Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1019-W/02
Überhöhte Anschaffungskosten für ein unbebautes Grundstück als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1019-W/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich die verdeckte Ausschüttung weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf die festgesetzte Körperschaftsteuer auswirkt, ist der Spruch des Bescheides in jedem Fall gesetzmäßig.
Wurde ein unbebautes Grundstück zu einem objektiv überhöhten Preis angekauft, kann auf die Vorteilsgewährungsabsicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Bw. den bezahlten Kaufpreis nicht vor dem Ankauf in Höhe des tatsächlichen Preises ermittelt hat, wenn überdies ein Naheverhältnis zwischen den Verkäufern und dem Gesellschafter-Geschäftsführer besteht, der das Grundstück für die Gesellschaft ankauft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften (nunmehr zuständig ist das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk) betreffend Körperschaft-
und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Kapitalertragsteuer 1995 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bei der R GmbH, nunmehr
Bw., fand in den Jahren 1997 und 1998 eine ua. die Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer 1995 umfassende Betriebsprüfung statt. Bei dieser wurde
ua. festgestellt, dass die Bw. mit Kaufvertrag vom 3. November 1994 ein
Grundstück im Ausmaß von 15.443
m2 von Frau GM und
Herrn AM (AM war Gesellschafter der Bw., GM und AM waren Geschwister von RM, der
Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. war) um
3.000.000,00 ATS erworben, das entspricht einem
m2-Preis von
194,00 ATS. Die Bezahlung erfolgte mittels Bank am 3. August
1995.
Die Betriebsprüfung
anerkannte nur einen Kaufpreis von
85,00 ATS/m2 und
ging von folgendem Fremdvergleichspreis aus: Preis für das Grundstück
in Höhe von 35,00 ATS (Höchstpreis laut
Grundstückskaufpreissammlung) plus 50,00 ATS Kosten für
Fertigrasen laut Angaben der Vertreter der Gesellschaft m.b.H.). Nach Ansicht
der Betriebsprüfung wäre es nie zu einer Zahlung von
3.000.000,00 ATS gekommen, wenn der tatsächliche Wert ca.
1.300.000,00 ATS entspricht. Der Differenzbetrag von 1.683.287,00 ATS
(15.443 m2 mal
109,00 ATS) wurde als verdeckte Ausschüttung betrachtet und die
Aktivierung entsprechend korrigiert. Der ermittelte Fremdvergleichspreis in
Höhe von 1.316.713,00 ATS wurde angesetzt.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm das Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1995 wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer
1995 - ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von
4.468.289 ATS in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer fest.
Begründend wurde auf den Betriebsprüfungsbericht und die diesem
angeschlossene Niederschrift verwiesen. Weiters setzte das Finanzamt die
Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von 687.064,00 ATS fest, wobei
diesbezüglich auch noch andere Feststellungen berücksichtigt wurden.
Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Bw. die Kapitalertragsteuer
trägt.
Gegen diese Bescheide richtet
sich die gegenständliche Berufung wegen der o.a. Annahme einer verdeckten
Ausschüttung und der dafür vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer. Die
Bw. führt aus, es lägen Vergleichspreise in mehr als doppelter
Höhe des von der Betriebsprüfung angenommenen Verkaufspreises von
85,00 ATS/m2 vor.
Die Bw. legte drei Kaufverträge vor und beantragte die Anerkennung des
ursprünglichen Kaufpreises von drei Millionen ATS.
Die Betriebsprüfung nahm
zur Berufung Stellung und führte aus, die drei Kaufvorgänge seien mit
dem gegenständlichen Kaufvorgang und den von der Betriebsprüfung als
Fremdvergleich herangezogenen Geschäftsfällen nicht vergleichbar. Die
verrechneten Preise von 401,00 ATS bis 500,00 ATS stellten
Baulandpreise dar. Bei diesen Grundstücken handle es sich um Flächen,
bei denen eine Umwidmung in Bauland von Beginn an geplant gewesen sei. Diese
Liegenschaften seien in der Folge durch die RH um den gleichen
m2-Preis als
Bauparzellen weiterveräußert worden, zum Teil seien bereits
Gebäude errichtet worden und würden diese schon bewohnt. Bei der
gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um ein landwirtschaftliches
Grundstück, eine Umwidmung sei bis dato nicht erfolgt. Der von der
Betriebsprüfung angesetzte Wert von
35 ATS/m2 sei
bereits ein Höchstwert und für landwirtschaftliche Flächen nur
sehr schwer erzielbar.
Die Bw. hat dazu erklärt,
der Vergleich mit den drei Kaufvorgängen der RH sei durchaus
gerechtfertigt, da diese ebenfalls landwirtschaftliche Grundstücke gekauft
und diese erst danach umwidmen lassen hat. Bei dem umstrittenen Grundstück
sei durchaus eine Umwidmung in Bauland vorstellbar, da bereits die meisten der
angrenzenden Grundstücke Bauland seien bzw. eines davon auch schon bebaut
worden sei.
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag und legte in der Folge ein Gutachten eines
Immobiliensachverständigen vor, welches ausgehend von der Annahme, es liege
Bauerwartungsland vor, einen Quadratmeterpreis von 150,00 ATS und
demzufolge einen Wert des Grundstückes von 2.300.000,00 ATS
ermittelte. Die Bw. rechnete laut Eingabe vom 26. November 1999 dem Preis von
150,00 ATS für den angebauten Rollrasen einen Wert von
44,00 ATS/m2
hinzu und gelangte so zu dem von ihr angesetzten Quadratmeterpreis in Höhe
von 194,00 ATS.
Das Grundstücksfinanzamt 1
hat zu diesem Gutachten wie folgt Stellung genommen:
Laut Auskunft der Stadtgemeinde
X (Hr. U) werde für die Parzelle Y in der KG X und auch für die
umliegenden Grundstücke in den nächsten 50 Jahren keine Baubewilligung
erteilt werden. Die Parzelle Y und alle umliegenden Grundstücke
seien vor Jahrzehnten sumpfige Wiesen gewesen und ca. in den 80-er Jahren
drainagiert worden. Trotzdem seien diese Grundstücke immer noch feucht.
Dies könne an dem Schilfbewuchs in unmittelbarer Nähe des
gegenständlichen Grundstückes erkannt werden. Schilf wachse nur in
Feuchtgebieten. Außerdem befänden sich in unmittelbarer Nähe
zwei Brunnenschutzgebiete. Die Feststellung des Gutachtens, wonach eine starke
Siedlungstätigkeit Richtung Norden zwischen A-Straße und B-Gasse zu
beobachten sei, treffe zu, doch entwickle sich die Siedlungstätigkeit nicht
Richtung Nordosten, wo sich das bewertungsgegenständliche Grundstück
in 500 m Luftlinie befinde. Laut Auskunft der Stadtgemeinde X hätte
für das vom Gutachter angesprochene kleine Siedlungsgebiet seinerzeit keine
Baubewilligung erteilt werden dürfen. Diese Gebäudegruppe gehöre
zur KG Z. Die Baubewilligung für diese Häuser sei von der Gemeinde Z
erteilt worden, als sie noch eine selbständige Gemeinde war, also vor der
Gemeindezusammenlegung. Jetzt sei Z eine Ortsgemeinde der politischen Gemeinde
X. Diese Häuser hätten einen Sonderstatus, aber neue Baubewilligungen
in der Nähe dieser Häuser werde es nicht geben. Die angeführten
Häuser lägen auf einem Hang am Waldrand, also etwas höher als das
gegenständliche Grundstück und die angrenzenden
Grundstücke. Das Grundstück Y und die umliegenden
Grundstücke seien zur Bebauung nicht geeignet, weil die Errichtung eines
Gebäudes in dieser Gegend aufwändige Isolierungen gegen die
Feuchtigkeit notwendig machen würde. Dies würde den Bau eines Hauses
derart verteuern, dass kein Interesse an einer Umwidmung in Bauland bestehe,
zumal es in X genügend Möglichkeiten gebe, geeignetes Gründland
in Bauland umzuwidmen. Laut Auskunft der Stadtgemeinde X gehe der Trend der
Siedlungstätigkeit in Richtung Westen. Bei dem im Gutachten
erwähnten Kanal zu der Häusergruppe am Waldrand handle es sich um
einen Druckkanal. Der Anschluss an diesen Druckkanal wäre laut Auskunft der
Stadtgemeinde X mit sehr hohen Kosten verbunden. Aus den erwähnten
Gründen handle es sich bei der gegenständlichen Parzelle eindeutig um
ein Ackergrundstück. Der Kaufpreis betrage (ohne Berücksichtigung des
darauf befindlichen Rollrasens) zwischen 30,00 ATS und
50,00 ATS/m2. Die
erwähnten Rückwidmungen beträfen nicht dieses Gebiet.
Die Bw. hat zu dieser
Stellungnahme erklärt, die Auskunft des Herrn U, wonach in den
nächsten 50 Jahren keine Baubewilligung für die Parzelle Y KG X sowie
für die umliegenden Grundstücke erteilt werde, sei in Frage zu
stellen, da nachweislich auf dem angrenzenden Grundstück C im Jahr 2002
eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt und
dieses auch errichtet worden sei und kurz vor der Fertigstellung stehe. Die Bw.
ersuchte daher, sich an dem Gutachten des Sachverständigen zu
orientieren.
Das Grundstücksfinanzamt 2
hat zu dieser Äußerung wie folgt Stellung genommen:
Bei der Parzelle C in der KG X
handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück. Es befinde sich auf
einem Hang, liege etwa 10 m höher als das gegenständliche
Grundstück Y und sei kein Feuchtgebiet. Die Brunnenschutzgebiete lägen
in unmittelbarer Nähe der Parzelle Y (ca. 280 m Luftlinie in südlicher
Richtung und ca. 500 m Luftlinie in nördlicher Richtung) auf gleicher
Seehöhe. Das Grundstück C befinde sich bereits seit Jahren im
Besitz von Landwirten. Bezüglich der Frage des Quadratmeterpreises wurde
auf das Schreiben des Finanzamtes X verwiesen. Laut Auskunft der Stadtgemeinde X
(Hr. U) seien 2001 bereits ein Pferdestall und eine Maschinenhalle auf der
Parzelle C errichtet worden. Anschließend sei um Bewilligung eines
Wohnhauses ersucht worden, um die Betreuung der Pferde zu gewährleisten.
Diese Baubewilligung sei von der Gemeinde X genehmigt worden, da es sich bei
diesem Gebäude um eine land- und forstwirtschaftliche Hofstelle handle und
der Eigentümer Landwirt sei. Außerdem befinde sich in deren
Eigenbesitz kein Grundstück im Baugebiet. Voraussetzung für die
Bewilligung eines Einfamilienhauses sei gewesen, dass die Bauwerber dieses
Gebäude für ihre Landwirtschaft nutzten.
Zur Stellungnahme des
Grundstücksfinanzamtes 2 erklärte die Bw., das Grundstück
Parzelle Y liege in großer Entfernung zum Brunnenschutzgebiet und
grenze direkt an das Bauland Wohngebiet an, weshalb eine Umwidmung in Bauland
Wohngebiet absehbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG 1988, BGBl. 1988/401 idgF, ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Unter einer verdeckten
Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der
Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Subjektive
Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft,
wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den
Umständen des Falles ergeben kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 30.
Oktober 2003, Zl. 99/15/0072). Verdeckte Ausschüttungen können
das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern: Entweder es liegen
überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende)
Einnahmen vor (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. Jänner 2003,
Zl. 98/13/0055).
Für die Haftung für
Kapitalertragsteuer kommt es nicht darauf an, welcher Person (zB dem
Gesellschafter unmittelbar oder einer nahe stehenden Person) die verdeckte
Ausschüttung zuzurechnen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 16. September
2003, Zl. 99/14/0297).
Die Bw. hat, vertreten durch
ihren Gesellschafter-Geschäftsführer von dessen Geschwistern, wobei AM
auch Mitgesellschafter war, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
erworben. Laut Bw. lag der Vorteil des Grundstückes in dem Umstand, dass
keine künstliche Bewässerung nötig war, weil der
Grundwasserspiegel sehr hoch liegt. Die Fläche diente zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung dem Rasenanbau. Mittels der gewonnenen Rasenziegel wurden
Sportplätze saniert.
Der Sachverständige hat in
seinem Gutachten auf diese besondere Beschaffenheit des Grundstückes nicht
Bezug genommen und auch mit der zuständigen Gemeinde nicht Kontakt
aufgenommen, um allenfalls einer Umwidmung in Bauland entgegenstehende
Umstände zu erheben.
Demgegenüber hat das
Grundstücksfinanzamt 1 und in der Folge das Grundstücksfinanzamt 2 mit
der Gemeinde Kontakt aufgenommen und begründet, warum mit einer Umwidmung
der gegenständlichen Liegenschaft in Bauland nicht zu rechnen ist:
Das Grundstück Y und die
umliegenden Grundstücke sind zur Bebauung nicht geeignet, weil die
Errichtung eines Gebäudes in dieser Gegend aufwändige Isolierungen
gegen die Feuchtigkeit notwendig machen würde. Dies würde den Bau
eines Hauses derart verteuern, dass kein Interesse an einer Umwidmung in Bauland
besteht, zumal es in X genügend Möglichkeiten gibt, geeignetes
Gründland in Bauland umzuwidmen. Laut Auskunft der Stadtgemeinde X geht der
Trend der Siedlungstätigkeit in Richtung Westen. Bei dem im
Gutachten erwähnten Kanal zu der Häusergruppe am Waldrand handelt es
sich um einen Druckkanal. Der Anschluss an diesen Druckkanal wäre laut
Auskunft der Stadtgemeinde X mit sehr hohen Kosten verbunden gewesen.
Das Grundstück ist somit
mit den von der Bw. erwähnten Grundstücken laut den vorgelegten
Kaufverträgen nicht vergleichbar, weil es sich dabei um kein Bauland
handelt. Auch ein Vergleich mit dem von der Bw. zuletzt angesprochenen
Grundstück C kommt nicht in Betracht, weil die Baubewilligung nur aufgrund
der landwirtschaftlichen Nutzung und des Umstandes erteilt wurde, dass es sich
bei diesem Gebäude um eine land- und forstwirtschaftliche Hofstelle handelt
und der Eigentümer Landwirt ist. Außerdem befindet sich in dessen
Eigenbesitz kein Grundstück im Baugebiet. Voraussetzung für die
Bewilligung eines Einfamilienhauses war, dass die Bauwerber dieses Gebäude
für ihre Landwirtschaft nutzten. Es wäre daher im Falle eines
Verkaufes ebenfalls nicht der Preis für Bauerwartungsland, sondern nur ein
Preis für landwirtschaftlich genutzte Flächen erzielbar gewesen,
weshalb der ermittelte Quadratmeterpreis laut Gutachten nicht angesetzt werden
kann.
Die Bw. hat das
gegenständliche Grundstück daher zu einem überhöhten Preis
angekauft. Die Absicht einer Vorteilsgewährung kann aus dem Umstand
geschlossen werden, dass die Bw. den Wert des Grundstückes nicht vor dem
Kauf in der Höhe des tatsächlich bezahlten Preises ermittelt hat,
sondern erst nachdem die Betriebsprüfung den Wert in Frage stellte, eine
Wertermittlung vornehmen lassen hat, die den von ihr tatsächlich bezahlten
Kaufpreis rechtfertigen sollte. Im Hinblick auf die für landwirtschaftliche
Grundstücke erzielten Preise in dieser Gegend und das Naheverhältnis
zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., der den Vertrag
abgeschlossen hat, und den Verkäufern muss davon ausgegangen werden, dass
die Bw. die Absicht einer Vorteilsgewährung hatte.
Die Betriebsprüfung hat
bei der Bemessung der Höhe der verdeckten Ausschüttung den
höchsten ihr damals bekannten Wert angesetzt. Wie der Stellungnahme des
Finanzamtes X zu entnehmen ist, liegen die Preise jedoch nicht zwischen
15,00 ATS und 35,00 ATS (laut Stellungnahme der Betriebsprüfung),
sondern zwischen 30,00 ATS und 50 ATS (Stellungnahme des Finanzamtes
X), sodass der Berufung insoweit Folge zu geben war.
Es wird daher für das
Grundstück folgender Quadratmeterpreis angesetzt:
|
50,00 ATS
|
Grundstückspreis
|
44,00 ATS
|
Wert des Roll-Rasens laut
Bw.
|
94,00 ATS
|
Quadratmeterpreis
Aufgrund
dieses Preises ergeben sich folgende Änderungen der anerkannten
Beträge:
|
194,00 ATS
|
tatsächlicher Verkaufspreis
|
- 94,00 ATS
|
Quadratmeterpreis
|
100,00 ATS
|
Differenz
|
15.443
|
Quadratmeter
|
100,00 ATS
|
Differenz
|
1.544.300,00 ATS
|
nicht anerkannter Betrag
|
1.455.700,00 ATS
|
anerkannter Betrag
|
3.000.000,00 ATS
|
Kaufpreis
Die verdeckte Ausschüttung
hinsichtlich des zu hohen Wertes des Grundstückes beträgt demzufolge
1.544.300,00 ATS (Berechnungsbasis). Da davon ausgegangen wurde, dass die
Bw. die Kapitalertragsteuer trägt, war die Kapitalertragsteuer ebenfalls
als verdeckte Ausschüttung anzusehen.
Das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung wirkt sich
auf die bekämpften Bescheide wie folgt aus:
KörperschaftsteuerDie
Betriebsprüfung hat bei der Berechnung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb den von ihr festgestellten Differenzbetrag zwischen dem Wert der
Wiese und dem tatsächlich dafür bezahlten Kaufpreis sowie die
vorgeschriebene Kapitalertragsteuer gewinnmindernd und den ermittelten Betrag
der verdeckten Ausschüttung (Berechnungsbasis) sowie die vorgeschriebene
Kapitalertragsteuer gewinnwirksam berücksichtigt. Die Gesamtauswirkung auf
den Gewinn des Jahres 1995 beträgt daher 0,00 ATS. Die verdeckte
Ausschüttung hat sich somit weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf die
festgesetzte Körperschaftsteuer des Jahres 1995 ausgewirkt. Die Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 1995 war daher - unabhängig vom
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung - abzuweisen, weil der Spruch in
jedem Fall gesetzmäßig war (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 4.
Dezember 1998, Zl. 96/19/3315).
KapitalertragsteuerGemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 idgF)
wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).Gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor,
wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge
handelt:Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der
Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.Strittig ist gegenständlich nicht, wem die
verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist, noch die Höhe des
Kapitalertragsteuer-Satzes, strittig ist vielmehr, ob überhaupt eine
verdeckte Ausschüttung stattgefunden hat (diese Auffassung wurde im
angefochtenen Bescheid vertreten) oder ob es sich lediglich um einen
Grundstückskauf um einen angemessenen Preis handelt.Bezüglich
des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung wird auf die o.a.
Ausführungen verwiesen.Im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung erfolgte die Heranziehung der Bw. zur Haftung für die
Kapitalertragsteuer zu Recht.Im Hinblick auf die obigen Feststellung, der
zufolge der Betrag der verdeckten Ausschüttung geringer anzusetzen war,
ändern sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer
und die Kapitalertragsteuer wie folgt:
|
2.435.956,19 ATS
|
Berechn.Basis der verdeckten Ausschüttung lt. BP (Tz.
38 des Betriebsprüfungsberichtes)
|
- 1.683.287,00 ATS
|
Korrektur der Wiese laut BP
|
1.544.300,00 ATS
|
Korrektur der Wiese laut UFS
|
2.296.969,19 ATS
|
Berechnungsbasis laut UFS
|
davon 28,20512 %
|
|
|
647.863 ATS
|
|
|
2.944.832
ATS
|
Basis laut
UFS
|
214.009,30
€
|
davon 22 %
|
|
|
647.863
ATS
|
KESt
|
47.082,04
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 31.
März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1019-W/02
- Stammnummer
- 9135
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF