Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0165-K/03
Vorführlastkraftwagen ist kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und daher einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-K/03vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorführfahrzeug ist kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut, da für ein solches geradezu typisch ist, dass es bei einem Fahrzeughändler in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Da eine Investitionszuwachsprämie nur für ungebrauchte Wirtschaftsgüter gewährt werden kann, steht sie für einen Vorführlastkraftwagen nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Viktor Lesjak, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend
Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt
dar:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabengutschrift
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Für die Zuerkennung d.
Investitions-
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zuwachsprämie zum
Tragen
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kommende
Anschaffungskosten
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€
29.069,--
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Investitionszuwachsprämie
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€
2.907,--
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahre 2002 erwarb der Bw.
bei der Fa. ÖAF & STEYR Nutzfahrzeuge OHG, 9500 Villach, Maria-Gailer
Straße 40, und bei der Fa. Lenhardt Fahrzeugbau Ges.m.b.H., 8141
Unterpremstätten, Rudolf-Diesel-Straße 9-11, einen Lastkraftwagen der
Marke MAN (in der Folge LKW) zu einem Nettopreis von € 72.600,--
(Vorführfahrzeug laut Rechnung vom 15. März 2002) bzw. einen
KÖGEL-Pritschensattelanhänger (Neufahrzeug laut Rechnung vom 18.
März 2002) zu einem Nettopreis von € 29.069,13. Weiters ließ der
Bw. auf dem LKW eine Beschriftung anbringen und wendete dafür laut Rechnung
der Fa. Schriften Tarmann, 9500 Villach, Auenweg 35, vom 17. März 2002
einen Nettobetrag von € 523,-- auf.
Am 21. März 2003 reichte
der Bw. beim Finanzamt Villach einen Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie ein, wobei er darin unter Punkt 1.2. als
"Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter" den Betrag von € 29.592,-- (zusammengesetzt
aus den Anschaffungskosten für den Sattelanhänger in Höhe von
€ 29.069,-- und aus Kosten für die Beschriftung des LKW in
Höhe von € 523,--) auswies und die Investitionszuwachsprämie mit
€ 2.959,-- ermittelte. Am 1. April 2003 reichte der Bw. beim Finanzamt
Klagenfurt einen weiteren Antrag auf Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ein, wobei er unter Punkt 1.2. den Betrag von
€ 102.192,-- (zusammengesetzt aus den Anschaffungskosten für den
Sattelanhänger in Höhe von € 29.069,-- und für den LKW in
Höhe von € 72.600,-- sowie aus Kosten für die Beschriftung des
LKW in Höhe von € 523,--) anführte und die
Investitionszuwachsprämie mit € 10.219,20 ermittelte. Der beim
Finanzamt Klagenfurt eingereichte Antrag wurde an das Finanzamt Villach
weitergeleitet und langte dort am 4. April 2003 ein.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Villach vom 24. April 2003 wurde das Ansuchen des Bw. betreffend
Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2002 abgewiesen und in
der Begründung darauf hingewiesen, dass nur ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
prämienbegünstigt seien.
Gegen den vorgenannten Bescheid
erhob der Bw. mit Schreiben vom 14. Mai 2003 das Rechtsmittel der Berufung und
wies darin darauf hin, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter neu bzw.
noch nie Teile des Anlagevermögens gewesen seien. Im einzelnen wurde
ausgeführt, dass der Sattelaufleger fabriksneu und die Zugmaschine ein
Vorführfahrzeug der Fa. MAN in Villach sei, die nicht im
Anlagevermögen des Fahrzeugherstellers bzw. des Fahrzeughändlers
gewesen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Villach vom 16. Juli 2003 wurde der Berufung teilweise statt
gegeben und die Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% der
Bemessungsgrundlage laut dem am 21. März 2003 beim Finanzamt Villach
eingereichten Antrag (nämlich € 29.592,--) mit € 2.959,--
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. August
2003 brachte der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz
ein und führte darin aus, dass der Lastkraftwagen unmittelbar vom
Hersteller bzw. dessen Vertragspartner, der auch Händler sei, erworben
worden und erstmalig in das Anlagevermögen aufgenommen worden sei. Beim LKW
handle es sich um ein im Probebetrieb befindliches Fahrzeug der Fa. MAN und sei
derselbe nicht in dessen Anlagevermögen gewesen. Für
Wirtschaftsgüter im Probebetrieb könne die
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber sehe vor,
dass für ein Wirtschaftsgut nicht doppelt die Prämie beansprucht
werden könne. Auch könne es nicht sein, dass für ein
Wirtschaftsgut zweimal die Prämie versagt werde, weil einerseits der
Händler das Wirtschaftsgut nicht in das Anlagevermögen genommen habe
und andererseits der Erwerber dieses Wirtschaftsgut für gewerbliche Zwecke
erstmalig verwende.
Der Vertreter des Bw. wurde am
13. Oktober 2003 davon in Kenntnis gesetzt, dass - soferne der
angeschaffte Lastkraftwagen ein Vorführfahrzeug ist - die
Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden könne und die
Berufung daher abzuweisen sei. Sollte das angeführte Kraftfahrzeug
tatsächlich im Probebetrieb gestanden sein, wurde dieser aufgefordert,
einen entsprechenden Nachweis für die diesbezügliche Behauptung zu
erbringen. Am 22. Oktober 2003 legte der Vertreter des Bw. Ablichtungen des
Zulassungsscheines sowie Typenscheines des LKW sowie am 27. Oktober 2003 einen
Auszug des Anbotes des LKW der Fa. ÖAF & STEYR
Nutzfahrzeuge OHG vom 4. Februar 2002 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e
Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung und Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Nach Abs.
2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist nach § 108e Abs. 3 EStG 1988 die Differenz
zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und
2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
2002 bzw. dem 1. Januar 2003 enden.
Laut dem vom Bw. vorgelegten
Typenschein des LKW wurde dieser erstmals am 31. Oktober 2001 auf die Fa.
ÖAF & STEYR Nutzfahrzeuge OHG zugelassen und nach Abmeldung Ende
Februar 2002 sodann am 25. März 2003 auf den Bw. zugelassen. Aus der
für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2002 vom
Bw. vorgelegten Rechnung der Fa. ÖAF & Steyr Nutzfahrzeuge OHG vom 15.
März 2002 geht hervor, dass der Lastkraftwagen der Fa. MAN vor dem Erwerb
durch den Bw. beim Fahrzeughändler als Vorführfahrzeug verwendet
wurde. Der Einwand des Bw., dass es sich beim gegenständlichen LKW um ein
"im Probebetrieb stehendes Fahrzeug" gehandelt habe, ist damit
zweifelsfrei widerlegt.
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob der gegenständliche Lastkraftwagen als Vorführfahrzeug (samt
der darauf angebrachten Beschriftung) ein prämienbegünstigtes
Wirtschaftsgut darstellt und folglich für diesen die
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 gebührt.
Wie bereits der vorzitierten
Gesetzesstelle des § 108e Abs. 2 EStG 1988 entnommen werden kann, sind nur
u n g e b r a u c h t e Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich.
Nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 27. Januar 1994, Zl. 93/15/0218)
ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass
darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiters ausgeführt hat,
ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in
einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre
angeschlossen, die lediglich fabriksneue Wirtschaftsgüter,
Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu
Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen
Vorführgeräte (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz
1988, Tz 75 zu § 10).
Beim vom Bw. angeschafften
Lastkraftwagen handelt es sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen
somit um kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und sind die Voraussetzungen für
die Gewährung der Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben.
Ebenfalls einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich sind die
Aufwendungen für die auf dem Lastkraftwagen angebrachte Beschriftung, weil
die Beschriftung mit dem Lastkraftwagen untrennbar verbunden ist und dessen
Schicksal teilt.
An der Beurteilung, dass es
sich beim angeschafften LKW um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, für
das eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann,
ändert auch der Einwand des Bw., dass es nicht sein könne, dass
für ein Wirtschaftsgut die Prämie zweimal versagt werde und lediglich
ausschlaggebend sei, bei wem das Wirtschaftsgut erstmalig ins
Anlagevermögen aufgenommen werde, nichts, da weder § 108e EStG 1988
eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine solche sich im Auslegungswege
aus der angeführten Gesetzesbestimmung ableiten lässt.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung lediglich dahingehend Folge zu geben, dass
für den im Jahre 2002 angeschafften fabriksneuen Sattelanhänger
(Anschaffungskosten € 29.069,--) die Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 10% (d.s. € 2.907,--) gewährt werden kann. Dem
darüber hinaus gehenden Begehren war der Erfolg zu versagen und daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-K/03
- Stammnummer
- 9091
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF