Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0313-W/04
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-W/04vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Wilhelm Kryda, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien betreffend die
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Zwangsstrafe wird mit €
300,-- festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. März 2003 wurde die Bw. unter Bedachtnahme auf die für
berufsmäßige Parteienvertreter geltende Quotenvereinbarung
aufgefordert, die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen bis
2. Mai 2003 beim Finanzamt einzureichen. Da dies die Bw. bei
Fristablauf unterlassen hatte, erging mit Bescheid vom 17. Juni 2003 an die
Bw. das Ersuchen, dies bis 9. Juli 2003 nachzuholen.
Mit Schreiben vom
14. Oktober 2003 ersuchte die Bw. um Fristverlängerung bis
15. November 2003, da der Vater des Geschäftsführers nach langer
schwerer Krankheit im August 2003 nach langdauernder Betreuung durch die
Söhne verstorben wäre und die Abgabe der Steuererklärungen 2001
sich dadurch verzögert hätte. Sie wären jedoch bemüht,
sowohl die Steuererklärungen 2001 als auch die für das Jahr 2002
vorzulegen. Die Bw. ersuchte um Abstandnahme der Vorschreibung von Zwangsstrafen
sowie von Verspätungszuschlägen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober
2003 ersuchte das Finanzamt die Bw., die Erklärungen nunmehr bis
10. November 2003 einzureichen, andernfalls eine Zwangsstrafe in Höhe
von € 350,00 verhängt werden würde.
Mit Bescheid vom
18. November 2003 wies das Finanzamt das Ansuchen der Bw. um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Körperschaft- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 zurück und bestand auf
einer unverzüglichen Einreichung der betreffenden Erklärungen.
Begründend wurde angeführt, dass das Ansuchen um Verlängerung der
Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen verspätet eingebracht
worden wäre.
Mit Bescheid vom
25. November 2003 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von
€ 350,00 festgesetzt und die Bw. gleichzeitig aufgefordert, die
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 bis 16. Dezember 2003 beim
Finanzamt einzureichen. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich war, da die Abgabenerklärungen
nicht bis 10. November 2003 eingereicht worden waren.
Mit Schreiben vom
16. Dezember 2003 brachte die Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel
der Berufung ein und führte begründend an, dass sich der
Geschäftsführer der Gesellschaft infolge Ablebens des Vaters des
Geschäftsführers lange Zeit im Ausland befunden hätte und ihm
somit eine Abstimmung der Steuererklärungen nicht möglich gewesen
wäre. Am heutigen Tag würden die Steuererklärungen gelegt
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und begründete es mit dem Umstand, dass es nicht
nachvollziehbar wäre, warum die lange Zeit der Abwesenheit des
Geschäftsführers Auswirkungen auf die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
Erklärungen 2001 haben sollte. Obwohl im Schreiben der Bw. vom
14. Oktober 2003 der 15. November 2003 als Abgabetermin der
Erklärungen angeführt worden sei, wäre die Zwangsstrafe jedoch
erst am 25. November 2003 festgesetzt worden. Ein
Fristverlängerungsantrag wäre nicht gestellt worden.
Mit Schreiben vom
21. Jänner 2004 beantragte die Bw., die Entscheidung der
Abgabenbehörde II. Instanz zu übertragen. Begründend
führte sie aus, dass eine Fristverlängerung bis zum 30. November
2003 beantragt worden wäre, sodass die Zwangsstrafenfestsetzung am
25. November 2003 verfrüht gewesen wäre.
Eine Einsichtnahme in die die
Bw. betreffenden Daten des Finanzamtes ergab, dass hinsichtlich der Jahre 1998
und 1999 die Erklärungen kurz nach Terminende bzw. nach Abweisung eines
Fristverlängerungsantrages und die Erklärungen für das Jahr 2000
im Rahmen der quotenmäßigen Abberufung eingereicht wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001
zur Recht erfolgt ist.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften,
wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur
Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde
aufgefordert wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 Satz 1 BAO kann die Abgabenbehörde im
Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung
nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung
eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss
der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass mit Bescheid vom 17. Juni 2003 die Bw. unter
Nachfristsetzung bis 9. Juli 2003 aufgefordert wurde, die
Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen. Nachdem diese Frist
abgelaufen war, suchte die Bw. erst mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 um
Fristverlängerung bis zum 15. November 2003 an. Dieses Ansuchen war
jedoch nach der Aktenlage zirka drei Monate verspätet, da Anträge auf
Fristverlängerung im Sinn des § 134 Abs. 2 1. Satz BAO
nach Ansicht des VwGH (z.B. 8.4.1992, 91/13/0116) begrifflich nur innerhalb
offener Frist möglich sind.
Das Finanzamt räumte der
Bw. mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 eine Nachfrist zur
Erklärungsabgabe bis 10. November 2003 ein, die die Bw. abermals,
trotz Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 350, ungenutzt
verstreichen ließ. Auch der Zurückweisungsbescheid vom
18. November 2003 vermochte die Bw. nicht dazu zu bewegen, die geforderten
Abgabenerklärungen innerhalb der Woche bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe
am 25. November 2003 einzureichen und erfolgte dies erst zum im
Festsetzungsbescheid selbst genannten Fristende am 16. Dezember 2003,
gleichzeitig mit der dagegen eingebrachten Berufung.
Der Begründung in der
Berufung vom 16. Dezember 2003, dass der Geschäftsführer an der
Abgabe der Steuererklärungen gehindert gewesen wäre, da er sich
infolge des Ablebens des Vaters lange Zeit im Ausland aufgehalten hätte und
somit eine Abstimmung der Steuererklärungen nicht möglich gewesen
wäre, kann seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt
werden. Denn der an einen Geschäftsführer anzulegende
Sorgfaltsmaßstab beinhaltet, dass dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen müsse, die für den Geschäftszweck der betreffenden GmbH
üblicherweise erforderlich sind. Dazu zählen jedenfalls Sorge zu
tragen, dass die Abgabe der Erklärungen pünktlich gewährleistet
ist (VwGH v. 30.5.1989, 89/14/0043). Zwar ist der Bw. einzuräumen, dass
unter Umständen eine persönliche Anwesenheit des
Geschäftsführers bei längerer schwerer Krankheit von Verwandten
notwendig sein kann, jedoch hätte die Bw. für diesen nicht
unvorhersehbaren Fall Vorsorge in Form einer fachliche Vertretung tragen
müssen. Dies wäre durch die berufsmäßig zur Vertretung
berufenen Personen möglich gewesen, wurde jedoch durch die Bw.
unterlassen.
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde (VwGH vom 26.6.1992, 89/17/0010).
Im vorliegenden Fall ist bei
der Bemessung der Zwangsstrafe zu berücksichtigen, dass die Bw. keine
Vorsorge für die Abwesenheit ihres Geschäftsführers getroffen
hatte, nach der Aktenlage sich im Vorfeld des
Zwangsstrafenfestsetzungsverfahrens nicht um Fristverlängerung
bemühte, obwohl der Geschäftsführer seinen Vater durch lange Zeit
hindurch zu betreuen hatte. Weiters ließ die Bw. vier gesetzte
Nachfristen, nämlich jene bis 2. Mai 2003, 9. Juli 2003,
10. November 2003 und 18. November 2003 ungenützt
verstreichen. Die o.a. Behauptungen der Bw. können im Übrigen vom
unabhängigen Finanzsenat nicht als überaus glaubwürdig bewertet
werden, als die Bw. den von ihr selbst genannten Abgabetermin
15. November 2003 nicht einhielt.
Andererseits ist vom
unabhängigen Finanzsenat zu berücksichtigen, dass die
Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000 im Wesentlichen in den
von der Behörde vorgegebenen zeitlichen Rahmen abgegeben wurden und dieses
Bemühen zugunsten der Bw. durch Herabsetzung der Zwangsstrafe auf
€ 300 zu würdigen ist.
In Bezug auf die Höhe der
verhängten Zwangsstrafe ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt,
dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 2.180,00 nicht
übersteigen darf. Eine im Ausmaß von € 300 verhängte
Zwangsstrafe erfüllt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates durch
ihre Höhe von ca. 14%, gemessen an dem gesetzlich festgelegten
Höchstbetrag, das öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel
der Anhaltung von Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von
Steuererklärungen und gibt somit im Rahmen der Ermessensentscheidung der
Zweckmäßigkeit den Vorrang gegenüber der Billigkeit, da auch das
steuerliche Verhalten der Bw. mitberücksichtigt wurde.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-W/04
- Stammnummer
- 9040
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF