Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0418-W/04
Studiengebühren für Doktoratstudium, Graduiertenlehrgang für Doktorat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-W/04vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten
durch Mag. Scherner-Tromayer Edeltraud, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als
Universitätsassistent an der Universität X und für
Prof. Y. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er
neben Sonderausgaben für Kirchenbeitrag und Steuerberatungskosten noch
Werbungskosten in der Höhe von 2.574,22 € geltend. Bei den
Werbungskosten handelte es sich um Immatrikulationsgebühren, Afa für
einen Computer und Reisekosten (Fahrtkosten, Tagesgeld und Nächtigungsgeld)
für den Besuch eines Graduiertenkollegs an der Universität Z in
A.
Das Finanzamt berücksichtigte den Kirchenbeitrag in
der gesetzlich zulässigen Höhe von 75 €, die
Steuerberatungskosten in der beantragten Höhe und das gesetzliche
Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 €. Bei den geltend
gemachten Werbungskosten kam das Werbungskostenpauschale zum Ansatz.
Begründend führte das Finanzamt im Bescheid aus, dass lediglich die
Absetzung für Abnutzung für den Computer als Werbungskosten
abzugsfähig sei, diese Werbungskosten aber den Pauschbetrag von
132 € nicht übersteigen und daher der Pauschbetrag zum Abzug
käme. Bei den Reisekosten und den Immatrikulationsgebühren handle es
sich um nicht berücksichtigungsfähige Ausbildungskosten.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw.
führte darin aus, dass er an der Universität X nach altem
Dienstrecht beschäftigt sei und die Absolvierung des Doktorates zu seinen
Dienstpflichten gehöre. Dafür sei eine anteilige Freistellung erfolgt
und gebühre auch ein Teil des Arbeitslohnes. Außerdem strebe er ein
Dienstverhältnis als Universitätsdozent an, welches den Abschluss
eines Doktorates und die Habilitation erfordere. Das Doktorat sei daher eine
unerlässliche Voraussetzung für die weitere universitäre
Karriere. Es sei daher von einem Promotionsdienstverhältnis auszugehen, bei
dem das Doktorat nicht einen Teil der Ausbildung darstelle, sondern Fortbildung
in dem ausgeübten Beruf. Der Aufenthalt in A an der Universität Z
diente der Durchführung von Arbeiten und der Diskussion mit Experten, die
für die Dissertation erforderlich waren. Die angefallenen Reisekosten seien
vom Dienstgeber nicht ersetzt worden. Es werde daher beantragt, die geltend
gemachten Aufwendungen als Fortbildungskosten zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt entschied über die Berufung mit
abweisender Berufungsvorentscheidung, da gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 dritter Satz EStG
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium nicht
abzugsfähig sind, selbst wenn die gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen.
Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung
wiederholte er, dass das Doktorat auf Grund der Bestimmungen des UG 2002
eine unerlässliche Voraussetzung für die weitere universitäre
Karriere sei und daher eine dienstliche Verpflichtung für ihn darstelle.
Daher sei bei den Doktoratskosten auf jeden Fall von Fortbildungskosten
auszugehen. Bei den Reisekosten handelte es sich um eine Reise, die im Rahmen
seiner Forschungsaufgaben erfolgt sei. Als Universitätsassistent sei er
einerseits zur Lehrtätigkeit und andererseits zur Forschungstätigkeit
verpflichtet. Diese Verpflichtung bestünde unabhängig von der
Absolvierung des Doktorates. Die Forschungsarbeit sei gleichzeitig auch sein
Dissertationsthema gewesen. Umgekehrt bedeute dies aber, dass die Dienstreise
auch dann notwendig gewesen wäre, wenn er nicht das Doktorat absolviert
hätte, da es sich hierbei um die Erfüllung der dienstlichen
Verpflichtung zur Forschung handelte. Die Reisekosten seien daher normale
Reisekosten im Rahmen des Dienstverhältnisses. Es werde daher die
Berücksichtigung der Werbungskosten beantragt.
Die Finanzbehörde legte die Berufung zur Entscheidung
vor.
Der
Senat hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Bw. steht an der Universität X in einem
Dienstverhältnis als Universitätsassistent. Neben dieser
Tätigkeit betreibt er das Doktoratsstudium und bezahlte in diesem
Zusammenhang Immatrikulationsgebühren in der Höhe von
726,72 €. Weiters besuchte der Bw. in der Zeit vom 8.2.2002 bis
4.3.2002 ein Graduiertenkolleg an der Universität Z in A, das der
Durchführung von Arbeiten und der Diskussion mit Experten diente, was
für die Erstellung der Dissertation erforderlich war. Die angefallenen
Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder wurden vom Dienstgeber nicht
ersetzt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. In der
Ziffer 10 dieser Bestimmung trifft der Gesetzgeber ausdrücklich eine
Regelung betreffend die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz bestimmt, dass
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen. Damit sind
diese Aufwendungen ausdrücklich sowohl als Fortbildungs- als auch als
Ausbildungskosten vom Abzug ausgeschlossen. Ein Doktoratstudium stellt ein
ordentliches Universitätsstudium dar.
Im vorliegenden Fall stehen die geltend gemachten
Aufwendungen für Immatrikulationsgebühren und für den Besuch des
Graduiertenkollegs an der Universität Z in Zusammenhang mit dem
Doktoratstudium. Auch der Graduiertenlehrgang war nach dem eigenen Vorbringen
des Bw. für die Dissertation erforderlich. Die Aufwendungen sind daher
nicht abzugsfähig.
Wenn der Bw. vorbringt, dass die Absolvierung des
Doktorates zu den Dienstpflichten seiner Tätigkeit als
Universitätsassistent gehöre, so vermag dieses Vorbringen der Berufung
nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob dieses Studium die unmittelbare Grundlage
für die Berufsausübung darstellt, ist nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes nicht entscheidungswesentlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-W/04
- Stammnummer
- 9031
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF