Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0164-I/04
NoVA Vergütung bei Verbringung eines KFZ ins Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-I/04vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Winkler-Dr. Obermoser Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kitzbühel betreffend Antrag auf Vergütung der
Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 12a NOVAG
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. November 2002 stellte die Bw. einen
Antrag auf Vergütung der NoVa gemäß
§ 12a NoVAG.
Begründend wurde ausgeführt, die Bw. habe einen PKW mit dem deutschen
Kennzeichen XYZ überwiegend im Inland verwendet. Anlässlich einer
abgabenbehördlichen Prüfung bei der Bw. sei für das
gegenständliche Fahrzeug NoVA vorgeschrieben worden. Die Bw. habe bis Ende
Oktober 2002 einen Außendienstmitarbeiter beschäftigt, der den PKW
verwendet habe. Nach Kündigung dieses Mitarbeiters sei der PKW wieder nach
Deutschland überstellt und der Firma W übergeben worden. Es werde
daher der Antrag gestellt, die NoVA auf Basis des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt
der Rückstellung nach Deutschland rückzuerstatten. Im Ergebnis sollte
ja nur die Nutzung in Österreich mit NoVA belastet werden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 4. August
2003 wurde der Antrag auf Vergütung der NoVA gemäß
§ 12a
NoVAG abgewiesen. Durch die überwiegende Verwendung des strittigen
PKW´s im Inland sei gemäß
§ 1 Abs. 3 NoVAG
Normverbrauchsabgabe in Höhe von 43.665 S vorgeschrieben worden. Eine
Rückvergütung anlässlich der Rückstellung des KFZ nach
Deutschland sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 12a NoVAG sei nur
anzuwenden, wenn ein gemäß
§ 1 Z 2 NoVAG der gewerblichen
Vermietung dienendes KFZ nachweislich ins Ausland verbracht werde.
In der Berufung vom 27. August 2003 wurde nochmals
ausgeführt, dass das strittige KFZ vom 15. Juni 2000 bis 31.Oktober 2002
überwiegend im Inland verwendet worden sei. Danach sei der PKW wieder nach
Deutschland, an die Firma W überstellt worden. Im Ergebnis sollte nur die
Nutzung in Österreich für den Zeitraum 15. Juni 2000 bis 31.Dezember
2002 mit der NoVa belastet werden. Die Vergütungsbestimmung des § 12a
NoVAG gelte nicht, wenn beispielsweise ein Fahrzeug konzernintern einer
österreichischen Tochter-/Schwestergesellschaft zur Verfügung gestellt
werde, oder ein Fahrzeug von einem Österreicher erworben werde und nach
kurzer Zeit wieder in das Ausland verkauft werde.
Durch die voll erhobene NoVA und durch die mangelnde
Entlastungsregelung für diese Fälle werde die Fahrzeugnutzung im
Inland übermäßig und damit exzessiv der Besteuerung unterworfen.
Nur in den Fällen, in denen das Fahrzeug in Österreich bis zum Ende
der Nutzungsdauer verbleibe, komme es zur gerechtfertigten Belastung. In allen
Fällen der vorzeitigen Beendigung der Nutzung in Österreich und
Überstellung von Fahrzeugen in das Ausland komme es nach dem derzeitigen
Gesetzesstand unabhängig vom Ausmaß und der Dauer der Inlandsnutzung
zur Vollbesteuerung. Dies führe im Streitfall zu einer NoVA in Höhe
von 43.665 S für den Zeitraum der Inlandsnutzung von 29 Monaten. Die
anteilige monatliche NoVA - Belastung betrage daher 1.505,68 S, während bei
Annahme der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine monatliche
NoVA - Belastung von 454,84 S zu verzeichnen wäre. Die mangelnde
Rückerstattungsregelung bewirke, dass in concreto die NoVA -
Belastung um 231 % erhöht sei.
Die Möglichkeit der Rückerstattung auf Basis des
gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Rückstellung des Fahrzeuges in das
Ausland würde nur die Inlandsnutzung entsprechend der Dauer und der
Intensität der Fahrzeugnutzung im Inland mit NoVA belasten.
Die Einschränkung der NoVA -
Vergütungsregelung auf Leasingfälle sei sachlich durch nichts zu
rechtfertigen, da sie einseitig die Leasingwirtschaft begünstigen
würde. Die Bestimmung des § 12a NOVAG verstoße daher gegen den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz auf Gleichheit vor dem
Gesetz. Ratio legis des § 12a NOVAG sei klar: nur die anteilige
Inlandsnutzung solle durch NoVA belastet werden. Dieses Ziel könne in
verfassungskonformer Weise nur dann erreicht werden, wenn bei Rückstellung
des Fahrzeuges die NoVA vom Rückstellungswert vergütet werde. Die
derzeitige Gesetzeslage belaste auch die anschließende Auslandsnutzung mit
NoVA, was allerdings durch nichts gerechtfertigt sei und außerdem dem
NoVAG widerspreche, welches nur Inlandssachverhalte besteuere.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar
2004 wurde ausgeführt, die derzeitige Rechtslage lasse keine Erstattung der
NoVA im Streitfall zu.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 wurde rechtzeitig der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Fahrzeug, das gemäß
§ 1 Z 2 der
gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar
in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt
der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter
vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der
Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für
das die Vergütung beantragt wird (§ 12a NoVAG).
Nach den erläuternden Bemerkungen zum 2.
Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBL. I 2002/1, bestand auf Grund des
EuGH-Urteiles vom 21. März 2002, Rs C-451/99 2002, im Bereich des
Normverbrauchabgabegesetzes und des Kraftfahrzeuggesetztes Handlungsbedarf. Aus
diesem Grund wurde im NovAG ein § 12a eingefügt, nach dem die NoVA,
die bei der gewerblichen Vermietung im Inland weiterhin anfällt, vom
Zeitwert bei der nachweislichen Verbringung ins das übrige
Gemeinschaftsgebiet vergütet wird.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht eine derartige
Vergütung nur für Fahrzeuge zu, die gemäß
§ 1 Z 2
NoVAG der gewerblichen Vermietung dienen. Eine Ausdehnung der
Vergütungsmöglichkeit (proportionale NoVA - Vergütung vom
gemeinen Wert) auf alle mit NoVA - belastete Fahrzeuge, die nachweislich
aus der Republik Österreich dauernd verbracht werden, ist aufgrund des
Gesetzeswortlautes nicht möglich.
Die Berufung der Bw. richtet sich gegen die Anwendung einer
ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen Bestimmung. Eine Beurteilung der Frage,
inwieweit dadurch verfassungsmäßige Rechte der Bw. verletzt werden -
in diese Richtung geht nämlich ihre Argumentation - steht dem
unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Dieser ist an die bestehenden und
ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
NovA VergütungVerbringung von KFZ ins AuslandGleichheitswidrigkeit der Einschränkung der Vergütungsmöglichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-I/04
- Stammnummer
- 9053
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF