Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0879-W/03
Anspruchszinsen trotz Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0879-W/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Roland Wagerer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien vom 9. Jänner 2003 betreffend Anspruchszinsen für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des
Berufungsvorbringens, der Berufungsvorentscheidung und einer aktuellen
Kontoabfrage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Bw. wird beim Finanzamt
für den 23. Bezirk zur Einkommensteuer veranlagt. Am 9. Jänner
2003 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001, in dem ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von 98.543,40 €
festgestellt wurde. Mit Bescheid gleichen Datums wurden Anspruchszinsen in der
Höhe von 1.266,18 € vorgeschrieben.
Gegen den
Anspruchszinsenbescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus, vom 26. März 2002 bis zur Veranlagung der
Einkommensteuer 2001 am 9. Jänner 2003 habe auf dem Abgabenkonto ein
Guthaben in der Höhe von 98.021,11 € bestanden. Nach
detaillierter Darstellung der Rechtslage wurde weiters ausgeführt, dass der
Wille des Gesetzgebers ganz klar so zu interpretieren sei, dass Nachforderungen
sich nur aus der Differenz von bescheidmäßig festgesetzten Abgaben
ergeben könnten, dass Nachforderungen zu verzinsen seien, dass die
Verzinsung insoweit entfalle, als vom Steuerpflichtigen selbst errechnete
Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Ergehen des Bescheides entrichtet würden
und dass die Verrechnungsweisung eine Verwendung des ansonsten nicht
zugeordneten Zahlbetrages für andere Abgaben verhindern solle. Dem
Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass ein seit dem Beginn der
Anspruchsverzinsung bestehendes Guthaben nicht zur Bemessungsreduzierung
für die Anspruchszinsenberechnung herangezogen werden dürfe. Was dem
Guthaben allenfalls fehle, sei eine Verrechungsweisung ("Deklaration als
Anzahlung"). Das Gesetz sehe keine Einschränkung auf den Zeitpunkt der
Anzahlung vor, doch ergebe sich "aus der Logik", dass der spätest
mögliche Zeitpunkt der Tag vor dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides
sei. Ebensowenig sei im Gesetz eine Regelung darüber zu finden, wann die
Bekanntgabe der Anzahlung zu erfolgen habe. Sinngemäß müssten
daher auch hier die zuvor angeführten Aussagen gelten.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2003 ab und begründete dies
damit, dass geleistete Anzahlungen berücksichtigt worden seien, dass jedoch
darüber hinaus das Guthaben am Konto nicht habe berücksichtigt werden
können, da dies im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Am 26. Mai 2003 beantragte
der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
monierte, dass die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht zu einer
Ungleichbehandlung zwischen jenen, die ein bestehendes Guthaben zur Abdeckung
einer Nachzahlung verwenden, und jenen, die sich das Guthaben vorweg
rückzahlen lassen, um damit eine "begünstigte Anzahlung" zu leisten,
führe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß
§ 205
Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die
Bemesssungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Der Bw. irrt, wenn er den
Willen des Gesetzgebers so interpretiert, dass Nachforderungen sich nur aus der
Differenz von bescheidmäßig
festgesetzten Abgaben ergeben können. Nach dem klaren Wortlaut des
§ 205 Abs. 1 BAO sind die Differenzbeträge, die sich aus der
Gegenüberstellung der Einkommensteuer mit
den Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, zu
verzinsen. Zufolge Abs. 4 leg. cit. vermindert sich die solcherart ermittelte
Bemessungsgrundlage um tatsächlich entrichtete Anzahlungen.
Der Gesetzgeber hat ganz klar
geregelt, dass Anzahlungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie
bekanntgemacht worden sind (§ 205 Abs. 3 BAO). Das Bestehen eines
Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des
zinsenrelevanten Zeitraumes hat für sich allein keine Auswirkung auf das
Ausmaß der Nachforderungszinsen. Aus der Konzeption des § 205 BAO
folgt vielmehr, dass das Ausmaß der Nachforderungszinsen durch ein
Guthaben auf dem Abgabenkonto nur insoweit beeinflusst würde, als dem
Finanzamt eine Anzahlung im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO gekannt gegeben
wird, wodurch das Guthaben entsprechend vermindert und die Anzahlung -
soweit im Guthaben gedeckt - entrichtet würde (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 205 Anm.
5).
Aus dem Berufungsvorbringen und
der Kontoabfrage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bw. am 2. Oktober 2002
eine Anzahlung in der Höhe von 127.900 € entrichtet hat, die vom
Finanzamt bei Berechnung der Anspruchszinsen auch entsprechend
berücksichtigt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Bescheiderlassung
wurde eine Bemessungsgrundlage von 98.543,40 € der Zinsenberechnung zu
Grunde gelegt. Dass das Abgabenkonto in dieser Zeit Guthabensstände
aufwies, wurde vom Finanzamt bei Berechnung der Anspruchszinsen zu Recht nicht
berücksichtigt, da der Bw. keine (weitere) Anzahlung bekanntgegeben hat,
für deren Entrichtung das Guthaben hätte verwendet werden können.
Dem Bw. ist beizupflichten, dass mittels Verrechnungsweisung eine Anzahlung
hätte bekanntgemacht und auf diese Weise eine anderweitige Verwendung des
ansonsten nicht zugeordneten (und nicht zuordenbaren) Guthabens hätte
verhindert werden können. Dass dies in diesem Fall unterlassen worden ist,
hat eine Verbuchung des Guthabens als Anzahlung rechtlich unzulässig
gemacht. Der Bw. irrt nämlich, wenn er meint, dass das Finanzamt über
dieses Guthaben auch ohne Verrechnungsweisung, - der in diesem Fall auch
die Wirkung einer Bekanntmachung einer Anzahlung zugekommen wäre -,
hätte verfügen dürfen. Dass durch diese Rechtsauffassung es zu
einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen kommen könnte, ist nicht
ersichtlich. Hätte der Bw. in einem formlosen Schreiben dem Finanzamt
mitgeteilt, dass er das bestehende Guthaben als Anzahlung für die
Einkommensteuer 2001 verbucht haben wolle, wäre gemäß
§ 205
Abs. 3 BAO ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung die Anzahlung als entrichtet
zu verbuchen gewesen, auch ohne dass es zuvor zu einer Rückzahlung des
Guthabens hätte kommen müssen, wie dies der Bw. in seinem
Vorlageantrag vermeint.
Der angefochtene Bescheid ist
sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0879-W/03
- Stammnummer
- 9016
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF