Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1100-W/02
Merkmale eines Dienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-W/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
30. April 1999 des Bw., vertreten durch Mag. Ulrike Fraissl,
gegen den Bescheid vom 30. März 1999 des Finanzamtes Korneuburg
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1998 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF.: Bw.) betreibt eine
Auto-Beauty-Farm. Die überwiegende Anzahl der bei ihm als Autokosmetiker
beschäftigten Personen übt diese Tätigkeit auf Grund von
"Freien Dienstverträgen" folgenden (gleichlautenden) Inhaltes
aus (auszugsweise):
I.
Beginn und Umfang der Tätigkeit
1.
Die Tätigkeit beginnt per 29.6.98 (Anmerkung: mit Handschrift eingesetzt)
und behält seine Aufrechtigkeit bis aus Widerruf.
2.
Der/die Auftragnehmer/in stellt seine Dienstleistung als Auto-Kosmetiker/in dem
Auftraggeber zur Verfügung.
3.
Seine/ihre Tätigkeit betrifft die Reinigung und Pflege der ihm/ihr
aufgetragenen Fahrzeuge.
4.
Die zur Tätigkeit benötigten Produkte und Geräte sowie der
dazugehörige Arbeitsplatz wird vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt.
5.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Beendigung 4 Wochen im vorhinein bekannt
zu geben.
II.
Honorar für die Leistung
1.
Die Honorarsätze betragen wie folgt: A-Paket öS 450,00, B-Paket
öS 250,00, I Plus-Paket öS 350,00, Quicky
öS 130,00, CB-Paket öS 150,00.
2. Der Auftragnehmer unterliegt nicht der
Betriebsordnung des Unternehmens und ist auch berechtigt, sich vertreten zu
lassen bzw. sich Hilfskräfte zu bedienen.
3.
Der Auftragnehmer unterliegt keinen fixen
Arbeitszeiteinteilung.
4.
Der Auftragnehmer wird als freier Dienstnehmer gemäß
§ 4(4) ASVG angemeldet. ...
5.
Der Auftragnehmer hat für die Versteuerung beim Finanzamt selbst zu
sorgen.
6.
Der Auftraggeber verpflichtet sich das Honorar bis 10. des darauffolgenden
Kalendermonats auf mein Konto ... zu überweisen.
...
IV.
Sonstige Bestimmungen
1.
Etwaige Schäden, die vom Auftragnehmer während seiner Tätigkeit
verursacht werden, sind von diesem zu tragen.
2.
Da es sich um einen freien Dienstvertrag handelt, kommen die arbeitsrechtlichen
und kollektivvertraglichen Vorschriften nicht zur Anwendung.
Im Zuge einer beim Bw.
durchgeführten Lohnsteuerprüfung gelangte das Prüfungsorgan zu
der Feststellung, dass die im Rahmen der "Freien
Dienstverträge" beschäftigten Autokosmetiker in einem
Dienstverhältnis zum Bw. stehen. Das Finanzamt folgte dieser Feststellung
und erließ einen dementsprechenden Abgabenbescheid. Nach Ansicht des
Finanzamtes (Begründung zur Berufungsvorentscheidung) sprechen folgende
Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses: die
Auftragnehmer/innen stellen dem Bw. ihre Arbeitskraft zur Verfügung, die
Arbeitszeit richtet sich nach der Arbeitszeit im Betrieb, Arbeitstort ist der
Betrieb, die Entlohnung erfolgt monatlich nach Stücklohn, es besteht eine
Kündigungsfrist von 4 Wochen, die Haftung dem Kunden gegenüber
trägt die Firma, die Betriebsmittel werden von der Firma zur Verfügung
gestellt, somit fehle das Unternehmerwagnis und der Kapitaleinsatz, die
Kontrolle der geleisteten Arbeit erfolgt durch die Firma.
Nach Ansicht des Bw.
(Vorlageantrag) sprechen folgende Merkmale gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses: unabdingbare Voraussetzung für ein
Dienstverhältnis sei die persönliche Arbeitspflicht. Bestehe -
wie im gegenständlichen Fall - eine generelle Vertretungsbefugnis,
liege steuerlich kein Dienstverhältnis vor. Weiters die Abrechnung nach
geputzten Autos (Stücklöhnen): für einen echten Dienstnehmer
würde eine Entlohnung nach Stunden sprechen. Es sei auch nicht richtig,
dass der freie Dienstnehmer kein Unternehmerrisiko trage, da Schäden, die
der freie Dienstnehmer verursache auch von diesem getragen werden müssen.
Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spräche weiters, dass
die freien Dienstnehmer im Nichtleistungsfall (Krankheit, Urlaub) keine
Entlohnung erhalten. Dass die freien Dienstnehmer Putzmittel des Bw. verwenden
sei ebenfalls kein Argument für einen echten Dienstnehmer, da nur die
Verwendung von Qualitätsprodukten den Ruf eines "guten
Reinigungsunternehmens" gegenüber dem Kunden aufrechterhalte. Die
Bekanntgabe der Beendigung der Tätigkeit 4 Wochen im vorhinein sei aus
organisatorischen Gründen notwendig, da der Bw. sich um eine Vertretung
kümmern müsse. Der vom Finanzamt für das Vorligen eines
Dienstverhältnisses ins Treffen geführten Eingliederung hinsichtlich
Arbeitsort und Arbeitszeit hält der Bw. entgegen, dass es sich hierbei
lediglich um eine funktionelle (örtliche) Einbindung handle. Es werde
deswegen im Betrieb geputzt, da der Bw. die ihm anvertrauten fremden Autos nicht
auf der Hauptstraße oder sonst wo waschen lassen könne. Die freien
Dienstnehmer müssen sich an keine Arbeitszeiten halten, sondern nur
fristgerecht das Auto putzen. Im Übrigen sei das Vorliegen von freien
Dienstverhältnissen von der Beitragsprüfung der Gebietskrankenkasse
nicht bezweifelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47
Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des
Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer
Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.
Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus
einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Gemäß
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet
ist.
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins
Ausland entsendet ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind
Dienstnehmer ua. auch Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen.
Die Pflicht zur Entrichtung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 57
Abs. 7 und 8 des im gegenständlichen Fall noch anzuwendenden
Handelskammergesetzes (HKG).
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser
Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218
hinausgeschoben wird. Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 219 BAO).
Der Bw. geht offensichtlich
davon aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis, welches aus Sicht der
Sozialversicherung als freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4
ASVG) beurteilt wird, in steuerrechtlicher Sicht kein Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 darstellt. Dem ist entgegen
zu halten, dass das Einkommensteuergesetz - anders als das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz - den Begriff des freien Dienstverhältnisses
nicht kennt. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet lediglich dahingehend, ob
eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit
vorliegt.
Bei der Prüfung der Frage
nach der Abgrenzung zwischen selbständiger oder nichtselbständiger
Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit
sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers. Es ist
daher das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale
der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen
(VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2000/13/0182).
Nach Auffassung der
Berufungsbehörde sprechen folgende Merkmale für das Vorliegen einer
nichtselbständigen Tätigkeit: die Auftragnehmer/innen stellen dem
Auftraggeber (= dem Bw.) ihre Dienstleistung als Autokosmetiker/in für
unbestimmte Zeit und unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist zur Verfügung (Punkt I. 2. und 4. des Freien
Dienstvertrages). Das bedeutet, dass die Auftragnehmer/innen dem Bw. - wie das
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses typisch ist - ihre
Arbeitskraft auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stellen.
Insbesondere dem Umstand, dass
die Zuteilung der einzelnen Fahrzeuge ausschließlich dem Bw. vorbehalten
ist (Punkt I. 3. des Freien Dienstvertrages), kommt nach ho. Auffassung für
das gegenständliche Verfahren besondere Bedeutung zu. Die einzelnen
Auftragnehmer/innen haben keine Einflussmöglichkeit darauf, welche und wie
viele Fahrzeuge ihnen zur Reinigung und Pflege übertragen werden. In der
ausschließlich dem Bw. vorbehaltenen Zuteilung der Fahrzeuge an die
einzelnen Auftragnehmer/innen erblickt die Berufungsbehörde die
Ausübung des für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
typischen persönlichen Weisungsrechtes, welches auf den
zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet ist und - wie auch im
gegenständlichen Fall - dafür charakteristisch ist, dass der/die
Auftragnehmer/in nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht,
sondern seine/ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt (so auch: VwGH vom
2. Juli 2002, Zl. 2000/14/0148). Dafür, dass die
gegenständliche Leistungsbeziehung auf die Zurverfügungstellung der
Arbeitskraft ausgerichtet ist, spricht auch der schon bereits oben erwähnte
Punkt I. 2. des Freien Dienstvertrages, wonach die Auftragnehmer/innen dem Bw.
ihre Dienstleistung (als Autokosmetiker) zur Verfügung
stellen.
Der Bw. hat den
Auftragnehmern/innen die für die Reinigung der Fahrzeuge erforderlichen
Arbeitsmittel und einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt (Punkt I. 4.
des Freien Dienstvertrages). Die Auftragnehmer/innen haben die Fahrzeuge - wie
aus dem Vorlageantrag hervorgeht - auch tatsächlich mit den ihnen vom Bw.
zur Verfügung gestellten Reinigungsmitteln in dessen Betrieb während
der Öffnungszeiten des Betriebes gereinigt. Wenn der Bw. im Vorlageantrag
nun vorbringt, dass die Fahrzeuge deshalb im Betrieb geputzt worden seien, da er
die ihm anvertrauten fremden Autos nicht auf der Hauptstraße oder sonst wo
waschen lassen könne und die Verwendung der von ihm zur Verfügung
gestellten Putzmittel damit begründet, dass nur durch die Verwendung von
Qualitätsprodukten der Ruf eines "guten Reinigungsunternehmens"
gegenüber dem Kunden aufrechterhalten werden könne, so ist dazu
auszuführen, dass gerade diese Umstände, die kurz zusammengefasst so
umschrieben werden können, dass die Auftragnehmer/innen verpflichtet sind,
die "Reinigungsarbeiten so zu verrichten, wie es den Erfordernissen seines
Reinigungsunternehmens entspricht", für die organisatorische
Eingliederung in den Betrieb des Bw. und damit für das Vorliegen einer
nichtselbständigen Tätigkeit und nicht - wie vom Bw. behauptet wird -
für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen (so
auch: VwGH vom 25. Mai 1982, Zl. 14/3038/78). Dass die
Auftragnehmer/innen an keine fixen Arbeitszeiten gebunden waren (Punkt II. 3.
des Freien Dienstvertrages), steht dieser Beurteilung nicht entgegen (VwGH vom
25. Mai 1982, Zl. 14/3038/78).
Zum Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses ist Folgendes auszuführen: Unstrittig ist, dass der
Bw. sämtliche mit der Ausübung der Tätigkeit der
Auftragnehmer/innen verbundenen Aufwendungen selbst getragen hat, sodass die
Auftragnehmer/innen ausgabenseitig mit keinem Unternehmerrisiko belastet waren.
Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko, dass die Auftragnehmer/innen die
Höhe ihrer Einnahmen selbst hätten bestimmen können, liegt auch
nicht vor. Die Zuteilung der Fahrzeuge an die einzelnen Auftragnehmer/innen
oblag nämlich - wie bereits oben ausgeführt worden ist - sowohl in
quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausschließlich dem Bw..
Die Höhe der Einnahmen der Auftragnehmer/innen war nämlich nicht nur
von der Anzahl (= quantitative Komponente) der ihnen zugeteilten Fahrzeuge
sondern auch davon abhängig, welches Reinigungspaket (= qualitative
Komponente) mit dem zugeteilten Fahrzeug verbunden war (siehe Punkt II. 1. des
Freien Dienstvertrages: Honorarsätze zwischen S 150,00 und
S 450,00, je nach Reinigungspaket). Da die Auftragnehmer/innen auf die
(quantitative und qualitative) Zuteilung und somit auf die Höhe ihrer
Einnahmen keine Einflussmöglichkeit hatten, liegt ein einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko auch nicht vor (so auch: VwGH vom
24. September 2003, Zl. 2000/13/0182). Gerade in dieser
ausschließlich dem Bw. vorbehaltenen Zuteilung, die jeglicher
Einflussmöglichkeit der Auftragnehmer/innen entzogen ist, erblickt die
Berufungsbehörde das für das Vorliegen einer nichtselbständigen
Tätigkeit typische Merkmal der wirtschaftlichen
Abhängigkeit.
Wenn der Bw. unter Hinweis auf
Punkt IV. 1. des Freien Dienstvertrages ein Unternehmerwagnis darin erblickt,
dass von den Auftragnehmern/innen verursachte Schäden von diesen selbst
getragen werden müssen, wird auf die Ersatzpflicht nach den Bestimmungen
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) 1965, BGBl 1965/80, verwiesen.
Die Ersatzpflicht des Dienstnehmers im Schadensfalle spricht somit für und
nicht - wie vom Bw. behauptet wird - gegen das Vorliegen einer
nichtselbständigen Tätigkeit.
Zum weiteren Einwand des Bw.,
dass die Auftragnehmer/innen im Nichtleistungsfall (Krankheit, Urlaub) keine
Entlohnung erhalten, ist auszuführen, dass Sozialleistungen, wie
beispielsweise die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zwar Kennzeichen eines
Dienstverhältnisses sind, ihr Fehlen aber noch nicht bedeutet, dass ein
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet (so auch: VwGH vom
15. September 1999, Zl. 97/13/0164). Dass die Auftragnehmer/innen
dem Bw. ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben, wurde bereits oben
ausgeführt.
Im Hinblick auf die
organisatorische Eingliederung der Auftragnehmer/innen in den Betrieb des Bw.,
deren Weisungsgebundenheit und das Fehlen eine Unternehmerwagnisses gelangt die
Berufungsbehörde daher zu dem Ergebnis, dass die von den
Auftragnehmern/innen ausgeübte Tätigkeit sämtliche Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist und das Finanzamt daher zu Recht daraus die
Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag sowie des Säumniszuschlages gezogen hat.
Die Beurteilung des
Gesamtbildes der von den Auftragnehmern/innen ausgeübten Tätigkeit,
die die Berufungsbehörde zu diesem Ergebnis geführt hat, erfährt
durch die in den Freien Dienstverträgen in dieser Allgemeinheit
eingeräumten Vertretungsbefugnis keine Änderung.
Dem Ergebnis der
Beitragsprüfung kommt aus der bereits oben dargestellten unterschiedlichen
Gesetzeslage keine Bedeutung zu, ganz abgesehen davon, dass eine Bindung der
Abgabenbehörde an Feststellungen einer Beitragsprüfung nicht gegeben
ist (VwGH vom 2. Juli 2002, Zl. 2000/14/0148).
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-W/02
- Stammnummer
- 9139
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF