Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0268-W/02
Sicherheitszuschlag, "Fremdvergleich"; Firmenwert, Privatanteil an PKW-Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Ansatz eines Sicherheitszuschlages war abzusehen, da trotz formaler Buchführungsmängel die Erfassbarkeit der Betriebseinnahmen branchenbedingt (Betriebsberatung) gewährleistet erschien, zumal zwar Fehlbuchungen, aber keine "Schwarzerlöse" festgestellt wurden.
Die Schätzung des Wertes eines vom Geschäftsführer der bw. Gesellschaft von einer "Schwesterfirma" in Deutschland angeblich unentgeltlich erworbenen Kundenstockes war zu Recht abweichend von der Erklärung der bw. Gesellschaft wesentlich niedriger anzusetzen, da ein Jahresumsatz hiefür "branchenüblich" ist und seitens des Geschäftsführers ein behaupteter Ertrag seines ehemaligen Einzelunternehmens in Deutschland, resultierend aus der Veräußerung des Kundenstockes an die bw. Gesellschaft (etwa dem 2 1/2 - fachen geschätzten Wert entsprechend), offensichtlich nicht erklärt wurde.
Ein KfZ - Spesenprivatanteil wurde im Ausmaß von 30% belassen, da unwidersprochen zahlreiche außerbetriebliche Fahrten von Niederösterreich nach Deutschland erfolgten und weder durch ein Fahrtenbuch o. ä. Behelf ein geringerer Privatanteil bescheinigt wurde.
Eine nur durch ein Schreiben der ehemaligen "Schwestergesellschaft" der Bw. in Deutschland dokumentierte Verpflichtung, ihr ein auf zehn Jahre gestundetes Honorar von jährlich DM 10.000 für die Führung ihres Namens in Österreich zu leisten, ist mangels "Fremdüblichkeit" nicht anzuerkennen, da
a) die Liquidatorin der "Schwestergesellschaft", die ehemalige Gesellschafter - Geschäftsführerin, somit eine Angehörige, nach Ablauf der Stundung keinerlei Maßnahmen zur Einbringung der Forderung setzte und
b) zwischen fremden Personen jedenfalls Verzinsung und Sicherstellung vereinbart worden wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Scheibbs betreffend Umsatz - , Körperschaftsteuer
- und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1988 und 1989
entschieden:
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 wird
Folge gegeben.
Der Berufung gegen die
Körperschaftsteuer - und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die
Jahre 1988 und 1989 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung Aus
verfahrenstechnischen Erwägungen wurde die Erledigung ho. anhängiger
Berufungen, die in einem Schriftsatz nebst Ergänzung eingereicht wurden,
geteilt. Über die strittige Frage, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1984, 1985, 1986 und 1987 berechtigt
sei, erfolgte ein separater Abspruch (RV/0267-W/02). Weiters wurde ein Teil der
anhängigen Berufungen formell erledigt. Dies betrifft auch die Berufung
gegen die Bescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen, die unter
einer separaten GZ erfasst wurde (RV/0272-W/02). Weitere Berufungen, die
diesen Streitzeitraum betrafen, nämlich die gegen die
Wiederaufnahmsbescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, die gegen die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre
1988 und 1989 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 1989 wurden gem.
§ 275 BAO unter der selben GZ (RV/0268-W/02) erledigt.
Strittig sind daher noch
nachfolgende, diesen Streitzeitraum betreffende, vom Finanzamt übernommene
Feststellungen einer Betriebsprüfung (Bericht vom 3. Februar 1995,
BP Nr. 12/94).
Tz. 17
" Honorar -
Namensführung"
Laut
einem Schreiben der P (D) vom 31.12.1983 sei mit der Bw. vereinbart worden, dass
für die Überlassung des Firmennamens eine jährliche Gebühr
von DM 10.000 zu entrichten sei, wobei eine Stundung des akkumulierten
Betrages bis in das Jahr 1993 eingeräumt worden sei.
Im Rahmen einer Vor-Bp.
für den Zeitraum 1984 bis 1987 wurden aufgrund dieses Schreibens
aufwandswirksam, jährlich anwachsend, gegen Verrechnungskonto P (D)
S 70.000 eingestellt.
Erhoben wurde, dass laut
Auskunft des deutschen Finanzamtes N. vom 21.4.1994 zu SZ 718/3308 ab 1983
für die P (D) keine Erklärungen mehr eingereicht wurden. Die letzte
Veranlagung habe für das Jahr 1982 stattgefunden (Ende der betrieblichen
Tätigkeit). Mit 25. Juli 1989 wurde der do. Steuerakt
gelöscht. Im Vorhaltsschreiben der Bp. vom 20. Mai 1994 wurde
um Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen zwischen der P (D) und der Bw., um
Vorlage von Ablichtungen der Bilanzen, der Gewinnermittlungen der
Steuererklärungen und - bescheide der P (D) ersucht. Es wurde lediglich ein
Handelsregisterauszug in Fotokopie eingereicht, woraus zu entnehmen ist, dass
laut Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 1989 die Auflösung der
Gesellschaft beschlossen und die bisherige Geschäftsführerin
R. P. zur Liquidatorin bestellt wurde. Da weder Rechnungen,
Zahlungsbelege usw. vorgelegt wurden, sowie aufgrund der Tatsache, dass es durch
die Nichtabgabe von Erklärungen seitens der P (D) ab 1983 zu keiner
steuerlichen Veranlagung gekommen sei, wurden die aufwandswirksam verbuchten
Honorare für die Überlassung des Firmenwortlautes nicht zum Abzug
zugelassen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es im
Geschäftsleben keinesfalls üblich sei, jährlich anfallende
Entgelte von S 70.000 durch 10 Jahre hindurch zu stunden. Bis zur
Schlussbesprechung im Jänner 1995 seien laut Aussagen des ehemaligen
Geschäftsführers der Bw. (P.) keine Zahlungen geleistet worden. Auch
wurden von R. P., die im Übrigen auch 99% der Gesellschaftsanteile der Bw.
innehatte keine Handlungen zur Hereinbringung der "Forderungen aus der
Namensüberlassung" gesetzt. Es erfolgte somit die Stornierung dieses
Aufwandspostens. Gewinnzurechnung für die Jahre 1988 und 1989 daher
je S 70.000.
Berufungsausführungen:
Unter
Hinweis darauf, dass im Zuge einer Vor-Bp. (Hinweis auf die
Berufungsentscheidung zu GZ RV/0267-W/02) - nach eingehender
Überprüfung des Schreibens der P. (D) vom 31. Dezember 1983 diese
Aufwendungen anerkannt wurden, sei dieser Aufwand weiterhin anzuerkennen, zumal
diese Verbindlichkeit noch bestehe. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen im Berufungsschreiben verwiesen. In einer
Berufungsergänzung wird dargelegt, dass gegen die P. (D) eine
Verrechnungsforderung, ab 1986 von S 150.000, bestehe. Dieser
Forderungsbetrag sei mit der Honorarverbindlichkeit saldiert worden und habe
daher Teilzahlungscharakter.
Tz.
18 "Firmenwert, Teilwertabschreibung
Kundenstock"
Laut
einer Vereinbarung vom 15.12.1981, die zwischen der P (D) und P., deren freier
Mitarbeiter er war, getroffen wurde, sei P. zugesichert worden, im Falle seines
Ausscheidens aus der Gesellschaft gingen alle Mandate, die er in Österreich
als Betriebsberater akquiriert und betreut habe, unentgeltlich in seinen Besitz
über. Mit Legung der Honorarnote vom 31.12.1984 (laut Feststellungen der
Vor-Bp. sei die Rechnung vordatiert und steuerlich erst 1985 anerkannt worden)
wurde von P. (im Rahmen seines in Deutschland geführten Einzelunternehmens)
für die Überlassung der österreichischen Mandate an die Bw.
DM 350.000 verrechnet und per 1.1.1985 aktiviert (Gegenbuchung auf
Verrechnungskonto P.). Laut Auskunft des für P. zuständig
gewesenen deutschen Finanzamtes K/N. vom 21.4.1994 sei für das Jahr 1983
die letzte Veranlagung (Totalschätzung wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen) vorgenommen worden. Nachdem für die Jahre 1984 bis
1986 vom ehemaligen deutschen steuerlichen Vertreter mit dem Vermerk "keine
inländischen Einkünfte" beim FA K/N Steuererklärungen
eingereicht wurden, sei dessen Steuerakt im Jahre 1990 gelöscht
worden. Obwohl der von der Bw. erworbene Kundenstock ihr bereits im Jahre
1983 zur Verfügung stand, sei die Fakturierung durch P. erst mit
Honorarnote vom 31.12.1984 vorgenommen worden. Der Wert des von der Bw.
erworbenen Kundenstockes wurde zum 1.1.1985 mit S 1,000.000 abweichend von
einer Vor-Bp. neu ermittelt. Dies erfolgte durch den Ansatz eines Jahresumsatzes
der erworbenen Kundschaft (abgeleitet von Erfahrungswerten aus vergleichbaren
Branchen). Es erfolgte neben einer Teilwertabschreibung für das Jahr 1987
in Höhe von S 370.000 eine weitere für das Jahr 1988 von
S 630.000 auf einen Wert von S 0. Infolge einer bisherigen
höheren Teilwertabschreibung von S 955.000, da von einem Wert des
Kundenstockes von S 2,450.000 ausgegangen worden war, ergab sich für
das Jahr 1988 durch Reduktion dieser Abschreibungen eine Gewinnerhöhung von
S 325.000 und für 1989 wegen einer weiteren im bisherigen Verfahren
vorgenommenen Teilwertabschreibung eine solche von S 543.066.
Berufungsausführungen: Unter
Bezugnahme auf die Anerkennung des Firmenwertansatzes in ursprünglicher
Höhe durch die Vor-Bp. und dem Umstand, dass P. in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1984 den
Veräußerungserlös von DM 350.000 erklärt habe, werde
der Antrag gestellt, die Anschaffungskosten und die darauf vorgenommenen
Teilwertabschreibungen auf Basis der Vor-Bp. zu belassen.
Stellungnahme des
Prüfers Er verwies auf die im Arbeitsbogen (Seite 259 bis 316)
dokumentierten Feststellungen.
Tz. 21
Rückstellung für
Gewährleistungen
Zwei
Kunden der Bw. hätten laut Auskunft von P. mit Klagen für bereits
abgeschlossene und verrechnete Leistungen gedroht. Schriftliche
Unterlagen wie Klagsandrohung u.ä., außer einem angeblichen
telefonischen Aktenvermerk seien nicht vorgelegen. Diese Rückstellung in
Höhe von 234.010, die von der Bw. ertragserhöhend im Jahre 1990
aufgelöst wurde, sei für das Jahr 1988 nicht
anzuerkennen.
Berufungsausführungen:
Vom
Bw. wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückstellung deshalb erforderlich
gewesen sei, da die Kunden der Bw. die Möglichkeiten von
Regressansprüchen im Klagswege angedroht hätten. Ursache hiefür
seien aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Bw. in Aussicht
gestellte Geschäftserfolge, die jedoch nicht rechtzeitig eingetreten seien.
Da letztlich dennoch nach zusätzlichen Bemühungen Erfolge erzielt
werden konnten, waren diese Rückstellungen wieder
aufzulösen.
Tz. 27
Privatanteilige Kosten des
PKW
Da für die
Ermittlung der privatanteiligen PKW-Nutzung durch P. keinerlei geeignete
Unterlagen wie Fahrtenbuch, Dienstvertrag u.a vorgelegt habe können, sei
der Privataufwand mit 30% der Aufwendungen ermittelt worden. Ansatz
für 1988: S 54.910, für 1989: 83.000.
Berufungsausführungen:
Da
der Betriebs-PKW so gut wie ausschließlich für betriebliche Zwecke
genutzt werde und für Privatfahrten ein eigener PKW zur Verfügung
stehe, sei der Privatanteil auf jeden Fall zu hoch gegriffen. Es werde ein Wert
mit höchstens 5% beantragt.
Stellungnahme des
Prüfers Aus dem Verrechnungskonto von P. sei zu entnehmen, dass
laufend Bankabhebungen in DM erfolgt seien. Da jedoch weder bei der Bw. noch bei
P. als Einzelunternehmer derartige Einnahmen aufscheinen, könnten nur
privat veranlasste Fahrten in Deutschland vorgelegen sein. Der private Aufwand
an PKW-Kosten von 30% entspräche der privaten Verwendung des PKW Mercedes.
Dass für Auslandsreisen der im Privatvermögen befindliche PKW Golf
eingesetzt worden sei, sei nicht glaubhaft.
Tz
32
Verrechnungskonten
Unter
Verweis auf Tz. 31 "Leistungsverrechnung P." wurde festgestellt, dass das
Unternehmen der Bw. wie ein Einzelunternehmen geführt worden sei. Die
Verrechnungskonten wurden wie Privatkonten (mit ständigen Entnahmen,
fallweise Einlagen) geführt. Schriftliche Vereinbarungen wie Dienst-, Werk-
o a. Verträge wurden zwischen dem Geschäftsführer P. und der
Alleingesellschafterin R. P. nicht errichtet. Somit wurden die saldierten
Entnahmen laut Verrechnungskonten unter Berücksichtigung der
Änderungen durch die Bp. als Vorteilszuwendungen (verdeckte
Ausschüttungen) an P. sowie an die Ehegattin R. P.
gewertet. Anmerkung: Da die Auswirkungen dieser verdeckten
Ausschüttungen nicht erfolgswirksam sind, werden weitere Ausführungen
hiezu unterlassen. Hingewiesen wird jedoch auf den Zurücknahmebescheid
gemäß
§ 275 BAO zur GZ RV/0272-W/02, woraus sich die
Rechtskraft der bemessenen KESt ergibt.
Tz. 33
Sicherheitszuschlag
Die
von P. vorgelegten Bücher entsprächen nicht einer
ordnungsgemäßen Buchführung. Es seien u. a. nachfolgende
Mängel festgestellt worden: --- In den Bilanzen sei kein Kassensaldo
nachgewiesen worden; ein Kassabuch zur Erfassung der Bareinnahmen und -ausgaben
sei nicht geführt worden; --- Leistungserlöse seien in der
Buchhaltung nicht vollständig erfasst worden; --- Erhaltene Bar -
und Verrechnungsschecks seien hinsichtlich der vollständigen Erfassung
nicht kontrollierbar; --- Die nicht fakturierten Leistungen seien
hinsichtlich ihrer Höhe unrichtig in den Bilanzen ausgewiesen
worden; --- Die erhaltenen Anzahlungen könnten auf ihre Richtigkeit
nicht präzise überprüft werden
Aus diesen Gründen und
wegen anderer Mängel in anderen Tz. wurde ein Sicherheitszuschlag von 10%
der erklärten Nettoumsätze verhängt.
|
Zurechnungen:
|
1988:
+20% S
|
S
175.000
|
MWSt
|
35.000;
|
|
1989:
+20% S
|
S
108.000
|
MWSt
|
21.600.
Berufungsausführungen:
---
Von der Führung eines Kassabuches habe Abstand genommen werden können,
da sämtliche Geldbewegungen ausschließlich über Bankkonten
abgewickelt wurden. --- Hinsichtlich des Vorwurfes der Nichterfassung von
Leistungserlösen in der Buchhaltung wurde dargelegt, dass die Verbuchung
von der Steuerberatungskanzlei vorgenommen und in Zusammenarbeit mit dem
Prüfer festgestellt wurde, dass durch einen Irrtum der Buchhaltung bei den
Kontierungsarbeiten nur ein Rechnungsteilbetrag gebucht wurde. ---
Sämtliche Bar - und Verrechnungsschecks seien über die Zu- und
Abbuchung auf den entsprechenden Bankkonten jederzeit nachvollziehbar und
kontrollierbar. --- Hinsichtlich der nicht fakturierten Leistungen sei
durch Zusammenarbeit der Steuerberatungskanzlei mit der Betriebsprüfung
eine genaue Abgrenzung vorgenommen worden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Berufungsbegehren
hinsichtlich Umsatzsteuer Die einzige umsatzsteuerliche Änderung,
die durch die Berufung angestrebt wird, betrifft die erfolgte Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages zum Umsatz der Bw.
Hiezu wird
festgestellt. Der Sicherheitszuschlag stellt ein Element der
Schätzung dar, das dann gerechtfertigt ist, wenn aus mangelhaften
Aufzeichnungen zu erschließen ist, dass nicht nur nachgewiesene nicht
verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst wurden
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar2,
Tz 18 zu § 184). Liegen nun formale Mängel der Bücher
und Aufzeichnungen vor, so besteht eine Schätzungsberechtigung dennoch nur
dann, wenn diese Mängel geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3
BAO; vgl. auch Ritz, a.a.O., Tz. 9). Sinn und Zweck einer
Schätzung liegt nun nicht in einer "Bestrafung" des Abgabepflichtigen
für seine Buchführungsmängel, sondern in der möglichst
wahrheitsgetreuen Erfassung steuerlich relevanter Vorgänge. Nun
wurden nach ho. Ansicht keine derartigen Mängel festgestellt, die einen
Rückschluss auf eine fehlende Erfassung von Betriebseinnahmen zulässt.
Wenngleich sichtlich keine ordnungsgemäße Kassaführung und
Abgrenzung zur Privatsphäre der Gesellschafter stattfand, erscheint im
Hinblick auf die Tätigkeit als Betriebsberater eine Erfassbarkeit der
Betriebseinnahmen branchenbedingt gewährleistet. Bezeichnenderweise wurden
zwar Fehlbuchungen, aber keine "Schwarzerlöse" festgestellt. Unter
diesen Aspekten erscheint der Ansatz eines Sicherheitszuschlages als nicht
vertretbar. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1988 und 1989 wird daher stattgegeben. Hinsichtlich der
rechnerischen Darstellung wird auf Punkt 3. verwiesen.
2. Berufungsbegehren
hinsichtlich Körperschaft - und Gewerbesteuer
(Gewinnermittlung)
2.1 Tz. 17 " Honorar -
Namensführung" Der diesbezügliche Aufwand ist steuerrechtlich
nur dann anzuerkennen, wenn er den - nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - Anforderungen entspricht, die an Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen gestellt werden. Es besteht nämlich die
erhöhte Gefahr, dass bei nahen Angehörigen durch Scheingeschäfte
betrieblich veranlasste Zahlungen vorgetäuscht werden. Für diese
"Honorarvereinbarung" trifft dies zu.
Es wurde von der
P (D) erstellt, mit 31.12.1983 datiert und an die Bw. gerichtet mit
nachfolgendem Wortlaut:
"Sehr geehrter
Herr P.,
wir räumen
Ihnen hiemit das unwiderrufliche Recht ein, ihre
Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem gleichen Wortlaut, wie unsere
Gesellschaft, zu versehen.
Für
die Überlassung des Namens verrechnen wir eine Gebühr von
DM 10.000 p.a., wobei wir Ihnen eine Stundung der akkumulierten
Beträge bis in das Jahr 1993 einräumen."
Durch dem Namen nach "fremde"
Personen, die als Geschäftsführer der P (D) auf diesem Schreiben
aufscheinen, wurde die "Angehörigeneigenschaft" verschleiert. Allerdings
besteht, wie vom Finanzamt erhoben wurde, tatsächlich weit gehende
Identität des Personenkreises zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der P
(D) und den ehemaligen Gesellschaftern der Bw.
Es ergeben sich weiters
keinerlei nachvollziehbare Ansatzpunkte, dass tatsächlich diese
Vereinbarung jemals vollzogen wurde. Nicht einmal nach Ablauf der Stundung
(1993) wurde von R. P. als Liquidatorin der P (D) auf Zahlung
gedrängt. Die Anerkennung scheitert somit an dem Erfordernis des
"Fremdvergleiches", nämlich, dass diese Vereinbarung zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
(Näheres hiezu: etwa in Doralt,
EStG4, § 2 Tz. 158
bzw. 158/1). Zwischen fremden Personen wäre jedenfalls zumindestens
Verzinsung und Sicherstellung vereinbart worden. Auch die von der Bw. im Rahmen
der Berufungsergänzung aufgestellte Behauptung einer ab 1986 bestehenden
Verrechnungsgegenforderung ändert nichts an den ho. getroffenen
Feststellungen, da sie nur auf einer einseitigen bilanzmäßigen
Darstellung seitens der Bw. beruht.
2.2. Tz. 18 "Firmenwert,
Teilwertabschreibung Kundenstock" Die Argumentation der Bw., dass der
Wert des Kundenstockes unverändert belassen werde, da dies im Rahmen der
Vor-Bp. unverändert belassen werde, reicht nicht hin, da es - jedenfalls
für einen Zeitraum, der nach dem Prüfungszeitraum der Vor-Bp. liegt
(Wiederaufnahmsgründe entfielen laut Berufungsentscheidung zu GZ
RV/0267-W/02) gerechtfertigt ist, eine Neubewertung des Kundenstockes zu
berücksichtigen. Da laut Angaben von P. er den Kundenstock von P (D), was
übrigens nur bei Angehörigenverhältnissen realistischerweise
denkbar ist, unentgeltlich erwarb, war es zutreffend, eine Schätzung des
Wertes nach Erfahrungswerten (unter Bedachtnahme auf den "Fremdvergleich") der
bei Tätigkeiten in diesem Bereich bei bis etwa einem erzielbaren
Jahresumsatz liegt, durchzuführen. Da dieser Wert von dem erklärten
stark abwich, war die Durchführung einer Abänderung rechtens. Ohne
Relevanz ist es, dass der Veräußerungserlös von DM 350.000 in
Deutschland beim FA K/N erklärt worden sein soll, wobei im Zuge der Bp.
allerdings erhoben wurde, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die für das
Jahr 1987 durchgeführte erste Teilwertabschreibung des korrigierten Wertes
des Kundenstockes berührt nicht diesen Streitzeitraum, deckt sich aber mit
der bisher anerkannten Teilwertabschreibung. Durch die zweite
Teilwertabschreibung auf 0 erfolgte eine weitestmögliche
Berücksichtigung der bisher bereits für dieses Jahr erfolgten
Teilwertabschreibung. Dieser Berufungspunkt war daher abschlägig zu
erledigen.
2.3. Tz. 21
Rückstellung für Gewährleistungen Da es keinerlei
schriftliche Unterlagen für den von der Bw. behaupteten
Rückstellungsgrund "Gewährleistung" gab, es für eine (auch
für den damaligen strittigen Zeitraum) Rückstellungsbildung
erforderlich ist, dass eine "konkrete Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt
des die Verpflichtung auslösendes Ereignis vorliegt (vgl. Doralt
EStG4, § 9,
Tz. 30/1), die jedoch nicht bescheinigt werden konnte, unterbleibt die
beantragte Rückstellungsbildung.
2.4. Tz. 27 Privatanteilige
Kosten des PKW Zur Stellungnahme des Prüfers, dass laufend
Bankabhabungen in DM erfolgt seien, wurde nicht weiter reagiert. Hieraus ist zu
schließen, dass zahlreiche Fahrten nach Deutschland durchgeführt
wurden, denen ein betrieblicher Konnex fehlt. Das bisherige Prozentausmaß
an Privatfahrten wird daher beibehalten, zumal es an jedweder
Bescheinigungsmöglichkeit (wie Fahrtenbuch etc.) mangelt, die eine
niedrigere Schätzung des Privatanteiles rechtfertigte. Insoweit ergibt sich
daher keine Änderung.
2.5. Tz. 33
Sicherheitszuschlag Hiezu wird auf Punkt 1. der Berufungserledigung
verwiesen. Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages entfällt
somit.
3. Rechnerische Darstellung
(wenn nicht anders ausgewiesen, in ATS)
3.1 Hinsichtlich Umsatzsteuer
(in ATS)
|
|
1988
|
1989
|
Gesamtbetrag
der vereinbarten Entgelte laut Bp:
|
1,949.834,79
|
1,214.413,26
|
Verminderung
durch BE (Punkt 1.)
|
-175.200,00
|
-108.000,00
|
Gesamtbetrag
der vereinbarten Entgelte gem. BE
|
1,774.634,79
|
1,106.413,26
|
Ist mit 20%
USt zu versteuern, ergibt USt von:
|
354.926,96
|
221.282,65
|
Abziehbare
Vorsteuer (unv:):
|
-132.781,69
|
-13.146,36
|
Ergibt eine
Zahllast (gerundet gem. § 204 BAO):
|
222.145
|
208.136
|
In
Euro:
|
16.143,91
|
15.125,83
3.
2. Hinsichtlich Körperschaft - und Gewerbesteuermessbetrag
3. 2. 1. Revidierte
Gewinnermittlung (in ATS)
|
|
1988
|
1989
|
Gewinn laut
Bp.:
|
405.170,00
|
966.139,00
|
Wegfall des
Sicherheitszuschlages (Tz. 33)
|
-210.000,00
|
-129.600,00
|
Wegfall
passivierter USt zu Tz. 33
|
+35.000,00
|
+21.600,00
|
Korrektur der
GwSt - Rü.x
|
+25.547,00
|
+14.407,00
|
Ergibt Gewinn
laut BE:
|
255.717,00
|
872.546,00
x
Die Gewerbesteuerrückstellung für 1988 beträgt 43.725 anstatt
69.272; für 1989 134.276 anstatt 148.683 (vgl. Tz. 42 Bp -
Bericht).
3. 2. 2.Bemessung der
Körperschaftsteuer (in ATS)
|
|
1988
|
1989
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
255.717,00
|
872.546,00
|
Sonderausgaben:
|
|
-5.800,00
|
Zu
versteuerndes Einkommen:
|
255.717,00
|
866.746,00
|
Steuer gem.
§ 21, 22 Abs.1 KStG 1966 bzw. § 22 KStG 1988:
|
102.280,00
|
260.010,00
|
In Euro:
|
7.432,98
|
18.895.66
3 .2. 3.
Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (in ATS)
|
|
1988
|
1989
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb:
|
255.717,00
|
872.546,00
|
Gewerbeertrag
(abgerundet):
|
255.700
|
872.500
|
Steuermessbetrag
vom Gewerbeertrag:
|
12.785
|
39.262
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SicherheitszuschlagSchätzung der Höhe eines Firmenwertes (Kundenstockes)Schätzung eines Kfz - Spesenprivatanteiles"Fremdvergleich"
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-W/02
- Stammnummer
- 9002
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF