Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0287-S/03
Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0287-S/03vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam
10. März 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch
UNICONSULT Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Ursula Haidenthaller, betreffend Antrag auf
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO betreffend
Umsatzsteuer 1996 nach in Salzburg durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 23. Mai 2002 (Zustellung im Juli 2002) hat der
Berufungssenat I als Organ der Finanzlandesdirektion für Salzburg die
Berufung des Bw gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1998,
Umsatzsteuer 1996 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2000 und 2001 abgewiesen
und den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 abgeändert.
Streitpunkte waren ua. Aufwendungen für "Büro-
und Garagenzubau" am Privathaus und die damit zusammenhängenden Vorsteuern
(Stichwort: Arbeitszimmer).
Es wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben,
welche mit Beschluss vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0150, wegen
offenbarer Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2003 beantragte der
Bw beim Finanzamt die Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend
Umsatzsteuer 1996 gemäß
§ 299 BAO in der Fassung BGBl. Nr.
97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reform-Gesetz). Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Umsatzsteuerbescheid 1996 aufgrund der nunmehrigen
EuGH-Judikatur dem EU-Recht widerspreche (vgl. hiezu VwGH 24.9.2002,
98/14/0198). Im Lichte des EU-Rechts sei ausschließlich die betriebliche
Nutzung gegenständlicher Räumlichkeiten zu prüfen. Diese sei von
der Behörde im Rahmen des bisherigen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt in
Zweifel gezogen. Aufgrund der Neufassung des § 299 BAO durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reform-Gesetz zum 1.1.2003 sei der Bw zur Antragstellung
befugt.
Das Finanzamt wies das Begehren mit der Begründung
zurück, dass das Finanzamt aufgrund des § 299 BAO nur zur Aufhebung
von erstinstanzlichen Bescheiden berechtigt sei. Der Antrag sei daher wegen
Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Zur Frage der Zulässigkeit
der Aufhebung wurde im Wesentlichen wie folgt eingewendet:
§ 299 BAO wurde mit 1.1.2003 durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reform-Gesetz neu gefasst. Laut den parlamentarischen
Materialien solle die Neufassung des § 299 BAO insbesondere der
Verwaltungsökonomie dienen, da Aufhebungen durch die Finanzämter einen
geringeren Verwaltungsaufwand erfordern würden.
Durch die Schaffung des UFS sei es notwendig geworden,
Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz durch die Neufassung des
§ 299 BAO von seinem Anwendungsbereich auszunehmen, da ansonsten
Entscheidungen der neuen Berufungsbehörde von einer Verwaltungsbehörde
aufgehoben werden könnten.
Im Zuge der Neufassung seien keinerlei
Übergangsvorschriften beschlossen worden, sodass es nunmehr zu der
eigenartigen Situation führe, wonach Bescheide der seinerzeitigen FLD,
welche vor 1.1.2003 ergangen sind, nach dem Wortlaut des
§ 299 BAO nicht aufhebbar wären. Ab 1.1.2003 gebe es auch
kein Aufhebungsrecht der Oberbehörde mehr.
Es dürften offenbar im Rahmen der
Gesetzesänderung bestimmte Fallkonstellationen nicht bedacht worden sein.
Bei wörtlicher Auslegung wären Bescheide, welche seinerzeit
bekämpft und von der FLD erlassen wurden, nicht mehr aufhebbar.
Erstinstanzliche Bescheide seien demgegenüber sehr wohl in bestimmten
Fällen (wie in diesem) bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wegen
Rechtswidrigkeit aufhebbar.
Dies widerspreche einerseits der Intention des
Gesetzgebers, welcher die Kompetenz lediglich den Abgabenbehörden erster
Instanz übertragen wollte, andererseits sei bei wörtlicher Auslegung
des Gesetzes eine Gleichheitswidrigkeit gegeben, da Steuerpflichtige mit einem
Bescheid der seinerzeitigen FLD (gegenüber jenen mit einem
erstinstanzlichen Bescheid) unsachlich benachteiligt würden.
In verfassungskonformer Auslegung des § 299 BAO
könne vom Gesetzgeber nur gemeint sein, dass unter diese Vorschrift auch
jene Fälle subsumieren sind, welche Bescheide der seinerzeitigen FLD
betreffen und hätte die erste Instanz diesfalls den Bescheid aufheben bzw.
an die Oberbehörde zur Aufhebung weiterleiten müssen.
Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides
wurde ausführlich auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen.
In der Berufungsverhandlung
brachte der Bw ergänzend vor, dass es zwei Varianten gebe, wie eine
verfassungskonforme Interpretation erreicht werden könne. Entweder man
vertrete die Ansicht, dass in diesem Spezialfall auch die I. Instanz
ausnahmsweise in der Lage sei Entscheidungen der FLD aufzuheben, oder man sehe
die FLD selbst in diesem Fall als I. Instanz die nach § 299 diesen
Bescheid zu beheben habe. Die Kompetenzverschiebung nach § 299 BAO zum
Finanzamt sei in erster Linie aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten
erfolgt. Dazu sollte die Möglichkeit erhalten bleiben EU-widrige
Entscheidungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder aufheben zu
können. Offenbar habe man in diesem Bereich übersehen, dass es noch
alte FLD-Entscheidungen geben könnte, die von der Neuregelung der
Bestimmungen der BAO nicht umfasst seien.
Im Sinne der 2. Variante
müsste die FLD ausnahmsweise als I. Instanz einen derartigen Bescheid
beheben und einen neuen Sachbescheid erlassen. Die Problematik bestehe darin,
dass ab dem 1.1.2003 nur mehr das FA bzw. der UFS zur Verfügung
stünden, der UFS sei aber nicht Gesamtrechtsnachfolger der FLD. Die FLD als
solche bestehe aber noch.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte dazu aus, dass, wenn die Rechtsansicht des Bw richtig sein sollte,
die Bestimmung des § 299 Abs. 4 BAO in der alten Fassung weiter anzuwenden
wäre, wonach die Oberbehörde, das ist im gegenständlichen Fall
das BMfF, noch für 5 Jahre in der Lage wäre Entscheidungen der FLD und
auch eines Berufungssenates aufzuheben. Eine derartige Möglichkeit sei aber
mangels gesetzlicher Deckung nicht gegeben.
Der
Senat hat erwogen:
§§ 299 und 300 BAO in der Fassung BGBl. Nr.
97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) lauten wie folgt:
"§
299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
(2)
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden.
(3)
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§
300. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde
zweiter Instanz können einen von ihnen selbst erlassenen, beim
Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen
Bescheid aufheben,
a)
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder
b)
wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht
berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan
einer Behörde erlassen wurde, oder
c)
wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt
unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
d)
wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren
Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
(2)
Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
(3)
Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden
hat. "
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO in der Fassung
BGBl. Nr. 97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz; kurz: BAO neu) treten die
Bestimmungen §§ 299 und 300 mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.
Rechtspolitisches Ziel des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes war es insbesondere, den für civil
rights geltenden Kriterien des Art. 6 MRK mehr als bisher zu entsprechen. Dies
erforderte ua., dass Entscheidungen des Tribunals nicht durch
Verwaltungsbehörden aufhebbar sind (vgl.
Ritz, Aufhebungen gemäß
§§ 299 und 300 BAO, RdW 11/2002, 692).
Nach dem klaren Wortlaut des § 299
Abs. 1 BAO leg. cit. kann die Abgabenbehörde erster Instanz nur
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben. Die Bestimmung
ist daher auch keiner anderen Interpretation zugänglich.
Abgabenbehörden erster Instanz sind nicht nur die
Finanzämter, sondern auch die Finanzlandesdirektionen und das
Bundesministerium für Finanzen, wenn sie Bescheide als Abgabenbehörde
erster Instanz erlassen (vgl. Ritz,
BAO-HB, Seite 245).
Im konkreten Fall kann die Finanzlandesdirektion nicht als
I. Instanz angesehen werden, da diese den "aufzuhebenden" Bescheid
(Berufungsentscheidung vom 23.5.2002) als Abgabenbehörde zweiter Instanz
erlassen hat.
Gerade die vom Bw geforderte "verfassungskonforme
Auslegung", die I. Instanz solle ausnahmsweise in der Lage sein, Entscheidungen
der FLD aufzuheben, würde bedeuten, dass eine weisungsgebundene
(Unter-)Behörde in der Lage wäre, Entscheidungen eines durch
Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Kollegialorganes (vgl. § 271
Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem BGBl. Nr. 97/2002; kurz: BAO alt)
aufzuheben. Dies würde dem Sinn der verfassungsmäßig normierten
Weisungsfreiheit entgegenwirken.
Der Bw übersieht, dass der § 300 BAO neu
bezüglich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit dem
§ 299 Abs. 3 BAO alt entspricht. Senatsentscheidungen
konnten gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO alt wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes nur aufgehoben werden, wenn eine Beschwerde beim
VfGH oder VwGH anhängig war (sog. Klaglosstellung). § 300 BAO neu
räumt ein Aufhebungsrecht ebenfalls nur im Rahmen der sog. Klaglosstellung
ein. Eine Verschlechterung der Rechtschutzstandards ist sohin nicht
gegeben.
Mit der Bestimmung des § 300 BAO neu wird zudem
gewährleistet, dass "jede" Abgabenbehörde zweiter Instanz von ihr
selbst erlassene und beim VfGH oder VwGH angefochtene Bescheide aufheben
kann.
Da die Finanzlandesdirektion damals als Abgabenbehörde
zweiter Instanz entschieden hat, wäre eine Aufhebung bis zum 1.1.2003
gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO alt und ab dem
1.1.2003 gemäß
§ 300 BAO neu im Rahmen der sog. Klaglosstellung
möglich gewesen.
Unklar ist, warum der Bw durch die Bestimmung des §
299 BAO neu beschwert sein soll. Die (aufzuhebende) vom Berufungssenat I
gefasste Entscheidung wurde im Juli 2002 zugestellt und hätte unter den in
§ 299 BAO alt angeführten Voraussetzungen aufgehoben werden
können. Der Umstand, dass die Beschwerde vom VwGH beschlussmäßig
zurückgewiesen wurde, liegt außerhalb des Einflussbereiches der
Abgabenbehörden.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0287-S/03
- Stammnummer
- 9022
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF