Mit selbem Datum erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und
Folgejahre mit 18.106,40 € festgesetzt wurden (ESt-Akt
Bl 1/2003). Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 (ESt-Akt Bl 19f/2002)
wurde Berufung gegen diese Bescheide erhoben mit dem Begehren nach ersatzloser
Aufhebung; die Berufung gelte nicht nur dem Grunde des Anspruches, sondern auch
der Höhe nach; die Begründung entsprach der Berufung gegen die
Bescheide für 2001.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 20. Juni 2003 datierte Berufungsvorentscheidung zur
Berufung vom 9. Mai 2003 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2003 vom 30. April 2003 (ESt-Akt Bl 4a/2003). Hierzu wurde mit
Schreiben vom 24. Juli 2003 der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (ESt-Akt
Bl 6/2003).
Mit Bescheid vom 4. Juli
2003 berichtigte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß
§ 293 BAO (ESt-Akt Bl 20ff/2002). Mit gleichem Datum erließ
das Finanzamt einen Bescheid, mit dem Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2003 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt wurden (ESt-Akt
Bl 5/2003).
Mit Schreiben vom 19. September
2003 hielt die Berufungsbehörde bezugnehmend auf die
Berufungsschriften datiert mit 16. Juli
2002, 9. Mai 2003 (zwei Stück) und 5. Juni 2003 dem Bw.
Folgendes vor:
"1)
Anfechtungsgegenstand der mit Schreiben vom 5. Juni 2003 erhobenen
Berufung, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30. April
2003 richtet, ist nunmehr dieser Bescheid in seiner mit Bescheid vom
4. Juli 2003 gemäß
§ 293 BAO berichtigten Form, weil
Berichtigungsbescheide gemäß
§ 293 BAO den berichtigten
Bescheid nicht ersetzen, sondern nur verändern.
2)
a) Gemäß
§ 274 BAO idF BGBl I 2002/97 ist
Anfechtungsgegenstand der mit Schreiben vom 9. Mai 2003 erhobenen Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 (und Folgejahre)
vom 8. April 2003 nunmehr der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2003 und Folgejahre vom 4. Juli 2003, denn letztgenannter Bescheid
ersetzte den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre
vom 30. April 2003, welcher wiederum den angeführten Bescheid vom 8.
April 2003 ersetzt hatte.
Da der
Bescheid vom 4. Juli 2003 für 2003 und Folgejahre die
Einkommensteuervorauszahlungen mit 0 € festsetzt und somit im Ergebnis
dem Berufungsbegehren entspricht, ist beabsichtigt, die diesbezügliche
Berufung gemäß
§ 274 BAO idF BGBl I 2002/97
für gegenstandslos zu erklären.
b)
Soweit die mit Schreiben vom 5. Juni 2003 erhobenen Berufung sich gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 (und Folgejahre) vom
30. April 2003 richtet, ist gemäß
§ 274 BAO idF
BGBl I 2002/97 ihr Anfechtungsgegenstand nunmehr der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre vom
4. Juli 2003 ist, weil Ersterer durch Letzteren ersetzt worden
ist.
Da der Bescheid vom
4. Juli 2003 für 2003 und Folgejahre die
Einkommensteuervorauszahlungen mit 0 € festsetzt und somit im Ergebnis
dem Berufungsbegehren entspricht, ist beabsichtigt, die Berufung insoweit
gemäß
§ 274 BAO idF BGBl I 2002/97 für
gegenstandslos zu erklären.
3)
Der mit 6. Juni 2002 datierte Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2002 (und Folgejahre), der mit Berufung vom 16. Juli 2002
angefochten worden ist, ist hinsichtlich seiner Wirkung für die
"Folgejahre" schließlich durch den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für 2003 und Folgejahre vom 4. Juli 2003 ersetzt worden und richtet
sich gemäß
§ 274 BAO diesbezüglich gegen diesen (siehe
oben Punkt 2 => Folge:
Gegenstandsloserklärung).
Hinsichtlich
seiner Wirkung auf die Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2002 hat der
Vorauszahlungsbescheid vom 6. Juni 2002 nach neuerer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes durch die Erlassung des
Einkommensteuer(jahresveranlagungs)bescheides für das Jahr 2002 vom
30. April 2003 (siehe oben Punkt 1) seine Wirkung nicht verloren (vgl.
Ritz,
BAO
2
,
§ 273 Tz 15), sodass die Berufung diesbezüglich nicht als
unzulässig geworden (wegen Wegfall des Anfechtungsgegenstandes)
zurückzuweisen ist. Bei einer materiellen Entscheidung über die
Berufung ist vorgesehen, mit der Berufungsentscheidung die
Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2002 in der Höhe der bei der
Jahresveranlagung für 2002 - ebenfalls durch Berufungsentscheidung -
festzusetzenden Höhe der Einkommensteuer festzusetzen, sofern sich ein
Betrag von mehr als 300 € ergibt; ansonsten wären
gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 idF
BGBl I 2001/59 die Vorauszahlungen mit 0 €
festzusetzen.
4)
Laut Aktenlage wurden die Bemessungsgrundlagen für 1999 sowohl hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer griffweise geschätzt. Der Umsatzsteuerbescheid
für 1999 ist noch dahingehend zu erläutern, dass der geschätzte
Umsatz von 100.000 öS unter die Umsatzsteuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer
fällt. Ausgehend davon wäre der gesonderte Ausweis von Umsatzsteuer
auf Rechnungen im Jahr 1999 unzulässig gewesen, sodass die griffweise
Schätzung von 20.000 öS Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 offenbar auf der Annahme beruht, dass
dennoch im Jahr 1999 auf Rechnungen Umsatzsteuer in einer geschätzten
Höhe von 20.000 öS gesondert ausgewiesen worden
ist.
5)
Um Ihnen die Schätzungsgrundlagen für die Umsatzsteuer des Jahres 2000
bekanntzugeben, wird das diesbezügliche Blatt 20/2000 des
Veranlagungsaktes in Ablichtung diesem Schreiben beigefügt. Daraus ist auch
zu erkennen, dass die Gewinnschätzung im Ergebnis griffweise
erfolgte.
6)
Um Ihnen die Schätzungsgrundlagen für die Umsatzsteuer des Jahres 2001
bekanntzugeben, wird das diesbezügliche Blatt 20/2001 des
Veranlagungsaktes in Ablichtung diesem Schreiben beigefügt. Daraus ist auch
zu erkennen, dass die Gewinnschätzung im Ergebnis griffweise erfolgte
(jedoch unter Berücksichtigung der Konkurseröffnung 2002 niedriger als
für das Jahr 2001).
7)
Laut Aktenlage erfolgte die Schätzung hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 durch
Übernahme der Werte (= griffweise geschätzter Umsatz von 75.000
€) aus der mit Bescheid vom 6. September 2002 vorgenommenen
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 1-7/2002 (= die Monate vor
Konkurseröffnung). Die Gewinnschätzung sollte in Hinblick auf die
Konkurseröffnung mit der Hälfte des Vorjahresgewinnes erfolgen, somit
mit 50.000 öS. In dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30. April 2003
wurden dann jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000
€ berücksichtigt. Diese Unrichtigkeit, welche aus einem Versehen, das
einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, resultierte, wurde folglich
gemäß
§ 293 BAO auf 3.634 € (den umgerechneten
Eurobetrag von 50.000 öS) berichtigt."
Mit Schreiben vom
20. Oktober 2003 wurde zum Vorhalt
"insoweit Stellung" genommen, als man
sich mit der "vorskizzierten Vorgangsweise
einverstanden erkläre." Diese
Einverständniserklärung bezieht sich wohl nur auf die
verfahrensrechtlichen Punkte 1 bis 3 des Vorhaltes (argumento:
"insoweit" und
"Vorgangsweise").
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den im folgenden genannten
Gründen wird zunächst folgender Sachverhalt festgestellt:
Der
Betrieb E-Bau wurde im Außenverhältnis ab Gründung (21. April
1999) bis zum 6. Februar 2002 unter dem Namen des Bw. geführt. Dies
wird einerseits geschlossen aus folgenden Angaben des Bw. im
Gendarmerieprotokoll vom 17. Juli 2002 (ESt-Akt Bl 62f/2000):
"... Am 21.04.1999 gründete ich mit
Herrn G, dem Lebensgefährten
meiner Tochter L, die Fa Bw.,
ein Maler- u Anstreicherbetrieb, unter dem
Firmenlogo E-Bau, etabliert in
C, geführt wurde. Es handelt sich
um ein Einzelunternehmen, dass wie gesagt auf meinen Namen bei der
Wirtschaftskammer NÖ angemeldet ist. Herr G
wurde von mir als Arbeitnehmer angestellt, er
führte aber die Firma, das heißt ich stellte meine
Gewerbeberechtigung Herrn G zur
Verfügung. Meine Tochter L,
ausgebildete Buchhalterin, macht die
Buchhaltung und ist auch im Betrieb als Arbeitnehmerin angestellt. Zu dieser
Zeit war ich noch Techniker bei der Fa
F und half am Wochenende, also in
meiner Freizeit aus. Nach meiner Kündigung bei der Fa F
war ich hauptsächlich in meinem Betrieb
als Maler u Anstreicher tätig. Ich war gewerberechtlich und auch
finanztechnisch für die Firma verantwortlich. Bis 06.02.2002 lief die Firma
auf meinen Namen. Anfangs Februar 2002 trat G
an mich heran, weil er Verbindlichkeiten in
der Höhe von ca 1,2 Mill. Schilling hatte, ihm die Firma zu übergeben,
und zwar in der Form, dass ich ihm den gewerberechtlichen
Geschäftsführer weiter mache und er finanztechnischer Leiter und somit
Chef der Firma wird. Mein Wille war schon bei der Firmengründung, dass
G mit meiner Tochter L
die Firma übernimmt. Deshalb stimmte ich
zu und unterschrieb ihm die Vollmacht zur Ausübung des Maler- u
Anstreichergewerbes. Bereits am nächsten Tag nach der
Vertragsunterzeichnung entzog mir G das
Firmenauto und auch das Telefon. Seit meiner Unterschriftsleistung habe ich mit
G und meiner Tochter
L keinen Kontakt mehr. Ich mächte
dazu angeben, dass ich keinen Streit mit meiner Tochter oder mit G
gehabt habe. Weil er mir das Firmenauto und
das Telefon entzogen hatte, widerrief ich ca 14 Tage auf der Gewerbeabteilung
der Bezirkshauptmannschaft meine
Vollmacht...."Auch die Ausführungen im vorbereitenden
Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw. vom 9. Juli 2002 zur
Beantwortung der Klage von Herrn G und Frau L gegen den Bw. deuten auf die
Führung des Betriebes E-Bau im Außenverhältnis im Namen des Bw.
hin (ESt-Akt Bl 43ff/2000): "... Im Jahre
1999 trat der Erstkläger an den Beklagten, dem Vater seiner
Lebensgefährtin, der Zweitklägerin, heran und bat diesen, ihm dessen
Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes zur
Verfügung zu stellen. Um dies zu bewerkstelligen, kam man überein,
daß der Beklagte als Gewerbeinhaber gleichsam als ´Strohmann´
und ´gewerberechtlicher Geschäftsführer´ auftreten
möge, während der Erstkläger den ´Betrieb leite´,
gleichsam als ´Betriebsinhaber fungiert´."Ein Strohmann
tritt im Außenverhältnis auf; zu den betreffend
Einkünftezuordnung zugunsten des Bw. gezogenene Schlüsse aus dem
letzten Satz dieses Zitates siehe übernächster Punkt.Auch
folgende Aussagen des Bw. bei seiner Einvernahme am Finanzamt am
19. März 2003 (ESt-Akt Bl 70f/2000) zeigen das Auftreten des Bw.
im Außenverhältnis: "... Im Februar
2002 machten mir G und meine Tochter
ein Angebot, die Fa. E-Bau
übernehmen zu wollen...." (Anm.:
Ohne dass dem Bw. zumindest im Außenverhältnis die E-Bau zuzurechnen
war, hätte der Bw. an G und seine Tochter L nichts übergeben
können) "... Wenn ich immer von meiner
Buchhaltung gesprochen habe, so habe ich das so gemeint, weil ich für die
E-Bau immer meinen Kopf hingehalten
habe, ich habe jedoch von der Firma nichts gehabt, meine Tochter und G
haben alles verkonsumiert. Auf Grund der
Buchhaltung wollte ich wissen woran ich war. Alle wussten, dass ich die Firma
für meine Tochter aufbauen wollte, für meine zweite Tochter hatte ich
bereits finanziell während ihres Studiums gesorgt. Ich korrigiere meine
Aussage nunmehr dahingehend, dass ich nur mitgeholfen habe, die Firma
aufzubauen..." (Anm.: Der letztzitierte Satz ist als ungeeigneter Versuch
der Abschwächung der zuvor gemachten Angaben anzusehen.)
Vom
6. Februar 2002 bis (zumindest) zum Ende des Jahres 2002 führte der
Bw. unter seinem Namen einen (vom Betrieb E-Bau verschiedenen) Maler- und
Anstreicherbetrieb. (Ab 1. Jänner 2003 ist die Führung dieses
Betriebes nicht mehr streitgegenständlich, weil hinsichtlich der Jahre 2003
und Folgende nur Gegenstandsloserklärungen - also Formalerledigungen
und somit keine inhaltlichen Erledigungen - erfolgen.) Die Führung
des Maler- und Anstreicherbetriebes wird geschlossen aus den
diesbezüglichen Angaben des Bw. im Gendarmerieprotokoll vom 17. Juli 2002
(ESt-Akt Bl 62f/2000: "... Seit Februar
2002 führe ich meinen Einzelbetrieb und ich habe keine
Verbindlichkeiten....") und in seiner Einvernahme am Finanzamt am
19. März 2003 (ESt-Akt Bl 70f/2000):
"... Seither arbeite ich alleine
weiter...."Weiters ist - wie aus dem Vorbringen im
Vorlageantrag vom 9. Mai 2003 betreffend Berufungsentscheidung zum
Vorauszahlungsbescheid (ESt-Akt Bl 12/2002) hervorgeht, wonach der Bw. nach
den Differenzen mit Herrn G im Frühjahr 2002 alleine weitergearbeitet habe
- das dem Bw. zuzurechnende Einzelunternehmen ab 6. Februar 2002 dem
Grunde nach nicht strittig; strittig ist nur die Höhe der Beträge
(Bemessungsgrundlagen, Steuer).
Der
Lebensunterhalt des Bw. erscheint bis September 2001 durch
nichtselbständige Einkünfte von der Fa. F sowie Krankengeld
gedeckt. Deshalb und wegen der besonderen Umstände im Einzelfall betreffend
Tochter und deren Lebensgefährten wird dem Vorbringen des Bw. insoweit
gefolgt, dass davon ausgegangen wird, dass der Bw. bis September 2001 keine
Einkünfte aus dem Betrieb E-Bau bezog. Es ist glaubwürdig, dass der
Bw. zum Aufbau des Betriebes E-Bau, dessen Logo aus den Anfangsbuchstaben der
Namen des Bw. und des Herrn G zusammengesetzt ist, zugunsten seiner Tochter und
seines zukünftigen Schwiegersohnes beigetragen hat, und dass der Bw. die
Rolle des zukünftigen Schwiegersohnes als wirtschaftlichem Betriebsinhaber
(im Innenverhältnis) und dessen Auftreten als vom Bw. angestellter und im
Namen des Bw. tätiger Geschäftsführer im
Außenverhältnis zunächst akzeptierte (vgl auch die
Zeichnungsbefugnis des Herrn G als Angestellter des Bw. laut Aussage des G am
Finanzamt vom 14. März 2003; ESt-Akt Bl 68f/2000). Dem
entsprechen auch die diesbezüglichen, bereits oben zitierten
Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw. vom 9. Juli
2002 zur Beantwortung der Klage von Herrn G und Frau L gegen den Bw. (ESt-Akt
Bl 43ff/2000).Auch die von Herrn G unterfertigte und an das
Arbeitsmarktservice gerichtete Bestätigung vom 10. September 2001
(ESt-Akt Bl 91/2000), wonach der Bw. der E-Bau seine Gewerbeberechtigung
kostenlos zur Verfügung stelle und keine Entnahmen aus dem Unternehmen
tätige, ist als Indiz dafür zu sehen, dass der Bw. bis September 2001
keine Einkünfte aus dem Betrieb E-Bau bezog.
Mangels
Deckung des Lebensunterhaltes aus anderen Einkünften muss ab Oktober 2001
davon ausgegangen werden, dass der Bw. aus dem Betrieb E-Bau Einnahmen bezog. Es
widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn der Bw. völlig von
den Einnahmen ausgeschlossen geblieben ist, obwohl folgende Umstände
vorgelegen sind:- der Betrieb lief zivilrechtlich unter dem Namen des
Bw.,- der Lebensunterhalt des Bw. war nicht gedeckt,- und der Bw.
arbeitete im Betrieb mit und betreute nach seinem eigenenen Vorbringen
Baustellen (vgl. handschriftliche Darstellung: ESt-Akt
Bl 34ff/2000).Die betreffenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
werden wegen Nichtabgabe der Steuererklärung griffweise geschätzt, und
zwar in Höhe von 25.000 öS für das Quartal Oktober bis Dezember
2001 (=ein Viertel der Schätzung des Finanzamtes für das ganze Jahr
2001).
Der
vom Bw. ab 6. Februar 2002 geführte Maler- und Anstreicherbetrieb ist auf
eigene Rechnung des Bw. unter seiner alleinigen Dispositionsbefugnis
geführt worden, wie aus seinen diesbezüglichen, oben bereits zitierten
Angaben im Gendarmerieprotokoll vom 17. Juli 2002 (ESt-Akt
Bl 62f/2000) und im Vorlageantrag vom 9. Mai 2003 betreffend
Berufungsentscheidung zum Vorauszahlungsbescheid (ESt-Akt Bl 12/2002)
geschlossen wird.Die Schätzung der Einkünfte für den
Zeitraum 6. Februar bis 31. Dezember 2002 erfolgt gemeinsam mit der
Schätzung der Einkünfte aus dem Betrieb E-Bau (s.o.) für den
Zeitraum 1. Jänner bis 6. Februar 2002, und zwar griffweise mit
3.634 €, entsprechend der Schätzung des Finanzamtes; die
Schätzung ist wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
erforderlich.Die Vorbringen des Bw. in seiner Einvernahme am
19. März 2003 (ESt-Akt Bl 70f/2000), wonach er aus seinem allein
(ab 6. Februar 2002) geführten Betrieb bis dato noch keine Einnahmen
erzielt habe und wonach er von der Unterstützung einer namentlich genannten
Frau lebe, werden dagegen als Schutzbehauptungen
gewertet.
Soweit das
Vorbringen des Bw. den o.a. Sachverhaltsfeststellungen widerspricht (Inhaber der
E-Bau sei Herr G gewesen, Herr G sei nur formell Angestellter des Bw. gewesen,
der Bw. habe überhaupt keine Einkünfte bezogen) ist noch zu entgegnen,
dass eine differenzierte Beurteilung zur - primär am
(´formellen´) Außenverhältnis orientierten -
umsatzsteuerlichen Unternehmerstellung und zur - primär an der
Dispositionsbefugnis orientierten - einkommensteuerlichen Zuordnung von
Einkünften nötig ist (vgl in diesem Sinne auch
Ruppe,
UStG2, § 1
Tz 283: Auch wenn ein Treuhänder im Innenverhältnis auf Rechnung
des Treugebers handelt, erbringt bzw. empfängt der Treuhänder
umsatzsteuerlich die in Ausführung der Treuhandschaft gegenüber
Dritten anfallenden Leistungen, obwohl laut
Doralt,
EStG4, § 1
Tz 144 der Treugeber Zurechnungsobjekt der Einkünfte
ist.)
Die rechtliche Beurteilung ist
getrennt hinsichtlich Umsatzsteuer und hinsichtlich Einkommensteuer vorzunehmen
(vgl VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134: "Auf dem
Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen demjenigen zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur
Leistungserbringung verpflichtet ist. Die Zurechnung von Einkünften richtet
sich nach der Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung;
Zurechnungsobjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit
besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen zu nutzen, der entscheiden kann,
Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.") Anzumerken ist, dass die
zitierte Formulierung zur einkommensteuerlichen Einkünftezurechnung
unmittelbar wohl nur auf einen Einzelunternehmer, der seinen Betrieb selbst
leitet, anzuwenden ist.
Der Betrieb E-Bau wurde bis
6. Februar 2002 im Außenverhältnis unter dem Namen des Bw.
geführt; die erbrachten Leistungen wurden somit im Namen des Bw. erbracht
und sind dem Bw. als umsatzsteuerlichem Unternehmer zuzuordnen.
Indem Herr G als
(zivilrechtlicher) Angestellter des Bw. und darüber hinaus die
Geschäfte des Betriebes E-Bau führte, hatte der Bw. zumindest nicht
die alleinige Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung. Jedoch
können an einer Einkunftsquelle gemäß
§ 23 Z 2
EStG 1988 auch mehrere Personen beteiligt sein, sodass die oben
geschätzten Zuflüsse an den Bw. im vierten Quartal 2001 und in der
Zeit von 1. Jänner bis 6. Februar 2002 als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gewertet werden.
Die einzelunternehmerische
Tätigkeit des Bw. ab 6. Februar 2002 ist dem Bw. sowohl umsatz- als auch
einkommensteuerlich zuzurechnen, weil die Tätigkeit unter seinem Namen und
seiner Dispositionsbefugnis erbracht wurde.
Zu den
Umsatzsteuerjahresveranlagungen:
Für die umsatzsteuerliche
Schätzung hinsichtlich des Jahres 1999 steht nur eine
Umsatzsteuervoranmeldung zur Verfügung, die einen mit 20% zu versteuernden
Umsatz von 31.700 öS ausweist. Durch die Schätzung des
Jahresumsatzes mit 100.000 öS hat das Finanzamt im Ergebnis einen
Sicherheitszuschlag hinzugerechnet, was sich als richtig erweist, weil aus der
Nichtabgabe von Steuererklärungen darauf zu schließen ist, dass
Belegwesen und Rechenwerk nicht völlig in Ordnung sind, sodass eine
vollständige Erfassung der Umsätze und Meldung derselben mit
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zu erwarten ist.
Da der Bw. somit die
Kleinunternehmergrenze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
im Jahr 1999 nicht überschritten hat und kein Verzicht auf die sog.
Kleinunternehmerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
ersichtlich ist, werden auch in der Berufungsentscheidung hinsichtlich
Umsatzsteuer 1999 - wie im angefochtenen, diesbezüglichen Bescheid
- die Umsätze von 100.000 öS bzw. 7.267,28 € als
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit
behandelt. Nicht gefolgt wird in der Berufungsentscheidung hingegen der
Schätzung von - zu Unrecht in Rechnungen ausgewiesener -
Umsatzsteuer mit 20.000 öS bzw. 1.453,46 €. Für die Annahme eines
derartigen Sachverhaltes, dass nämlich der Bw. im Jahr 1999 Rechnungen
gemäß
§ 11 UStG 1994 mit Umsatzsteuerausweis
ausgestellt hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich: Die Eintragung
von 31.700 öS unter "Davon zu versteuern:
mit 20% Normalsteuersatz" in einer Umsatzsteuervoranmeldung für 1999
reicht dafür nicht aus.
Das Finanzamt ist bei der
umsatzsteuerlichen Schätzung für das Jahr 2000 laut der dem Bw.
vorgehaltenen Aktenseite ESt-Akt Bl 20/2000 folgendermaßen -
und zwar (mit Ausnahme der Abrundung der Vorsteuer, s.u.) methodisch richtig
- vorgegangen, was hier nochmals durchgerechnet wird:
Durch
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juli, September, Oktober und November sowie hinsichtlich Dezember durch die
Umsatzsteuersonderprüfung stehen für insgesamt zehn Monate des Jahres
2000 die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer zur Verfügung.
Für Dezember werden die Bemessungsgrundlagen nicht laut nachträglich
eingereichter Umsatzsteuervoranmeldung, sondern laut der
vertrauenswürdigeren Umsatzsteuersonderprüfung
herangezogen.
|
|
Umsatz (20%)
|
Vorsteuer
|
Jänner 2000
|
0,00 öS
|
6.918,61 öS
|
Februar 2000
|
7.439,33 öS
|
2.830,83 öS
|
März 2000
|
57.988,32
öS
|
15.025,00
öS
|
April 2000
|
106.165,83
öS
|
20.520,24
öS
|
Mai 2000
|
232.776,00
öS
|
59.967,84
öS
|
Juli 2000
|
755,20 öS
|
30.184,99
öS
|
September 2000
|
314.689,21
öS
|
96.749,40
öS
|
Oktober 2000
|
264.934,52
öS
|
54.334,41
öS
|
November 2000
|
219.169,04
öS
|
16.726,00
öS
|
Dezember 2000
|
29.585,58
öS
|
11.316,54
öS
|
Summen dieser 10 Monate
|
1.233.503,03
öS
|
314.573,86
öS
Die soeben ermittelten Summen
entsprechen - mit geringen Abweichungen im Groschenbereich - den vom
Finanzamt ermittelten Summen für diejenigen zehn Monate des Jahres 2000,
deren Bemessungsgrundlagen bekannt sind.
Von den anderen zwei Monaten
des Jahres 2000, und zwar Juni und August, sind nur die
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 36.346 öS und 27.909 öS
bekannt. Die Summe dieser Umsatzsteuervorauszahlungen, somit 64.255 öS, ist
die bekannte Zahllast, von der auf die mit 20% zu versteuernden Umsätze
rückzurechnen ist, und zwar durch Multiplikation der Zahllast mit
fünf, sodass sich für diese zwei Monate ein geschätzter, mit 20%
zu versteuernder Umsatz von 321.275 öS ergibt. Dieser Betrag weicht um 20
öS zu Lasten des Bw. von der Berechnung des Finanzamtes ab, was jedoch im
Endeffekt wegen der - weiter unten dargestellten - Aufrundung des
Umsatzes keine Auswirkungen hat. Klarzustellen ist, dass bei der
Rückrechnung von Zahllasten auf Bemessungsgrundlagen nur der Umsatz
geschätzt wird, wogegen die Schätzung von Vorsteuern unterbleibt. Dies
hat seinen Grund einerseits darin, dass jeder geschätzte Vorsteuerschilling
zur Folge hätte, dass bei dem mit 20% zu versteuernden Umsatz fünf
Schilling mehr zu schätzen wären, um auf dieselbe Zahllast zu kommen;
derartige Veränderungen an den Bemessungsgrundlagen wären somit ein
entbehrliches "Nullsummenspiel" in Bezug auf die vorzuschreibende Steuer
(Zahllast). Andererseits ist die Schätzung von Vorsteuern allein aufgrund
einer Zahllast unzulässig, weil es für den Schluss auf das Vorliegen
der Sachverhaltselemente für den Vorsteuerabzug (insb. das Vorliegen
entsprechender Eingangsrechnungen) an konkreten Anhaltspunkten
mangelt.
Die o.a. Beträge von
1.233.503 öS und 321.275 öS ergeben zusammen einen errechneten Umsatz
von 1.554.778 öS für das Jahr 2000, welcher vom Finanzamt
richtigerweise um einen Sicherheitszuschlag erhöht wurde, indem der
geschätzte Umsatz aufgerundet mit 1.600.000 öS angesetzt wurde.
Dieser Sicherheitsszuschlag ist geboten, weil aus der Nichtabgabe von
Steuererklärungen darauf zu schließen ist, dass Belegwesen und
Rechenwerk nicht völlig in Ordnung sind, sodass eine vollständige
Erfassung der Umsätze nicht zu erwarten ist. Daher werden die mit 20% zu
versteuernden Umsätze auch in der Berufungsentscheidung hinsichtlich
Umsatzsteuer 2000 mit 1.600.000 öS angesetzt (umgerechnet 116.276,53
€).
Der vom Finanzamt vorgenommenen
Abrundung der Vorsteuer auf 314.000 öS wird hingegen nicht gefolgt, weil
eine allfällige Unvollständigkeit der Erfassung von Eingangsrechnungen
keine zu hohe Vorsteuer bedeuten würde, und weil keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betrag von 314.573,86 öS an
Vorsteuer für 2000 falsch wäre, sodass dieser Betrag (umgerechnet
22.860,97 €) in die Berufungsentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2000
aufgenommen wird.
Auch bei der umsatzsteuerlichen
Schätzung für das Jahr 2001 ist das Finanzamt - mit Ausnahme der
Abrundung der Vorsteuer - methodisch richtig vorgegangen:
Durch den
Umsatzsteuerfestsetzungbescheid für 01-06/2001 und fünf
Umsatzsteuervoranmeldungen stehen für insgesamt elf Monate des Jahres 2001
die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer zur
Verfügung.
|
|
Umsatz (20%)
|
Vorsteuer
|
Bescheid 01-06/2001
|
1.313.502,99
öS
|
293.617,93
öS
|
Juli 2001
|
320.128,79
öS
|
38.821,28
öS
|
September 2001
|
481.977,01
öS
|
36.739,14
öS
|
Oktober 2001
|
268.018,83
öS
|
68.486,23
öS
|
November 2001
|
595.152,93
öS
|
44.494,90
öS
|
Dezember 2001
|
147.145,41
öS
|
10.486,06
öS
|
Summen dieser 11 Monate
|
3.125.925,96
öS
|
492.645,54
öS
Das Finanzamt hat diese
Umsatzsumme auf 3.130.000 öS aufgerundet und damit im Ergebnis einen
Sicherheitszuschlag hinzugerechnet, was geboten ist, weil aus der Nichtabgabe
von Steuererklärungen darauf zu schließen ist, dass Belegwesen und
Rechenwerk nicht völlig in Ordnung sind, sodass eine vollständige
Erfassung der Umsätze nicht zu erwarten ist. Auch die Unklarheit, ob
für August Bemessungsgrundlagen angefallen sind, gebietet die Hinzurechnung
eines Sicherheitszuschlages. Somit werden auch in der Berufungsentscheidung die
Umsätze des Jahres 2001 mit 3.130.000 öS bzw. umgerechnet 227.465,97
€ angesetzt.
Der vom Finanzamt vorgenommenen
Abrundung der Vorsteuer auf 492.000 öS wird hingegen nicht gefolgt, weil
eine allfällige Unvollständigkeit der Erfassung von Eingangsrechnungen
keine zu hohe Vorsteuer bedeuten würde, und weil keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betrag von 492.645,54 öS an
Vorsteuer für 2001 falsch wäre, sodass dieser Betrag (umgerechnet
35.801,95 €) in die Berufungsentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2001
aufgenommen wird.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1999,
2000 und 2001 wird somit den Berufungen teilweise stattgegeben.
Da für 2002 keine
Steuererklärung eingereicht, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
und auch nicht mittels Umsatzsteuervoranmeldungen irgendwelche
Bemessungsgrundlagen bekanntgegeben worden sind, müssen die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2002 griffweise geschätzt
werden. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung, indem die Schätzung
für die Monate 01-07/2002 - ohne zusätzliche Beträge
für die Monate August bis Dezember 2002 - für das gesamte Jahr
herangezogen wird, erscheint wegen des am 2. August 2002 über das
Vermögen des Bw. eröffneten Konkurses als angemessen. Der angefochtene
Umsatzsteuerbescheid 2002 wird somit durch die Berufungsentscheidung
vollinhaltlich bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Zu den
Einkommensteuerjahresveranlagungen:
Für die
einkommensteuerliche Beurteilung ist hinsichtlich des jeweiligen primären
Begehrens (Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2001, 2002)
entscheidend, ob für das betreffende Jahr eine Veranlagung zur
Einkommensteuer zu erfolgen hat. Da der Bw. in jedem der betreffenden Jahre
(auch) Einkünfte aus lohnsteuerpflichtiger Arbeit erzielt hat und keinen
Antrag auf Veranlagung - wie er insbesondere durch Abgabe einer
Steuererklärung gestellt werden könnte - gestellt hat, sind die
Regeln des § 41 Abs 1 EStG 1988 über die
Pflichtveranlagung maßgebend. Von den betreffenden fünf
Tatbeständen - Z 1 (>10.000 öS bzw. >730 €
andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte), - Z 2 (zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte) -
Z 3 (Bezüge gemäß
§ 69 Abs 2, 3, 5 oder 6
EStG 1988) - Z 4 (Freibetragsbescheid ...) - Z 5
(Alleinverdienerabsetzbetrag ...) kommt neben den
streitgegenständlichen Einkünften iSd Z 1 laut Aktenlage für
das Veranlagungsjahr 2002 die Z 2 und für das Veranlagungsjahr 2001
die Z 3 wegen Krankengeldbezug iSd § 69 Abs 2 EStG 1988
in Frage.
In den Jahren 1999 und 2000
überschritt der Bw., dem vor dem 1. Oktober 2001 keine Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden (s.o.) nicht die Grenze des § 41
Abs 1 Z 1 EStG 1988, sodass die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1999 und 2000 stattgebend ersatzlos aufgehoben werden.
Im Jahr 2001 erzielte der Bw.
laut der o.a. Schätzung 25.000 öS andere als lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, weshalb eine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist, was im
Übrigen auch die Konsequenz des Krankengeldbezuges ist.
Im Jahr 2002 erzielte der Bw.
laut der o.a. Schätzung 3.634 € andere als lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, weshalb eine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist, was im
Übrigen auch die Konsequenz des gleichzeitigen Bezuges von zwei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Februar 2002 ist.
Dem Hauptbegehren nach
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 kann daher nicht
entsprochen werden. Jedoch bedeutet der geringere Ansatz der Höhe der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber den angefochtenen Bescheiden
eine teilweise Stattgabe, auch im Sinne des Eventualbegehrens (Anfechtung der
Höhe nach).
Zu den
Einkünftevorauszahlungsbescheiden:
Da sich aus der anrechenbaren
Lohnsteuer aus der Einkommensteuerjahresveranlagung 2002 durch die vorliegende
Berufungsentscheidung eine Gutschrift ergibt und somit weniger als
300 € gemäß
§ 45 Abs 1 zweiter Teilstrich
EStG 1988, wird mit der vorliegenden Berufungsentscheidung die
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2002 stattgebend mit
0 € festgesetzt. In der Einkommensteuerjahresveranlagung 2002 sind
somit Vorauszahlungen von 0 € anzurechnen.
Soweit sich Berufungen auf die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 und Folgejahre beziehen, werden sie
gemäß
§ 274 BAO für gegenstandslos erklärt, wie
bereits im ha. Vorhalt vom 19. September 2003 begründet
wurde.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1177-W/03
- Stammnummer
- 9143
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF