Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2816-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2816-W/02vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an
erhöhter Familienbeihilfe entschieden:
Der
Berufung - betreffend die Kinder M. und S. wird Folge gegeben. Die
Berufung betreffend das Kind L. wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Rückforderung beträgt € 9.647,32 (ATS 132.750)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre
drei Kinder
|
Name des Kindes
|
Geburtsdatum
|
für die Zeit
|
M.
|
29.4.1993
|
1.6.1993 -
31.5.2001
|
L.
|
30.3.1988
|
1.12.1994 -
31.5.2001
|
S.
|
15.10.1985
|
1.12.1994 -
31.5.2001
die erhöhte
Familienbeihilfe.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf die erhöhte Familienbeihilfe
wurden von der Finanzlandesdirektion Gutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen eingeholt.
In diesen Gutachten vom
28. Juni 2001 stellte das Bundesamt fest, dass kein Leiden bzw. nur ein
Behinderungsgrad von 10 % seit Geburt vorliegt.
Das Finanzamt erließ
daraufhin am 26. September 2001 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge.
Die Bw. erhob am
23. Oktober 2001 Berufung.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Die Finanzlandesdirektion
ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung im
Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967.
Die Lungenfachärztlichen
Sachverständigengutachten weisen folgende Diagnose aus:
|
Name des Kindes
|
Diagnose:
|
M.
|
Bis
24.2.2002 Obstruktive Bronchitis g.z.III/a/287....
50 % Unterer Rahmensatz, da
nahezu ständige mittelgradige Einschränkung der
Atemfunktion. Ab
25.2.2002: Wiederkehrende Episoden obstruktiver Bronchitis bei
Atemwegsinfekten III/a/286...30
% Unterer Rahmensatz wegen regelmäßig wiederkehrender
Episoden spastischer Bronchitis mit jeweils mäßiggradiger
Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven - längeren
symptomefreien Intervallen und ohne ständige Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens.
|
L.
|
Rezidivierende
Episoden spastischer Bronchitis bei Infekten g.z.III/a/285....
20 % Oberer Rahmensatz wegen
mehrjährigem Krankheitsverlauf mit wiederkehrenden Beschwerden und
episodenhaft auftretenden mäßiggradigen Einschränkungen der
respiratorischen Leistungsreserven ohne ständige oder wesentliche
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens.
|
S.
|
Von
10/85 bis
24.2.2002:
Obstruktive
Bronchitis g.z.III/a/287 ....
50
%
Unterer
Rahmensatz wegen mittelgradiger Einschränkung der
Atemfunktion.
Ab
25.2.2002:
Wiederkehrende
Episoden obstruktiver Bronchitis g.z.III/a/285...
20
%
Oberer
Rahmensatz wegen regelmäßig wiederkehrender subjektiver Beschwerden
im Rahmen von Infekten mit längerdauernden symptomenfreien Intervallen
unter Berücksichtigung eines normalen klinischen Untersuchungsbefundes und
fehlender Allergieneigung.
Die Lungenfachärztlichen
Sachverständigengutachten wurden der Bw. mit Schreiben vom 19. Juni
2002 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der
für M., L. und S. durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen erstellten schlüssigen Lungenfachärztlichen
Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung (siehe oben)
mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe die
Kinder M. und S. gegeben.
Für das Kind L. treffen
die Anspruchsvoraussetzungen - auf Grund der Einschätzung des Grades der
Behinderung mit 20 % - nicht zu, weswegen der Erhöhungsbetrag für den
Zeitraum 1. Dezember 1994 bis 31. Mai 2001 rückzufordern
ist.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2816-W/02
- Stammnummer
- 9008
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF