Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0093-K/02
echter oder unechter Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-K/02vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unechter Schadenersatz liegt vor, wenn mit der unter der Bezeichnung Schadenersatz geleisteten Zahlung Gegenleistungen abgegolten werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 5. Juni 2003 über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Dipl. Vw. Dr. Walter Nehsl, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt, vertreten durch OR Dr. Helmut Kusternik, betreffend Umsatzsteuer
1993 - 1995, Körperschaftsteuer 1993 - 1997, sowie Gewerbesteuer 1993 nach
in Klagenfurt durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am Stammkapital der Bw., einer
Gesellschaft m. b. H., sind drei Gesellschafter beteiligt, und zwar die Republik
(60%), das Land (20%) und die Stadt (20%).
Gegenstand des Unternehmens der
Bw. ist der Betrieb eines Flughafens mit allen hiermit in Zusammenhang stehenden
Nebeneinrichtungen.
Eigentümerin des Grund und
Bodens, auf dem der Flughafen betrieben wird, ist im Wesentlichen die
Gesellschafterin Republik. Die Bw. ist Bestandnehmerin.
Mit Bescheid vom 14. April 1989
(3. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung) erteilte das Bundesministerium
der Bw. die Bewilligung, die Flughafengrenzen zu erweitern.
Der Flughafenbetrieb auf dem
erweiterten Flughafenareal durfte erst nach der Erfüllung div. Auflagen
aufgenommen werden. So wurde der Bw. u.a. die Verpflichtung auferlegt, innerhalb
der erweiterten Flughafengrenzen die im südlichen und nördlichen
Flughafenbereich vorhandenen "Luftfahrthindernisse" (Wohnhäuser, Garagen,
sonstige Außenanlagen wie bspw. Zäune) zu beseitigen.
Die betroffen (bebauten)
Liegenschaften wiederum standen im Eigentum Dritter. Um die angesprochene
Verpflichtung erfüllen zu können, erfolgte die Aufnahme von
Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern. Ein Teil der
(bebauten) Liegenschaften wurde den Eigentümern gegen Barzahlung
abgekauft.
Andere
Liegenschaftseigentümer erhielten von der Republik auf Grund von im Jahre
1992 geschlossenen Tauschverträgen Ersatzgrundstücke. Im gleichen Jahr
schloss die Bw. mit den Erwerbern derselben ebenfalls Vereinbarungen, mit denen
sie sich verpflichtete, Ersatzwohnhäuser gemäß den
beigeschlossenen Bau- und Ausstattungsbeschreibungen zu errichten.
Die Bw. vergab
schließlich die Bauaufträge betreffend die Ersatzbauten an
Professionisten.
Auch die Kosten für die
Errichtung der Ersatzwohnhäuser wurden größtenteils von der Bw.
getragen. Erwerber von Ersatzgrundstücken, die Ansprüche auf
Wohnbauförderungsmittel hatten, verpflichtetet sich, um Zuteilung dieser
Mittel in höchstmöglichen Ausmaß anzusuchen. Die zugeteilten
Förderungsmittel wurden über Anweisung der Förderungswerber an
die Bw. ausbezahlt, die dieselben sodann zweckgebunden für die Errichtung
der Ersatzwohnhäuser verwendete. Die Bw. übernahm auf eigene Rechnung,
jedoch im Namen der Förderungswerber die Rückzahlungsverpflichtung
hinsichtlich der tilgungsplanmäßigen Abstattung der
Förderungsschuld.
Teilweise wurden von den
Erwerbern der Ersatzgrundstücke auch Eigenmittel aufgewendet (z. B. von E.
K. ATS 200.000,--). Diese Eigenmittel wurden auf ein Bankkonto der Bw.
überwiesen und von der Bw. ebenfalls zweckgebunden für die Errichtung
der Wohnhäuser verwendet.
Den Erwerbern der
Ersatzgrundstücke stand es frei, aufwändigere Bau- und
Ausstattungsleistungen zu begehren. In Bezug auf derartige Mehrleistungen hatten
die Erwerber der Ersatzgrundstücke allerdings gesonderte Vereinbarungen mit
Professionisten abzuschließen und die Bezahlung der hiefür
anfallenden Aufwendungen vorzunehmen.
Als Bauwerber gegenüber
der Baubehörde traten jeweils die Erwerber der Ersatzgrundstücke auf.
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den erworbenen Ersatzgrundstücken
ins Grundbuch wurde im Jahre 1993 vorgenommen.
Die Erwerber der
Ersatzgrundstücke waren bereits in das vom Bundesministerium
abgeführte Verfahren betreffend die Erteilung der Bewilligung hinsichtlich
der Erweiterung der Flughafengrenzen einbezogen worden.
So war der Erlassung des
obangeführten Bewilligungsbescheides im März 1987 auf dem Gelände
des Flughafens eine entsprechende Verhandlung vorangegangen. In derselben wurden
u. a. die betroffenen Grundeigentümer gehört. Beispielsweise
führte S. S. aus:
"Ich und mein
Gatte sind bereit, unsere Liegenschaft für die beantragte Erweiterung des
Flughafens abzutreten, wenn wir entsprechenden Naturalersatz geboten bekommen.
....."
Die weiteren mit
Ersatzgrundstücken befriedigten Grundeigentümern gaben in etwa gleich
lautende Erklärungen ab.
Auf diese Ausführungen
wurde auch im genannten Bewilligungsbescheid (S. 8) Bezug genommen:
"Was das
Vorbringen der durch die Erweiterung der Flughafengrenzen betroffenen
Liegenschaftseigentümer betrifft, die sich im Wesentlichen verkaufsbereit
zeigten bzw. der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke unter der Voraussetzung
völliger Schadloshaltung bzw. eines entsprechenden Naturalersatzes
zugestimmt haben, wird ihren berechtigten Forderungen bei den
Grundeinlösungsverhandlungen zu entsprechen sein. Desgleichen wird der von
einzelnen Liegenschaftseigentümern verlangten Einlösung von
Restgrundstücken bei den Grundeinlösungsverhandlungen Rechnung zu
tragen sein, da auch nach § 99 Abs. 2 Luftfahrtgesetz die Einlösung
von Restgrundstücken grundsätzlich vorgesehen ist."
Schließlich legten die
Professionisten, welche mit der Errichtung der Ersatzbauten beauftragt worden
waren, über die von ihnen ausgeführten Leistungen Rechnungen an die
Bw. In denselben wurde ausdrücklich auf die Erwerber der Ersatzbauten Bezug
genommen (siehe beispielsweise die Schussrechnung des Unternehmens S. und O.
über Baumeisterarbeiten vom 25. 1. 1993: "über geleistete
Baumeisterarbeiten für die Errichtung des BVH S. S. ...).
Die in diesen Rechnungen
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zog die Bw. als Vorsteuern ab (1993:
ATS 1.411.521,21, 1994: ATS 383.263,26, 1995: ATS 6.952,82). Die
Nettoerrichtungskosten der Ersatzbauten wurden von der Bw. als
"Hindernisbeseitigungskosten" aktiviert. In Bezug auf die Anschaffungskosten
dieses Wirtschaftsgutes wurden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen und
Investitionsfreibeträge gewinnmindernd geltend gemacht.
Im Anschluss an eine bei der
Bw. abgeführte, u. a. die Streitjahre umfassende Buch- und
Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Bw. die
angesprochenen Umsatzsteuerbeträge zu Unrecht als Vorsteuern abgezogen
habe. Als Folge dessen ergäbe sich auch eine Änderung der
Anschaffungskosten - und damit der Bemessungsgrundlage für die Absetzung
für Abnutzung - des Wirtschaftsgutes "Hindernisbeseitigungskosten".
Vorsteuern, die nicht abgezogen werden könnten, gehörten nämlich
nach § 6 Z 12 EStG 1988 nicht zu den
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes. Die beanspruchten
Investitionsfreibeträge seien auf Grund der Korrektur der
Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Hindernisbeseitigung" ebenfalls zu
erhöhen.
Zur Begründung führte
der Prüfer aus, dass die Bw. - entgegen ihrem Vorbringen - mit der
Errichtung der Ersatzbauten keinerlei Schadenersatzverpflichtung erfüllt
habe. Vielmehr sei zwischen der Bw. und den Empfängern der Ersatzbauten
jeweils ein tauschähnlicher Umsatz ausgeführt worden. Die Bw. habe
Ersatzbauten geliefert und hiefür im Gegenzug das Wirtschaftsgut
"Hindernisbeseitigung" erhalten. Da von der Bw. jedoch sog. "unecht" steuerfreie
Umsätze (von Grundstücken) ausgeführt worden seien, erweise sich
der von der Bw. vorgenommene Vorsteuerabzug als unzulässig.
Das Vorliegen eines
tauschähnlichen Umsatzes werde auch durch Formulierungen in den mit den
abgefundenen Liegenschaftseigentümern getroffenen Vereinbarungen
bestätigt. In denselben sei etwa von "beiderseits bedungenen Leistungen und
Gegenleistungen" die Rede (vgl. z. B. die Punkte VII und VIII der Vereinbarung
zwischen der Bw. und E. K).
Das Finanzamt erließ
schließlich die im Spruch genannten, der Ansicht des Prüfers Rechnung
tragenden Bescheide.
Im Berufungsschriftsatz wurde
zunächst ausgeführt, dass die Bw. jedenfalls keinerlei (steuerfreie)
Umsätze von Grundstücken ausgeführt habe. Eigentümerin aller
von den abgefundenen Liegenschaftseigentümern übernommenen
Grundstücke sei nämlich die Republik Österreich gewesen, die
ihrerseits im Gegenzug Eigentum an den vormaligen Grundstücken der
Abfindungsberechtigten erworben habe. Von der Bw. seien die letztgenannten
Liegenschaften nur gemietet worden.
Als Mieterin und als für
die Hindernisfreiheit des Flughafens verantwortliche Konzessionsträgerin
habe die Bw. in fünf Fällen (F. / H. / M., A. / K., P., S. S., E. K.)
den Abbruch der Gebäude in der Sicherheitszone veranlasst und als
Schadenersatz Ersatzbauten auf den von
den Ablöseberechtigten von der Republik erworbenen Grundstücken
errichten lassen.
Daran änderten auch die
vom Prüfer in seinem Bericht zitierten Formulierungen in den von der Bw.
mit den Ablöseberechtigten geschlossenen Vereinbarungen "beiderseits
bedungene Leistungen und Gegenleistungen" nichts. Hiemit seien lediglich von der
Bw. zu erbringende Schadenersätze klar umschrieben worden, und zwar
Naturalersätze für die anlässlich des Flughafenausbaues zu
entfernenden Wohnhäuser.
Nach § 1323 ABGB
müsse verursachter Schaden primär durch Zurückversetzung in den
vorigen Stand ersetzt werden. Diese sog. Naturalrestitution durch den
Schädiger stelle keinen Leistungsaustausch dar, da der Geschädigte
kein Entgelt für die Schadensbehebung durch den Schädige aufzuwenden
habe (VwGH 30.4.1970, 972/69).
Weiters wurde auf Ruppe,
Kommentar zum UStG 1994, § 1 Tz. 169 verwiesen, wo ausgeführt werde:
"Ist der Schädiger Unternehmer und behebt er den Schaden selbst, steht ihm
unter den Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für die
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung ... ein Vorsteuerabzug zu."
Desgleichen führe Achatz,
Umsatzsteuer und Schadenersatz, Schriftenreihe zum Abgabenrecht, Hg. Prof.
Stoll, Band 33, S. 233 aus: " Ist eine Leistung zur Schadensbehebung dem
Schädiger als Leistungsempfänger zuzurechnen, ist er zum
Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Schaden objektiv wirtschaftlich mit seinem
Unternehmerwagnis zusammenhängt und damit den Kosten der
Leistungserstellung zuzurechnen ist ... Die Gewährung von Schadenersatz
schränkt die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beteiligten nicht
ein."
In der Stellungnahme zur Berufung hielt der
Betriebsprüfer seine bisherige Ansicht aufrecht und bemerkte
ergänzend, dass die Bw. mit der Finanzierung der Errichtungskosten der
Ersatzbauten nicht etwaig verursachte Schäden mittels Naturalrestitution
beseitigt habe. Von der Bw. seien vielmehr an die Ersatzberechtigten jeweils
tauschähnliche Umsätze ausgeführt worden, die - vergleichbar
einer Enteignungsentschädigung (wenn auch eine Enteignung wegen der
vertraglichen Einigung nicht erforderlich war) - mit einem Schadenersatz
iSd
§§ 1293 ff ABGB
nichts zu tun habe, weil ein Solcher ein Verschulden des Ersatzpflichtigen und
keineswegs eine "Lieferung" oder "Leistung" des Geschädigten voraussetze
(vgl. Kolacny - Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, § 1, Anm. 29).
In diesem Zusammenhang verwies
der Prüfer weiters darauf, dass in den Verfahren zur Festsetzung der
Grunderwerbsteuer betreffend die erworbenen Ersatzgrundstücke in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlagen jeweils nicht nur die Werte des Grund und
Bodens, sondern auch die Errichtungskosten der Ersatzbauten einbezogen worden
seien.
In ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers führte
die Bw. aus, dass ein Leistungsaustausch nur insoweit bewirkt worden sei, als
zwischen den Ersatzberechtigten und der Republik jeweils ein Tausch von
Liegenschaften Platz gegriffen habe.
Die bereits im Berufungsschriftsatz aufgezeigten, die
Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Bw. rechtfertigenden Gründe
ergänzte die Bw. durch einen Hinweis auf Ruppe, UStG 1994,
2. Auflage, § 1 Tz. 159 ,
wonach unter Bedachtnahme auf Artikel XII Z 3 des
Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972 im Dienste der
Prozessökonomie die Frage des Vorsteuerabzuges aus dem Schadenersatzprozess
ausgeklammert werden solle.
In der abgeführten
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw.
ergänzend einige Literaturzitate ins Treffen, so
beispielsweise
Achatz, a. a.
O., S. 195 (kein Umsatz zwischen Geschädigtem und Schädiger, wenn der
Geschädigte Naturalrestitution begehrt)
Ruppe,
Grundriss des Österreichischen Steuerrechtes, Band 1, S. 378 (zum
zivilrechtlichen Schadenersatz: zunächst immer Bruttoersatz incl. USt, mit
Rückersatzanspruch des Schädigers, insoweit der Schädiger zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist; im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung nur des
Schädigers dahingehende Empfehlung, dass der Schädiger die
Durchführung der Reparatur beauftragt; diesfalls Ausführung der
Reparaturleistung für das Unternehmen des Schädigers).
Achatz, a. a.
O., S. 195 (Naturalersatz des Schädigers an den Geschädigten ist
mangels Entgelt durch den Geschädigten nicht steuerbar; bezieht der
Schädiger den Naturalersatz von einem Dritten, ist der Schädiger
Empfänger dieser Leistungen, weil der Schädiger über den vom
Dritten geschaffenen Nutzen disponiert, indem er entscheidet, dass die Leistung
in Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung an den Geschädigten
ausgeführt werden soll).
Im Lichte der Ausführungen
der genannten Autoren erweise sich das Vorsteuerabzugsbegehren der Bw.
jedenfalls als berechtigt, so deren steuerlicher Vertreter , zumal die Bw.
infolge der Errichtung der Ersatzbauten jedenfalls keinen (zusätzlichen)
Nutzen erzielt habe. In Ermangelung der Erlangung eines (zusätzlichen)
Nutzens durch die Bw. könne demnach auch keine Rede davon sein, dass die
Bw. eine entgeltliche Leistung ausgeführt habe.
Darüber hinaus erweise
sich auch der Hinweis des Betriebsprüfers auf die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung der Tauschvorgänge als unzulässig, da die
Ersatzgrundstücke nicht von der Bw., sondern der Republik Österreich
zur Verfügung gestellt worden seien.
Letzterem hielt der Vertreter
des Finanzamtes entgegen, dass der Grundstücksbegriff nicht (nur) den Grund
und Boden als solchen, sondern auch sich darauf befindliche Bauwerke
umfasse.
Im Übrigen - so hielt der
Vertreter des Finanzamtes ergänzend fest - könne auch die Ansicht
vertreten werden, dass die Ersatzwohnbauten gar nicht für das Unternehmen
der Bw. angeschafft worden seien. Die Bw. habe vielmehr für ihr Unternehmen
das Wirtschaftsgut "hindernisfreier Luftraum" angeschafft und diesen mit den
Ersatzbauten bezahlt.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. verwies abschließend nochmals darauf, dass die Bw. im
gegeständlichen Fall jedenfalls Schadenersätze erbracht
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
zum
Vorbringen, die Bw. habe Schadenersatz erbracht
Literatur und Judikatur zum
UStG 1972 bzw. 1994 (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, 2. Aufl., Anm.
157 Z. § 1, mit weiteren Nachweisen) unterscheiden zwischen sog. "echtem"
und "unechtem" Schadenersatz. Bei Ersterem müssen Ersätze deshalb
erbracht werden, weil für (schuldhaft)
verursachten Schaden einzustehen ist.
Mangels Gegenleistung des Geschädigten wird diesfalls kein
Leistungsaustausch bewirkt. Bei Letzterem erfolgt demgegenüber die
Abgeltung besonderer, vom "Geschädigten" erbrachter (Gegen-)Leistungen im
Rahmen eines Leistungsaustausches.
Die Bw. hat nun nach ihrer
Ansicht an die Erwerber der Ersatzgrundstücke "echten" Schadenersatz -
durch Errichtung von Ersatzbauten - erbracht. Begründet wird dies damit,
dass der Bw. (selbst) auf Grund der Errichtung der Ersatzbauten jedenfalls kein
zusätzlicher Nutzen erwachsen sei.
Es mag nun zwar zutreffen, dass
nicht die Bw. sondern die Ersatzberechtigten (Wohn-)Nutzen aus den errichteten
Ersatzbauten gezogen haben. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch den Schluss, dass
die von der Bw. beauftragte Errichtung der Ersatzbauten außerhalb jedweden
Leistungsaustausches erfolgt ist, noch nicht.
Der Bw. hat nämlich von
den Ersatzberechtigten - im Gegenzug für die Errichtung der Ersatzbauten -
die Möglichkeit eingeräumt erhalten, deren im Bereich der
vergrößerten Flughafengrenzen gelegenen (alten) Wohnhäuser (weil
"Luftfahrthindernisse") zwecks Schaffung einer erweiterten Sicherheitszone
abzureißen.
Die Vornahme dieser
Absiedlungsmaßnahmen war aber eine Grundvoraussetzung für die
Aufnahme des Flugbetriebes auf dem letztlich erweiterten Flughafenareal (vgl.
die diesbezüglich Auflage im Bescheid des Bundesministeriums). Insoweit ist
der Bw. aber von den Ersatzberechtigten sehr wohl ein Nutzen (nämlich die
Möglichkeit der Erweiterung des Flughafenbetriebes infolge Schaffung der
erweiterten Sicherheitszone) eingeräumt worden. Hiefür sprechen im
Übrigen nicht zuletzt auch - wie vom Prüfer ins Treffen geführt
worden ist - die Formulierungen in den zwischen der Bw. und den
Ersatzberechtigten geschlossenen Vereinbarungen (vgl. "beiderseits bedungene
Leistungen und Gegenleistungen").
Angesichts dessen kann aber
davon, dass die Bw. an die Ersatzberechtigten Schadenersatz erbracht habe,
weswegen die der Bw. vorschwebenden umsatzsteuerrechtlichen (und damit
einhergehenden ertragsteuerrechtlichen) Konsequenzen zu ziehen seien, nicht die
Rede sein.
Die Bw. hat vielmehr im
Gegenteil (u. a.) von den Ersatzberechtigten (insgesamt) sogar ein
eigenständiges körperliches Wirtschaftsgut ("Sicherheitszone")
erworben (betreffend die Wirtschaftsguteigenschaft der "Sicherheitszonen siehe
das die Bw. betreffende Erkenntnis des VwGH 9.6.1986, 84/15/0128,
1029).
Infolgedessen ist aber auch die
Ansicht des Finanzamtes, wonach die Bw. einen sog. unecht steuerfreien
Grundstücksumsatz ausgeführt habe, nicht begründet.
Im Übrigen darf in diesem
Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass auch die Bw. selbst die im
Zusammenhang mit der Beseitigung der Luftfahrthindernisse geleisteten
Aufwendungen in den Bilanzen jeweils als Wirtschaftsgut
("Hindernisbeseitigungskosten") aktiviert und von diesen Kosten
Investitionsfreibeträge, die nur von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter gewinnmindern geltend gemacht
werden können, beansprucht hat.
zur
Vorsteuerabzugsberechtigung
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994
setzt die Vornahme eines Vorsteuerabzuges - jedenfalls voraus, dass Leistungen
für das Unternehmen des den
Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmers ausgeführt worden
sind.
Nach Ruppe, a. a. O., Anm. 84,
85 und 82 z. § 12, ist entscheidend, ob die Leistung nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten im konkreten Fall Zwecken des Unternehmens dient oder dienen
soll. Die beabsichtigte Verwendung für Zwecke des Unternehmens ist
ausreichend. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges.
Im gegenständlichen Fall
nun stand aber bereits vor Beauftragung
der Errichtung der Ersatzbauten (Anm.: Vorsteuerabzugsbegehren betreffend die
Jahre 1993 - 1995) fest, dass dieselben nicht Zwecken des Unternehmens der Bw.,
sondern der Befriedigung privater Wohnbedürfnisse der Ersatzbauwerber
dienen sollten (siehe die Ausführungen betreffend die Naturalersatzbegehen
in der Verhandlungsschrift vom 24. März 1987 sowie im Bescheid des
Bundesministeriums vom 14. April 1989; Abschluss der Vereinbarungen zwischen der
Republik und den Ersatzbauwerbern bzw. der Bw. und den Ersatzbauwerbern im Jahr
1992, Eigentumseinverleibung an den Ersatzgrundstücken im Jahr
1993).
Darüber hinaus war den
Ersatzbauwerbern die Möglichkeit eröffnet worden, bereits über
das zu errichtende Ersatzbauwerk (wirtschaftlich und rechtlich) zu disponieren
(Einräumung des Rechtes der Ersatzbauberechtigten, aufwändigere Bau-
und Ausstattungsleistungen als in den Vereinbarungen mit der Bw. festgehaltenen
zu wünschen; Anträge auf Zuteilung von Wohnbauförderungsmitteln
gestellt durch die Ersatzbauberechtigten in eigenem Namen; zumindest teilweise
Aufwendung von Eigenmittel durch die Ersatzbauberechtigten; Einverleibung des
Eigentumsrechtes der Ersatzbauberechtigten an den Ersatzgrundstücken
bereits im Jahr 1993, Stellung sämtlicher Anträge auf Erteilung der
Baubewilligungen der Ersatzbauten durch die Ersatzbauwerbern selbst im eigenen
Namen).
Zudem wurde in den an die Bw.
von den Professionisten betreffend die ausgeführten Ersatzbauten gelegten
Rechnungen ausdrücklich auf die Ersatzbauwerber Bezug genommen (vgl. die
Schlussrechnung des Unternehmens S. und O. vom 25. 1. 1993).
All die angeführten
Umstände rechtfertigen den Schluss, dass die von der Bw. im Zusammenhang
mit der Errichtung der Ersatzbauten beauftragten Leistung nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten im konkreten Fall von vornherein eben nicht Zwecken ihres
Unternehmens dienen sollten (vgl. in diesem Zusammenhang übrigens auch das
Berufungsvorbringen, wonach nicht die Bw., sondern die Ersatzberechtigten Nutzen
aus den errichteten Ersatzbauten gezogen haben).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
10. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-K/02
- Stammnummer
- 9097
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF