Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2977-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2977-W/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Rückforderungsbetrag wird mit € 784,87 (das sind ATS 10.800,00)
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog für sein
Kind Z., geb. am 26.11.1993, die erhöhte Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1.9.1997 bis 30.6.2001.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf die erhöhte Familienbeihilfe wurde
von der Finanzlandesdirektion ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen eingeholt.
Dem Ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2001 ist Folgendes zu entnehmen:
"Kein einschätzungsrelevantes chronisches Leiden
objektivierbar."
Das Finanzamt erließ
daraufhin am 15. Jänner 2002 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend erhöhte
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Der Bw. erhob am 25.
Jänner 2002 gegen diesen Bescheid Berufung.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung
vor.
Die Abgabenbehörde II.
Instanz ersuchte mit Schreiben vom 28. Februar 2002 das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung im Sinne des § 8
Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Das Lungenfachärztliche
Sachverständigengutachten vom 25. März 2003 enthält folgende
Diagnose:
"1.1.97
bis 31.12.00:
Asthma
bronchiale
III/a/287....
50 %
Unterer
Rahmensatz, da nahezu ständig mittelgradige Einschränkung der
Atemfunktion.
Ab
1.1.2001:
Rezidivierende
Episoden spastischer Bronchitis bei Atemwegsinfekten
g.z.III/a/285....
0 %
Wahl
dieser Position, da ein leichtgradiger Krankheitsverlauf ohne ständige oder
wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens vorliegt. Unter
Rahmensatz wegen geringer Beschwerdefrequenz, normalem Untersuchungsbefund,
fehlender Allergieneigung und nur gelegentlich auftretender leichtgradiger
Einschränkung der Atemfunktion ohne Erfordernis einer
Dauertherapie."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung des
durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
Lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25. März 2002
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 % bis 31.12.2000 und mit 0 % ab
1.1.2001 mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
1.1.2001 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2977-W/02
- Stammnummer
- 9035
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF