Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0009-K/03
Einleitung, Finanzstrafverfahren, Verdacht auf Abgabenhinterziehung, Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-K/03vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzstrafverfahrens in Betracht kommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen der
Bf., vertreten durch Dr. Friedrich Studentschnig, wegen Einleitung des
Finanzstrafverfahrens 2002 gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 21. Feber 2003
des Bf. gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2002 des Finanzamtes St. Veit
an der Glan betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens 2002
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 hat das Finanzamt St.
Veit an der Glan als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, der
Bf. habe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre
2000 (ATS 627.412,-- bzw. € 45.595,81) und 2001 (ATS 433.282,-- bzw.
€ 31.487,83), durch die Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben im Jahr
1999 (ATS 227.545,-- bzw. € 16.536,34) die Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatzsteuer in Höhe
von ATS 124.138,-- (€ 9.021,46) und an Einkommensteuer in Höhe von ATS
325.469,-- (€ 23.652,75) bewirkt.
Begründend wurde im Einleitungsbescheid auf die
Ergebnisse und die Feststellungen einer durch die Abgabenbehörde I. Instanz
beim Bf. durchgeführten Betriebsprüfung hingewiesen. Demnach habe der
Bf. die im Spruch genannten Einnahmen nicht in den Abgabenerklärungen
berücksichtigt und der Besteuerung entzogen. Hingegen wären
geltendgemachte Betriebsausgaben mangels Zahlungsflüsse als fingiert zu
qualifizieren. Dadurch sei der objektive Tatbestand erwiesen. In subjektiver
Hinsicht sei dem Bf. vorsätzliches Handeln anzulasten, weil er als
Unternehmer (Holzbringungsunternehmer) nachweislich über seine
abgabenrechtlichen Obliegenheiten belehrt jedoch trotzdem dagegen
verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Feber 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Den zur Last
gelegten Finanzvergehen lägen willkürliche Schätzungen des
Finanzamtes im Abgabenverfahren zugrunde und entsprächen diese nicht der
Bestimmung des § 184 BAO. Nicht getätigte Einnahmen sind
nicht in der Abgabenerklärung aufzunehmen und können auch nicht der
Besteuerung zugeführt werden. Diese sind auch nicht beweisbar. Auch sei
nicht erwiesen, dass fingierte Betriebsausgaben vorlägen. Es wurde
beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der
Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen
umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in
den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die
einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für
möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Gemäß
§ 119 BAO war der Bf. als Unternehmer
verpflichtet, die für den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, wobei
diese Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen
hätte müssen.
Das Finanzamt führte beim Bf. für die Jahre 1999
bis 2001 eine Betriebsprüfung durch und stellte dabei fest, dass in der
Buchhaltung formale Mängel vorlagen, sodass die materielle Richtigkeit der
Buchhaltung in Zweifel zu ziehen war. So wurden im Jahr 2000 Eingangsrechnungen,
welche auf den Namen anderer Personen als Leistungsempfänger ausgestellt
worden waren, in die Buchhaltung aufgenommen. Ausgangsrechnungen wurden nicht
fortlaufend nummeriert, gebuchte Erlöse stimmten mit den Ausgangsrechnungen
nicht überein. Erzielte Barzahlungen in den Jahren 2000 und 2001 wurden
nicht als Leistungserlöse erfasst und waren daher den erklärten
Umsätzen hinzuzurechnen. Erlöse aus Auftragstätigkeiten in der
Schweiz für den Zeitraum Feber bis Mai 2000 waren ebenfalls nicht erfasst,
sodass diese von der Abgabenbehörde im Schätzungswege zu ermitteln und
den erklärten Erlösen hinzuzurechnen waren.
Im Jahr 2001 verkaufte der Bf. eine gebrauchte
Bodenzug-Seilwinde und stellte hiefür eine unterfakturierte Rechnung aus.
Dementsprechend war der Mehrerlös im Prüfungsverfahren zu
berücksichtigen.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13. Dezember
2002 gab der Bf. an, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung
grundsätzlich richtig, die Einnahmen aus seiner Tätigkeit in der
Schweiz jedoch zu hoch geschätzt worden wären.
Diese Prüfungsfeststellungen wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach
Überprüfung der Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht, dass
über einen Zeitraum von drei Jahren Umsatzerlöse (Leistungs- und
Veräußerungserlöse) nicht vollständig erfasst wurden und
Rechnungen, welche an andere Personen als Leistungsempfänger ausgestellt
wurden, im Rechenwerk als Aufwandsposition Berücksichtigung gefunden haben.
Eingangsrechnungen betreffend Fremdleistungen wurden auf Rechnungsvordrucken des
Bf. ausgestellt, Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert. Aufgrund
dieser Vielzahl von im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten
Unzulänglichkeiten erscheint der Tatbestand der Abgabenverkürzung in
objektiver Hinsicht verwirklicht. Der Bf. ist seinen abgabenrechtlichen
Obliegenheiten gemäß
§§ 119 BAO nicht entsprechend
nachgekommen und kam es in den Jahren 1999 bis 2001 zu einer beträchtlichen
Abgabenverkürzung.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegendem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könne.
Insbesondere war gerade der Bf. über einen
längeren Zeitraum hinweg wiederholt über seine abgabenrechtlichen
Pflichten genau aufgeklärt und belehrt worden.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird.
Bislang vermochte die Rechtfertigung die Verdachtsmomente nicht zu
beseitigen.
Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
In dieser Entscheidung war vor allem zu untersuchen, ob
genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vorliegen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem
Ergebnis des nunmehr eingeleiteten Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg versagt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-K/03
- Stammnummer
- 9064
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF