Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-I/03vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Februar 2003 betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des
angefochtenen Bescheides insofern abgeändert bzw. berichtigt, dass er
lautet:
Gegen den Bf. wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
hinsichtlich der Monate 2/2002 und 4-9/2002 unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in betragsmäßig
noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich
der Monate 2-9/2003 (gemeint offensichtlich: 2-9/2002) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 13.435,48 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. März 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aufgrund seiner
finanziellen Situation habe der Bf. die Trafik mit Ende August 2002
schließen müssen. Sein damaliger Buchhalter, Herr E.R., habe aufgrund
der genannten Situation keinen ordnungsgemäßen
Geschäftsabschluss gemacht. Gegen die durchgeführte Schätzung
habe der Bf. ebenfalls Einspruch erhoben. Der Bf. habe Ausgleich angemeldet und
werde von der Schuldnerberatung Innsbruck rechtsfreundlich vertreten. Es liege
ihm fern, Steuern zu hinterziehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Vorweg ist zu bemerken, dass im
Spruch des angefochtenen Bescheides der Zeitraum "2-9/2003" als inkriminierter
Zeitraum angeführt wurde. Aus der Begründung des Bescheides und dem
zugrunde liegenden Abgabenverfahren ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass
tatsächlich der Zeitraum "2-9/2002" gemeint ist. Die Jahreszahl war daher
entsprechend von "2003" auf "2002" zu berichtigen.
Der Bf. hat von 2000 bis 2002
eine Trafik in R. betrieben. Er war für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für 02/2002 hat der Bf. am 30. April 2002 und damit verspätet
abgegeben. Die Zahllast betrug € 658,48. Für 03/2002 ergab sich
laut Umsatzsteuervoranmeldung vom 25. April 2002 eine Gutschrift von
€ 496,73. Für den Zeitraum 04/2002 hat der Bf. am 26. Juni
2002 eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 648,40
geleistet. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 05-08/2002 hat der Bf. am
28. November 2002 und damit wiederum verspätet abgegeben. Die
Zahllasten aus diesen zuletzt Genannten vier Umsatzsteuervoranmeldungen betragen
insgesamt € 4.117,00. Für den Zeitraum 09/2000 hat der Bf. keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Indem der Bf. für die oben angeführten Zeiträume die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben und
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht rechtzeitig geleistet hat, hat er eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw.
Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Bf. durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. verspätete Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung für die Zeiträume 02/2002 und 04-09/2002 den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Zur Feststellung der
Vorinstanz, die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages betrage
€ 13.435,48, ist Folgendes zu bemerken:
Beim Bf. wurde am
19. Dezember 2003 zu Ab-Nr. UVA 203147/02 eine UVA-Prüfung für
die Zeiträume 01-09/2002 durchgeführt, bei der die
Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume neu festgesetzt
wurden, weil dem Prüfer die angeforderten Aufzeichnungen und Belege nicht
vorgelegt wurden. Deshalb hat der Prüfer zu den vom Bf. in den bisher
vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Beträgen
Sicherheitszuschläge von 10% hinzugerechnet, die den aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegenden Zahlen entsprechend auf den
Normalsteuersatz bzw. auf den ermäßigten Steuersatz verteilt wurden.
Mangels Vorlage von Belegen und Eingangsrechnungen konnten auch die
Vorsteuerbeträge nicht überprüft werden, weshalb die
erklärten Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt wurden. Für
April und September 2002 hat der Prüfer die Zahllasten wegen Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen in Anlehnung an den Durchschnitt der anderen
Monate (inklusive Sicherheitszuschlag) ermittelt, wobei der Prüfer auch
hier keine Vorsteuern berücksichtigt hat.
Hinsichtlich des
strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich damit folgendes Bild:
|
Zeitraum
|
Zahllast bzw. Gutschrift laut
UVA bzw. Umsatzsteuervorauszahlung
|
Zahllast laut
UVA-Prüfung
|
strafbestimmender Wertbetrag
laut Vorinstanz
|
02/2002
|
Zahllast
€ 658,48
|
€ 5.006,06
|
€ 658,48
|
03/2002
|
Gutschrift
€ 496,73
|
€ 4.158,41
|
€ 0,00
|
04/2002
|
Zahllast
€ 648,40
|
€ 4.330,00
|
€ 4.330,00
|
05/2002
|
Zahllast
€ 423,92
|
€ 4.531,37
|
€ 423,92
|
06/2002
|
Zahllast
€ 1.420,30
|
€ 4.235,24
|
€ 1.420,30
|
07/2002
|
Zahllast
€ 1.030,13
|
€ 3.905,56
|
€ 1.030,13
|
08/2002
|
Zahllast
€ 1,242,65
|
€ 3.309,60
|
€ 1,242,65
|
09/2002
|
---
|
€ 4.330,00
|
€ 4.330,00
Die Vorinstanz hat damit den
strafbestimmenden Wertbetrag für 03/2002 mit € 0,00 und für
02/2002 und 05-08/2002 - nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
zutreffenderweise - entsprechend den Angaben des Bf. mit insgesamt
€ 4.775,48 festgesetzt. Für 04/2002 hat der Bf. am 26. Juni
2002 die Zahllast mit € 648,40 bekannt gegeben und sofort entrichtet.
Dies ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde als Selbstanzeige im Sinne
des § 29 FinStrG zu werten; aufgrund der umgehenden Entrichtung
mittels Verrechnungsweisung vermag diese auch eine strafbefreiende Wirkung zu
entfalten. Die Vorinstanz hat jedoch diese Bekanntgabe des geschuldeten Betrages
und dessen Entrichtung weder als Selbstanzeige gewertet noch bei der Ermittlung
der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages berücksichtigt, sondern
hat für den Zeitraum 04/2002 wie auch für den Zeitraum 09/2002 -
anders als für die übrigen Zeiträume - jeweils die
Feststellungen der Betriebsprüfung als Grundlage für den
strafbestimmenden Wertbetrag herangezogen. Diese Feststellungen beinhalten
jedoch zum einen Sicherheitszuschläge, zudem wurden auch keinerlei
Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Die derart ermittelten Beträge
für 04/2002 und 09/2002 weichen daher in hohem Ausmaß von den
für die übrigen inkriminierten Monate festgestellten strafbestimmenden
Wertbeträgen ab. Aus diesen Gründen ist die Rechtsmittelbehörde
der Ansicht, dass die Feststellung der Höhe der strafbestimmenden
Wertbeträge für 04/2002 und 09/2002 weiterer Ermittlungen bedarf, die
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren
vorzunehmen sein werden. Der Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag
belaufe sich auf € 13.435,48, vermag sich die Rechtsmittelbehörde
aus den dargestellten Gründen nicht anzuschließen; vielmehr ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt von einem strafbestimmenden Wertbetrag in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe auszugehen.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Bf., der bereits seit zwei Jahren unternehmerisch tätig war, war
dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt.
Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche
Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Aufgrund
der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er
gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt.
Die in der Beschwerdeschrift
dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. vermögen ihn nicht
zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen)
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. VwGH
22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86). Auch das
Beschwerdevorbringen, dass E.R. keinen "ordentlichen Geschäftsabschluss"
mehr gemacht habe, vermag den Bf. nicht zu rechtfertigen, weil dieser
verpflichtet gewesen wäre, bei Untätigkeit seines steuerlichen
Vertreters, die in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. begründet
lag, die entsprechenden Handlungen selbst vorzunehmen.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/03
- Stammnummer
- 9080
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF