Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0213-G/03
keine Nachsicht bei fehlender Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-G/03vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte die Nachsicht der Einkommensteuer 2001
in Höhe von € 1.319,67 sowie der Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 2003 in Höhe von € 1.438,44 und begründete
sein Ansuchen damit, dass er nicht in der Lage sei, diese Abgaben zu leisten. Er
sei unterhaltspflichtig für vier Personen und habe ein Jahreseinkommen von
lediglich ATS 228.600,- (=€ 16.613,-). Seine Ehefrau habe in
einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein Gehalt für ihren und den
Unterhalt der beiden Kinder pfänden lassen, sodass dem Bw. etwa
€ 630,- für seinen Bedarf verblieben. Von diesem Betrag bestreite
er neben seinem Lebensunterhalt monatlich € 120,- und zu Weihnachten
und zum Geburtstag je € 100,- für ein weiteres Kind. Er besitze
außer einem fast 20 Jahre alten Auto mit einem Tachometerstand von etwa
340.000 km kein Vermögen.
Anlässlich der Feststellung über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gab der im Jahr 1937 geborene Bw. an, er sei
für seine Gattin, zwei Kinder aus der Ehe sowie das Kind L.
unterhaltspflichtig. Er beziehe monatlich eine Pension in Höhe von rund
€ 900,- von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, eine Pension von einer Sozialversicherungsanstalt in Deutschland in
Höhe von € 450,- sowie als Taxifahrer € 180,- bis
€ 200,-.
Von diesen Beträgen seien für die Gattin (und die
beiden Söhne) € 800,- monatlich gepfändet, er zahle für
L. monatlich € 100,- sowie zu Weihnachten und zum Geburtstag dieses
Kindes je € 100,- dazu. An die Gattin leiste er monatlich
€ 100,- vom Taxigeld. Für seinen Lebensunterhalt blieben rund
€ 450,- bis € 500,- monatlich.
Er habe außer dem Mercedes 300 D, Baujahr 1984 mit
einem Kilometerstand von 340.000 keine Vermögenswerte, jedoch Schulden bei
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft von rund € 7.000,- sowie laut
Gerichtsurteil € 5.000,- bei der Gattin. An das Finanzamt könnten
keine Zahlungen geleistet werden, da die angeführten Beträge
gepfändet seien und bis in ferne Zukunft gepfändet seien.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. ab, da weder eine
sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit gegeben sei. Eine sachliche
Unbilligkeit liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintrete. Auswirkungen der
allgemeinen Rechtslage, wie im vorliegenden Fall gegeben, könnten nicht zur
Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall führen. Die persönliche
Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liege in der
Existenzgefährdung. Auf Grund der durch den Bw. dargelegten
wirtschaftlichen Lage stelle die Abgabenforderung für sich betrachtet keine
Existenzgefährdung dar.
Der Bw. führte aus, sein Einkommen betrage weniger als
das Existenzminimum, weshalb eine Steuerforderung gegen ihn nach internationalen
Gesetzen unzulässig sei. Es sei unbillig, dass er für Einkommen, das
er nicht erhalte und über welches er nicht verfügen könne,
Steuern an die Republik Österreich entrichten solle. Das Finanzamt habe den
Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und gehe deshalb von unrichtigen
Voraussetzungen aus. Wenn jemand € 550,- monatlich zur Verfügung
habe, könne es nicht sein, dass davon noch Steuern erhoben
würden.
Aus dem Exekutionsakt ist ersichtlich, dass für die
Gattin und die beiden gemeinsamen Söhne Unterhaltspfändungen bestehen
und der unpfändbare Freibetrag durch das zuständige Bezirksgericht mit
€ 612,20 festgesetzt wurde, sodass dem Bw. unter Berücksichtigung
der Unterhaltsverpflichtung für das Kind L. ein monatlicher Betrag von
€ 473,77 sowie die Freibeträge aus den Sonderzahlungen (die der
Bw. allerdings nur von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft erhält) von je € 492,20 zur Bestreitung seiner Miete
und seiner notwendigen persönlichen Ausgaben verbleiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibungen
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wenn die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nicht vorliegt, ist für eine Ermessensentscheidung kein
Raum (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033).
Zum Vorwurf des Bw., das Finanzamt habe nicht ausreichend
ermittelt und sei daher von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist
auszuführen, dass in einem Nachsichtsverfahren der Antragsteller
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es
noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände
darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
26.2.2003, 98/13/0091).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet.
Die deutlichste Form der Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung, die
aber gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder mitverursacht sein
muss. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation
eines Abgabepflichtigen so schlecht ist, dass auch die Gewährung des
beantragten Nachlasses an der Existenzgefährdung nichts ändert. (VwGH
10.5.2001, 2001/15/0033). Im vorliegenden Fall ist die Uneinbringlichkeit der
Abgaben aus dem Vorbringen des Bw., das in der Aktenlage seine Deckung findet,
ersichtlich. Eine Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn es infolge der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung
auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bw. kommt (VwGH 22.9.2000,
95/15/0090).
Wenn der Bw. behauptet, Einkommen, das gepfändet sei,
dürfe nicht besteuert werden, verkennt er, dass die Besteuerung seines
Einkommens eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage ist, also die
vermeintliche Unbilligkeit aus dem Gesetz selbst folgt. Daher ist auch eine
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben.
Der Bw. scheint die Besteuerung des Einkommens mit der
zwangsweisen Einbringung der Abgaben (Einkommensteuer) gleichzusetzen. Er
übersieht dabei, dass eine Pfändung des dem Bw. nach der
Unterhaltsexekution verbleibenden unpfändbaren Betrages des Einkommens
durch die Abgabenbehörde ohnehin nicht möglich ist. Auch eine
Verwertung des Pkw des Bw. ist im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges und die
Exekutionskosten nicht zielführend.
Da die für die Gewährung einer Nachsicht
tatbestandsmäßig geforderte Unbilligkeit der Einhebung nicht
vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-G/03
- Stammnummer
- 8982
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF