Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0426-W/02
Liebhaberei bei Vermietung von Wohnungen durch die Miteigentümergemeinschaft – qualifizierte Nutzungsrechte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-W/02vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung desBw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Herbert Loibl gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188
BAO für die Jahre 1985 bis 1994 des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert. Der angefochtene vorläufige Bescheid
für das Jahr 1994 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in
der Folge Bw. genannt) handelt es sich um eine aus 14 natürlichen Personen
bestehende Hausgemeinschaft in der J 32, 1080 Wien, welche im Zeitraum 1985
bis 1994 negative Einkünfte aus Vermietung erklärte.
In einer im Jahre 1985
unterfertigten Vereinbarung vereinbarten die Miteigentümer, ab dem 1.1.1995
ein Sondernutzungsrecht an den ihren Miteigentumsanteilen zugeordneten
Bestandsobjekten. Gemäß dieser Vereinbarung ist ab diesem Zeitpunkt
somit jeder Miteigentümer des Projektes J II berechtigt, die
Einkünfte aus dem ihm zustehenden Bestandsobjekt auf eigene Rechnung
einzunehmen, und bei Freiwerden des Bestandsobjektes über dieses, durch
Eigennutzung oder Vermietung, auf eigene Rechnung und nach eigener Wahl zu
verfügen.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurde bei sieben der vierzehn Miteigentümer
Beteiligungsliebhaberei festgestellt und die gem. § 188 BAO erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Null Schilling festgesetzt.
Die Bw. erhebt mit 15.12.1997
Berufung gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1985 bis 1994 vom
10.10.1997 und begehrt, die Veranlagung für die Miteigentümer
Hrn. J E, Hrn. K E, Hrn. F G (bzw. die
Verlassenschaft), Hrn. H H, Hrn. L K, Hrn. H K und
Hrn. R L unter Berücksichtigung der von der Betriebsprüfung
ermittelten Verluste für die Jahre 1985 bis 1994.
Begründend wird
ausgeführt, dass anstatt des von der Betriebsprüfung angenommenen
Kalkulationszeitraumes von 25 Jahren ein Kalkulationszeitraum von
35 Jahren für die Erzielung eines Gesamtüberschusses möglich
sei. Für oben angeführte Miteigentümer sei innerhalb dieser
35 Jahre mit einem Gesamtgewinn zu rechnen.
Ergänzend wird auf den
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.11.1995,
Zl. 14 0661/1-IV/14/95 verwiesen, wonach die im Anwendungsbereich der
Liebhabereiverordnung getroffene Regelung hinsichtlich des höchstens
35-jährigen Kalkulationszeitraues bei der entgeltlichen Überlassung
von Gebäuden (§ 2 Abs. 3) ebenfalls für Zeiträume
vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung anzuwenden sei.
In der Stellungnahme zur
Berufung weist die Betriebsprüfung darauf hin, dass unbestritten sei, dass
auf Grund der während der Betriebsprüfung vorgelegten
Prognoserechnung, für oben angeführte Beteiligte, ein
Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren nicht
erzielbar sei.
Für die Zeiträume
1990 bis 1992 sei die Liebhabereiverordnung I (BGBl. 322/1990),
für die Jahre 1993 und 1994 die LVO II (BGBl. 33/1993)
anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 3.6.1996,
93/13/0171 ausgesprochen, dass bei einer Vermietungstätigkeit eine
Einkunftsquelle dann vorliege, wenn in einem absehbaren Zeitraum ein
wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar wäre. Als Richtschnur für den
absehbaren Zeitraum im Bereich der Gebäudevermietung gelte eine Zeitspanne
von ca. 20 Jahren (in ÖSTZ 1996, Dr. Zorn, S 418,
"Verstärkter Senat zur Liebhaberei"). Für Zeiträume, in denen die
LVO I und II nicht anzuwenden sei, wäre auf Grund der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ein Zeitraum von mehr als 25 Jahren jedenfalls
nicht mehr als absehbar zu bezeichnen.
Der in der Berufung erhobene
Einwand, dass innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 35 Jahren
jedenfalls mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei, ändere somit
nichts an der Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei.
Für den Zeitraum 1990 bis
1994 sei die Tätigkeit der Vermietergemeinschaft unter § 1
Abs. 2 der LVO I und II einzustufen, weil es sich dabei um die
Bewirtschaftung von Wirtschaftgütern handle, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eigne.
Wenn in der Berufung
vorgebracht werde, dass unter Hinweis auf die von der Finanzverwaltung für
Zeiträume der LVO I und II vertretene Rechtsauffassung ein
Kalkulationszeitraum von 35 Jahren anzuwenden wäre, sei dem
entgegenzuhalten, dass diese Auffassung nur in Bezug auf die
Gebäudevermietung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO I und II
vertreten wurde.
Da im gegenständlichen
Fall aber nicht nur ein bloßer Miteigentumsanteil vermietet worden sei,
sondern den oben angeführten Miteigentümern der Liegenschaft
Sondernutzungsrechte an bestimmten Wohnungen eingeräumt worden seien, komme
eine Ausdehnung des Zeitraumes auf 35 Jahren nicht in Betracht.
Der Umstand, dass einzelne
Miteigentümer (für die auf Grund der vorgelegten Prognoserechnung ein
Gesamtüberschuss innerhalb von 25 Jahren nicht erzielbar gewesen sei)
nunmehr durch Sondertilgungen das wirtschaftliche Ergebnis verbessert
hätten, könne nicht rückwirkend zur Annahme einer Einkunftsquelle
führen. In diesem Fall liege eine wesentliche Änderung der
Bewirtschaftung vor, die ab diesem Zeitpunkt zu einer neuen Beurteilung der
Tätigkeit führe (§ 2 Abs. 4 LVO II).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Liebhaberei VO
BGBL. 322/1990 normiert u.a. ihre rückwirkende Anwendbarkeit auf alle
nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle (Art. II der
VO). Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V53/91 u.a., mit
dem Art I § 1 Abs. 3 Z 1 und Art II aufgehoben
wurden, wurde die Liebhabereiverordnung mit Wirkung ab 1.1.1993 neu gefasst
(BGBl.Nr. 33/1993; LVO II). Die Wirksamkeit der LVO I bezieht
sich im Anwendungsbereich der Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1990 bis
1992, die LVO II (mit 1.1.1993 in Kraft getreten) ist daher im
Anwendungsbereich der Einkommensteuer erst auf Veranlagungsjahre ab 1993
anzuwenden.
Sowohl für Zeiträume
vor Inkrafttreten der LVO als auch für Zeiträume, in welchen die
LVO I/1990 zur Anwendung kommt, ist die Liegenschaftsvermietung nach
herrschender höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann als Liebhaberei zu
qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht
innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw.
"Gesamtüberschuss" erzielbar ist (vgl. VwGH 22.11.2001, 98/15/0056).
Im vorliegenden Fall handelt es
sich um den Teil II des Gebäudes in der J 32, welcher von
14 Miteigentümern gemeinschaftlich vermietet wird. Diese
Miteigentümer haben Sondernutzungsrechte an den ihren Miteigentumsanteilen
zugeordneten Bestandsobjekten durch Unterzeichnung einer Vereinbarung erworben.
Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung "ist somit jeder Miteigentümer
berechtigt, die Einkünfte aus dem ihm gemäß Aufstellung
zustehenden Bestandsobjekt auf eigene Rechnung einzunehmen und bei Freiwerden
des Bestandsobjektes über dieses durch Eigennutzung oder Vermietung auf
eigene Rechnung und nach eigener Wahl zu verfügen".
Es handelt sich dadurch um
Bestandsobjekte, welche sich typischerweise für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen. Beurteilungsmaßstab ist die objektive
Ertragsfähigkeit. Eine Betätigung, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist dann keine
Liebhaberei, wenn die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit, in einem
absehbaren Zeitraum (überschaubaren Zeitraum) einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt.
Anhand einer Zukunftsprognose
ist nachzuweisen, ob die Vermietungstätigkeit nach den äußeren
Umständen, bei gleich bleibender Bewirtschaftung, in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Ist dies nicht der
Fall, handelt es sich insgesamt um steuerliche Liebhaberei.
Eine Beobachtung der
Betätigung, wenn ungewiss ist, ob die Art der Betätigung in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtübschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt, ist bei Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten, für die Dauer von fünf bis acht Jahren
erforderlich. Bei Betätigungsbeginn vor dem 14.11.1997 ist der absehbare
Zeitraum nach der Rechtsprechung mit etwa 20 Jahren anzunehmen.
Eine Vornahme der
Liebhabereibeurteilung hat mittels Prognoserechnung zu erfolgen. Von Liebhaberei
ist insgesamt auszugehen, wenn nach den tatsächlichen Umständen in
einem absehbaren Zeitraum kein Gesamtüberschuss zu erwarten ist.
Wenn die Bw. unter Hinweis auf
den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.11.1995, Zl. 14
0661/1-IV/14/95 in der Berufung den Schluss zieht, der absehbare Zeitraum
betrage höchstens 35 Jahre, wird dazu ausgeführt, dass
demgegenüber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem
Betätigungsbeginn vor dem 14.11.1997 von einem absehbaren Zeitraum von etwa
20 Jahren ausgeht.
Vor allem übersieht die
Bw. aber, dass der von ihr ins Treffen geführte Kalkulationszeitraum
für das vorstehende Objekt (35 Jahre) von der Annahme ausgeht, dass
die Betätigung eine Einkunftsquelle darstellt, also eine typische
erwerbswirtschaftliche Betätigung ist, wogegen die Betriebsprüfung in
ihrer Beurteilung davon ausgeht, dass die vorliegende Betätigung
typischerweise in einer der Lebensführung begründeten Neigung besteht.
Dieser von der
Betriebsprüfung getroffenen Beurteilung schließt sich der
unabhängige Finanzsenat an. Wenn es sich im vorliegenden Fall sehr wohl,
betrachtet man den Zeitraum 1985 bis 1994 und den Zeitraum ab dem 1.1.1995, um
eine andere Bewirtschaftung handelt, kommt es jedoch dann zu keiner Beurteilung
im Sinne einer Änderung der Bewirtschaftung, (mit der Konsequenz der
Liebhabereibeurteilung für die Mitunternehmerschaft) wenn diese, wie im
vorliegenden Fall, von vornherein geplant gewesen ist, und folglich zu keinem
neuen Kalkulationszeitraum ab dem 1.1.1995. Dies bedeutet jedoch auch, dass die
im Jahre 1985 erworbenen, mit einem qualifizierten Nutzungsrecht ab dem 1.1.1995
versehenen Miteigentumsanteile, die Betätigung der Mitunternehmerschaft,
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates, als eine beurteilt, welche
sich typischerweise auf eine in der Lebensführung begründeten Neigung
zurückführen lässt.
Das Berufungsbegehren war daher
abzuweisen.
Was den angefochtenen bisher
vorläufig erlassenen Feststellungsbescheid für das Jahr 1994 betrifft,
wird ausgeführt, dass die Ungewissheit betreffend die Höhe der
festzustellenden Einkünfte des weggefallenen zu betrachten sind und
demzufolge der vorläufige Bescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO
für endgültig zu erklären war.
Wien,
15. 3. 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-W/02
- Stammnummer
- 9042
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF