Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2083-W/02
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und Honorare an die Ehefrau als Werbungskosten bei einem Universitätsprofessor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2083-W/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Reinhold Schürer-Waldheim, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als
Universitätsprofessor Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998 machte er unter anderem an
die Ehefrau geleistete Honorare in Höhe von S 43.000,00 sowie Kosten
für ein Arbeitszimmer von S 11.662,00 (anteilige Kosten S 6.750,00,
Afa Holzverkleidung S 3.600,00 und Afa Heizkörper von
S 1.312,00), als Werbungskosten geltend. Über Ersuchen des Finanzamtes
(FA), legte er zwei von seiner Ehefrau am 31. Dezember 1998 ausgestellte
Honorarnoten in Höhe von S 23.000,00
("Programmierarbeiten und dgl.") und
S 20.000,00 ("Buchhaltung, Korrespondenz
etc.") vor.
Demgegenüber hat das FA
bei der Veranlagung den genannten Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten
versagt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut telefonischer
Rücksprache bzw. schriftlicher Fragebeantwortung die Kosten des
Arbeitszimmers gestrichen worden seien. Hinsichtlich der Honorare an die
Ehegattin werde darauf hingewiesen, dass Pauschalabgeltungen ohne messbare
Leistungskriterien unter Angehörigen, die sich offensichtlich an den
steuerlichen Veranlagungsgrenzen orientieren, nicht als fremdüblich
gewertet werden könnten, da es sich bei diesen nach der Judikatur des VwGH
um eine Mitarbeit im Rahmen einer familienhaften Beistandspflicht handle.
In der dagegen erhobenen
Berufung wendete der Bw. ein, dass in der Bescheidbegründung auf ein
Telefonat bzw. eine schriftliche Fragebeantwortung durch ihn oder seinen
steuerlichen Vertreter Bezug genommen werde, als Folge dessen die Kosten
für das Arbeitszimmer nicht anerkannt worden seien. Jedoch sei aus dem
Bescheid nicht zu ersehen, worin die inkriminierten Inhalte dieses
Gesprächs bzw. dieser Fragebeantwortung bestünden, die zur
Verweigerung der Anerkennung geführt hätten. Daher ermangle dieser
Teil des Bescheides einer hinreichenden Begründung. Im übrigen habe er
kein diesbezügliches Telefongespräch mit dem Finanzamt geführt
und habe auch keine schriftliche Fragebeantwortung stattgefunden.
In der Begründung werde
auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Es handle sich aber
im konkreten Fall um keine pauschalierte Leistung durch seine Ehegattin, sondern
seien die Positionen in den Honorarnoten genannt worden, für die sie eine
Entschädigung erhalte. Der Grad der Detaillierung entspreche dabei durchaus
demjenigen, den er aus zahlreichen Honorarnoten von Ärzten,
EDV-Dienstleistungen etc. kenne, also absolut üblich sei. Die Mitarbeit an
einer Institutstätigkeit durch seine Ehegattin als eine Mitarbeit im Rahmen
eines familienhaften Verhältnisses anzusehen, gehe wohl nicht ernstlich
an.
Durch den Spruch werde nach
einer Rechtsauskunft wahrscheinlich auch unzulässig in Rechte Dritter
eingegriffen und wäre dieser somit rechtswidrig. Es stehe ihm zu,
Dienstleistungen durch jene Personen erbringen zu lassen, von denen er dies
wünsche. Ebenso sei es sein legitimes Interesse, eine Dienstleistung weit
eher durch seine Ehegattin als durch eine fremde Person erbringen zu lassen. Das
Vertrauen und die Leichtigkeit, mit der die Sache abgewickelt werde,
sprächen dafür, ebenso die günstigen finanziellen Konditionen.
Die Verfügbarkeit zu in der Wissenschaft üblichen, nach normalen
Maßstäben aber ausgefallenen Tageszeiten bzw. dem Wochenende
wäre anders nie zu erzielen. Wenn aber nun ein Gehalt für eine fremde
Person steuerlich absetzbar wäre, für seine Ehegattin hingegen nicht,
werden ihn finanzielle Erwägungen gegebenenfalls zwingen, doch eine fremde
Person heranzuziehen. Dadurch aber sei seine Ehegattin unzulässig wegen
ihrer Eigenschaft als Ehefrau in ihrer Gleichheit verletzt und am freien Erwerb
gehindert und würde sie sich eine Klage vorbehalten, da er sie bei
Beibehaltung des Spruchs wahrscheinlich nicht mehr anstellen würde.
Bezüglich des
Arbeitszimmers sei Folgendes zu ergänzen: Aus einem beiliegendem Schreiben
des Institutsvorstandes des I. gehe klar hervor, dass es am Institut bei weitem
nicht genug Sekretariatsleistung gebe. Insbesondere sei in seinem Institutsteil
kein Sekretariat angesiedelt. Er müsse somit einen großen Teil der
Sekretariatsarbeit selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Gegen
ersteres spreche der zunehmende Evaluationsdruck, der die Mitarbeiter treffe und
der wenig Rücksicht auf unzulängliche Voraussetzungen seitens des
Dienstgebers nehme. Er habe sich deshalb für letzteres und die
Durchführung durch seine Frau entschieden. Da sein Arbeitszimmer am
Institut ca. 10 m² groß sei, sei es natürlich grundsätzlich
unmöglich, hier noch eine Sekretärin unterzubringen. Daher sei die
Lösung mit dem Arbeitszimmer unumgänglich, die es auch gleichzeitig
gestatte, andere Aufgaben, die im Sinne seiner Berufstätigkeit und ihres
Erfolges lägen, durch seine Ehegattin durchführen zu lassen
(Überwachung von Computerläufen, Programmiertätigkeit), da doch
das Institut keine einzige Programmierstelle habe. Er füge hinzu, dass er
als Universitätsprofessor ex lege für die Verrichtung der meisten
seiner Obliegenheiten keinen festen Dienstort habe. Im Sinne einer optimalen
Dienstausübung sei auch hier ein Arbeitszimmer praktisch unerlässlich,
erlaube es doch allein, ungestört vom Studienbetrieb und auch zu
- sonst im allgemeinen unüblichen, in diesem Beruf aber
üblichen - Zeiten wie Wochenenden zu arbeiten, da er dann
natürlich mit Rücksicht auf die Familie bzw. den Zeitverlust nicht zum
Institut fahren könne. Aus den genannten Gründen seien daher die
Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten anzuerkennen.
Dem beigelegten Schreiben des
Vorstandes des I. vom 25. Mai 2000 ist Folgendes zu entnehmen:
"1.
ist das I. auf mehrere Lokationen aufgeteilt. Das Zimmer von Hrn. Prof. M.
befindet sich in der W.-Str., 6. Stock. In diesem Gebäude ist erst seit
heuer eine Sekretärin unseres Institutes tätig, und zwar im 1.
Stock.
Zuvor
hat eine Inanspruchnahme von Sekretariatsdiensten von der W.-Str. aus einen Gang
auf der Straße von 5-7 Minuten bedeutet. Schon diese äußeren
Umstände bewirken, dass vieles, was sonst normalerweise ein Sekretariat
erledigen würde, in Eigenregie durchgeführt werden muss. Denn
ständiger Transport von Material über die Straße hat seine
Grenzen, ganz abgesehen vom Zeitverlust. Das Material im Sekretariat zu lagern
geht aber u.a. aus Platzgründen nicht; auch könnte Hr. Prof. M.,
wieder wegen großer Enge, es seinerseits dort nicht
bearbeiten.
2. Ganz abgesehen von diesen Umständen, die sich
aus der Lage ergeben, besteht am Institut für ca. 50 wissenschaftliche
Mitarbeiter nur eine inadäquate Anzahl von Sekretariatsstellen. Dabei sind
die Sekretärinnen vielfach durch sonst nicht unbedingt
sekretariatstypische, aber unabweisbare Aufgaben belastet (Studentenverkehr,
Überwachung von PC Labors,....). Daher müssen viele Aufgaben, die
sonst einem Sekretariat zugeordnet wären, zu einem erheblichen Teil selbst
wahrgenommen werden (Termine, Schreiben von Briefen, vor allem auch das
Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten mit den komplexen Anforderungen an den
Schriftsatz....). An eine Erledigung der Buchhaltungsagenden für
Forschungsprojekte etc. durch das Sekretariat ist im Allgemeinen nicht zu
denken.
3. weise ich darauf hin,
dass sowohl die Institute als Ganzes, aber auch die Mitarbeiter im Einzelnen
zunehmend einer Evaluation unterworfen werden. Diese erfolgt zum Teil durch
internationale Gutachter. Dabei gehen diese Wissenschaftler natürlich von
dem Stand an Infrastruktur aus, der in hochentwickelten Ländern gegeben
ist, und an den Österreich zum Teil leider nicht anschließen kann.
Dies führt durchaus zu einer beruflichen Bedrängnis der Mitarbeiter,
vor allem auch dann, wenn, wie im gegenwärtigen Fall, zusätzlich zur
unzureichenden Sekretariatsinfrastruktur die in Österreich besonders
großen und nur teilweise erfolgreichen Mühen notwendig sind, um etwa
zu teurer Computerausstattung bzw. zu Forschungspersonal zu gelangen."
Im Rechtsmittelverfahren vor
der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. aufgefordert bekannt zu
geben, welche vertraglichen Vereinbarungen den an die Ehegattin geleisteten
Honoraren zu Grunde liegen. Um Vorlage schriftlicher (Werk-)Verträge bzw.
gegebenenfalls um detaillierte Darstellung des Vertragsinhalts mündlicher
Verträge werde ersucht. Weiters werde um detaillierte und klare Darlegung
der von der Ehegattin erbrachten Leistungen, insbesondere auch deren zeitlicher
Umfang, ersucht.
In seiner Vorhaltsbeantwortung,
teilte der Bw. mit, dass die der Tätigkeit seiner Ehegattin zu Grunde
liegenden Vereinbarungen, wie unter Ehegatten naheliegend, mündlich
geschlossen worden seien. Grundsätzlich sei zwischen zweierlei Arten von
Tätigkeiten zu unterscheiden: Sekretariatsarbeiten im üblichen Sinne
(Buchhaltung, Korrespondenz, Evidenzhaltung,...) und eine dem Gebiet des Bw.
spezifische Tätigkeit (Eingabe von Programmen und Korrektur der
Eingabefehler, Evidenzhaltung bzw. richtige Anordnung von Dateien, die bei
seiner Tätigkeit der numerischen Simulation in großer Menge anfielen
und Vorbereitung für die Auswertung durch ihn) und darüber hinaus die
Überwachung von Jobs (= Kontrolle, ob die ständig laufenden
Computersimulationen ordnungsgemäß rechnen und gegebenenfalls Meldung
an ihn). Der Vertrag trage den Charakter eines Werkvertrages, wobei bei der
Berechnung von einem Stundenlohn von S 100,00 (brutto = netto) und dem
erfahrungsgemäßen und sich auch bestätigenden Zeitaufwand
ausgegangen worden sei (effektiv ca. 8 Stunden/Woche; teilweise werde die
Tätigkeit wegen der ständig laufenden und zu überwachenden
Computerberechnungen auch am Wochenende ausgeübt).
Seine Ehegattin habe folgende
Leistungen erbracht: Die konkreten Leistungen im Sekretariatsbereich hätten
sich aus folgenden Umständen ergeben: Im fraglichen Zeitraum seien
verschiedene Forschungsprojekte aktuell gewesen (Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung in Österreich, Jubiläumsfonds der
Österreichischen Nationalbank, Hochschuljubiläumsstiftung der Gemeinde
Wien). Die Durchführung derartiger Projekte zähle zu den
standardmäßigen Aufgaben eines Universitätsprofessors und spiele
insbesondere auch in allen Evaluationen eine wesentliche Rolle. Sie sei mit
keinen persönlichen Einkünften verbunden. Derartige Projekte
bedürften ständiger Berichte (bzw. Antragserstellung für
künftige Projekte), Kontoführung bzw. Abrechnungen (Material- und
Personalkosten), wobei die Buchhaltungs- und Sekretariatsaspekte durch seine
Ehegattin erledigt worden seien. Dazu komme ein erheblicher Teil der
üblichen Schriftsätze (wissenschaftliche Arbeiten, Schriftverkehr,
Verwaltung). Diese Tätigkeiten hätten im Schnitt vier Stunden pro
Woche beansprucht.
Was den computerorientierten
Teil anlange, so sei zunächst zu sagen, dass er der Entwicklung
umfangreicher Software obliege. Teils aus Gründen der größeren
Leichtigkeit, teils auch wegen seiner damals schlechten Augen habe er vielfach
die Programme auf Papier niedergeschrieben, welche dann von seiner Frau in den
Computer eingegeben worden seien. Schon bei der ursprünglichen
Niederschrift bzw. bei der Eingabe seien natürlich Fehler aufgetreten und
sei eine erste Korrektur dieser Fehler von seiner Ehegattin vorgenommen worden.
Weiterhin bringe seine Tätigkeit mit sich, dass eine große Anzahl von
Files mit numerischen Daten der von ihm an verschiedenen Computern gerechneten
Modelle entstehe, welche anschließend an einem dafür besonders
eingerichteten Computer in seinem Arbeitszimmer ausgewertet werden. Die hierher
transportierten Dateien bedürften einer gehörigen Anordnung bzw.
ersten Sichtung, die seine Frau durchführe. Auf diesem Rechner liefen auch
ständig Modelle in der Anfangsphase der Relaxation. Da hier besonders
heftige Strömungen auftreten und die Modelle daher leicht außerhalb
des physikalischen Bereiches geraten und statt mit Zahlen nur mehr mit NaNs (not
a number) gerechnet werden würde, sei hier ein gewisses "Babysitten", d. h.
eine Überwachung in regelmäßigen Abständen nötig, um
fehlgelaufene Rechnungen abzubrechen und daher die Ressourcen für sinnvolle
Berechnungen nutzen zu können. Dies lasse sich natürlich daheim, wo es
auch zu ungewöhnlichen Tageszeiten bzw. am Wochenende leicht möglich
sei, besonders gut durchführen.
Der Zeitaufwand sei
geringfügig über dem gelegen, was im Sekretariatsbereich zu tun
gewesen sei, woraus sich auch die etwas höhere Honorarnote ergebe.
Zusätzlich zu der schon
aus dem ursprünglichen Antrag hervorgehenden äußeren
Sichtbarkeit (Schreiben des Institutsvorstandes) weise er auch darauf hin, dass
seine Frau aus diesem Grunde in seinem Arbeitszimmer über einen eigenen
Büroarbeitsplatz verfüge, der für eine reine Hausfrau ja sinnlos
wäre, und dieser jederzeit besichtigt werden könne.
In dem vom Institutsvorstand
des I. verfassten beiliegenden Schreiben vom 3. 9. 2001 zeigt dieser im
Wesentlichen die durch Personalabgang eingetretene prekäre
Personalsituation auf.
Mit Schreiben vom 18. Februar
2004 forderte die Referentin des unabhängigen Finanzsenates den Bw. zur
Beantwortung folgender Fragen auf:
Welche
Aufzeichnungen (über Zeitraum, Art und Umfang der erbrachten Leistungen)
werden von Ihrer Ehegattin geführt? Um Vorlage derselben wird
ersucht.
Wie
viele Anträge für Projekte, Korrespondenzen, Abrechnungen, sonstige
Schriftsätze sowie Buchungszeilen wurden im Jahr 1998 von Ihrer Ehegattin
erstellt?
Wie
und wann ist die Auszahlung der Honorare an Ihre Ehegattin erfolgt?
Welche
Software-Programme sind im Jahr 1998 von Ihnen erstellt und von Ihrer Ehegattin
in den Computer eingegeben worden (Vorlage von Pflichtenheft, Spezifikation,
Benutzerdokumentation etc.). Inwieweit steht die Entwicklung dieser Programme in
Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als
Universitätsprofessor?
Welche
Ausbildung/Berufsausbildung hat Ihre Ehegattin?
In seinem
Antwortschreiben teilte der Bw. mit, dass die Tätigkeit seiner Ehegattin
insgesamt übersichtlich und gleichmäßig genug war, um eine
genügend genaue zeitliche Einordnung zu ermöglichen. Ein Bedarf an
detaillierten Aufzeichnungen sei daher nicht gegeben gewesen. Die
"Sekretariatsarbeiten" hätten sich schwerpunktmäßig an den
Abenden der Werktage, jeweils ca. eine Stunde, abgespielt. Die "EDV-Arbeiten"
hätten z. T. im in einem früheren Schreiben erläuterten
"Babysitten" bestanden, was immer wieder kurze Tätigkeit erfordert habe,
bzw. seien, insbesondere auch soweit sie in unmittelbarem Kontakt mit ihm
stattgefunden hätten, vorwiegend Samstag vormittags einige Stunden
abgewickelt worden.
Er verweise nochmals auf das
dem Akt beiliegende Schreiben des Institutsvorstandes, in dem er die damals -
räumlich wie personell - überaus schlechte Lage des Instituts
beschreibe, was dann z. T. zur Notwendigkeit externer Leistungen geführt
habe.
Es sei vermutlich auch in einem
"organisierten" Sekretariat nicht möglich, festzustellen, wie viele Zeilen
usw. durch die Sekretärin im Laufe eines Jahres geschrieben worden seien.
Die Arbeitskraft werde nach Zeit angestellt, so verhalte es sich auch
hier.
Die Schreibtätigkeit
beziehe sich insbesondere auch auf Berichte, wiss. Arbeiten usw.. Diese
würden sicher weit mehr als Standardschriftsätze aus dem
geschäftlichen Bereich einer mehrmaligen Überarbeitung unterzogen. Es
komme dazu, dass solche Schriftsätze ungleich schwieriger einzugeben seien
als gewöhnliche Texte, würden sie doch, u. a. wegen der Notwendigkeit
mathematisch-wissenschaftlichen Satzes, in einem Satzsystem wie LaTeX o. ä.
geschrieben (ein Blick auf die Anlage 1, wo eine Seite eines typischen LaTeX
Dokumentes abgedruckt sei, werde das bestätigen). Entsprechend sei auch die
Suche nach kleinen Tippfehlern, die sich auf das Aussehen des Textes am
Bildschirm vielleicht noch dazu an ganz anderer Stelle desaströs auswirken,
besonders haarig, und auf keinen Fall mit der üblichen Fehlersuche in
Texten zu vergleichen. Das ziehe entsprechenden Zeitaufwand nach sich.
Daraus ergebe sich, dass etwa
die Angabe der Buchungszeilen usw. hier keine adäquate Größe
darstelle. Es seien in dem Zeitraum jedenfalls 3 Jahresberichte bzw.
Abschlussberichte im Zusammenhang mit den 3 Forschungsprojekten (Fonds zur
Förderung der wiss. Forschung, Österr. Nationalbibliothek,
Hochschuljubiläumsstiftung der Stadt Wien) erstellt worden, dazu zwei
wissenschaftliche Arbeiten, div. Webseiten zur Darstellung der Gruppe, die
ebenfalls nicht ganz leicht einzugeben seien.
Dazu komme laufende
Evidenzhaltung/Vorbereitung der Korrespondenz (Briefe, e-mails) bzw. teilweise
die Eingabe entsprechender Beantwortungen. Er weise nochmals darauf hin, dass er
in dieser Zeit schlecht gesehen habe, wie durch die bald darauf erfolgte
Staroperation wohl hinreichend belegt sei und er daher solche Dinge
möglichst delegiert bzw. diktiert habe.
Die Auszahlung der Summen sei
gesamthaft am Ende des Jahres erfolgt.
Als Professor für
Angewandte X. mit besonderer Berücksichtigung der Astrophysik sei seine
Arbeit seit Jahrzehnten untrennbar mit der Entwicklung umfangreicher
wissenschaftlicher Software verknüpft. Es gehe dies aus der Natur seiner
Forschungen selbst hervor. Dies sei auch auf seiner Homepage für die
Allgemeinheit und insbesondere Fachkollegen gut sichtbar, öffentlich
zugänglich dokumentiert und müsse daher schon deshalb zutreffen, weil
er sich sonst unter den Kollegen lächerlich machen würde. Weiterhin
bestehe an der Universität eine Hochleistungsrechenanlage
(Schrödinger-Cluster). Auch auf den entsprechenden Webseiten, auf denen
über diese Arbeiten öffentlich berichtet werde, sei die entsprechende
Tätigkeit in Softwareentwicklung nachzulesen. Es stehe also diese
Tätigkeit in unmittelbarster Verbindung mit seinen Dienstpflichten
(Forschung).
Entwicklung wissenschaftlicher
Software erfolge allerdings vielfach anders, als bei einem typisch kommerziellen
Softwareprojekt. Bei einem solchen, z. B. einer Datenbank, sei relativ klar
welche Daten vorhanden seien und wie sie aufbereitet werden sollen. Daher
ließen sich die zu erreichenden Ziele gut spezifizieren und könnten
in einem Pflichtenheft niedergelegt werden, das eine doppelte Funktion habe:
einerseits wirklich klar zu legen, was der Kunde wünscht und der
Dienstleister zu erbringen bereit ist und zweitens eben dadurch erst Klarheit
für beide Beteiligten herzustellen.
Bei wissenschaftlicher Software
dagegen (die für den Gebrauch innerhalb der eigenen Gruppe geschrieben
werde) seien gewissermaßen Dienstleister und Kunde weitgehend ident,
nämlich der Kopf der Gruppe bzw. die Gruppe. Daher seien Pflichtenhefte
oder kommerziell gestylte Benutzerdokumentationen nicht nötig. Sie seien
teilweise auch gar nicht möglich. Denn bei einem typischen kommerziellen
Programm könne, bei ordentlicher Arbeit, in der Regel mit Hilfe
vorhandener, absehbarer Methoden das Ziel erreicht werden. In der Forschung
dagegen werden z. B. neue, oder in dieser Art bzw. auf diesem Gebiet noch nicht
verwendete numerische Methoden programmiert. Selbst wenn die Programmierung als
solche korrekt erfolge, sei das Gelingen der Sache nicht sichergestellt, denn
die numerischen Methoden mögen sich als inadäquat herausstellen bzw.
der Veränderung bedürfen, was erst durch Arbeit mit dem "fertigen"
Programm sichtbar werde. Als Folge davon könnten ganze Programmteile wieder
spurlos verschwinden oder wesentlich umgestaltet werden. Es mag auch durchaus
sein, dass sich ein Projekt als überhaupt nicht durchführbar erweise,
ohne dass man deshalb jemanden wegen eines nicht erfüllten Pflichtenheftes
klagen könne. Insgesamt sei eine weit geringere Planbarkeit als bei typisch
kommerziellen Anwendungen gegeben, eben der Unterschied zwischen Routine und
Forschung. Pflichtenhefte und andere Formalien seien daher vielfach vollkommen
unangemessen und existierten auch nicht. Denn die Arbeit könne nur in
ständigem Kontakt zwischen den Beteiligten ablaufen.
Seine Frau habe die
Handelsakademie mit Matura abgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Honorare
an die Ehefrau in Höhe von S 43.000,00
Strittig ist, ob die vom Bw. an
seine Ehefrau geleisteten Honorare von S 20.000,00 für Sekretariatsarbeiten
(Buchhaltung, Korrespondenz etc.) und S 23.000,00 für Programmierarbeiten,
als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Über Vorhalt teilte der
Bw. mit, dass die der Tätigkeit seiner Ehegattin zu Grunde liegenden
Vereinbarungen mündlich geschlossen worden seien. Grundsätzlich sei
zwischen zweierlei Arten von Tätigkeiten zu unterscheiden:
Sekretariatsarbeiten im üblichen Sinne (Buchhaltung, Korrespondenz,
Evidenzhaltung etc.) und computerorientierten Tätigkeiten (Eingabe von
Programmen und Korrektur der Eingabefehler, Evidenzhaltung bzw. richtige
Anordnung von Dateien, Überwachung von Jobs = Kontrolle, ob die
ständig laufenden Computersimulationen ordnungsgemäß
rechnen).
Der Vertrag trage den Charakter
eines Werkvertrages, wobei bei der Berechnung von einem Stundenlohn von S 100,00
(brutto = netto) und einem Zeitaufwand von ca. 8 Stunden/Woche - teilweise auch
am Wochenende - ausgegangen worden sei. Detaillierte Aufzeichnungen über
Zeit, Art und Umfang der Tätigkeiten seien nicht vorhanden, da nicht
erforderlich. Die Sekretariatsarbeiten seien an den Abenden der Werktage,
jeweils ca. eine Stunde, erbracht worden. Die EDV-Arbeiten vorwiegend am Samstag
Vormittag (einige Stunden) abgewickelt worden. Die Auszahlung der Honorare sei
"gesamthaft" am Ende des Jahres erfolgt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sind Verträge zwischen nahen
Angehörigen ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit für den
Bereich des Steuerrechtes nur anzuerkennen, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (vgl. z.B. VwGH 1. 7. 2003, 98/13/0184; 31. 3. 2003, 98/14/0164; 30.
1. 2001, 96/14/0154).
Dies gilt vor allem deshalb,
weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende
Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und
durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden können.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen oder,
soweit dies nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehung nicht in
Betracht kommt oder nicht üblich ist, zumindest in eindeutigen
schriftlichen Abmachungen festgehalten werden. Nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen heißt, dass der Abschluss von inhaltlich eindeutigen
Verträgen mit detaillierter, inhaltlich klarer Darlegung der erbrachten
Leistungen nachgewiesen wird und ein fremdüblicher Zahlungsverkehr
(regelmäßige Rechnungslegung und Zahlung) vorliegen muss. Auch wenn
es vom Bw. als nicht üblich angesehen wird mit seiner Ehefrau einen
schriftlichen Vertrag abzuschließen, so ist es für die steuerliche
Anerkennung doch notwendig, dass zumindest bezüglich wesentlicher
Vertragsmerkmale, wie Zahlungsmodalitäten, Arbeitszeit, nachvollziehbare
Vereinbarungen vorliegen.
Zur Frage nach dem Ausmaß
der von der Ehefrau im Berufungszeitraum geleisteten Arbeit (ungefähre Zahl
der verfassten Anträge, Korrespondenzen, Abrechnungen, Buchungszeilen
etc.), teilte der Bw. mit, dass es vermutlich auch in einem "organisierten"
Sekretariat nicht möglich sei, festzustellen, wie viele Zeilen etc. im
Laufe des Jahres geschrieben worden seien. Die Arbeitskraft werde nach Zeit
entlohnt, so verhalte es sich auch hier. Dem ist entgegen zu halten, dass aber
gerade in diesem Fall es erforderlich und auch üblich sein wird, die
geleistete Arbeitszeit in geeigneter Form (und zwar durch entsprechende
Zeitaufzeichnungen) zu ermitteln bzw. deren Einhaltung zu kontrollieren.
Die Angabe, dass von einem
"erfahrungsgemäßen" effektiven Zeitaufwand von ca. 8 Stunden pro
Woche (4 Stunden Sekretariat und 4 Stunden EDV) ausgegangen werde, erweist sich
mangels entsprechender Stundenaufzeichnungen als bloße Behauptung, die
nicht nachvollzogen werden kann. Da keine Zeitaufzeichnungen geführt
wurden, ist davon auszugehen, dass nicht nach Stunden, sondern pauschal
abgerechnet wurde.
Bei geradezu typischen
Beispielen einer familienhaften Mitarbeit, wie Schreibarbeiten, Korrekturlesen
etc., muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht
hinausgehende Tätigkeit der Ehefrau jedoch klar erkennbar sein. Die
Vereinbarung eines Pauschales deutet jedenfalls auf eine fremdunübliche
Vertragsgestaltung hin, zumal sich bei fremden Schreibkräften oder
Korrekturlesern die Abgeltung nach dem Ausmaß der Arbeit richten wird, die
sich z. B. an der Seitenzahl orientiert, wie dies auch im Verlagswesen
gebräuchlich ist. Dies gilt besonders, wenn es sich - wie im
gegenständlichen Fall - um komplexe Schriftsätze handelt.
Der Fremdvergleich ist aber
nicht nur bei der Begründung, sondern auch bei der Abwicklung von
Leistungsbeziehungen anzuwenden. Insbesondere hat die Abwicklung der Zahlungen
in einer Weise zu erfolgen, wie dies unter Familienfremden üblich ist.
Nicht fremdüblich ist jedenfalls der Umstand, dass die Honorare für
die während des Jahres laufend zu erbringenden Leistungen der Ehefrau erst
am Ende des Jahres ausbezahlt worden sind. Ein Nachweis über den
Zahlungsfluss ist ebenfalls nicht erbracht worden.
Auch aus der bloßen
Notwendigkeit von Sekretariats- und sonstigen Tätigkeiten kann nicht auf
ein Vertragsverhältnis mit der Ehefrau geschlossen werden (vgl. VwGH 19. 5.
1993, 91/13/0045). Zum einen ist nämlich grundsätzlich davon
auszugehen, dass allfälliges Hilfspersonal wie Schreibkräfte,
Sekretärinnen etc., das zur Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit und zur Erfüllung der
Dienstpflichten erforderlich ist (besonders bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), üblicherweise vom
Dienstgeber beigestellt wird (VwGH 30. 5. 1990, 89/13/0256). Zum anderen
lässt der bloße Umstand, dass das Sekretariat in einem anderen
Gebäude untergebracht ist ("was einen Gang auf der Straße von 5 - 7
Minuten bedeutet") und nur eine "inadäquate Anzahl an Sekretariatsstellen"
vorhanden ist, keineswegs den Schluss zu, dass jedenfalls die Ehefrau des Bw.
diese Arbeiten verrichtet.
Da die Vereinbarung zwischen
dem Bw. und seiner Ehefrau aus den oben genannten Gründen weder einen
klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist noch
einem Fremdvergleich standhält, waren die geltend gemachten Honorare nicht
als Werbungskosten anzuerkennen.
Arbeitszimmer
Der Bw. hat dargelegt, dass er
in seinem Arbeitszimmer notwendige Sekretariatsarbeiten sowie diverse andere
Aufgaben (Programmiertätigkeit, Überwachung von Computerläufen)
durchführt bzw. durch seine Ehefrau durchführen lässt. Das
Arbeitszimmer sei unerlässlich, da es ihm erlaube ungestört vom
Studienbetrieb und zu sonst unüblichen Zeiten, wie an Wochenenden, zu
arbeiten, da er dann aus Rücksicht auf die Familie bzw. wegen des
Zeitverlustes nicht zum Institut fahren könne.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung, bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen oder Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nach dem materiellen Schwerpunkt der
Tätigkeit zu beurteilen. Nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (VwGH
28. 11. 2000, 99/14/0008).
Im gegenständlichen Fall
ist davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als
Universitätsprofessor, jedenfalls außerhalb seines Arbeitszimmers
gelegen ist. Daran vermögen auch die Ausführungen nichts zu
ändern, dass das Arbeitszimmer des Bw. am I. nur 10 m² groß sei,
es am Institut an Schreibkräften mangle und daher Sekretariatsarbeiten
("Termine, Schreiben von Briefen, vor allem
auch das Schreiben wissenschaftlicher Arbeiten mit den komplexen Anforderungen
an den Schriftsatz") von den Universitätsprofessoren in Eigenregie
durchgeführt werden müssten, weil diese, zweifellos erforderlichen
Tätigkeiten jedoch nicht den Mittelpunkt der Lehr- und
Forschungstätigkeit eines Universitätsprofessors darstellen.
Diese Rechtsansicht hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst ergangenen, ebenfalls einen
Universitätsprofessor betreffenden, Erkenntnis (16. 12. 2003,
2001/15/0197) bestätigt:
".......Der
belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis
gelangte, dass der materielle Schwerpunkt einer solchen Tätigkeit nicht im
häuslichen Arbeitszimmer gelegen ist. Nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung ist der materielle Schwerpunkt der die Forschung und Lehre
umfassenden Gesamt-Tätigkeit eines Universitätsprofessors (auch auf
dem vom Bf. betreuten Fach) im Bereich der Universität gelegen. Daran
ändert nichts, dass Professoren auch am Abend und an Wochenenden arbeiten,
die Fahrt zur Universität eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und
schriftliche Unterlagen der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung
aufbewahrt werden."
Die Berufung war daher auch in
diesem Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
Wien,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2083-W/02
- Stammnummer
- 9095
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF