Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0063-S/02
Einhebungsverjährung bei Haftung gem. §§ 9 und 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-S/02vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine EDV-Abfrage (Abfrage des Versicherungsträgers und Dienstgebers) stellt keine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt durch eine derartige Abfrage, die keine Außenwirkung entfaltet daher nicht ein.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Konrad Ferner, Dr. Walter Wienerroither und Dr. Robert
Krivanec, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO vom 4.
November 1996
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Das gegenständliche Verfahren zur Heranziehung des Bw.
zur Haftung im Sinne der §§ 9 und 80 BAO wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4 November
1996 zog das Finanzamt Salzburg-Land den Bw. gemäß
§ 9 iVm
§ 80 und § 224 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der T. GmbH im
Ausmaß von S 164.802,-- heran.
Dagegen brachte der Bw. durch
seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1996 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Auf den bekannten Inhalt der Begründung
dieser Berufung wird verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung,
unterzeichnet am 14. Mai 1997, wurde diese Berufung seitens des Finanzamtes
Salzburg-Land als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der
Begründung dieser Entscheidung wird ebenfalls verwiesen.
Daraufhin stellte der Bw. durch
seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 5. Juni 1997 den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Eine
weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Vom Finanzamt Salzburg-Land
wurde am 21. April 1999 eine EDV-Abfrage über Versicherungsträger und
Dienstgeber getätigt. Weitere Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2
BAO sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 238 Abs. 1 BAO lautet: Das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt
binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Abs. 2 leg.cit. lautet: Die Verjährung
fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welcher die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Vorweg ist auszuführen, dass der Tatbestand der
Verjährung von Amts wegen zu prüfen ist.
Die Geltendmachung einer Haftung durch Erlassung eines
Haftungsbescheides stellt eine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar, sodass
die Bestimmung über die Einhebungsverjährung gem. § 238 BAO
anzuwenden ist.
Für den gegenständlichen Haftungsbescheid begann
die 5 jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 im Jahr 1997
zu laufen. Diese Frist wurde durch Erlassung der Berufungsvorentscheidung im
Jahr 1997 unterbrochen und begann mit dem Jahr 1998 neu zu laufen.
Zu prüfen ist, ob die im Jahr 1999 getätigte EDV
Abfrage die Verjährungsfrist im Sinne des
§ 238 Abs. 2 erneut
unterbrochen hat. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt
gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO unter anderem nur durch eine nach
außen erkennbare Amtshandlungen ein. Nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH muss eine solche Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde
hinaustreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen
erkennbar sein. Eine vom Sachbearbeiter getätigte EDV-Abfrage erfüllt
diese Anforderungen nicht. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde liegt
demnach keine nach außen hin erkennbare Amtshandlung vor. Da keine
weiteren Unterbrechungshandlungen aus der Aktenlage ersichtlich sind, ist mit
Ablauf des Jahres 2002 einhebungsverjährung gem. § 238 BAO
eingetreten. Das Recht, die im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Beträge
beim Haftungspflichtigen einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen endete somit
mit Ablauf des 31. Dez. 2002.
Bei dieser Sach - und Rechtslage kann die vorliegende
Haftung nicht mehr realisiert werden. Der Berufung war daher, wie im Spruch
dargestellt, statt zu geben.
Salzburg,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-S/02
- Stammnummer
- 8983
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF