Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2516-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2516-W/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Thomas Almeder, gegen den Bescheid des Finanzamtes Zwettl vom
22. August 2001 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
für sich selbst ab Jänner 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. August 2001 wies das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) vom
13. August 2001 auf Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst ab Jänner 2000 ab. Das
Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis vom 12. März 2002 der Untersuchte zwar
voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, dieser Umstand aber nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten ist.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte
der Sachwalter vor: "Im abweisenden
Bescheid wurde ausgeführt, dass die für einen Beihilfenanspruch
notwendige Behinderung laut Attest des Amtsarztes erst nach Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten ist. Dieser Einschätzung ist das im
Sachwalterschaftsverfahren von Dr. Schu. erstellte neuropsychatrische
Sachverständigengutachten entgegenzuhalten. Hier wird beim Bw. eine
genetisch bedingte Oligophrenie allenfalls in Verbindung mit einer
Lernverwahrlosung diagnostiziert. Aus diesem Gutachten geht also hervor, dass
die für einen Beihilfenanspruch notwendige Behinderung beim Bw. zumindest
in frühester Kindheit eingetreten ist. Diese Aussage wird auch noch durch
einen Blick auf seine Versicherungszeiten untermauert. Der Bw. war immer nur
kurze Zeit beschäftigt. Selbst auf einem geschützten Arbeitsplatz in
einem Beschäftigungsprojekt konnte er sich nur eine Woche
halten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung
BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
23. Jänner 2004, als Grad der Behinderung seit Geburt 50 v.H.
(Oligophrenie, Dauerzustand) sowie, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, fest. Eine
Ablichtung des Aktengutachtens des Facharztes für Nervenkrankheiten
Dr. Sch., dem sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, liegt
bei.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
und der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2000 gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2516-W/02
- Stammnummer
- 9033
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF