Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0269-W/02
Sicherheitszuschlag, "Fremdvergleich", Firmenwert, Privatanteil an PKW - Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Scheibbs betreffend Umsatz-, Körperschaftsteuer-
und Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1990 entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid wird Folge gegeben.
Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuer - und Gewerbesteuermessbetragsbescheide wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten
Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung:
Aus verfahrenstechnischen Erwägungen wurde die
Erledigung ho. anhängiger Berufungen, die in einem Schriftsatz nebst
Ergänzung eingereicht wurden, geteilt. Ein Teil der anhängigen
Berufungen wurde formell erledigt. Dies betrifft auch die Berufung gegen die
Bescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen, die unter einer
separaten GZ erfasst wurde (RV/0272 - W/02).
Die weitere Berufung, die diesen Streitzeitraum betraf,
nämlich die gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
hinsichtlich Umsatzsteuer das Jahr 1990 wurde gem. § 275 BAO unter der
selben GZ (RV/0269 - W/02) erledigt.
Strittig sind daher noch nachfolgende, diesen
Streitzeitraum betreffende, vom Finanzamt übernommene Feststellungen einer
Betriebsprüfung (Bericht vom 3. Feber 1995, BP Nr. 12/94).
Tz.
17 " Honorar - Namensführung"
Laut einem
Schreiben der P (D) vom 31. 12. 1983 sei mit der Bw. vereinbart worden, dass
für die Überlassung des Firmennamens eine jährliche Gebühr
von DM 10.000 zu entrichten sei, wobei eine Stundung des akkumulierten Betrages
bis in das Jahr 1993 eingeräumt worden sei.
Im Rahmen einer Vor - Bp. für den Zeitraum 1984 bis
1987 (Näheres hiezu in der Berufungsentscheidung zu GZ RV/0267 - W/02)
seien aufgrund dieses Schreibens jährlich aufwandswirksam gegen
Verrechnungskonto P (D) S 70.000 eingestellt worden.
Erhoben wurde, dass laut Auskunft des deutschen Finanzamtes
N. vom 21.4.1994 zu SZ 718/3308 ab 1983 für die P (D) keine
Erklärungen mehr eingereicht wurden. Die letzte Veranlagung habe für
das Jahr 1982 stattgefunden (Ende der betrieblichen Tätigkeit). Mit
25.7.1989 wurde der do. Steuerakt gelöscht.
Im Vorhaltsschreiben der Bp. vom 20. Mai 1994 wurde um
Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen zwischen der P (D) und der Bw., um
Vorlage von Ablichtungen der Bilanzen, der Gewinnermittlungen der
Steuererklärungen und - bescheide der P (D) ersucht. Es wurde lediglich ein
Handelsregisterauszug in Fotokopie eingereicht, woraus zu entnehmen ist, dass
laut Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 1989 die Auflösung der
Gesellschaft beschlossen und die bisherige Geschäftsführerin R. P. zur
Liquidatorin bestellt wurde.
Da weder Rechnungen, Zahlungsbelege usw. vorgelegt wurden,
sowie aufgrund der Tatsache, dass es durch die Nichtabgabe von Erklärungen
seitens der P (D) ab 1983 zu keiner steuerlichen Veranlagung gekommen sei, seien
die aufwandswirksam verbuchten Honorare für die Überlassung des
Firmenwortlautes nicht zum Abzug zuzulassen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es im
Geschäftsleben keinesfalls üblich sei, jährlich anfallende
Entgelte von S 70.000 durch 10 Jahre hindurch zu stunden. Bis zur
Schlussbesprechung im Jänner 1995 seien laut Aussagen des ehemaligen
Geschäftsführers der Bw. (P.) keine Zahlungen geleistet worden. Auch
wurden von R. P., die im Übrigen auch 99% der Gesellschaftsanteile der Bw.
innehatte keine Handlungen zur Hereinbringung der "Forderungen aus der
Namensüberlassung" gesetzt.
Es erfolgte somit die Stornierung dieses
Aufwandspostens.
Gewinnzurechnung für das Jahr 1990 S
70.000.
Berufungsausführungen:
Unter
Hinweis darauf, dass im Zuge einer Vor - Bp. nach eingehender
Überprüfung des Schreibens der P (D) vom 31. 12. 1983 diese
Aufwendungen anerkannt wurden, sei dieser Aufwand weiterhin anzuerkennen, zumal
diese Verbindlichkeit noch bestehe. Im Übrigen wird auf das
Berufungsschreiben verwiesen. In einer Berufungsergänzung wird
ausgeführt, dass gegen die P (D) eine Verrechnungsforderung, ab 1986 von S
150.000, bestehe. Dieser Forderungsbetrag sei mit der Honorarverbindlichkeit
saldiert worden und habe daher Teilzahlungscharakter.
Tz.
18 "Firmenwert, Teilwertabschreibung
Kundenstock"
Laut einer Vereinbarung vom 15. 12.
1981, die zwischen der P (D) und P., deren freier Mitarbeiter er war, getroffen
wurde, sei P. zugesichert worden, im Falle seines Ausscheidens aus der
Gesellschaft gingen alle Mandate, die er in Österreich als Betriebsberater
akquiriert und betreut habe, unentgeltlich in seinen Besitz über. Mit
Legung der Honorarnote vom 31. 12. 1984 (laut Feststellungen der Vor - Bp. sei
die Rechnung vordatiert und steuerlich erst 1985 anerkannt worden) wurde von P.
(im Rahmen seines in Deutschland geführten Einzelunternehmens) für die
Überlassung der österreichischen Mandate an die Bw. DM 350.000
verrechnet und per 1. 1. 1985 aktiviert (Gegenbuchung auf Verrechnungskonto
P.).
Laut Auskunft des für P. zuständig gewesenen
deutschen Finanzamtes K/N. vom 21. 4. 1994 sei für das Jahr 1983 die letzte
Veranlagung (Totalschätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen)
vorgenommen worden. Nachdem für die Jahre 1984 bis 1986 vom ehemaligen
deutschen steuerlichen Vertreter mit dem Vermerk "keine inländischen
Einkünfte" beim FA K/N Steuererklärungen eingereicht wurden, sei
dessen Steuerakt im Jahre 1990 gelöscht worden.
Obwohl der von der Bw. erworbene Kundenstock ihr bereits im
Jahre 1983 zur Verfügung stand, sei die Fakturierung durch P. erst mit
Honorarnote vom 31. 12. 1984 vorgenommen worden.
Der Wert des von der Bw. erworbenen Kundenstockes wurde zum
1. 1. 1985 mit S 1,000.000 abweichend von der Vor - Bp. neu ermittelt. Dies
erfolgte durch den Ansatz eines Jahresumsatzes der erworbenen Kundschaft
(abgeleitet von Erfahrungswerten aus vergleichbaren Branchen). Neben einer
Teilwertabschreibung für das Jahr 1987 in Höhe von S 370.000 wurde
eine weitere für das Jahr 1988 von S 630.000 auf einen Wert von S 0
durchgeführt. Dadurch entfällt für das Jahr 1990 die bisher mit S
310.411 durchgeführte Teilwertabschreibung.
Gewinnerhöhung dadurch: 310.411.
Berufungsausführungen
Unter
Bezugnahme auf die Anerkennung des Firmenwertansatzes in ursprünglicher
Höhe durch die Vor - Bp. und dem Umstand, dass P. in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1984 den
Veräußerungserlös von DM 350.000 erklärt habe, werde der
Antrag gestellt, die Anschaffungskosten und die darauf vorgenommenen
Teilwertabschreibungen auf Basis der Vor - Bp. zu belassen.
Stellungnahme des Prüfers
Er verwies auf die im Arbeitsbogen (Seite 259 bis 316)
dokumentierten Feststellungen.
Tz.
21 Rückstellung für
Gewährleistungen
Zwei Kunden der Bw.
hätten laut Auskunft von P. mit Klagen für bereits abgeschlossene und
verrechnete Leistungen gedroht.
Schriftliche Unterlagen wie Klagsandrohung u. ä.,
außer einem angeblichen telefonischen Aktenvermerk seien nicht vorgelegen.
Diese Rückstellung in Höhe von 234.010, die von der Bw.
ertragserhöhend im Jahre 1990 aufgelöst wurde, sei für das Jahr
1988 nicht anzuerkennen.
Gewinnminderung: 234.010
Berufungsausführungen:
Vom
Bw. wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückstellung deshalb erforderlich
gewesen sei, da die Kunden der Bw. die Möglichkeiten von
Regressansprüchen im Klagswege angedroht hätten. Ursache hiefür
seien aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Bw. in Aussicht
gestellte Geschäftserfolge, die jedoch nicht rechtzeitig eingetreten seien.
Da letztlich dennoch nach zusätzlichen Bemühungen Erfolge erzielt
werden konnten, waren diese Rückstellungen wieder
aufzulösen.
Tz.
27 Privatanteilige Kosten des PKW
Da für die
Ermittlung der privatanteiligen PKW -- Nutzung durch P. keinerlei geeignete
Unterlagen wie Fahrtenbuch, Dienstvertrag u.a. vorgelegt habe können, sei
der Privataufwand mit 30% der Aufwendungen ermittelt worden.
Ansatz für 1990: S 72.648
Berufungsausführungen:
Da
der Betriebs - PKW so gut wie ausschließlich für betriebliche Zwecke
genutzt werde und für Privatfahrten ein eigener PKW zur Verfügung
stehe, sei der Privatanteil auf jeden Fall zu hoch gegriffen. Es werde ein Wert
mit höchstens 5% beantragt.
Stellungnahme des Prüfers
Aus dem Verrechnungskonto von P. sei zu entnehmen, dass
laufend Bankabhebungen in DM erfolgt seien. Da jedoch weder bei der Bw. noch bei
P. als Einzelunternehmer derartige Einnahmen aufscheinen, könnten nur
privat veranlasste Fahrten in Deutschland vorgelegen sein. Der private Aufwand
an PKW - Kosten von 30% entspräche der privaten Verwendung des PKW
Mercedes. Dass für Auslandsreisen der im Privatvermögen befindliche
PKW Golf eingesetzt worden sei, sei nicht glaubhaft.
Tz
32 Verrechnungskonten
Unter Verweis auf Tz. 31
"Leistungsverrechnung P." wurde festgestellt, dass das Unternehmen der Bw. wie
ein Einzelunternehmen geführt worden sei. Die Verrechnungskonten wurden wie
Privatkonten (mit ständigen Entnahmen, fallweise Einlagen) geführt.
Schriftliche Vereinbarungen wie Dienst -, Werk - o a. Verträge wurden
zwischen dem Geschäftsführer P. und der Alleingesellschafterin R. P.
nicht errichtet.
Somit wurden die saldierten Entnahmen laut
Verrechnungskonten unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Bp.
als Vorteilszuwendungen (verdeckte Ausschüttungen) an P. sowie an die
Ehegattin R. P. gewertet.
Anmerkung: Da die Auswirkungen dieser verdeckten
Ausschüttungen nicht erfolgswirksam sind, werden weitere Ausführungen
hiezu unterlassen. Hingewiesen wird jedoch auf den Zurücknahmebescheid
gemäß
§ 275 BAO zur GZ RV/0272- W/02, woraus sich die
Rechtskraft der bemessenen KESt ergibt.
Tz.
33 Sicherheitszuschlag
Die von P. vorgelegten
Bücher entsprächen nicht einer ordnungsgemäßen
Buchführung. Es seien u. a. nachfolgende Mängel festgestellt
worden:
--- In den Bilanzen sei kein Kassensaldo nachgewiesen
worden; ein Kassabuch zur Erfassung der Bareinnahmen - und - ausgaben sei nicht
geführt worden;
--- Leistungserlöse seien in der Buchhaltung nicht
vollständig erfasst worden;
--- Erhaltene
Bar - und Verrechnungsschecks seien hinsichtlich der vollständigen
Erfassung nicht kontrollierbar;
--- Die nicht
fakturierten Leistungen seien hinsichtlich ihrer Höhe unrichtig in den
Bilanzen ausgewiesen worden;
--- Die erhaltenen Anzahlungen könnten auf ihre
Richtigkeit nicht präzise überprüft werden
Aus diesen Gründen und wegen anderer Mängel in
anderen Tz. wurde ein Sicherheitszuschlag von 10% des erklärten
Nettoumsatzes verhängt.
Zurechnungen:
.1990: S 134.000 +20% MWSt S 26.800.
Berufungsausführungen:
---
Von der Führung eines Kassabuches habe Abstand genommen werden können,
da sämtliche Geldbewegungen ausschließlich über Bankkonten
abgewickelt wurden.
--- Hinsichtlich des Vorwurfes der Nichterfassung von
Leistungserlösen in der Buchhaltung wurde dargelegt, dass die Verbuchung
von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen und in Zusammenarbeit mit dem
Prüfer festgestellt wurde, dass durch einen Irrtum der Buchhaltung bei den
Kontierungsarbeiten nur ein Rechnungsteilbetrag gebucht wurde.
--- Sämtliche Bar - und Verrechnungsschecks seien
über die Zu - und Abbuchung auf den entsprechenden Bankkonten jederzeit
nachvollziehbar und kontrollierbar.
--- Hinsichtlich der nicht
fakturierten Leistungen sei durch Zusammenarbeit der Steuerberatungskanzlei mit
der Betriebsprüfung eine genaue Abgrenzung vorgenommen worden.
Rückstellungen
für Rechts - und
Beratungskosten
Von
der Bw. wurde vorgebracht, dass der zum 31. 12. 1990 ausgewiesene
Rückstellungsaufwand für Rechts - und Beratungskosten von S 250.000
auf S 70.000 zu vermindern sei.
Dauerschuldzinsen
Neues
Berufungsvorbringen
Bei der Berechnung der Dauerschuldzinsen sei auf eine
Saldierung der Dauerschuldzinsen mit den Zinserträgen vergessen worden. Es
seien die Dauerschuldzinsen um den Zinsenertrag von S 133.333 zu
kürzen.
Stellungnahme des Prüfers:
Weshalb eine Saldierung der Dauerschuldzinsen mit anderen
Zinserträgen vorzunehmen sei, wurde nicht dargelegt.
Ergänzender
Hinweis
Gemäß
geänderter Mitteilung vom 9. 2. 1996 wurde der Gewinn aus der Beteiligung
der Bw. an der A. mit 0 festgestellt. Dadurch ändert sich der Gewinn der
Bw. um (+2,973.204), während die bisher durchgeführte Zurechnung gem.
§ 6 Z. 9 GewStG entfällt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Berufungsbegehren hinsichtlich Umsatzsteuer
Die einzige umsatzsteuerliche Änderung, die durch die
Berufung angestrebt wird, betrifft die erfolgte Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages zum Umsatz der Bw.
Hiezu wird festgestellt.
Der Sicherheitszuschlag stellt ein Element der
Schätzung dar, das dann gerechtfertigt ist, wenn aus mangelhaften
Aufzeichnungen zu erschließen ist, dass nicht nur nachgewiesene nicht
verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst wurden
(vgl. Ritz, BAO - Kommentar2, Tz 18
zu § 184). Liegen nun formale Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen vor, so besteht eine Schätzungsberechtigung dennoch nur
dann, wenn diese Mängel geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO; vgl.
auch Ritz, a. a. O., Tz. 9).
Sinn und Zweck einer Schätzung liegt nun nicht in
einer "Bestrafung" des Abgabepflichtigen für seine
Buchführungsmängel, sondern in der möglichst wahrheitsgetreuen
Erfassung steuerlich relevanter Vorgänge.
Nun wurden nach ho. Ansicht keine derartigen Mängel
festgestellt, die einen Rückschluss auf eine fehlende Erfassung von
Betriebseinnahmen zulässt. Wenngleich sichtlich keine
ordnungsgemäße Kassaführung und Abgrenzung zur Privatsphäre
der Gesellschafter stattfand, erscheint im Hinblick auf die Tätigkeit als
Betriebsberater eine Erfassbarkeit der Betriebseinnahmen branchenbedingt
gewährleistet. Bezeichnenderweise wurden zwar Fehlbuchungen, aber keine
"Schwarzerlöse" festgestellt.
Unter diesen Aspekten erscheint der Ansatz eines
Sicherheitszuschlages als nicht vertretbar.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1990 wird daher stattgegeben.
Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung wird auf Punkt
3. verwiesen.
2. Berufungsbegehren hinsichtlich Körperschaft - und
Gewerbesteuer (Gewinnermittlung)
2. 1. Tz. 17 " Honorar - Namensführung"
Der diesbezügliche Aufwand ist steuerrechtlich nur
dann anzuerkennen, wenn er den - nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - Anforderungen entspricht, die an Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen gestellt werden. Es besteht nämlich die
erhöhte Gefahr, dass bei nahen Angehörigen durch Scheingeschäfte
betrieblich veranlasste Zahlungen vorgetäuscht werden. Für diese
"Honorarvereinbarung" trifft dies zu.
Es wurde von der
P (D) erstellt, mit 31. 12. 1983 datiert und an die Bw. gerichtet mit
nachfolgendem Wortlaut:
"Sehr geehrter
Herr P.,
wir räumen
Ihnen hiemit das unwiderrufliche Recht ein, ihre
Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem gleichen Wortlaut, wie unsere
Gesellschaft, zu versehen.
Für
die Überlassung des Namens verrechnen wir eine Gebühr von DM 10.000
p.a., wobei wir Ihnen eine Stundung der akkumulierten Beträge bis in das
Jahr 1993 einräumen."
Durch dem Namen nach "fremde" Personen, die als
Geschäftsführer der P (D) auf diesem Schreiben aufscheinen, wurde die
"Angehörigeneigenschaft" verschleiert. Allerdings besteht, wie vom
Finanzamt erhoben wurde, tatsächlich weit gehende Identität des
Personenkreises zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der P (D) und den
ehemaligen Gesellschaftern der Bw.
Es ergeben sich weiters keinerlei nachvollziehbare
Ansatzpunkte, dass tatsächlich diese Vereinbarung jemals vollzogen wurde.
Nicht einmal nach Ablauf der Stundung (1993) wurde von R. P. als Liquidatorin
der P (D) auf Zahlung gedrängt. Die Anerkennung scheitert somit an dem
Erfordernis des "Fremdvergleiches", nämlich, dass diese Vereinbarung
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlosssen worden
wäre. (Näheres hiezu: etwa in Doralt,
EStG4, § 2 Tz. 158 bzw. 158/1).
Zwischen fremden Personen wäre jedenfalls zumindestens Verzinsung und
Sicherstellung vereinbart worden. Auch die von der Bw. im Rahmen der
Berufungsergänzung aufgestellte Behauptung einer ab 1986 bestehenden
Verrechnungsgegenforderung ändert nichts an den ho. getroffenen
Feststellungen, da sie nur auf einer einseitigen bilanzmäßigen
Darstellung seitens der Bw. beruht.
2. 2. Tz. 18 "Firmenwert, Teilwertabschreibung
Kundenstock"
Der Argumentation der Bw., den Wert des Kundenstockes im
Hinblick auf die Feststellungen im Rahmen der Vor - Bp. unverändert zu
belassen, kann nicht gefolgt werden. Denn es ist - jedenfalls für einen
Zeitraum, der nach dem Prüfungszeitraum der Vor - Bp. liegt
(Wiederaufnahmsgründe entfielen laut Berufungsentscheidung zu GZ RV/0267 -
W/02) gerechtfertigt, eine Neubewertung des Kundenstockes zu
berücksichtigen. Da laut Angaben von P. er den Kundenstock von P (D), was
übrigens nur bei Angehörigenverhältnissen realistischerweise
denkbar ist, unentgeltlich erwarb, war es zutreffend, eine Schätzung des
Wertes nach Erfahrungswerten (unter Bedachtnahme auf den "Fremdvergleich") der
bei Tätigkeiten in diesem Bereich bei bis etwa einem erzielbaren
Jahresumsatz liegt, durchzuführen. Da dieser Wert von dem erklärten
stark abwich, war die Durchführung einer Abänderung rechtens. Ohne
Relevanz ist es, dass der Veräußerungserlös von DM 350.000 in
Deutschland beim FA K/N erklärt worden sein soll, wobei im Zuge der Bp.
allerdings erhoben wurde, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die für das
Jahr 1987 durchgeführte erste Teilwertabschreibung des korrigierten Wertes
des Kundenstockes berührt nicht diesen Streitzeitraum, deckt sich aber mit
der bisher anerkannten Teilwertabschreibung. Durch die zweite
Teilwertabschreibung für das Jahr 1989 auf 0 erfolgte eine
weitestmögliche Berücksichtigung der bereits bisher erfolgten
Teilwertabschreibung. Eine weitere Abschreibung für das strittige Jahr ist
daher nicht möglich. Dieser Berufungspunkt war daher abschlägig zu
erledigen (Hinzurechnung S 310.411).
2. 3. Tz. 21 Rückstellung für
Gewährleistungen
Da es keinerlei schriftliche Unterlagen für den von
der Bw. behaupteten Rückstellungsgrund "Gewährleistung" gab, es
für eine (auch für den damaligen strittigen Zeitraum)
Rückstellungsbildung erforderlich ist, dass eine "konkrete
Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt des die Verpflichtung auslösendes
Ereignis vorliegt (vgl. Doralt
EStG4, § 9, Tz. 30/1), die
jedoch nicht bescheinigt werden konnte, unterblieb die beantragte
Rückstellungsbildung für das Jahr 1988 (siehe Punkt 2.3. zu RV/0268 -
W/02). Folglich war die ertragserhöhende Auflösung der
Rückstellung für das Jahr 1990 zu stornieren (Gewinnminderung: S
234.010).
2. 4. Tz. 27 Privatanteilige Kosten des PKW
Zur Stellungnahme des Prüfers, dass laufend
Bankabhabungen in DM erfolgt seien, wurde nicht weiter reagiert. Hieraus ist zu
schließen, dass zahlreiche Fahrten nach Deutschland durchgeführt
wurden, denen ein betrieblicher Konnex fehlt. Das bisherige Prozentausmaß
an Privatfahrten wird daher beibehalten, zumal es an jedweder
Bescheinigungsmöglichkeit (wie Fahrtenbuch etc.) mangelt, die eine
niedrigere Schätzung des Privatanteiles rechtfertigte. Insoweit ergibt sich
daher keine Änderung der erfolgten Hinzurechnung (S 72.648).
2. 5. Tz. 33 Sicherheitszuschlag
Hiezu wird auf Punkt 1. der Berufungserledigung verwiesen.
Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages entfällt somit.
2. 6. Korrektur der Rückstellung für Rechts - und
Beratungskosten
Diese wird antragsgemäß durchgeführt:
Zurechnung: S 180.000)
2. 7. Höhe der Dauerschuldzinsen
Da nicht dargelegt wurde, weshalb eine Saldierung der
Ertragszinsen mit den Dauerschuldzinsen berechtigt sei, wurde die bisherige
Zurechnung gem. § 7 Z. 1. GewStG belassen.
3. Rechnerische Darstellung (wenn nicht anders ausgewiesen,
in ATS)
3. 1. Hinsichtlich Umsatzsteuer
|
Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte laut
Bp:
|
1,612.690,46
|
Verminderung durch BE (Punkt 1.)
|
-134.000,00
|
Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte gem.
BE
|
1,478.690,46
|
Ist mit 20% USt zu versteuern, ergibt USt
von:
|
295.738,09
|
Abziehbare Vorsteuer (unv:):
|
-35.608,33
|
Ergibt eine Zahllast (gerundet gem. § 204
BAO):
|
260.130
|
In Euro:
|
18.904,38
3. 2. Hinsichtlich Körperschaft - und
Gewerbesteuermessbetrag
3. 2. 1. Revidierte Gewinnermittlung (in ATS)
|
Gewinn laut gem. §295 BAO geändertem
Bescheid:
|
558.369,00
|
Wegfall des Sicherheitszuschlages (Tz.
33)
|
-160.800,00
|
Wegfall passivierter USt zu Tz. 33
|
+26.800,00
|
Rückstellung für rechts - und
Beratungskosten
|
+180.000,00
|
Korrektur der GwSt -
Rü.x
|
-5.976,00
|
Ergibt Gewinn laut BE:
|
598.397,00
x Die
Gewerbesteuerrückstellung für 1990 wurde mit 94.212,00
ermittelt.
3. 2. 2. Bemessung der Körperschaftsteuer (in ATS)
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
598.397,00
|
Sonderausgaben:
|
-22.090,00
|
Zu versteuerndes Einkommen:
|
576.307,00
|
Steuer gem. § 22 KStG 1988:
|
172.890,00
|
In Euro:
|
12.564,41
3. 2. 3. Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (in
ATS)
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb:
|
598.397,00
|
Hinzurechnung nach § 7 Abs. 1
GewStG:
|
+32.276,00
|
Gewerbeertrag (abgerundet):
|
630.600,00
|
Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag:
|
28.377
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SicherheitszuschlagSchätzung a) der Höhe eines Firmenwertes (Kundenstockes)b) eines Kfz - spesenprivatanteiles"Fremdvergleich"
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-W/02
- Stammnummer
- 9017
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF