Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0041-I/02
Einleitung eines Strafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag und Vorsatz strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-I/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch die B&O
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung-GmbH, wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 2. Mai 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. April 2002 betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I Der Beschwerde wird teilweise und insoweit
stattgegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 12.492,90
(entspricht S 171.906,00) herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. April 2002 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 01-12/1999, 12/2000, 02-03/2001, 06-07/2001,
09-10/2001 und 12/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von € 13.348,76 (S 183.683,00) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 2. Mai 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge einer
am 8. März 2002 durchgeführten U-Sonderprüfung seien am
Beginn der Prüfung dem Prüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen für
06-12/2001 im Rahmen einer Selbstanzeige übergeben worden. Im Zuge der
Prüfung der UVAs 05-12/2001 hätten sich keine Änderungen der
Bemessungsgrundlagen ergeben. Die Einbuchung der bis dahin fehlenden UVAs
hätte ohne Säumniszuschläge zu einem Rückstand von
€ 3.906,31 geführt. Weiters habe die Verbuchung der U 2000
zu einem weiteren Rückstand von € 5.097,71 geführt. Damit
sei aber die im Bescheid genannte Abgabenverkürzung von
€ 13.348,76 unrichtig. Weiters sei dem Prüfer mitgeteilt worden,
dass die Bf. den Rückstand nach Möglichkeit einzahlen werde. Dies
werde als Antrag um Zahlungserleichterung gesehen, auch wenn dies formell
vielleicht zu wenig zum Ausdruck gekommen sei. Dass dies jedoch die eindeutige
Absicht gewesen sei, gehe aus dem Umstand hervor, dass am 4. April und am
9. April 2002, also bereits innerhalb kürzester Zeit nach der
Prüfung, Teilzahlungen erfolgt seien. Bei entsprechender
Berücksichtigung der tatsächlichen Vorgangsweise sei daher zu
berücksichtigen, dass im Rahmen der Selbstanzeige implizit auch eine
Stundung der Rückstände beantragt worden sei. Die Bf. sei infolge
betrieblicher und familiärer Schwierigkeiten in den letzten Jahren
finanziell dermaßen in Bedrängnis gekommen, dass sie die laufenden
Zahlungen kaum noch zu leisten imstande gewesen sei. Da mangels Bezahlung die
Steuerberatungsgesellschaft die Buchhaltungsarbeiten eingestellt habe, habe sich
die Angelegenheit noch zusätzlich verschärft. Nunmehr sei die Bf.
bemüht, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Sie habe am
4. April und am 9. April 2002 jeweils eine Abschlagszahlung von
€ 1000,00 an das Finanzamt geleistet. Auch seien zwischenzeitlich die
Jahreserklärungen für 1999 und 2000 eingereicht worden. Der
Einleitungsbescheid habe somit den Betrag der Abgabenverkürzung unrichtig
wiedergegeben und den Umstand außer Acht gelassen, dass auch indirekt eine
Stundung beantragt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Bf. ist seit 1996
unternehmerisch tätig und betreibt einen Textilhandel in W. Sie ist
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Die Bf. hat die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 05/99 und 06/99 am 15. November 1999
und jene für 07/99 am 28. September 1999 und damit verspätet
abgegeben. Die Zahllasten aus diesen drei Umsatzsteuervoranmeldungen betragen
insgesamt S 53.291,00 (entspricht € 3.872,81). Weiters ergab sich
für 1999 aus der von der Bf. am 1. März 2001 eingereichten
Jahresumsatzsteuererklärung eine Restschuld von S 25.596,00
(entspricht € 1.860,13). Auch in diesem Umfang wurden daher
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1999 nicht erklärt bzw.
entrichtet.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum 12/2000 hat die Bf. am 26. Februar 2001 und damit
wiederum verspätet abgegeben. Die Zahllast betrug S 14.985,00 (dies
entspricht € 1.089,00).
Die Bf. hat weiters die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 02/2001 (Zahllast S 2.578,00) und
03/2001 (Zahllast S 7.955,00) am 18. Juni 2001 und damit abermals
verspätet abgegeben. Zum strafbestimmenden Wertbetrag ist zu bemerken, dass
die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2-3/2001 insgesamt nicht - wie
von der Vorinstanz festgestellt - S 13.176,00, sondern
tatsächlich S 10.533,00 betragen, sodass sich der strafbestimmende
Wertbetrag aus diesem Grund um S 2.643,00 vermindert.
Schließlich wurde bei der
Bf. am 8. März 2002 zu Ab-Nr. UVA 202029/02 eine
USt-Sonderprüfung für 5-12/2001 durchgeführt. Dabei hat die Bf.
zu Beginn der Prüfung die Umsatzsteuervoranmeldungen für 6-12/2001 dem
Prüfer als Selbstanzeige übergeben; für diese Zeiträume
wurden bislang keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Bei der Prüfung dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich keine Feststellungen, die zu einer
Änderung der Bemessungsgrundlagen führten. Die Zahllast für 6/01
betrug S 17.826,00 (entspricht € 1.295,47), für 7/01
S 10.598,00 (entspricht € 770,19), für 9/01 S 14.316,00
(entspricht € 1.040,38), für 10/01 S 14.049,00 (entspricht
€ 1.020,98) und für 12/01 S 19.846,00 (entspricht
€ 1.442,27).
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Strafakt sowie aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto der
Bf., StNr. X, insbesondere aus der Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung vom 8. März 2002, Ab-Nr. UVA
202029/02.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Indem die Bf. für die oben angeführten Zeiträume die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben und
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat sie eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw.
Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht,
dass die Bf. durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellten Zeiträume
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Gemäß
§ 29
Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2
FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Die verspäteten Abgaben
der Umsatzsteuervoranmeldungen für 5-7/1999, für 12/2000 und (im Zuge
der USt-Sonderprüfung zu Ab-Nr. UVA 202029/02) für 6/01, 7/01, 9/01,
10/01 und 12/01 sind zwar als Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG
anzusehen, diese können jedoch keine strafbefreiende Wirkung entfalten,
weil die geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden: da für diese Zeiträume keine
bescheidmäßigen Festsetzungen (§ 21 Abs. 3 UStG 1994)
der bereits fälligen Vorauszahlungen erfolgten, sind hier keine besonderen
gesetzlichen Entrichtungszeitpunkte gegeben, weshalb - um dem Erfordernis
der rechtzeitigen Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG zu
entsprechen - die sofortige Entrichtung der geschuldeten Vorauszahlungen
bei der Erstattung der Selbstanzeigen erforderlich gewesen wären. Solche
sofortige Entrichtungen sind jedoch nicht erfolgt. Auch die in der
Beschwerdeschrift angesprochenen Zahlungen vom 4. April 2002 und
9. April 2002 von jeweils € 1.000,00 stellen demnach keine
(sofortige) Entrichtung der anlässlich der UVA-Prüfung abgegebenen
Selbstanzeige (8. März 2002) geschuldeten Beträge
dar.
Hingegen entfaltet die in Form
der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1999 am 1. März
2001 erstattete Selbstanzeige teilweise strafbefreiende Wirkung. Zum Zeitpunkt
der Abgabe der Selbstanzeige bestand auf dem Abgabenkonto der Bf., StNr. X,
ein Guthaben in Höhe von S 3.570,00; dies ist als rechtzeitige
Entrichtung anzusehen. Als Entrichtungstermin wurde der 17. April 2001
festgesetzt. Daher sind auch die Zahlungen vom 21. März 2001 von
S 300,00 und S 5.000,00 rechtzeitig erfolgt, sodass sich der
strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer 1999 um insgesamt
S 8.870,00 vermindert.
Auch bei der Erstattung der
Selbstanzeige für 2-3/2001 am 19. Juni 2001 bestand auf dem
Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben, diesfalls in Höhe von S 264,00.
Auch dies ist als rechtzeitige Entrichtung anzusehen, sodass sich der
strafbestimmende Wertbetrag auch um diesen Betrag vermindert.
Weitere strafbefreiende
Wirkungen der Selbstanzeigen kommen nicht in Betracht. Insbesondere kann dem
Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, dass bei der USt-Sonderprüfung
ein "impliziter Antrag" auf Zahlungserleichterungen (Stundung) eingebracht
wurde. Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen
grundsätzlich schriftlich bzw. nur unter den (hier nicht zutreffenden
Voraussetzungen) des § 85 Abs. 3 BAO mündlich einzureichen.
Ein "implizites" Zahlungserleichterungsansuchen ist hingegen nicht vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall ist zudem in keiner Weise ersichtlich, welche Art
(Stundung, Ratenzahlung) und welches Ausmaß der Zahlungserleichterung
beantragt sein sollte und auf welche Umstände diese abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden könne. Auch die beiden Zahlungen vom
4. April 2002 und 9. April 2002 können an der Betrachtung nichts
ändern, dass kein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht
wurde.
Zum strafbestimmenden
Wertbetrag ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch zu bemerken, dass
bei dessen Ermittlung Säumniszuschläge nicht berücksichtigt
wurden. Wenn vorgebracht wird, die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen
für 5-12/2001 ergebe einen Rückstand von € 3.906,31, so ist
dazu zu bemerken, dass die Bw. diesen Betrag dadurch ermittelt hat, dass sie die
für die Zeiträume 8/01 und 11/01 angefallenen Gutschriften von den
für die übrigen Monate entstandenen Zahllasten abgezogen hat. Bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages kommt jedoch eine Aufrechnung von
Zahllasten mit in anderen Monaten entstandenen Gutschriften nicht in Betracht.
Der sich aus den Prüfungsfeststellungen (Ab-Nr. UVA 202029/02) ergebende
strafbestimmende Wertbetrag für die Zeiträume 6-7/2001, 9-10/2001 und
12/2001 beträgt daher S 76.635,00 (entspricht € 5.569,28).
Zum Vorbringen hinsichtlich der Jahresumsatzsteuererklärung für 2000
(€ 5.097,71) ist schließlich zu bemerken, dass die sich aus
dieser Jahresumsatzsteuererklärung ergebende Zahllast nicht Gegenstand des
angefochtenen Bescheides war.
Der von der Vorinstanz
festgestellte strafbestimmende Wertbetrag in Höhe von
€ 13.348,76, (entspricht S 183.683,00) reduziert sich somit
aufgrund der Selbstanzeigen vom 1. März 2001 und 19. Juni 2001 um
S 9.134,00 und aufgrund der Änderung hinsichtlich der Zeiträume
2-3/2001 um S 2.643,00. Insgesamt vermindert sich der strafbestimmende
Wertbetrag daher um S 11.777,00 (entspricht € 855,87) und
beträgt S 171.906,00 (entspricht € 12.492,90). Es besteht
daher der Verdacht, dass die Bw. eine Abgabenverkürzung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in diesem Ausmaß bewirkt
hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch der Bf., die bereits seit 1996 unternehmerisch tätig ist, war dies
schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt.
Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche
Fehlverhalten über einem Zeitraum von drei Jahren hinzogen. Aufgrund der
unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie
gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt.
Die in der Beschwerdeschrift
dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bf. vermögen sie nicht
zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen)
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Bf. durch
Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten befreien können (vgl. VwGH
22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os
90/86).
Es bestehen
damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-I/02
- Stammnummer
- 9058
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF