Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0560-G/02
Bauherrenproblematik, Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-G/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Grunderwerbsteuer 2001 im
wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 erwarb der Berufungswerber
gemeinsam mit seiner Ehegattin je zur Hälfte von E. und A. F. aus der EZ
176 KG T. das neu vermessene Grundstück 112/5 Baufläche im
Ausmaß von 300 m² wie es im Teilungsplan vom
11. November
1998 dargestellt ist um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von
S
195.000,00. Von denselben Verkäufern erwarben die Berufungswerber einen 1/5
Miteigentumsanteil an der für das Grundstück Nr. 112/1 Weg im
Ausmaß von 482 m² der KG T. neu zu eröffneten EZ...um den
Kaufpreis von S 62.660,00.
Von J.M. (weitere Verkäuferin) erwarben
die Berufungswerber je zur Hälfte das Grundstück Nr. 109/3
Baufläche der EZ 334 KG T. im Ausmaß von 400 m² um einen
Kaufpreis von
S 260.000,00
Aus Punkt V. des Vertrages geht ua. die Haftung der
Verkäuferin dafür vor, dass das kaufgegenständliche
Grundstück in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geeignet ist,
darauf ein Einfamilienhaus zu errichten.
Erhebungen des Finanzamtes bei der Firma N. & Co GmbH,
der Firma F. Haus sowie der Gemeinde G. haben ergeben, dass die Firma F. Haus
die gegenständliche Wohnanlage mittels Inseraten mit Baubeginn
Frühjahr 1999 zum Verkauf angeboten hat. In einem Prospekt vom 5. Oktober
1998 wurde diese Wohnanlage einschließlich Grundstück zum Verkauf
angeboten. In diesem Prospekt war der Grundstückspreis von S 650,00
/m², die Planungs-, Vermessungs- und Aufschließungskosten, die Kosten
des Kellers sowie die Kosten des F. Aktionshauses enthalten. Ein
Finanzierungsplan über die Gesamtsumme war dem Prospekt ebenfalls zu
entnehmen.
Am 12. Jänner 1999 hat der Berufungswerber mit der
Firma N. & Co GmbH einen "Vertrag über die Lieferung und Montage
eines Hauses" laut Leistungsbeschreibung abgeschlossen. Dieser Auftrag
über die Lieferung und Errichtung eines Tonmassiv - Fertighauses mit
Montage und Material zum Selbstbau des OG wurde von der Firma F. Haus GmbH am
18. Jänner 1999 schriftlich bestätigt. Für die Errichtung
dieses Fertighauses wurde ein Gesamtkaufpreis von S 1,298.000,00 vereinbart. Als
Baustellenadresse wurde "Wohnanlage G. Parzelle Nr. 5"
angeführt. Mit dieser Auftragsbestätigung wurde gleichzeitig eine
Preisgarantie bis zum 12. Jänner 2000 eingeräumt und wurde die Zahlung
der ersten Rate in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises nach Einreichplanung
vereinbart.
Für die Planungs-, Vermessungs- (Schotter-)
Straßenerrichtungskosten und Vorfinanzierungskosten wurde dem
Berufungswerber am "7. August 1998" (gemeint wohl 1999) von der
Firma N. & Co GmbH ein Betrag von S 151.300,00 in Rechnung
gestellt.
Am 6. Juli 1999 langte beim zuständigen Gemeindeamt
das vom Berufungswerber gestellte Bauansuchen betreffend die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses samt Unterkellerung ein. Die Baubewilligung wurde dem
Berufungswerber mit Bescheid vom 23. September 1999 erteilt. Im Einreichplan des
gegenständlichen Einfamilienhauses ist unter Planung und Bauführung
die Firma N. & Co GmbH angeführt.
Die Grunderwerbsteuer für den Grundstückserwerb
des Berufungswerbers wurde in Höhe von
S 9.059,00 im Wege der
Selbstbemessung ausgehend lediglich von den Anschaffungskosten für das
unbebaute Grundstück angemeldet und entrichtet.
Mit Bescheid im
gemäß
§ 303 BAO wiederaufgenommenen Verfahren vom 6. Juli 2001
setzte das Finanzamt abweichend von der Selbstbemessung Grunderwerbsteuer
für den gegenständlichen Erwerbsvorgang in Höhe von S 37.738,00
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,078.230,00 fest.
In der letztlich nach vier Fristverlängerungsansuchen
eingebrachten Berufung wendet sich der Berufungswerber gegen die Einbeziehung
der Baukosten in die Bemessungsgrundlage. Das Grundstück sei von der
Familie F. und Frau M. und nicht von der Firma F. erworben worden. Auf fünf
Parzellen würden zur Zeit vier Objekte stehen. Zwei davon habe die Firma
W., ein Objekt die Firma F. errichtet. Ein Objekt sei privat gebaut worden.
Der gegenständliche Rohbau (Erdgeschoss, Mauerwerk und Decke,
Obergeschoss, Seitenaufmauerung und Giebelmauer) sei von der Firma F. errichtet
worden. Ergänzungsarbeiten (Betonstiegen und Keller) habe die Firma F. Haus
durchgeführt. Der Nachbar habe privat gebaut, weshalb nachgewiesen werden
könne, dass das Haus nicht unbedingt von der Firma F. Haus errichtet
hätte werden müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2001 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits festgestanden sei.
In der Folge stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Bau eines Fertighauses in der
Lieferung und Montage der Hauswände, des Dachstuhles und der darauf
folgenden Ausbauarbeiten bestehe. Dies sei schon daraus zu erkennen, dass im
gegenständlichen Fall die Hauswände und der Dachstuhl von der Firma F.
Haus bei anderen Firmen bestellt worden sei. Die Grundkomponenten seien von der
Firma F. Haus eingerichtet worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien
Gebäude als Bauwerke anzusehen, welche durch räumliche Umfriedung
Personen, Tieren oder Sachen Schutz vor äußeren Einflüssen
gewähren, den Zutritt von Menschen gestatten, mit dem Grund und Boden fest
verbunden und von einiger Beständigkeit seien. Diese Merkmale würden
auf die oben genannten Grundkomponenten eines Fertighauses zutreffen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete auch die Ansicht, dass die
Einbeziehung der anteiligen Baukosten dann nicht rechtswidrig sei, wenn der
Erwerber eines Grundstückes an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit ihm zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes
Gebäude gebunden ist. Unter diesen Voraussetzungen seien neben den
Grundstückskosten die Baukosten für das Gebäude, nicht jedoch die
weiteren Ausbaukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen.
Der Berufungswerber stellte den Antrag, einen entsprechend
niedrigeren Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist die Frage strittig, ob der
Berufungswerber hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherr anzusehen ist. Von dieser Frage hängt es ab,
ob das laut Vertrag vom 18. Jänner 1999 mit der Firma F. Haus GmbH für
die Gebäudeerrichtung zu leistende Entgelt in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Für die Feststellung, was als Gegenleistung anzusehen
ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu
berücksichtigen.
Auch alle Aufwendungen
eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden ist, sind als
grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies gilt
insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die Herstellung
eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt, dabei aber
an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes Gebäude
gebunden ist.
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000,
3592).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind. Bei
einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner, aaO, § 5
Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch VwGH vom
14.10.1999, 97/16/0219, 17.10.2001, 2001/16/0230 und vom 21.3.2002,
2001/16/0429).
Entscheidend ist, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen.
Die Bauherrenrolle ist in einem solchen Vertragsgeflecht
dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist
also der Zustand des
Grundstückes
maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll, das muss nicht notwendig der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988, 87/16/0102-0104, 0105,
0108, und vom 30.3.1999, Zlen 96/16/0213,0214), ist der Erwerber einer
Liegenschaft nur dann als Bauherr und nicht als ein an ein vorgegebenes Projekt
gebundener Käufer anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung
des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem Anfang der ersten Planungsphase an auf Seiten
der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden
(vgl.
zB. VwGH vom 29. Jänner 1996,
95/16/0121). Dem Bauherren obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu
gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber
aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen
abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung
einzuholen.
Das finanzielle Risiko
trägt der Erwerber dann, wenn er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen
hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt
ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen; weiters ist
erforderlich, dass er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 18.6.2003,
2001/16/0437 schließlich aus, dass ein objektiv enger Zusammenhang
zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über die
Gebäudeerrichtung dann besteht, wenn der Veräußerer auf Grund
einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis
(annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude
auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden
Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches
annimmt.
Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag über das
ausgesuchte Fertigteilhaus rund vier Monate vor
dem gegenständlichen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Der
Hauskaufvertrag wies als Bauort "Wohnanlage G. Parz.Nr. 5" auf.
Angesichts dieses Umstandes muss ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden,
dass im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die Absicht des Berufungswerbers
feststand, ein mit dem ausgesuchten Fertigteilhaus bebautes Grundstück zu
erwerben. Durch den zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse war im
vorliegendem Fall gewährleistet, dass der Berufungswerber das
Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werde.
Diese Tatsache stellt ein
gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, dass das Gesamtvertragswerk in
mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird
(VwGH vom 22.2.1997, 95/16/0116). Für die Beurteilung der Gegenleistung
kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge , sondern auf
den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (VwGH vom 6.3.1992, 93/16/0072). Im
vorliegenden Fall ist der Umstand ohne Belang, dass in den Vertragsurkunden
jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde bzw. der Kaufvertrag vom 28. Mai
1999 keine Option der Firma F. Haus beinhaltete, weil schon durch den zeitlichen
Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten
werde.
Das finanzielle Risiko betreffend wird ausgeführt,
dass in der Auftragsbestätigung vom
18. Jänner 1999 betreffend
den Erwerb des Fertigteilhauses für den vereinbarten Gesamtkaufpreis eine
Preisgarantie bis zum 12. Jänner 2000 eingeräumt wurde. Die
Einräumung dieser Preisgarantie und damit der Ausschluss des Risikos einer
Verteuerung bis zu diesem Zeitpunkt wird ebenfalls als ein wesentliches Indiz
für den Ausschluss der Bauherrenstellung angesehen. Dem Umstand, dass der
Berufungswerber im Bauansuchen als Bauwerber ausgewiesen ist und um die
Benützungsbewilligung angesucht hat, kommt beim vorliegenden Sachverhalt
keine wesentliche Bedeutung zu, zumal im Einreichplan unter Planung und
Bauführung die Firma N. & Co GmbH aufscheint.
Mit dem Vorbringen, dass auf den Nachbarparzellen
Häuser verschiedener Firmen errichtet worden seien wird nicht aufgezeigt,
dass der Berufungswerber als Bauherr aufgetreten ist.
Zuzustimmen ist dem Berufungswerber, wenn er ausführt,
dass es sich beim gegenständlichen Fertigteilhaus zweifellos um ein Bauwerk
im Sinne des § 297 ABGB, welches fest mit dem Boden verbunden und von
einiger Beständigkeit ist, handelt.
Ein Käufer ist jedoch
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann
(vgl. VwGH vom 27.6.1994, 92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen umfangreichen
VwGH-Judikatur).
Dass eine derartige Einflussnahme auf die
Gesamtkonstruktion aber nicht möglich war, ist schon deshalb offenkundig,
da zum Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages die Planung bereits
abgeschlossen war, weshalb auch eine individuelle Verbauungsmöglichkeit
ausgeschlossen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
14.12.1994, 94/16/0084 zum
Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für die
äußere Gestaltung eines Objektes
maßgeblichen
tatsächlichen Einbindung des
Hauses des Beschwerdeführers in das bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges
vorliegende Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24.3.1994, Zl.
93/16/0168) keine Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
auch im Versetzen von Zwischenwänden, in dem Ersatz eines Fensters durch
eine Tür auf die Terrasse, in einer Änderung des Kellergrundrisses und
in den üblichen Verbesserungen der Innenausstattung nur unwesentliche
Details im Zusammenhang mit dem Begriff der Schaffung erblickt (Erk. vom
26.1.1989, Zlen 88/16/0132-0137).
Nach den von der
Abgabenbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war die Absicht des
Berufungswerbers von vornherein auf den Erwerb eines Fertighauses, wie solche
von verschiedenen Unternehmungen auf dem Markt mittels medialer Darstellungen
und Musterhäusern angeboten werden, gerichtet.
Der Grundstückserwerber war sowohl hinsichtlich
Planung als auch hinsichtlich der
Auftragsvergabe gebunden. Die
Bauabwicklung erfolgte durch die Firma N. & Co GmbH. Das Baurisiko lag daher
offenkundig nicht beim Erwerber. Im vorliegenden Fall ist lediglich der zu Tage
getretene sachliche Zusammenhang zwischen Liegenschaftserwerb und Erwerb des
Fertighauses maßgebend.
Ebenso wie in den Fällen, in denen der Erwerber an ein
bereits fertig vorgegebenes Konzept der Bebauung des Grundstücks gebunden
ist, so ist auch im Falle des Erwerbs eines Fertighauses zur Errichtung auf
einem dazu geeigneten Grundstück davon auszugehen, dass auch der
Werkvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen
ist.
Entscheidend ist, dass dem Erwerber das Grundstück
letztlich bebaut zukommt.
Im gegenständlichen Fall standen der Erwerb des
Fertighauses und der Erwerb des Grundstücks in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben ist. Besonders
verdeutlicht wird dies im konkreten Fall durch den Umstand, dass der
Berufungswerber den Auftrag zur Errichtung des Fertighauses bereits vor der
Errichtung der Urkunde über den Erwerb des Grundstückes erteilt hat.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft
für den Berufungswerber nicht erfüllt waren, weshalb die anteiligen
Errichtungskosten für das Fertigteilhaus in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen sind. Die Firma F. Haus
stellte den Berufungswerbern für die Baukosten Rechnungen im Gesamtbetrag
von S 1,487.500,00 aus. An Aufschließungskosten waren S 151.300,00 zu
entrichten. Die anteiligen Kosten betragen daher S 819.400,00, welche
zusätzlich zu den anteiligen Grundstückskosten der Grunderwerbsteuer
zu unterziehen sind.
In Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dem
Berufungswerber keine Bauherrenqualifikation zugebilligt werden, sodass der
Berufung auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Erfolg versagt
bleiben muss.
Graz,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-G/02
- Stammnummer
- 9009
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF