Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0487-I/03
Anrechnung der im Ausland (Schweiz) entrichteten Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-I/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Art. 23 Abs 2 DBA Schweiz normiert zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, dass Einkünfte, die nach diesem Abkommen sowohl in der Schweiz als auch in Österreich besteuert werden dürfen, Österreich auf die vom Einkommen zu erhebende Steuer den Betrag anrechnet, der der in der Schweiz gezahlten Einkommensteuer entspricht. Eine grundsätzliche Schranke für die Anrechnung der im Ausland entrichteten Quellensteuer stellt der Anrechnungshöchstbetrag dar. Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach der proportionalen Methode unterstellt aber, dass die Tarifsteuer im Verhältnis gleichmäßig auf alle Einkommensteile entfällt und dass die ausländischen Einkünfte zur Gänze auch im Inland der Besteuerung unterliegen. Ist sohin das inländische Besteuerungsrecht gegenüber dem ausländischen eingeschränkt, ist das Verhältnis zwischen den im Ausland steuerpflichtigen Einkünften zu den im Inland steuerpflichtigen ausländischen Einkünften zu berechnen und der so ermittelte Prozentsatz mit der im Ausland entrichteten Quellensteuer zu multiplizieren. Dieser Betrag begrenzt der Höhe nach die im Inland anrechenbare ausländische Quellensteuer.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Westrevision WTPR-STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt im Jahr 1996 im Erbweg 100 %
der Aktien der Schweizerischen S-AG übertragen, welche im Jahr 2001
liquidiert wurde. Im Jahr 2001 bezog der Berufungswerber eine
"Dividendenausschüttung" in Höhe von 60.000 CHF (Kurs 891,79 zum
30.04.2001 d.s. 535.074 ATS) sowie eine "Ausschüttung aus der Liquidation"
der S-AG in Höhe von 3.532.547 CHF (31.916.564,95 ATS).
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
erklärte der Berufungswerber neben anderen Einkünften (Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus
Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung),
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der "Dividendenausschüttung" in
Höhe von 535.074,00 ATS sowie sonstige Einkünfte in Höhe von
6.068.556,07 ATS. Weiters beantragte er in der Steuererklärung für die
sonstigen Einkünfte in Höhe von 6.068.556,07 ATS die
Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes sowie in der Kennzahl 375 "
sonstige anzurechnende Steuern" die Anrechnung der schweizerischen
Verrechnungssteuer in Höhe von 1.623.526,95 ATS (1.595.824,95 ATS aus
Liquidation zuzüglich 27.702,00 ATS aus
Dividendenausschüttung).
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung bzw. in
einem Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 29. November 2002 wurden die
sonstigen Einkünfte bzw. die der Erhebung der schweizer Abzugssteuer zu
Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen wie folgt ermittelt und
dargelegt:
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Schweiz (CHF)
|
Österreich
(ATS)
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Liquidationserlös lt. Liquidationsbilanz zum
31.08.2001
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4.132.547,20
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37.337.563,95
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AK Schweiz (Stammkapital)
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- 600.000,00
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(5.421.000,00)
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gemeiner Wert der S-AG per 30.4.1996
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(3.788.346,00)
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- 31.269.007,88
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Liquidationsgewinn in Schweiz zum 31.08.2001
|
3.532.547,00
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(31.916.564,95)
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Liquidationsgewinn in Österreich zum
31.08.2001
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6.068.556,07
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anrechenbare schweizerische Verrechnungssteuer in
Höhe von 5 % (31.08.2001)
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176.627,00
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1.595.824,95
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Kurs per 30.04.1996: 825,40
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Kurs per 31.08.2001: 903,50
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Weiters wurde im oben angeführten Schreiben seitens
der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass der Liquidationsgewinn in der
Einkommensteuererklärung unter den sonstigen Einkünften deklariert
würde (KZ 380 der Erklärung) und dass gemäß dem DBA
Österreich/Schweiz die Schweiz eine solche Liquidation einer schweizer
Kapitalgesellschaft nicht als Veräußerungsvorgang sondern als
Gewinnausschüttung betrachte, weshalb die Schweiz gemäß dem DBA
ein Quellensteuerrecht in Höhe von 5 % habe (Art. 10 DBA
Österreich/Schweiz)in der für 2001 gültigen Fassung). Diese
Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer) könne laut EAS Nummer 1891 auf
die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden. Im konkreten Fall
seien in der Schweiz lt. beiliegendem schweizer Steuerformular für die
Liquidation insgesamt 176.627,00 CHF (1.595.824,95 ATS) an Quellensteuer
einbehalten worden, wobei Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer ein
Liquidationsüberschuss in Höhe von 31.916.564 ATS (3.532.547 CHF)
gewesen sei.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung könne die
gesamte auf den Liquidationsgewinn entfallende schweizer Quellensteuer auf die
österreichische Einkommensteuer angerechnet werden und nicht nur jener
Teil, der auf die österreichische Bemessungsgrundlage entfalle, da die
anzurechnende Steuer nicht über dem Anrechnungshöchstbetrag in
Höhe von 1.704.381,34 ATS liege.
Der Anrechnungshöchstbetrag errechne sich wie
folgt:
Auslandseinkünfte x
österreichische Einkommensteuer: Einkommen
6.068.556,07 x 2.027.595,89:
7.219.381,65
Eine Anrechnung der schweizer Verrechnungssteuer lediglich
in dem Ausmaß, in dem sie auf die österreichische Bemessungsgrundlage
entfalle, sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt.
Das Finanzamt Innsbruck erließ mit Ausfertigungsdatum
vom 27. Februar 2003 einen von der Erklärung abweichenden Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2001 und führte in der Bescheidbegründung
aus, dass sich eine Doppelbesteuerung nur hinsichtlich der in Österreich zu
versteuernden Einkünfte ergäbe. Die aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte aus der Liquidation der schweizerischen AG betragen 6.068.556,07
ATS, weshalb nur die hierauf entfallende Steuer in Anrechnung gebracht werden
könne.
(Berechnung: 1.595.824,95 x 6.068.556,07: 31,269.007,88 =
309.710,92
309.711,00 + 27.702,00 = 337.413,00).
Mit Schreiben vom 24. März 2003 wurde seitens der
steuerlichen Vertretung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001
Berufung erhoben und darin begründend ausgeführt, dass die Schweiz
eine Liquidation einer schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht als
Veräußerungsvorgang sondern als Gewinnausschüttung ansehe und
sohin ein Quellensteuerrecht in Höhe von 5 % besitze.
Nach Artikel 23 DBA Österreich/Schweiz dürfe der
anzurechnende Betrag den Teil der vor Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die in der Schweiz bezogenen Einkünfte entfalle
(Anrechnungshöchstbetrag). Die zur Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrages verwendete Formel entspreche der herrschenden
Lehre und werde auch vom Verwaltungsgerichtshof verwendet. Durch diese Formel
werde der Wortlaut des Artikel 23 DBA Österreich/Schweiz umgesetzt, denn es
werde ermittelt, welcher Teil der österreichischen Einkommensteuer (vor der
Anrechnung) auf die ausländischen Einkünfte entfalle.
Im Gegensatz dazu habe das Finanzamt Innsbruck den
Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel
Schweizer Quellensteuer x
Auslandseinkünfte: Steuerbemessungsgrundlage Schweiz
ermittelt.
Das Finanzamt vergleiche offenkundig die inländische
mit der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage. Dies sei aber nicht
sachgerecht, weil dieser Vergleich nichts darüber aussage, welcher Teil der
österreichischen Einkommensteuer auf die Auslandseinkünfte entfalle.
Dr. Vogel beschäftige sich in seinem Kommentar (DBA Österreich/Schweiz
Art 23 Rz 163 a) mit der Frage der Maßgeblichkeit der
Steuerbemessungsgrundlage für den Anrechnungshöchstbetrag und verweise
darauf, dass der BFH eine frühere Rechtsprechung, nach der auch auf die
Steuerbemessungsgrundlage abgestellt worden sei, inzwischen aufgegeben
habe.
Würde man der Berechnungsmethode des Finanzamtes
folgen, müssten sämtliche anzurechnenden ausländischen
Quellensteuern vorher unter Anwendung der österreichischen steuerlichen
Bestimmung auf der Basis einer fiktiven österreichischen
Bemessungsgrundlage berechnet werden.
Auch stehe die vom Finanzamt verwendete Formel im
Widerspruch zu Artikel 23 DBA Österreich/Schweiz, nach dem der
anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen dürfe, der auf die aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte entfalle. Es sei daher darauf abzustellen, welcher Teil der
österreichischen Einkommensteuer auf die Auslandseinkünfte entfalle.
Nur bis zu diesem Betrag sei eine Anrechnung möglich. Allein schon aus
dieser Formulierung werde ersichtlich, dass weder die Höhe der
ausländischen Quellensteuer noch die ausländische Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages eine Rolle
spiele.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 28. August
2003 wurde seitens des Finanzamtes darauf verwiesen, dass den Ausführungen
in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung bzw. in der Berufung
bezüglich der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages der
schweizerischen Quellensteuer grundsätzlich zu folgen sei.
Die Formel zur Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrages gehe jedoch davon aus, dass die erzielten
Einkünfte in beiden Vertragsstaaten in selber Höhe erklärt
würden. Im gegenständlichem Fall sei jedoch zu beachten, dass von
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen ausgegangen werde. Es könne daher
die dargestellte Formel nicht angewendet werden. Vielmehr könne nur jener
Teil der Schweizer Steuer angerechnet werden, der auf das in Österreich
erklärte ausländische Einkommen entfalle.
Mit Schreiben vom 3. September 2003 wurde seitens der
steuerlichen Vertretung der Vorlageantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber bezog mit ausländischer
Quellensteuer belastete Einkünfte. In dem mit der Schweiz abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht an derartigen
Einkünften neben dem Wohnsitzstaat in eingeschränktem Ausmaß
auch dem Quellenstaat zugeordnet, der Wohnsitzstaat wird jedoch verhalten,
derartige abkommenskonform erhobene Quellensteuern zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung auf seine Steuer anzurechnen.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie
folgt:
Das Abkommen vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975,
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 18.
Jänner 1994, BGBl. 161/1995, bzw. vom 20. Juli 2000, BGBl. 2001/204 III (im
Folgenden kurz DBA) normiert in Art. 10 Abs 1:
Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz oder
Geschäftsleitung in einem Vertragstaat an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert
werden.
Diese Dividenden dürfen jedoch im erstgenannten
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Sitz oder
Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht
übersteigen (Art 10 Abs 2 DBA).
Das DBA normiert zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
Art. 23 Abs 2 zweiter Satz weiters: Bezieht eine in Österreich
ansässige Person unter Artikel 10, 11, 12 und 19 fallende Einkünfte,
die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden
dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer
entspricht;
Art. 23 Z 2 letzter Satz DBA beschränkt die Anrechnung
der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen dahingehend, dass der
anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer
vom Einkommen nicht übersteigen darf, der auf die aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte entfällt.
Nach Art. 23 DBA hat also eine Anrechnung schweizerischer
Steuern insoweit stattzufinden, als Einkünfte bezogen wurden, die nach
diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden
dürfen.
Sowohl von der Dividendenausschüttung als auch vom
Liquidationsüberschuss wurde in der Schweiz Verrechnungssteuer
einbehalten.
Die Bestimmungen des DBA verpflichten Österreich als
Ansässigkeitsstaat sohin dazu, auf die Einkommensteuer jenen Betrag
anzurechnen, der der in der Schweiz als Quellenstaat gezahlten Steuer
entspricht. Hiebei darf jedoch dieser Betrag den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen.
Eine grundsätzliche Schranke für die Anrechnung
der Steuer stellt der so genannte Anrechnungshöchstbetrag dar. Dieser ist
nach der überwiegend in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung
in der Form zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des Einkommens
(einschließlich der ausländischen Einkünfte) ergebende Betrag an
Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zum
Einkommen aufgeteilt wird. Grundsätzlich lautet die Formel für die
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages also:
Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen
(proportionale Methode).
Auch das Berufungsbegehren stützt sich auf diese
formelhafte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages.
Eine weitere Schranke für die Anrechnung der Steuer
stellt aber unter Umständen auch die im Ausland entrichtete Steuer
dar.
Der errechnete Anrechnungshöchstbetrag ist
nämlich in weiterer Folge mit der im Quellenstaat entrichteten Steuer in
Vergleich zu setzen. Der niedrigere dieser Beträge stellt im konkreten Fall
den eigentlichen Höchstbetrag dar. Somit ist der nach der proportionalen
Methode errechnete Anrechnungshöchstbetrag nicht notwendigerweise stets der
tatsächlich schlagend werdende Höchstbetrag. Liegt das
Euroäquivalent der im Quellenstaat entrichteten Steuer unter dem
errechneten Anrechnungshöchstbetrag, limitiert bereits dieser Betrag den
anrechenbaren Steuerbetrag (Schuch in Gassner, Lang, Lechner: Die Methoden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, S 28).
Da im vorliegenden Fall, die im Ausland entrichtete
Quellensteuer unter dem Anrechnungshöchstbetrag liegt, wäre die im
Ausland entrichtete Steuer grundsätzlich zur Gänze zu
verrechnen.
Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach der
so genannten proportionalen Methode unterstellt aber einerseits, dass die
Tarifsteuer im Verhältnis gleichmäßig auf alle Einkommensteile
entfällt und andererseits, dass nicht errechnet werden kann, welcher Teil
der Tarifsteuer auf die inländischen und welcher Teil auf die
ausländischen Einkünfte entfällt.
Unberücksichtigt bleibt sohin der Umstand, dass nach
der österreichischen Steuergesetzgebung gewisse Einkünfte
begünstigt besteuert werden oder überhaupt nicht der Besteuerung
unterliegen. Eine an der durchschnittlichen Belastung aller Einkünfte
orientierte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages führt sohin nicht
in allen Fällen zum rechtlich richtigen Ergebnis, welches nach dem
Abkommenswortlaut geboten wäre. In manchen Fällen resultiert
nämlich aus dieser Durchschnittsrechnung ein zu hoher und in manchen
Fällen ein zu niedriger Anrechnungshöchstbetrag (vgl. Schuch in SWI
1995, S 313 f).
Im vorliegenden Fall sind diesbezüglich vor allem die
Bestimmungen des § 31 sowie des § 37 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Gem. § 31 Abs 1 erster Satz EStG 1988 gehören zu
den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10 % beteiligt
war.
Nach Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung gelten als
Veräußerung auch der Untergang von Anteilen auf Grund der
Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für
sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß der
Beteiligung.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind als Einkünfte im
Fall des Abs. 2 Z 1 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits
anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als
Anschaffungskosten.
Das Besteuerungsrecht Österreichs ist also auf Grund
der Bestimmung des § 31 EStG insoweit eingeschränkt, als nicht die
gesamten in der Schweiz bezogenen Einkünfte besteuert werden dürfen.
Während in der Schweiz die gesamte Wertsteigerung der Anteile (Differenz
zwischen Stammkapital und Liquidationserlös) als
Dividendenausschüttung erfasst und der Besteuerung unterzogen wurde, darf
Österreich lediglich die Wertsteigerung der Anteile seit dem Eintritt des
Besteuerungsrechtes in Österreich (April 1996) erfassen.
Darüber hinaus ermäßigt sich
gemäß
§ 37 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 Z 2 lit a EStG 1988 der
Steuersatz für Gewinne auf Grund der Auflösung (Liquidation) auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes.
Im gegenständlichen Fall wird sohin weiters die
Einkommensteuer von den ausländischen
Einkünften unter Anwendung des
Hälftesteuersatzes ermittelt, während die Einkommensteuer vom
verbleibenden Einkommen nach Abzug der
Sonderausgaben und Absetzbeträge ermittelt wird. Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Einkommensteuer sind sohin im einen Fall die
Einkünfte unter Zugrundelegung des Hälftesteuersatzes und im anderen
Fall das Einkommen unter Anwendung des Durchschnittsteuersatzes.
Gerade in einem solchen Fall, in welchem das
österreichische Einkommensteuergesetz das Besteuerungsrecht für die
ausländischen Einkünfte einschränkt, darüber hinaus für
die ausländischen Einkünfte einen ermäßigten Steuersatz
vorsieht, und weiters unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (Einkünfte
- Einkommen) zugrunde legt, würde die Anwendung der proportionalen
Methode (Österreichische Steuer x ausländische Einkünfte :
Welteinkommen) zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach Ansicht
des UFS nicht zu einem abkommensrechtlich gebotenen Ergebnis führen.
Je nach dem Verhältnis der begünstigten zu den
nicht begünstigten Einkünften sowie der jeweils unterschiedlichen
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aufgrund der innerstaatlichen
Steuergesetzgebung führt die proportionale Methode zur Errechnung des
Anrechnungshöchstbetrages zur Überwälzung der Steuer von einem
Staat auf den anderen. Ziel der Anrechnungsmethode ist es aber nicht, eine
Verschiebung der Besteuerungsrechte herbeizuführen, sondern vielmehr eine
Doppelbelastung des Steuerpflichtigen zu beseitigen.
In einem solchen Fall ist daher nach Ansicht des UFS die
Anrechnung ausländischer Steuern jedenfalls in dem Ausmaß
eingeschränkt, als sie auf Einkünfte entfallen, die dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind, in Österreich aber nicht der
Besteuerung unterliegen. Aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs 3 EStG 1988
unterliegt in Österreich - wie bereits ausgeführt - die
Wertsteigerung der Anteile an der schweizer AG bis zum Zeitpunkt des Eintrittes
in das Besteuerungsrecht Österreichs im Jahr 1996 nicht der Besteuerung,
während in der Schweiz die gesamte Wertsteigerung steuerlich erfasst wird.
Hinsichtlich der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrages ist sohin das Verhältnis der in der Schweiz
steuerpflichtigen Einkünfte zu den in Österreich steuerpflichtigen
ausländischen Einkünften zu berechnen und der so ermittelte
Prozentsatz mit der in der Schweiz entrichteten Quellensteuern zu
multiplizieren. Dieser Betrag begrenzt der Höhe nach in weiterer Folge die
in Österreich anrechenbare ausländische Quellensteuer, weil jede
darüberhinausgehende Berücksichtigung eine Verschiebung der
Besteuerungsrechte insoweit bewirken würde, als es zu einer Anrechnung von
ausländischen Steuern kommen würde, die auf Einkünfte entfallen,
hinsichtlich derer Österreich kein Besteuerungsrecht hat.
Insoweit wird der vom Finanzamt vertretenen
Rechtsauffassung gefolgt, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Innsbruck,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 10 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-I/03
- Stammnummer
- 9054
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF