Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0024-F/04
Arbeitssuchendmeldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-F/04vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist für die Gewährung der Familienbeihilfe ua. Voraussetzung, dass sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und dies auch durch eine Bestätigung des AMS nachweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. August 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. September 2003 wurde gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33
Abs. 4 Z 3 lit a bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 von der Bw. zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. August 2003 rückgefordert, da sich die
Tochter der Bw. im angeführten Zeitraum nicht in Berufsausbildung
befand.
Mit ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2003 berief die Bw.
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass sich ihre
Tochter im strittigen Zeitraum zwar nicht in Berufsausbildung befand, sie jedoch
aus folgenden Gründen die Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag
nicht zu Unrecht bezogen habe:
Als sie im Frühjahr bzw. Sommer 2002 vom Finanzamt
aufgefordert worden seien, Angaben über die Tätigkeiten der Kinder zu
machen, haben sie ordnungsgemäß angegeben, dass die Tochter H. die
Matura absolviert hat und das Abschlusszeugnis des BORG Egg beigelegt. Zu diesem
Zeitpunkt sei es ihnen bzw. der Tochter auch nicht möglich gewesen, bereits
Angaben über die weitere Zukunft bzw. eine etwaige Studienrichtung oder
weiterführende Schule zu machen. Nach vielen Gesprächen und intensiver
Informationseinholung interessierte sich H. für eine soziale Studien- bzw.
Schulrichtung. Obwohl hiezu Informationen im BIFO in B. eingeholt worden seien,
ist H. dort nicht registriert, was die Bw. sehr wundere. Um dennoch Sicherheit
zu erlangen, ob ein sozialer Beruf für H. das Richtige sei, meldete sie
sich bei der Arbeits- und Arbeitsintegrationsges. gem. GmbH/Lebenshilfe Vlbg.,
welche das Projekt betreue, Menschen mit Behinderung (mindestens 50 %) -
körperlich, geistig und mehrfach, auszubilden und absolvierte einen
Schnuppermonat im Oktober 2002. Mit der dort erlangten Erkenntnis sei sie sich
sicher gewesen und setzte sich das Ziel, eine Ausbildung als Krankenpflegerin
anzustreben. Dazu habe sie bereits Ende November/Anfang Dezember 2002 die
Aufnahmeprüfung vor der Prüfungskommission der Krankenpflegeschule B.
mit Erfolg für das kommende Schuljahr absolviert. Die Tatsache, dass der
Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages unter der Voraussetzung
gerechtfertigt sei, dass sich die Tochter beim AMS als Arbeit suchend gemeldet
hätte, obwohl sie bereits einen Ausbildungsplatz hatte, erscheine ihr somit
widersprüchlich. Sofern sie sich an die Angaben des Antrages im
Frühjahr 2002 erinnert hätte, um dennoch die Familienbeihilfe bzw. den
Kinderabsetzbetrag rechtens zu erhalten, hätte sie ihre Tochter
selbstverständlich als Arbeit suchend gemeldet, obwohl sie bereits einen
Ausbildungsplatz hatte und es nach ihrem Dafürhalten nicht richtig sei,
anderen einen Arbeitsplatz für einige Monate wegzunehmen, die vielleicht
die Chance auf eine längerfristige Beschäftigung nützen
möchten oder könnten. Die Bw. legte ihrem Schreiben eine
Bestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
B. vor, woraus ersichtlich ist, dass die Tochter am 6. November 2002 an der
Aufnahmekommission teilgenommen und am 20. November 2002 den Aufnahmetest
absolviert hat. Der Schulbesuch beginne mit 1. Oktober 2003 und dauere
voraussichtlich bis 30. September 2006.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im
vorliegenden Fall aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des §
2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 keine Berufsausbildung der Tochter
vorliege.
Mit Eingabe vom 14. November 2003 berief die Bw. gegen
obangeführte Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass
sämtliche Kriterien zum Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt seien,
da die Tochter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und keinerlei Leistungen
vom AMS erhalten habe und arbeitsuchend war. Zu letzterem Punkt übergebe
sie eine Stellungnahme von Prof. OstR Mag. M. B., Schülerberater am BORG
Egg sowie ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme von Herrn Dr. K. M.,
Geschäftsführer des BIFO in D. und zugleich Berufs- und
Bildungsberater, der bestätigt, dass H. alle sinnvollen und
zielführenden Schritte unternommen hat, um sich auf eine Berufsausbildung
vorzubereiten und die Chancen zu erhöhen, einen Ausbildungsplatz zu
erhalten. Weiters werde bestätigt, dass eine Meldung beim AMS für
Zwecke der Erlangung eines Ausbildungsplatzes nicht notwendig ist, wenn ein
Ausbildungsplatz zugesagt ist. Aus persönlicher Sicht sei es ihr ebenfalls
unerklärlich und nicht zu begründen, warum ein junger Mensch sich beim
AMS um einen Ausbildungsplatz bewerben soll, wenn er bereits einen
Ausbildungsplatz hat. Da sie vor einigen Jahren ein Eigenheim gebaut hätten
und die Bw. als Mutter ebenfalls berufstätig sein müsse, war sie
außerdem froh, dass sie ihre Tochter T. (damals acht Jahre) versorgt
wusste. H. habe sich in dieser Zeit um sie gekümmert und die Bw. bei der
Hausarbeit tatkräftig unterstützt. Sie denke daher, dass eine
Interpretation des Gesetzes eine Entscheidung zu ihren Gunsten ebenfalls
rechtfertige und bitte daher, von einer Rückforderung Abstand zu
nehmen.
Aus der Stellungnahme von Dr. K. M. vom 8. November 2003
ging im wesentlichen hervor, dass H. an den Schülerberaterstunden von Mag.
M. B. am BORG Egg und in diesem Rahmen auch an Tagen der offenen Tür und an
Exkursionen teilgenommen habe. H. habe außerdem das BIFO in D. und das
BerufsInfoZentrum B. und das Jugendinformationszentrum aha besucht. Sie habe
laut den Angaben der Bw. auch an der Veranstaltung "Wege nach der
Matura" am 28. Feber 2002 teilgenommen. H. habe sich an der Schule
für Gesundheits- und Krankenpflege B. beworben, diese Bewerbung sei aber
aus terminlichen Gründen erfolglos geblieben. H. habe sich auch bei zwei
Instiutionen bemüht, einen Praxisplatz in der Entwicklungshilfe und dort im
pflegerischen bzw. erzieherischen Bereich zu erhalten. Diese Bemühungen
blieben jedoch ebenfalls erfolglos. Sie habe Schnuppertage im
Behindertenwohnheim L. und ein Schnuppermonat bei der Lebenshilfe im Bereich
Behindertenbetreuung absolviert.
Aus den ihm vorliegenden Unterlagen schließe er, dass
H. sinnvolle und zielführende Schritte unternommen hat, um sich auf eine
Berufsausbildung vorzubereiten und die Chancen zu erhöhen, einen
Ausbildungsplatz zu erhalten. Sie habe sowohl Eigeninitiavie gezeigt, als auch
die professionellen Dienste in Anspruch genommen. Sie sei offenbar
eigenständig genug gewesen, um eine Einzelberatung nicht in Anspruch nehmen
zu müssen, weder beim AMS - wo zumeist die Stellenvermittlung im
Vordergrund steht - noch beim BIFO - wo der Schwerpunkt in der
Berufs- und Bildungsberatung liegt. Einzelberatungen beim BIFO werden vorwiegend
von solchen Menschen in Anspruch genommen, die mit Entscheidungsproblemen
größeren Ausmaßes konfrontiert sind.
Nach erfolgter Zusage für einen Ausbildungsplatz
stünden zur Überbrückung der Zeit bis zum Ausbildungsbeginn
verschiedene Möglichkeiten offen. Der von H. gewählte Weg zur
Hausarbeit und Mithilfe in der Kindererziehung sei eine dieser
Möglichkeiten. Eine Inanspruchnahme einer BIFO-Einzelberatung sei nach
erfolgter Zusage für einen Ausbildungsplatz im Wunschberuf sinnlos, da der
Berufswahlprozess bereits abgeschlossen ist. Eine Meldung beim AMS sei für
Zwecke der Erlangung eines Ausbildungsplatzes ebenfalls nicht notwendig, da ein
Ausbildungsplatz ja schon zugesagt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass für
volljährige Kinder gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b des FLAG 1967 ein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit f haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Die Tochter der Bw. hat laut Bestätigung des
Schülerberaters am BORG Egg vom 31. November 2003 in der Zeit von September
1998 bis Juni 2002 das Oberstufenrealgymnasium Egg besucht und dort im Sommer
2002 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt. H. hat ihre Berufsausbildung
mit der Reifeprüfung im Sommer 2002 abgeschlossen und in der Folge trotz
zahlreicher Bemühungen - wie in sämtlichen Eingaben beschrieben
- keine weitere berücksichtigungswürdige Berufsausbildung im
Sinne der Bestimmungen des FLAG 1967 begonnen. Überlegungen über die
Berufswahl und schlußendliche -entscheidung sowie der Besuch
zahlreicher Informationsveranstaltungen und auch Bewerbungen an den in den
Eingaben genannten Institutionen sowie die Mithilfe im Haushalt der Bw.
vermögen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen, wenn diese
Überlegungen bzw. Handlungen sich nicht in der Folge in der Einschreibung
an einer Schule oder Universität etc. manifestieren. Als Zeiten einer
Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus
objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine
Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein
formaler Erfordernisse - wie z.B. die Ablegung der Aufnahmeprüfung
für die ab Oktober 2003 besuchte Schule für Gesundheitsberufe - wird
daher nicht genügen.
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 von
Dr. Wittmann und Galletta zum § 2 FLAG heißt es, dass der Besuch von
im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen
nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann und zwar auch selbst dann nicht,
wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung
Voraussetzung oder nützlich ist.
Es ist unbestritten, dass ein Praktikum (Schnuppermonat bei
der Lebenshilfe) für die weitere Berufsausbildung im sozialen Bereich von
Vorteil ist. Die angeführte Tätigkeit (Behindertenbetreung) kann aber
nur dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der
Lehranstalt vorliegt, dass diese Tätigkeit als einschlägige Vorpraxis
unabdingbare Aufnahmevoraussetzung ist. Laut den Angaben in der Stellungnahme
des Berufs- und Bildungsberaters Dr. K. M. enthalte das Aufnahmeverfahren der
Schule für Gesundheits- und Krankenpflege B. folgende Teile:
Aufnahmeprüfung, Aufnahmegespräch und Lebenslauf.
Erfahrungsgemäß würden sich für den Lebenslauf und das
Aufnahmegespräch Praxiserfahrungen im Berufsbereich als sehr wertvoll
erweisen. Das der von der Tochter der Bw. absolvierte Schnuppermonat bei der
Lebenshilfe unabdingbare Aufnahmevoraussetzung in der besagten Schule gewesen
sei, wurde weder vom Bildungsberater noch von der Bw. selbst ins Treffen
geführt.
Da die Tochter keine berücksichtigbare
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 begonnen hat, besteht bei der
gegenständlichen Sachlage ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor Vollendung
des 21. Lebensjahres nur für die Zeiten, in denen sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt ist
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz hat, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhält. Wesentlich ist
somit nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht nur, dass
kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht
bzw. sie keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhält, sondern auch die Meldung beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende.
Von der Bw. wird selbst angemerkt, dass ihre Tochter im
strittigen Zeitraum nicht beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende gemeldet
war, sie rechne jedoch laut ihrer Eingabe vom 14. November 2003 aufgrund der
vorgelegten Nachweise und Stellungnahmen etc., dass im vorliegenden Fall der
Beweis genüge, dass ihre Tochter arbeitssuchend gewesen sei.
Hiebei verkennt sie jedoch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die klar und eindeutig geregelten gesetzlichen
Bestimmungen des bereits mehrfach zitierten § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967. Das
Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende
Merkmale, welche im Berufungsfalle nicht vorgelegen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-F/04
- Stammnummer
- 9056
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF