Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW ZRV/0018-Z1W/03
Zolltarifarische Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung framed records
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z1W/03vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine als "framed record" bezeichnete Ware, bei der eine (einseitig vergoldete) Schallplatte, ein Miniposter samt Unterschrift eines Musikinterpreten sowie eine Metallplakette (mit einer Inschrift, aus der hervorgeht, dass es sich um eine limitierte Auflage handelt) so auf einem vorgefertigten Passepartout angebracht und anschließend mit einem verglasten Rahmen versehen wird, dass daraus ein zur Anbringung an Wänden bestimmtes dekoratives Motiv entsteht, ist als Ziergegenstand aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 in die Position 3926 40 einzureihen. Wie die Handelsbezeichnung der Ware (gerahmte Schallplatten) bereits verrät, wird ihr Charakter zweifellos von der Schallplatte bestimmt. Sie stellt (nicht zuletzt auf Grund der Vergoldung) den wertvollsten Bestandteil der gesamten Ware dar. Das Poster und die Metallplakette geben bloß Auskunft über den Inhalt des Tonträgers bzw. verweisen auf dessen Authentizität. Das Wesen der Ware in Bezug auf ihre Verwendung als Ziergegenstand wird demnach charakterverleihend von der im Wesentlichen aus einer Mischung aus Vinylchlorid und Vinylacetat bestehenden Schallplatte bestimmt, die in dieser besonderen Aufmachung alle Voraussetzungen erfüllt, um als dekoratives Motiv zu dienen. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere sind unter Position 3904 30 einzureihen. Es handelt sich dabei somit um einen Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 des Kapitel 39. Maßgebend für die Einreihung ist der Wortlaut der angeführten Position sowie die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften AV1, AV 2b) und AV 3b).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
18. März 2003, GZ. 100/54185/2002-2, betreffend Zollschuld,
entschieden:
1.
Die mit Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Flughafen Wien vom 9. September
2002, WE-Nr. 206-359/602418/01/00/2002, in der Höhe von insgesamt €
154,78 (€ 21,35 an Zoll und € 133,32 an Einfuhrumsatzsteuer) erfolgte
Abgabenfestsetzung wird unter Berücksichtigung des Umstandes geändert,
dass die verfahrensgegenständlichen Waren nach ihrer Art und stofflichen
Beschaffenheit als Ziergegenstände aus Kunststoffen unter die Position 3926
40 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind und demnach die
Eingangsabgabenschuld für diese Waren gemäß Artikel 201
Zollkodex (ZK) in der Höhe von
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Abgabe
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Bemessungsgrundlage
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Abgabensatz
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Betrag in
Euro
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Zoll
(Z1)
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609,96
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6,50 %
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39,65
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Einfuhrumsatzsteuer
(EU)
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685,47
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20,00 %
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137,09
|
Summe
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176,74
entstanden ist.
2. Daraus
ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Vorschreibung ein nachzuerhebender
Betrag in der Höhe von € 18,30 laut untenstehender Aufstellung. Dieser
Betrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf das beim
Hauptzollamt Wien bestehende Abgabenkonto Nummer 200-1713 zu entrichten. Von
einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß
§ 72a
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abstand genommen.
|
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Z1
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EU
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Vorgeschrieben
wurden
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21,35
|
133,43
|
Vorzuschreiben
waren
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39,65
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137,09
|
Nachforderung daher
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18,30
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0,00
3. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Zollanmeldung WE-Nr. 206/359/602418/01/2 vom 9.
September 2002 meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der Firma M. drei
Packstücke mit einer Rohmasse von 35,-- kg zur Überführung in den
freien Verkehr an. Laut Zollanmeldung handelte es sich dabei um Schallplatten
der Warennummer 8524 1000. Das Zollamt Flughafen Wien nahm die Zollanmeldung an
und setzte mit dem oben genannten Eingangsabgabenbescheid vom 9. September 2002
im Grund des Artikels 201 ZK die Zollschuld in der Höhe von
€ 154,78 (€ 21,35 an Zoll und € 133,43 an
Einfuhrumsatzsteuer) fest.
Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom 2.
Oktober 2002 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begehrte eine
Neufestsetzung der Abgaben mit der Begründung, dass es sich bei den
gegenständlichen Waren nicht um Schallplatten sondern um Collagen der
Warennummer 9701 0000 handle, welche ex Tarif zollfrei wären.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2003, Zl. 100/54185/2002-3, als
unbegründet ab
Gegen diesen Bescheid richtet sich das als Beschwerde zu
wertende Schreiben der Bf. vom 25. März 2003.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 Zollkodex (ZK) bestimmt u.a.:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften
erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der
Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren
angewendet.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder
teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit
weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die
für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar
- die Zölle und
- die Abschöpfungen und sonstigen bei der
Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder
aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen
ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der
Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder
Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die
bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder
ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen
vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder
Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b)
oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die
ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch
mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher
Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Nach den Bestimmungen des
Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend
"Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN"
genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen
Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer
Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr
genügt.
Jede Unterposition KN hat
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine
achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der
Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die
Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten
Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte
und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC
(Tarif intégré des Communautées Européennes -
integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß
Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte
Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern
die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen
vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren
in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I,
Buchstabe A, folgende Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur (AV):
AV 1: Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel
und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind
der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften.
AV 2: a) Jede Anführung einer Ware in einer
Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn
sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der
vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine
vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser
Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht
zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt
für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in
Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem
bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff
bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren
werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
AV 3: Kommen für die Einreihung von Waren bei
Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei
oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von
denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere
Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung
bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst
wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht
eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil
eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff
oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3
a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in
Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position
zugewiesen.
AV 4: Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der
Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
AV 5: Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate,
Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche
Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder
Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden
Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie
bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise
zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht
angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter
verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5
a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur
Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht
verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung
geeignet sind.
AV 6: Maßgebend für die Einreihung von
Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser
Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und -
sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander
vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen
Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 39 der Kombinierten
Nomenklatur gelten als "Kunststoffe" in der Nomenklatur die Stoffe
der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem
späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen
Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von
Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen,
Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten
haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten
bleibt.
Bei der am 9. September 2002 in den freien Verkehr
überführten Ware handelt es sich laut Bezeichnung auf der vorliegenden
Faktura um "framed records", also gerahmte Schallplatten. Dabei
werden nach den glaubwürdigen Angaben des Warenempfängers eine
(einseitig vergoldete) Schallplatte, ein Miniposter samt Unterschrift eines
Musikinterpreten sowie eine Metallplakette (mit einer Inschrift, aus der
hervorgeht, dass es sich um eine limitierte Auflage handelt) so auf einem
vorgefertigten Passepartout angebracht und anschließend mit einem
verglasten Rahmen versehen, dass daraus ein zur Anbringung an Wänden
bestimmtes dekoratives Motiv entsteht.
Strittig ist die Einreihung dieser Ware in den Zolltarif.
Die Bf. als Zollanmelder beantragte zunächst selbst die Einreihung unter
Position 8524 10 als Schallplatten.
Diese Einreihung hält der Senat deshalb für
verfehlt, weil die Platte durch das Vergolden jeden Gebrauchswert als
Tonträger verloren hat und als solcher nicht mehr zu verwenden ist. Dazu
kommt, dass sich aus der Art der Aufmachung (Aufkleben auf ein Passepartout
hinter einem verglasten Rahmen), zweifellos erkennen lässt, dass die Ware
als Ganzes ausschließlich als Ziergegenstand zur Verwendung für
Dekorationszwecke bestimmt ist. Das Herausnehmen des Tonträgers zum Zwecke
des Abspielens auf einem Schallplattenspieler würde einerseits nicht zum
gewünschten Hörgenuss führen und andererseits wegen
Zerstörung des Dekorationscharakters eine weitere
bestimmungsgemäße Verwendung der gesamten Ware als Ziergegenstand
unmöglich machen.
In der Berufungsschrift begehrt die Bf. die Einreihung der
Ware unter Position 9701 90 als Collage. In Ergänzung dazu legte sie
gemeinsam mit ihrem Schreiben vom 2. April 2003 eine rechtsunverbindliche
Tarifauskunft des Hauptzollamtes Wien vom 19. September 1997,
Zl. 100/TA/0048224/97, vor, wonach eine offensichtlich ähnliche Ware
als Collage eingereiht worden ist.
Den Erläuterungen zum Harmonisierten System, welche
nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom
14. Mai 1992, Zl. 91/16/0026) ein wichtiges, wenn auch nicht
rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen
Tarifpositionen darstellen, ist zu Position 9701 B (Collagen oder ähnliche
dekorative Bildwerke) folgender Text zu entnehmen:
"Diese Gruppe umfasst Collagen und ähnliche
dekorative Bildwerke, die aus Stücken und Stückchen verschiedener
tierischer, pflanzlicher oder anderer Stoffe so zusammengesetzt worden sind,
dass ein Bild oder ein dekoratives Motiv entstanden ist, das auf eine Unterlage,
z.B. aus Holz, Papier oder ein textiles Material geklebt oder auf andere Weise
befestigt worden ist. Die Unterlage kann einfarbig, handbemalt oder mit
dekorativen oder bildhaften Elementen bedruckt sein, die einen Teil des Ganzen
darstellen. Die Qualität der Collagen erstreckt sich von billig
hergestellten Serienerzeugnissen, die zum Verkauf als Reiseandenken bestimmt
sind, bis zu Waren, die eine große handwerkliche Fähigkeit erfordern
und die echte Kunstwerke sein können.
Nicht als "ähnliche Bildwerke" gelten
Waren, die aus einem Stück eines Materials bestehen, auch wenn es auf einer
Unterlage befestigt oder auf eine Unterlage geklebt wurde. Diese Waren werden
von anderen Positionen genauer erfasst, wie
Ziergegenstände aus Kunststoff,
Holz, unedlen Metallen, usw. Solche Waren werden nach Beschaffenheit eingereiht.
(Position 4420, 8306, usw.).
Rahmen um Gemälde (z.B. Ölgemälde,
Aquarelle, Pastelle), Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative
Bildwerke werden nur mit diesen Waren in diese Position eingereiht, falls sie
ihnen nach Art und Wert entsprechen; anderenfalls sind die Rahmen getrennt in
ihre entsprechenden Positionen als Waren aus Holz, Metall usw. einzureihen
(siehe Anmerkung 5 zu diesem Kapitel)."
Im vorliegenden Fall wurden nicht Stücke oder
Stückchen verschiedener Stoffe zusammengesetzt, sondern eine
vollständige Schallplatte, ein vollständiges Miniposter und eine
vollständige Metallplakette. Die Ware ist daher laut dem vorletzten Satz
der vorerwähnten Erläuterung nach Beschaffenheit einzureihen. Da die
Ware in ihrer Gesamtheit aus verschiedenen Materialen besteht, kommen für
eine Einreihung nach dem Kriterium der Materialbeschaffenheit folgende
Positionen in Betracht: Position 8306 29 (die Metallplakette besteht aus einem
unedlen Metall), Position 3926 40 (die Schallplatte besteht aus Vinyl) und
Position 4911 91 (für das Miniposter).
Der in der vorliegenden Beschwerdeschrift
geäußerten Rechtsansicht der Bf. dass die Ware auf Grund ihrer
Beschaffenheit als Ziergegenstand aus anderen unedlen Metallen unter Position
8306 29 90 einzureihen ist, kann nicht gefolgt werden, zumal es sich bei der
Schallplatte nicht wie von ihr behauptet um die Nachbildung eines
Tonträgers aus unedlen Metallen, sondern um eine (einseitig vergoldete)
Vinylplatte handelt.
Ergänzend dazu ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System Nr. XIII zur
AV 2 b) aus mehr als einem Stoff bestehende Waren, für die zwei oder
mehr Positionen in Betracht kommen, nach den Grundsätzen der AV 3
einzureihen sind. Da wie oben ausgeführt, auf Grund der stofflichen
Beschaffenheit der einzelnen Bestandteile der Ware drei Positionen in Betracht
kommen, ist daher AV 3 anzuwenden.
Die Anwendung der oben erwähnten AV 3 a) führt zu
keinem zweifelsfreien Ergebnis, weil von den drei in Betracht kommenden
Positionen keine einzige eine genauere Warenbezeichnung für die
verfahrensgegenständliche Ware enthält.
Die Streitfrage ist daher unter Anwendung der AV 3b) zu
lösen, wonach Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen sind, der
ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil
ermittelt werden kann.
Wie die Handelsbezeichnung der Ware (framed records, also
gerahmte Schallplatten) bereits verrät, wird ihr Charakter zweifellos von
der Schallplatte bestimmt. Sie stellt (nicht zuletzt auf Grund der Vergoldung)
den wertvollsten Bestandteil der gesamten Ware dar. Das Poster und die
Metallplakette geben bloß Auskunft über den Inhalt des
Tonträgers bzw. verweisen auf dessen Authentizität. Das Wesen der Ware
in Bezug auf ihre Verwendung als Ziergegenstand wird demnach charakterverleihend
von der im Wesentlichen aus einer Mischung aus Vinylchlorid und Vinylacetat
bestehenden Schallplatte bestimmt, die in dieser besonderen Aufmachung alle
Voraussetzungen erfüllt, um als dekoratives Motiv zu dienen.
Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere sind unter Position 3904 30 einzureihen. Es
handelt sich dabei somit um einen Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 des
Kapitel 39.
Die Tatsache, dass die Vinylplatte einseitig vergoldet
wurde, bleibt ohne Einfluss auf ihre zolltarifarische Einreihung. Dies ergibt
sich aus der Anmerkung 6 zu Kapitel 71 welche lautet: "Der Begriff
"Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst
in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die
nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder
Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle,
die platiniert, vergoldet oder versilbert sind."
Zum Einwand des Warenempfängers, die Ware sei als
"Kunstgegenstand" einzureihen, wird darauf hingewiesen, dass
unbeschadet des Umstandes, dass das Kapitel 97 der Kombinierten Nomenklatur die
Überschrift "Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten" trägt, keine einzige Position dieses Kapitels alle
"Kunstgegenstände" unbeachtlich ihrer Art erfasst. Die
Einreihung der vorliegenden Ware als Kunstgegenstand innerhalb dieses Kapitels
ist auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Positionen 9702 bis 9706, welche
diese Ware zweifellos nicht umfassen, allenfalls unter Position 9701
denkmöglich.
Die Zuweisung zu dieser Position als Collage und
ähnliche dekorative Bildwerke scheitert allerdings wie oben ausgeführt
am Wortlaut der erwähnten Anmerkung B der Erläuterungen zum
Harmonisierten System.
Der Senat kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass
die Ware als Ziergegenstand aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel
39 in die Position 3926 40 einzureihen ist. Maßgebend für diese
Einreihung sind, wie oben dargelegt, der Wortlaut der angeführten
Positionen und der erwähnten Anmerkungen sowie die Allgemeinen
Tarifierungsvorschriften AV 1, AV 2b) und AV 3b).
Da die Abgabenerhebung im vorliegenden Fall somit auf eine
unrichtige Einreihung beruht, war die Zollschuld unter Berücksichtigung des
für die Position 3926 40 maßgeblichen Zollsatzes neu
festzusetzen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z1W/03
- Stammnummer
- 9112
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF