Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3029-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3029-W/02vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Erhöhungsbetrages an
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.7.1998 bis 30.6.2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog für seinen
Sohn H., geb. 1998, vom 1.7.1998 bis 30.6.2001 die erhöhte
Familienbeihilfe.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf die erhöhte Familienbeihilfe holte
die Finanzlandesdirektion ein Gutachten beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ein.
Auf Grund des am 12. Oktober
2001 erstellten ärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem ein
Behinderungsgrad von 10 % "seit Geburt" bestätigt wird, erließ das
Finanzamt am 16. Jänner 2002 einen Bescheid, mit dem die erhöhte
Familienbeihilfe für obigen Zeitraum zurückgefordert wurde.
Der Bw. erhob am 30.
Jänner 2002 fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor.
Die Abgabenbehörde II.
Instanz ersuchte mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG
1967.
Das am 25. März 2002
erstellte Lungenfachärztliche Sachverständigengutachten enthält
folgende Diagnose:
"Wiederkehrende
Episoden obstruktiver Bronchitis bei Infekten g.z.III/a/285... 20
%
Oberer
Rahmensatz wegen häufig wiederkehrender Episoden obstruktiver Bronchitis
mit jeweils mäßiggradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven, längeren beschwerdefreien Intervallen ohne Erfordernis
einer inhalativen Dauerbehandlung, fehlender Allergieneigung und normalem
klinischen Untersuchungsbefund."
Die
Lungenfachärztliche Stellungnahme vom 16. Oktober 2002 lautet:
"In obiger
Angelegenheit soll zum Zeitraum 1.7.98 bis 30.6.01 hinsichtlich des GdB eine
rückwirkende Einschätzung vorgenommen werden.
Obwohl mehrmalige
kurze stationäre Behandlungen im SMZ-Ost wegen Atemwegsinfekten und
spastischen Bronchitiden anamnestisch erhebbar sind, ergibt sich daraus nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende 50%ige Behinderung
in dem angesprochenen Zeitraum.
Vielmehr lagen
übliche frühkindliche Atemwegsinfekte mit entsprechenden Beschwerden
vor. Daraus ergibt sich kein derart hoher GdB von 50 %."
Das Gutachten vom 25.
März 2002 und die Stellungnahme vom 16. Oktober 2002 wurden dem Bw. mit
Schreiben vom 3. Dezember 2002 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung des
Lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25. März 2002
und der Lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2002 des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 20 % seit Geburt mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Das Finanzamt hat somit zu
Recht die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 1998
bis 30. Juni 2001 zurückgefordert, weil auf Grund des Behinderungsgrades
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben waren.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3029-W/02
- Stammnummer
- 9006
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF