Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0070-I/02
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0070-I/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 Mag. Peter Maurer in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Ludwig
Franckenstein, über die Beschwerde des Bf. vom 21. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Oktober 2002
betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit Erkenntnis
des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 12. Juni 2002, Str.L.Nr. 081/1998/50769, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
mit einer Geldstrafe von € 6.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bestraft.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2002 beantragte der Bw.,
zur Begleichung "seiner Steuerschuld" (gemeint: der Geldstrafe)
Zahlungserleichterung in der Form zu gewähren, dass er monatliche Raten zu
je € 100,00 an das Finanzamt Innsbruck bezahle. Dazu wurde
ausgeführt, der Bf. verfüge über ein regelmäßiges
Einkommen in Höhe von netto ca. € 1.380,00, dies 14x
jährlich. Da er jedoch monatlich hohe Fixkosten - Wohnungsaufwand,
Kreditrückzahlungen, Bauspardarlehen, Unfall-, Haushalts-,
PKW-Versicherungen etc. - zu bestreiten habe, sei es ihm momentan nicht
möglich, den vorgeschriebenen Gesamtbetrag von € 6.363,00 zur
Einzahlung zu bringen. Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
18. Oktober 2002 wurde dieses Zahlungserleichterungsansuchen
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus dem
Ansuchen auf Zahlungserleichterung vom 2. Oktober 2002 ergebe sich, dass
für den Bf. die sofortige Bezahlung des Gesamtbetrages nicht nur mit
erheblicher Härte, welche über die mit der Bestrafung gewollten
Härte hinausgehe, verbunden wäre, sondern dass ihm die sofortige
Bezahlung schlichtweg unmöglich sei. Schon aus dem Akt sei die missliche
Lage des Bf. erkennbar, sei doch am 10. November 1999 der Konkurs über
das Vermögen des Bf. eröffnet worden, in welchem Verfahren es am
22. Mai 2000 zum Zwangsausgleich gekommen sei. Die Liegenschaft des Bf. sei
mit Pfandrechten von über S 5,000.000,00 belastet, wobei auch eine
Hypothekarklage auf Zahlung von S 244.240,60 s.A. angemerkt sei.
Darüber hinaus sei derzeit kein Bankinstitut gewillt, dem Bf. neuerlich
Kredit zu gewähren. Nach mündlicher Verkündung des
Straferkenntnisses habe der Bf. den Spruchsenat darauf aufmerksam gemacht, dass
es ihm unmöglich sei, einen Betrag von über € 6.000,00 unter
einem zu bezahlen. Daraufhin habe der Vorsitzende des Spruchsenates den Bf. auf
die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung aufmerksam gemacht. Daraus sei
abzuleiten, dass das Strafausmaß nicht nur unter Berücksichtigung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf., sondern auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ratenvereinbarung ausgesprochen
worden sei. Das Finanzamt Innsbruck gebe nicht an, aus welchen Gründen die
Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe gefährdet sein solle. Es
verneine also unbegründet das Vorliegen der diesbezüglichen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung.
Darüber hinaus hätte es die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen
in der Form zu gewähren, dass höhere als die angesuchten Monatsraten
vorgeschrieben würden. Dies sei vom Finanzamt Innsbruck in der
Vergangenheit bereits praktiziert worden. Jedenfalls sei es für den Bf.
nicht ersichtlich, warum bei Bezahlung des Strafbetrages in den beantragten
Monatsraten die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe gefährdet
sein solle. Zusammengefasst hätte das Finanzamt Innsbruck bei richtiger
rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen
erfüllt seien und es hätte die beantragen Zahlungserleichterungen
bewilligen müssen. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Bf. die angesuchten
Zahlungserleichterungen bewilligt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 212 BAO kann
die Finanzstrafbehörde für fällige Rückstände auf
Strafkonten die Stundung oder ratenweise Entrichtung bewilligen, wenn die
sofortige Entrichtung des Rückstandes mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit des Rückstandes durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen
gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO setzt somit das Vorliegen
zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen,
um die Abgabenbehörden in die Lage zu versetzen, von dem ihnen
eingeräumten Ermessen Gebrauch machen zu können. Bei Fehlen auch nur
eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Abgabenbehörden die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt (VwGH 13.2.1985,
84/13/0067).
Auf dem Strafkonto des Bf.,
StNr. 997/0054, besteht derzeit ein fälliger Rückstand von
€ 4.763,00, davon entfallen auf die Geldstrafe
€ 4.312,00.
Eine
Zahlungserleichterung kann nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben wegen schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Abgabenschuldners gefährdet ist. Bringt der Abgabenschuldner in erster
Linie bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, darf die
Behörde die Abweisung zurecht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
stützen (VwGH 20.5.1987, 86/13/0117, 0118, 0119). Die wirtschaftliche
Notlage als Begründung für einen Antrag von Zahlungserleichterungen
kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht
gefährdet ist (VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Aus dem Erkenntnis das
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 12. Juni 2002, Str.L.Nr. 081/1998/50769, der Eingabe
des Bf. vom 2. Oktober 2002 und der gegenständlichen Rechtsmittelschrift
sowie aus seinem Abgabenkonto ergibt sich, dass er über ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 1.380,00 14x jährlich
verfügt. Er hat sowohl in seinem Antrag vom 2. Oktober 2002 als auch
in seiner Berufungsschrift vom 21. November 2002 selbst vorgebracht, dass
er sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Belastung
der Liegenschaft des Bf. mit Pfandrechten von über S 5,000.000,00,
Anmerkung einer Hypothekarklage, hohe Wohnungs- und Versicherungskosten,
Kreditrückzahlung, Bauspardarlehen, keine Kreditwürdigkeit). Weiters
bringt er vor, die sofortige Bezahlung der Geldstrafe sei ihm "schlichtweg
unmöglich". Schon aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist (vgl. dazu das bereits zitierte
Erkenntnis des VwGH 13.2.1985, 84/13/0067).
Daraus ergibt sich
zweifelsfrei, dass die Vermögensverhältnisse des Bf. dergestalt sind,
dass bei einer Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit des auf dem Strafkonto
aushaftenden Rückstandes jedenfalls gefährdet wäre. Der Bf. hat
auch von sich aus keine Umstände vorgebracht, wonach die Gefährdung
der Einbringlichkeit nicht gegeben sei. Dazu wird bemerkt, dass bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels
das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0015).
Dem Antrag des Bf. kann daher schon aus Rechtsgründen nicht näher
getreten werden, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben
musste.
Weiters ist zu bemerken, dass
auch nach Ansicht der Berufungsbehörde die beantragten Raten in Höhe
von € 100,00 monatlich in keinem angemessenem Verhältnis zur
aushaftenden Geldstrafe von € 4.312,00 stehen. Da die Einbringlichkeit
des Rückstandes - wie bereits oben ausgeführt - aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. gefährdet ist, kommt im
gegenständlichen Fall auch eine teilweise Stattgabe in der Form, dass
"höhere" als vom Bf. beantragte Raten gewährt würden,
nicht in Betracht. Zudem hat der Bf. seit 8. Jänner 2003 keine
Zahlungen auf sein Strafkonto mehr geleistet; es ist damit auch aus seinem
bisher an den Tag gelegten Zahlungsverhalten auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit zu schließen.
Schließlich hat der Bf.
vorgebracht, der Vorsitzende habe ihn auf die Möglichkeit einer
Ratenvereinbarung aufmerksam gemacht und das Strafausmaß sei daher unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ratenvereinbarung ausgesprochen
worden. Dazu ist zu bemerken, dass nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde aus
der Rechtsbelehrung, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen zulässig ist,
nicht darauf geschlossen werden kann, wie ein allfälliges derartiges
Ansuchen zu beurteilen sein wird, zumal für die Entscheidung über
einen solchen Antrag aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen weder
der Spruchsenat noch dessen Vorsitzender zuständig ist. Zudem ist zu
bemerken, dass das Strafmaß vom Spruchsenat in seiner geheimen Beratung
festgesetzt wurde und die Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit eines
Zahlungserleichterungsansuchens nach den Angaben des Bf. in der
Beschwerdeschrift - im Verhandlungsprotokoll ist diesbezüglich nichts
vermerkt - erst nach der mündlichen Verkündigung des
Erkenntnisses und sohin nach der Festsetzung der Geldstrafe erfolgte. Es kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Geldstrafe "unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ratenvereinbarung"
ausgesprochen worden sei.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
25. März 2004
Mag.
Peter Maurer
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-I/02
- Stammnummer
- 9051
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF