Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0208-K/03
Steuerliche Anerkennung einer Mitunternehmerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-K/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kohlfürst & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung , gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 23. Oktober 2003 betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften für 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Feststellungsbescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 1. April 1995
wurde zwischen der EeB-GmbH, diese vertreten durch WMR, und Dr. R (Vater von
WMR) die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vereinbart, in welcher
Dr. R die Stellung des stillen Gesellschafters zukommen sollte. In besagtem
Kontrakt wurde ua Nachstehendes festgehalten:
1.
Gegenstand
dieses Vertrages ist die Beteiligung des Gesellschafters als stiller
Gesellschafter an der EeB-GmbH, wobei die Vermögenseinlage in Form einer
Bürgschaftsverpflichtung des stillen Gesellschafters gegenüber dem
Bankinstitut K-AG besteht.
Die
EeB-GmbH benötigt nämlich zur Geschäftsführung Fremdmittel,
welche ihr vom Bankinstitut nur gegen Bürgschaftsverpflichtung durch einen
tauglichen Bürgen gewährt wird. Sohin kommt der Gesellschaft durch die
Bürgschaftserklärung des Gesellschafters erst die Möglichkeit zu,
Geschäfte zu führen, sodass diese Bürgschaftserklärung
für die Gesellschaft einen Vermögenswert in Höhe der
Bürgschaftserklärung darstellt. [...]
Weiters
ist es absehbar, dass die EeB-GmbH weitere Kreditmittel für den Aufbau und
die Führung des Unternehmens erforderlich werden. Es ist sohin vereinbart,
dass der Gesellschafter sich verpflichtet, auch für weitere Kredite
Bürgschaftserklärungen bei der K-AG oder einem anderen
kreditgewährenden Institut zu fertigen, wobei jedoch vereinbart ist, dass
seine Bürgschaftsverpflichtung insgesamt auf Grund der zu fertigenden
Verträge den Betrag von Schilling 1 Mio. nicht übersteigt.
[...]
2.
Am
Gewinn der Gesellschaft ist der Gesellschafter mit 10% jährlich beteiligt.
Dieser Prozentsatz bemisst sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum
Gesamtbetrag des Gesellschaftskapitals. [...]
4.
Der
Vertrag kann von beiden Teilen jeweils für das Ende eines Kalenderjahres
aufgekündigt werden; dabei ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten
einzuhalten. [...]
5.
Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen
Gesellschafters wird auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz errechnet, die
für den Stichtag des Ausscheidens zu erstellen ist. [...]
Außer Streit steht, dass
die Abgabenbehörde von der Existenz der stillen Beteiligung erstmals im
Zuge des Einlangens der Steuererklärungen Dris. R am 17. Mai 1999 Kenntnis
erlangt hat. Die Vorlage des Gesellschaftsvertrages erfolgte sodann über
Aufforderung durch das Finanzamt am 20. August 1999.
In der beim Finanzamt am 8.
März 2002 eingelangten Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1997 wies die EeB-GmbH &
AStG einen aus der Inanspruchnahme der schlagend gewordenen Bürgschaft
resultierenden Verlust in Höhe von S 1,000.000,-- aus, welcher zur
Gänze dem stillen Gesellschafter Dr. R zugewiesen wurde.
Aus dem bezughabenden
Körperschaftssteuerakt der EeB-GmbH, St.Nr. A, ist ua. zu ersehen, dass
diese Gesellschaft aus den beiden Gesellschaftern WMR - dieser war mit
einer Stammeinlage von S 498.000,-- beteiligt und überdies mit der
Geschäftsführung betraut - und Dr. R., der eine Stammeinlage von
S 2.000,-- hielt, bestand.
In den Verwaltungsakten
einliegend ist ferner ein von der K-AG gefertigtes, an den stillen Teilhaber und
Interzedenten Dr. R gerichtetes Schreiben vom 16. Dezember 1997, mit welchem
diesem mitgeteilt wurde, dass die von ihm abgegebene Haftungserklärung
für die Konten Nr. 1,2,3 und 4 in Gesamthöhe von S 1,383.022,--
schlagend geworden sei und er nunmehr als Bürge in Anspruch genommen werde.
Weiters finden sich diverse Kontoauszüge, welche die Überweisung der
verbürgten Beträge sowie die anerlaufenen Spesen dokumentieren.
Darüber hinaus ist ersichtlich, dass eine ebenfalls zu Gunsten der EeB-GmbH
eingegangene Haftungserklärung in Höhe von S 144.000,--
gegenüber AS, dem Bestandgeber jener Lokalität, in welcher die
Gesellschaft ihre Tätigkeit entfaltet hatte, schlagend geworden war und Dr.
R auch aus diesem Haftungstitel in Anspruch genommen wurde.
Mit Datum 18. März 2002
erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass
eine Feststellung der Einkünfte für 1997 nicht erfolgt. In der
Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass die steuerliche
Anerkennung einer Mitunternehmerschaft an strenge Voraussetzungen geknüpft
sei. Ein mitunternehmerisches Gesellschaftsverhältnis sei dann nicht
anzuerkennen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen nicht jene
Kriterien erfüllen, welche die Rechtsprechung an Verträge zwischen
nahen Angehörigen stelle. Da der Vertrag betreffend die Errichtung einer
stillen Gesellschaft dem Finanzamt gegenüber erst am 20. August 1999
vorgelegt worden sei, könne eine rückwirkende steuerliche Anerkennung
desselben nicht erfolgen.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der
bereits im Jahre 1995 unterzeichnete Vertrag "irrtümlich erst am 20.
August 1999 der Abgabenbehörde vorgelegt" worden sei, dennoch sei
diese Vereinbarung und damit das begründete Rechtsverhältnis bereits
im Jahre 1995 nach außen hin in Erscheinung getreten. So hätten
sowohl der Vertragsverfasser RA Dr. H als auch der damalige steuerliche
Vertreter der EeB-GmbH & AStG, Steuerberater Mag. T, davon Kenntnis erlangt.
Überdies habe Mag. T den steuerlichen Vertreter des stillen Teilhabers,
Steuerberater Dr. K, die für die Erstellung der Steuererklärung
für den Veranlagungszeitraum 1997 notwendigen anteiligen Einkünfte
rechtzeitig mitgeteilt. Der Bw. brachte weiters vor, dass der Vertrag über
die Errichtung einer stillen Gesellschaft derart abgefasst sei, dass dieser auch
einem Fremdvergleich standhalten würde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. April 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass gemäß der
verwaltungsgerichtlichen Judikatur das Vorliegen eines
Gesellschaftsverhältnisses zumindest der Abgabenbehörde gegenüber
in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar zum Ausdruck kommen
müsse. Diesem Postulat werde nicht entsprochen, wenn ein
Gesellschaftsverhältnis, über das als solches keine Bücher oder
Aufzeichnungen geführt werde, erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes,
für den es sich steuerlich auswirken soll, dem Finanzamt gegenüber
lediglich an Hand von Abgabenerklärungen zur Kenntnis gebracht werde. Bei
einer derartigen Vorgangsweise sei ein willkürliches Herbeiführen
steuerlicher Folgen nicht auszuschließen.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2003
beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
In der am 11. September 2003
erlassenen Berufungsentscheidung wies der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurück. Begründet
wurde diese Entscheidung mit dem Argument, der vom Finanzamt intendierten
Erledigung komme kein Bescheidcharakter zu, zumal sich diese an eine im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existente Personengesellschaft
(EeB-GmbH & AStG) richte. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass die
amtswegige Löschung (§ 2 AmtLG) der EeB-GmbH & AStG bereits
am CC erfolgt war.
Mit dem nunmehr den Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildenden Bescheid vom 23. Oktober 2003 stellte das
Finanzamt erneut fest, dass eine Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997
unterbleibt.
In der gegen diesen Bescheid
gerichteten Berufungseingabe verwies der Bw. auf sein in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1997 (ergangen zu St.Nr.B) erstattetes Vorbringen. In
diesem Berufungsverfahren - dieses hatte denselben Streitpunkt zum Inhalt,
der auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - wurde unter
Hinweis auf das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft beantragt, sämtliche
aus der schlagend gewordenen Bürgschaft resultierenden Verluste von
insgesamt S 1,591.739,-- steuerlich anzuerkennen.
Das Finanzamt
legte sodann die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 178
Abs. 1 HGB liegt eine stille Gesellschaft vor, wenn sich jemand mit einer
Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt,
beteiligt. Der stille Gesellschafter, der nach außen hin nicht in
Erscheinung tritt, hat die Einlage derart zu leisten, dass diese ins
Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht. Von einer
atypisch (unechten) stillen Gesellschaft spricht man, wenn der stille
Gesellschafter so gestellt wird, als wäre er Kommanditist. Es muss also im
Innenverhältnis insbesondere vereinbart sein, dass der Stille an den
stillen Reserven und am Firmenwert partizipiert.
Eine atypisch stille
Beteiligung wird steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft gewertet.
Einkünfte aus einer derartigen Beteiligung stellen demnach in der Regel
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des § 23 Z 2 EStG 1988 dar,
indessen Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung als Einkünfte
aus Kapitalvermögen iS des § 27 leg.cit. zu qualifizieren
sind.
Ist - wie im
vorliegenden Fall - der Stille gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, so
ist nach stRspr des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsbeziehung zwischen
Kapitalgesellschaft und dem Stillen an jenen Kriterien zu messen, die für
Verträge zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (vgl. VwGH
24.9.1996, 93/13/0022, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dasselbe
gilt, wenn zwischen dem Hauptgesellschafter einer GmbH und dem Stillen ein
Naheverhältnis (Verwandschaft) besteht. Nach einhelliger
höchstgerichtlicher Judikatur sind Verträge zwischen nahen
Angehörigen im Hinblick auf den fehlenden Interessensgegensatz aus
steuerlicher Sicht nur dann anzuerkennen, wenn diese
a) nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst die Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten (Publizität)
und diese
b) einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und diese
c) auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich; vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084).
Wesenstypisch für die
stille Gesellschaft ist, dass das Gesellschaftsverhältnis in der
Geschäftswelt nicht in Erscheinung tritt. Um jedoch eine steuerliche
Anerkennung herbeizuführen, muss das zugrunde liegende
Rechtsverhältnis jedenfalls der
Abgabenbehörde gegenüber
zeitgerecht (arg. "nach außen")
zum Ausdruck gelangen bzw. laufend
buchmäßigen Niederschlag finden. Nicht ausreichend ist, wenn
dem Finanzamt das Gesellschaftsverhältnis erst nach Ablauf eines
Besteuerungszeitraumes, für den es bereits steuerliche Wirkungen entfalten
soll, etwa an Hand der Abgabenerklärungen zur Kenntnis gebracht wird. Bei
einer derartigen Vorgangsweise ist ein willkürliches Herbeiführen
steuerlicher Folgen und damit jenes Ergebnis nicht auszuschließen, dem die
Forderung, Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen ausreichend
nach außen zum Ausdruck gelangen, vorbeugen soll (vgl. VwGH 3.10.1999,
90/13/0069).
Im
gegenständlichen Fall wurde den vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die
Publizität gesetzten Postulaten nicht entsprochen. So trat weder die
atypisch stille Gesellschaft der Abgabenbehörde gegenüber zeitgerecht
in Erscheinung, noch fand das Gesellschaftsverhältnis einen laufenden
buchmäßigen Niederschlag. Aktenkundig ist, dass der Vertrag
betreffend die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 1. April 1995 der
Abgabenbehörde gegenüber erstmals im Zuge der Einreichung der
Steuererklärung für 1997 am 17. Mai 1999 zur Kenntnis gelangte. Dieser
Gesellschaftsvertrag - die stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
unterliegt gemäß
§ 2 Z 1 iVm § 5 Abs. 1
Z 3 KVStG der Gesellschaftssteuer - wurde auch nicht beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Vorschreibung der
Gesellschaftssteuer angezeigt. Die von Lehre und Judikatur postulierte
Publizität war somit in keiner Weise gegeben.
Selbst wenn der
Vertragsverfasser RA Dr. H und die jeweiligen steuerlichen Vertreter der
Gesellschaft sowie des stillen Gesellschafters vom Bestehen der stillen
Beteiligung Kenntnis hatten, so ist dadurch letztendlich für die
gegenständliche Berufung nichts gewonnen. Weder die Kenntnis des
Vertragserstellers noch jene der steuerlichen Vertreter vom Bestehen der
Mitunternehmerschaft vermag die von der Rechtsprechung geforderte
Publizität zu bewirken. Sowohl der Vertragsverfasser als auch die
steuerlichen Vertreter unterlagen nämlich im Rahmen der Ausübung ihres
Berufes einer Verschwiegenheitspflicht, von welcher diese gemäß den
einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 27 Abs. 4
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie § 9
Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung jeweils in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung) nur durch ihre Auftraggeber entbunden werden konnten. Damit
hatten es die Gesellschafter in der Hand, die Kenntnis vom
Gesellschaftsverhältnis entweder auf einen bloß internen Bereich zu
beschränken bzw. beschränkt zu lassen oder das
Gesellschaftsverhältnis, sobald es ihnen - etwa auf Grund einer
erkennbar werdenden Verlustentwicklung - opportun erschien, der
Abgabenbehörde anzuzeigen. Dass die Rechtsvertreter von ihrer
berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht im Streitjahr entbunden worden
wären, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Da für eine steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen die obgenannten
Voraussetzungen in kumulativer Weise vorzuliegen haben, erweist sich bereits das
Nichtvorhandensein eines der angeführen Voraussetzungen als schädlich.
Aus diesem Grunde erübrigt sich eine Überprüfung dahingehend, ob
die in der obigen Aufzählung unter lit. b und c genannten Kriterien
vorliegen.
Aufgrund obiger
Ausführungen bleibt der unecht stillen Gesellschaft ihre steuerliche
Anerkennung versagt. Die Erörterung der Rechtsfrage, ob und in welcher
Höhe den streitgegenständlichen aus dem Titel einer schlagend
gewordenen Bürgschaftsverpflichtung resultierenden Zahlungen
(Sonder)Betriebsausgabencharakter zukommt, erübrigt sich daher.
Aufgrund der vorliegenden
Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
12. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 178 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Atypisch stille Gesellschaftsteuerliche Anerkennung einer MitunternehmerschaftVerträge zwischen nahe Angehörigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-K/03
- Stammnummer
- 9021
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF