Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1837-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1837-W/02vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
den Verein für Sachwalterschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien betreffend rückwirkender
Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab 1.
Dezember 1991 entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom
22. November 1996 begehrte die Bw. für sich rückwirkend ab
1. Dezember 1991 die Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag wegen
erheblicher Behinderung. Laut vorgelegtem ärztlichen Zeugnis vom
20. November 1996 leidet die Bw. mindestens seit dem Beginn ihres ersten
Krankenhausaufenthalts, das ist seit dem 23. März 1964, an einem
schizophrenen Defektzustand, bei dem über die Jahre keine Besserung dieses
Grundleidens erfolgte. Auch ist sie nach diesem Gutachten zu 100% behindert und
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Aus den vom Finanzamt von den
zuständigen Gebietskrankenkassen angeforderten Nachweisen über die
Krankenversicherungszeiten und über den Bezug von Kranken- und
Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Jänner 1960 bis laufend ergeben
sich folgende Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten über den Bezug von
Krankengeld:
|
Dienstgeber
|
beschäftigt
von - bis
|
Beitragspfl.
Eink. ohne Sonderzlg. (ab 1972)
Jahr/Monat
|
als
|
S.L.
|
25.01.62
- 28.02.62
|
|
Hausgehilfin
|
Landesregierung
*
|
15.11.65
- 17.07.66
|
|
Vb
II
|
B.L.
|
16.04.68
- 20.04.68
24.04.68
- 08.03.70
16.03.70
- 03.05.70
|
|
Haushalt
|
Pflegeheim
"S-Hof"
|
02.05.70
- 31.03.73
|
1972:
41.049,-/3.420.-
1973:
10.989,-/3.663,-
|
Hilfskraft
|
Gasthof
J
|
10.04.73
-10.06.73
|
5.185,-/2.592,5
|
Küchenkraft
|
Mädchenpensionat
d.S.
|
22.06.73
- 11.09.73
|
9.711,--
|
gew.
Hilfskraft.
|
G
u. K Druckguss
|
25.03.74
- 14.01.75
|
46.813,--
|
Arbeiterin
|
|
07.02.75
- 07.08.75
|
|
Krankengeld-Bezug
|
Pensionsvers.
Anstalt Arbeiter
|
22.09.75
- lfd
|
|
Pension
|
P.F.
|
02.06.77
- 07.08.77
|
9240,--
|
Arbeiterin
|
|
08.08.77
- 31.10.77
|
|
Krankengeld-Bezug
* im Rahmen der Rehabilitierung und Resozialisierung
von Geisteskranken als "Raumpflegerin" in der behandelnden
Krankenanstalt (die Bw. war vorher nicht krankenversichert)
Mit Bescheid vom 7. Mai
1997 wies das Finanzamt den Antrag ab und begründete diese Entscheidung
damit, dass die Behinderung laut ärztlicher Bescheinigung zwar vor dem
21. :Lebensjahr eingetreten sei, doch sei die Bw. in den Folgejahren
über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren hindurch berufstätig
gewesen und somit selbst in der Lage gewesen, für ihren Unterhalt zu
sorgen.
Ihre Berufung begründete
die Bw., vertreten durch den Sachwalter, damit, dass die Behinderung, auch vom
Finanzamt anerkannt, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. In den
Folgejahren sei sie nie über einen längeren Zeitraum berufstätig
gewesen. Am 27. Dezember 1966 bzw. am 11. November 1973 sei sie
asyliert gewesen, was bedeute, dass die Oberösterreichische Landesregierung
keine Kosten mehr für sie übernommen habe, sodass sie nicht mehr als
Behandlungsfall, sondern als Pflegefall eingestuft gewesen sei. Somit sei sie
weder als arbeitsfähig bezeichnet worden, noch sei sie fähig gewesen,
selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Ihre Arbeitsverhältnisse seien
immer nur von kurzer Dauer gewesen. Zum Teil seien die Arbeitsverhältnisse
von Krankenständen von bis zu sechs Monaten Dauer unterbrochen worden.
Somit sei es wohl nur der sozialen Einstellung ihrer Arbeitgeber zu verdanken
gewesen, dass sie überhaupt eingestellt und so lange beschäftigt
worden sei. Dies zeige wohl deutlich, dass die Bw. nie wirklich
arbeitsfähig und somit auch nie wirklich in der Lage gewesen sei, selbst
für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Finanzlandesdirektion als
zu diesem Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde holte ein
nervenfachärztliches Sachverständigengutachten des für die Bw.
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe nach
den Abs. 1 bis 3 leg. cit. hat.
Nach § 6 Abs. 2
lit. d dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich nicht in Anstaltspflege
befinden.
Nach § 8 Abs. 4
leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in
der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr.105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in
seinem schlüssig begründeten Gutachten vom 26. Jänner 2000
den Grad der Behinderung mit 100 v.H. (Residualzustand nach mehrfach
durchgemachten schizophrenen psychotischen Phasen; Richtsatzposition V/e/585)
fest. Der obere Rahmensatz ergebe sich aus dem Umstand, dass noch eine deutliche
rezidivierende produktive Symptomatik bestehe. Zur Frage, wann die Behinderung
eingetreten sei, werde angegeben, dass zweifelsfrei feststehe, dass die Bw.
bereits 1964 erstmalig eine schwere psychotische Episode durchmachte und
mehrfach in kurzen Abständen in stationärer Behandlung stand. Die
Symptome hätten sich immer nur kurzzeitig gebessert, was auch die nur kurze
Arbeitsfähigkeit erklären würde. Auf Grund der immer wieder
auftretenden psychotischen Episoden sei kein dauerndes Arbeitsverhältnis
möglich gewesen. Die Bw. sei daher schon vor dem 21. Lebensjahr in
Form der paranoid-halluzinatorischen Form einer Schizophrenie erkrankt gewesen
und wäre auf Grund des schweren Krankheitsbildes schon vor dem
21. Lebensjahr außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes hat sich dieser
Diagnose angeschlossen.
Diesem
Sachverständigengutachten entsprechen auch die von den jeweiligen
Gebiets-krankenkassen angeforderten Auszüge über die
Beschäftigungszeiten: Es ist ersichtlich, dass die Bw. im Zeitraum von
ihrer ersten Beschäftigung im Jahre 1962 bis zu ihrer Pensionierung 1975
nur zwei Arbeitsverhältnisse hatte, die länger als ein Jahr dauerten
und zwar von 24.4.68 - 8.3.70 als Hausgehilfin und von 2.5.70 -
31.3.73 als Hilfskraft in einem Pflegeheim. Alle anderen Beschäftigungen
dauerten nur mehrere Monate. Zwischen den diversen Anstellungen lagen oft
längere - krankheitsbedingte - Unterbrechungen.
Aus den im Zuge des Verfahrens
der Berufungsbehörde vorgelegten Unterlagen (psychiatrische
Krankheitsgeschichte teilweise ab 1964) ist auch ersichtlich, dass die Bw. sehr
häufig in stationärer Behandlung stand: u.a. vom 23.03.1964 bis
11.07.1964, vom 31.03.1965 bis 14.11.1965, vom 07.06.1966 bis 30.06.1966, vom
18.07.1966 bis 11.03.1967, (von April 1968 bis März 1973 keine Unterlagen),
vom 12.09.1973 bis 20.3.1974, vom 31.07.1975 bis 11.09.1975, ...... (vom
5.5.1980 -15.7.1980 zum 19. Mal), ...
Auf Grund dieser Tatsachen
folgt die Berufungsbehörde der Argumentation der Bw. in der Berufung, dass
die Bw. nie tatsächlich arbeitsfähig war und dass sie nie wirklich in
der Lage war, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Ausdrücklich ist
auch in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der Sachverhalt im
gegenständlichen Berufungsfall nicht mit dem der VwGH-Entscheidung vom
21.11.1990, 90/13/0129, vergleichbar ist, sodass dieses Erkenntnis im
vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann.
Auf die unabhängig von
einander erfolgte Übereinstimmung der nervenfachärztliche Expertise
mit den Ausführungen der Bw. über ihre Arbeitsfähigkeit laut
Berufung wird besonders hingewiesen.
Laut Ermittlungen der
Behörde ist die Mutter der Bw. am 20. April 1995, der Vater vermutlich
1972 und der Ehemann der Bw. am 21. Juni 1996 verstorben. Die Bw. bezog von
ihren Eltern zu deren Lebzeiten keine Unterhaltsleistungen. Der Ehemann bezog
selbst nur Pflegegeld und hatte kein eigenes Einkommen, sodass der Bw. auch von
ihrem Ehegatten kein Unterhalt zu leisten war.
Somit ist dargelegt, dass die
geistige Behinderung der Bw. vor deren 21. Lebensjahr eintrat und dass die
Bw. wegen dieser Behinderung nicht imstande war, sich selbst durch eine
berufliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum den Unterhalt
zu verschaffen. Auch wird für die Bw. keiner anderen Person
Familienbeihilfe geleistet.
Sohin sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erfüllt und es ist der Berufung
stattzugeben.
Wien,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1837-W/02
- Stammnummer
- 8980
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF