Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1612-W/03
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1612-W/03vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Donau , gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und den Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Durchführung der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 ergibt eine
Gutschrift in Höhe von € 425,43 (S 5.854,00), für das
Kalenderjahr 2000 eine Gutschrift in Höhe von € 374,56 (S 5.154,00)
und für das Kalenderjahr 2001 eine Gutschrift in Höhe von €
559,51 (S 7.699,00).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurden am 14. Juni 2002
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss § 303 BAO
betreffend der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1999 und 2000
eingebracht. Als Begründung für die Wiederaufnahme wurde
angeführt, dass der Bw. für seine in T. lebenden Kinder keine
Familienbeihilfe beziehe und aus den Ausführungen im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 2366/00 zu entnehmen sei, dass
eine steuerliche Berücksichtigung für Unterhaltsleistungen erfolgen
könne. Deshalb werde der Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder
beantragt. Schul- bzw. Studienbestätigungen sowie Überweisungen von
Unterhaltszahlungen waren dem Antrag angeschlossen. Aus den vorgelegten
Unterlagen war zu entnehmen, dass das Kind A.E. am 21. Februar 1980 und das Kind
N.E. am 18. August 1978 geboren waren.
Das Finanzamt hat nach durchgeführten Ermittlungen das
Verfahren betreffend der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1999 und
2000 wieder aufgenommen und berücksichtigte die Unterhaltsleistungen des
Bw. für seine im Ausland lebenden Kinder im Schätzungswege mit
monatlich € 50,00 (S 688,00) insgesamt mit S 16.512,00 für das
Kalenderjahr 1999 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.
Für dasKalenderjahr 2000 wurde ein
Betrag von S 14.448,00 anerkannt. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 11.
April 2003 hat der steuerliche Vertreter Berufung erhoben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. die
Unterhaltsleistungen mit Banküberweisung durchgeführt habe und es
werde daher beantragt die Hälfte der geleisteten Zahlungen ohne
Selbstbehalt anzuerkennen.
Da die in der Berufung angeführten Beträge
für die Unterhaltszahlungen bei einer stattgebenden Erledigung der Berufung
zu einer Herabsetzung der als außergewöhnliche Belastung beantragten
Aufwendungen geführt hätte, hat das Finanzamt den steuerlichen
Vertreter des Bw. um Stellungnahme ersucht. Im Antwortschreiben wurden die
Beträge für die außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt für das Kalenderjahr mit S 19.500,00 und für das
Kalenderjahr 2000 mit S 26.000,00 angegeben.
Vom Finanzamt wurden die Berufungen ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 10. Jänner 2002
wurde vom Bw. eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 beim Finanzamt
eingebracht. Aus der Erklärung war zu entnehmen, dass der Bw. im
Kalenderjahr 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Das
Finanzamt hat die Veranlagung durchgeführt und mit Bescheid vom 17. Juni
2002 eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.085,22
festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der steuerliche Vertreter des Bw.
Berufung erhoben und die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
für die zwei in der T. lebenden Kinder des Bw. beantragt. Ablichtungen von
Banküberweisungen an M. E. und A. E. sowie eine Bestätigung der
Universität A., aus der hervorging, dass N.E. das vierjährige Studium
am 28. Juni 2001 abgeschlossen hat, waren der Berufung angeschlossen. Im Zuge
des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab der steuerliche
Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 Folgendes
bekannt:
Ergänzend
möchten wir noch festhalten, dass der Steuerpflichtige aus
verwaltungsökonomischen Gründen der Einfachheit, Eindeutigkeit und
Zügigkeit vorerst nur die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages beantragt. Wir halten jedoch ausdrücklich fest,
dass der Steuerpflichtige allgemein, die Berücksichtigung der
Einschränkung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch die Existenz
von unterhaltsberechtigten Kindern-wenngleich diese im Ausland leben-beantragt,
da durch das Wegfallen der Familienbeihilfe für in T. lebende Kinder ab
1996 inclusive, eine solche nicht mehr erfolgt, wenn weder Absetzbeträge
noch die tatsächlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastung Berücksichtigung finden.
Mit
Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt den Unterhalt für das Kind N.E.
mit S 4.128,00 ohne Abzug des Selbstbehaltes berücksichtigt und die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, welche der Bw. bei der
Firma R. B. GesmbH erzielte, erhöht. Die Einkommensteuer wurde mit einer
Gutschrift in Höhe von € 654,85 festgesetzt. Als Begründung wurde
angeführt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind N. E. wegen
Beendigung des Studiums im Juni nur für sechs Monate zustehe und ab diesem
Zeitpunkt auch keine Familienbeihilfe gewährt werden würde und demnach
gemäss § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 kein Unterhaltsabsetzbetrag
zustünde.
Der
steuerliche Vertreter hat gegen die Berufungsvorentscheidung eine Berufung
(gemeint wohl Vorlageantrag) eingebracht. Mit Ergänzungsschreiben vom 29.
September 2003 wurden für das Kalenderjahr 2001 die Hälfte der
tatsächlich geleisteten Zahlungen in Höhe von S 28.250,00 als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§2
Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein
Sie muss zwangsläufig erwachsen
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäss § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG
1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit Abs. 5) vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit Prozentsätzen
berechnet und vermindert sich um je ein Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes
Kind (§106 EStG 1988).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäss § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
4
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
5
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001 B2366/00 -welches
auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird-wird angeführt, dass der
Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht wird, wenn er
hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt,
sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Ein
solcher Weg ist aber nach der geltenden Rechtslage nicht schlechthin versperrt.
Nach der geltenden Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von
vornherein ausgeschlossen, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland
aufhaltende haushaltszugehörige Kinder, nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen,
weil diese Vorschrift auch bloß als Aussage über das Ausmaß der
steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die
vorstehend geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann. Für diese
Deutung spricht auch die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG
1988, derzufolge Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die
keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich weder im Wege von
Absetzbeträgen noch im Wege einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen sind. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 halten dazu fest (72 BlgNr 20.
GP,268):
Damit wird insbesondere abgesichert, dass
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die aus den
Ausschlussgründen des neu eingeführten § 2 Abs. 1 lit. g FLAG
keine Familienbeihilfen ausgezahlt werden, weder im Wege eines Kinder-oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung
berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber gibt damit nicht nur zu erkennen,
dass er eine steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltes auch in diesen
Fällen für erforderlich (ein Ausschluss daher für
verfassungswidrig) hält. Die Vorschrift zeigt überdies, dass der
Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die vorhergehenden Regelungen keinen
abschließenden Charakter tragen und dass ohne diese Sonderregelung der Z 5
die Berücksichtigung des Unterhaltes als außergewöhnliche
Belastung in Betracht käme.
Aus den Ausführungen des
Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen an im
Ausland lebende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988
berücksichtigt werden können. Für die steuerliche
Berücksichtigung ist daher zu unterscheiden, ob die Unterhaltsleistungen an
minderjährige-oder an volljährige Kinder erbracht werden. Wann die
Volljährigkeit entritt, richtet sich nach der jeweiligen
Staatsangehörigkeit des unterhaltberechtigten Kindes (vgl. § 9 Abs. 1
IPRG BGBL. Nr. 304/1978).
Das Volljährigkeitsalter ist bei Mann und Frau in T.
18 Jahre. Nach den vorgelegten Unterlagen ist das Kind A.E. am 21. Februar 1980
geboren und ist somit am 21. Februar 1998 volljährig. Das Kind N.E. ist am
18. August 1978 geboren und somit am 18. August 1996 volljährig. Eine
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder ist
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ausgeschlossen.
Die vom Bw. für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 beantragten
Aufwendungen für Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche
Belastung waren daher nicht anzuerkennen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1612-W/03
- Stammnummer
- 8971
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF