Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2560-W/02
Aufwendungen eines Gesellschafters einer GmbH aus einer Bürgschaft für diese GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2560-W/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Loydolt & Schweitzer StBGmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 1. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und
1999 entschieden:
Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 bleibt
unverändert.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für das Jahr 1999 sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw betreibt (seit dem Jahr 1999 in Form einer OEG)
einen Möbelverleih. Bis zum Jahr 1999 war er an der V-Mitunternehmerschaft
beteiligt. Darüber hinaus war er an einer GmbH (diese betrieb eine
Gokart-Bahn) beteiligt, über welche im Jahr 1998 der Konkurs eröffnet
wurde. Der Bw hatte für diese GmbH eine Bürgschaft
übernommen.
Der Bw machte im Jahr 1998 819.270 S und im Jahr 1999
211.800 S aus der Inanspruchnahme als Bürge steuerlich geltend.
Der Bw erklärte dazu im Verwaltungsverfahren, bei
Gründung der GmbH habe er eine Bürgschaftserklärung
unterschreiben müssen. Da er sich aus der Beteiligung an der GmbH Gewinne
erwartet habe, sei er diese Bürgschaft eingegangen. In der Folge seien
jedoch tatsächlich diese Gewinne nicht eingetreten, sondern über das
Vermögen der GmbH sei der Konkurs eröffnet worden. Er werde nun als
Bürge von der Bank herangezogen. Um eine Kreditgewährung für den
Möbelverleih wegen Anschaffung einer neuen Lagerhalle nicht zu
gefährden, sei es für ihn unerlässlich gewesen, diese Schulden
der GmbH abzudecken. Falls diese Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten,
stellten sie Betriebsausgaben bzw Werbungskosten bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb oder auch Kapitalvermögen dar, denn eine
Gewinnerzielungsabsicht sei zweifelsfrei gegeben gewesen. Keinesfalls
könnten diese Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung
zugeordnet werden, da sie nur dadurch entstanden seien, dass er weitere
Einkünfte durch die Beteiligung an der GmbH erwartet habe. Denn es stehe
wohl außer Zweifel, dass Ausgaben zur Einkunftserzielung entweder
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten und nicht der privaten
Lebensführung zuzurechnen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1998 wies
das Finanzamt die Berufung ab und führte aus, Bürgschaftszahlungen des
Gesellschafters stellten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine
außergewöhnliche Belastung dar, da die Übernahme der
Bürgschaft im Rahmen des Unternehmerwagnisses geschehe (VwGH 13.10.1987,
86/14/0007; 2.3.1993, 93/14/0018; 20.11.1996, 96/15/0004) und die Belastung
somit nicht zwangsläufig erwachse. Die Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd §
27 EStG komme nicht in Betracht, da die Gewinnanteile aus der Beteiligung
endbesteuert seien.
In der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1999
verwies das Finanzamt auf die Berufungsvorentscheidung für das Jahr
1998.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wobei er ergänzend
vorbrachte, es sei richtig, dass Gewinne aus einer GmbH endbesteuert seien,
Verluste hieraus müssten aber richtigerweise bei der Veranlagung
berücksichtigt werden.
Nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1999 erging betreffend die
V-Mitunternehmerschaft ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO. Darin wurde der Gewinn der V-Mitunternehmerschaft und des
Bw wie folgt festgestellt:
|
Angaben in Schilling
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
in diesen
Einkünften enthaltener Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
|
Bei der
Veranlagung verrechenbare Verluste
|
V-Mitunternehmerschaft
|
90.701
|
89.967
|
734
|
Bw
|
81.616
|
44.983
|
367
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw beantragt die Berücksichtigung von Aufwendungen
aus der Inanspruchnahme einer für die GmbH eingegangenen Bürgschaft.
Aufwendungen eines Gesellschafters einer GmbH aus einer
für diese GmbH eingegangenen Bürgschaft können nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da es der
Bürgschaftsübernahme an der erforderlichen Zwangsläufigkeit
fehlt, wenn sie im Rahmen des Unternehmerwagnisses erfolgt, wie dies zB bei
Mitgesellschaftern einer GmbH der Fall ist (vgl
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Einzelfälle Stichwort
Bürgschaft und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Einkommensteuerrechtlich stellt es keinen Unterschied dar,
ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge
Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw deren Schulden übernimmt, ohne bei
der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. Die Übernahme der
Haftungen (und in der Folge der Schulden der GmbH) dient wirtschaftlich in
erster Linie dem Fortbestand der GmbH. Die Übernahme derartiger Haftungen
hängt primär mit der Gesellschafterstellung zusammen (VwGH 20.12.2000,
98/13/0029). Daher können derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters nicht als
einkünftemindernd berücksichtigt werden.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen fallen
unter den Werbungskostenbegriff ausschließlich die mit der Erzielung der
Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den
Vermögensstamm betreffenden Ausgaben. Ebenso wenig wie Verluste am
Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten
abzugsfähig. Auch Verluste aus Bürgschaften, die vom Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft übernommen werden, sind keine Werbungskosten
(VwGH 10.9.1998, 93/15/0051; 28.9.1994, 93/13/0240;
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Tz 6).
Gemäß
§ 20 Abs 2 iVm §§ 93 Abs 2
Z 1 und 97 EStG ist iZm endbesteuerten Erträgen aus inländischen
GmbH-Anteilen ein Abzug von Aufwendungen und Ausgaben ausgeschlossen.
Ein Zusammenhang des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung für die GmbH (die GmbH betrieb eine
Gokart-Bahn) mit dem vom Bw betriebenen Möbelverleih, ist nicht erkennbar,
ein derartiger Zusammenhang liegt nicht vor. Es mag sein, dass sich der Bw der
Erfüllung der aus dem Schlagendwerden der Bürgschaftsübernahme
ergebenden Zahlungsaufforderungen durch die Bank tatsächlich nicht
entziehen konnte, da er ansonsten den für den Erwerb der Lagerhalle
für seinen Möbelverleih erforderlichen Kredit von der Bank nicht
erhalten haben würde. Dieser Umstand alleine vermag jedoch für sich
noch keine betriebliche Veranlassung der Bürgschaftsaufwendungen zu
begründen. Bei der Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen
kommt es zudem nicht auf die Umstände im Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus
der Bürgschaft, sondern auf die Umstände im Zeitpunkt des Eingehens
der Bürgschaft an. Das Eingehen der Bürgschaft stand jedoch nicht in
Zusammenhang mit dem vom Bw betriebenen Möbelverleih. Im Jahr 1999
wären darüber hinaus Sonderbetriebsausgaben bereits im
Feststellungsverfahren der OEG zu berücksichtigen gewesen.
Die Aufwendungen aus der
Inanspruchnahme als Bürge für die GmbH sind daher aus den genannten
Gründen nicht abzugsfähig.
In einem Feststellungsbescheid
enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
werden diesen Bescheiden gemäß
§ 192 BAO zugrunde gelegt.
Gemäß
§ 24 Abs 4
EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist der
Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von
100.000 S und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Anteil von
100.000 S übersteigt.
Der Veräußerungsgewinn
der V-Mitunternehmerschaft beträgt insgesamt weniger als 100.000 S,
der auf den Bw entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes ist daher
gemäß
§ 24 Abs 4 EStG zur Gänze steuerfrei. Der Besteuerung
unterliegt somit nur der verbleibende Gewinn laut Feststellungsbescheid.
Der nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1999 ergangene Feststellungsbescheid
der V-Mitunternehmerschaft war daher in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Im übrigen erweist sich die Berufung für beide
Streitjahre als unbegründet. Daher war gemäß
§ 289 Abs 2
BAO die Berufung betreffend das Jahr 1998 als unbegründet abzuweisen und
betreffend das Jahr 1999 der angefochtene Bescheid durch Berücksichtigung
des Feststellungsbescheides abzuändern.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2560-W/02
- Stammnummer
- 9100
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF