Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0115-G/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-G/02vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 10.4.2000 der Bw.
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Voitsberg betreffend
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum der mit
100 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin vergüteten Bezüge in
Höhe von insgesamt S 463.000,- kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt
wurde. Den diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen, nunmehr angefochtenen,
Bescheid bekämpfte die Berufungswerberin zusammengefasst mit der
Begründung, dass zwar die Mitarbeit im Betrieb, der Ersatz einer
Arbeitskraft und die Eingliederung in den Organismus des Betriebes vorhanden
sei, ansonsten weise die Stellung der Geschäftsführerin keine
überwiegenden Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Die
Geschäftsführerin sei frei in ihrer Arbeitszeitgestaltung, sei an
Dienstorte und Dienstzeiten nicht gebunden und erhalte im Gegensatz zu allen
Mitarbeitern keine Sonderzahlungen ausbezahlt. Auch würden die
Geschäftsführerbezüge nicht regelmäßig ausbezahlt
werden, sondern würden die aufwandsmäßige Erfassung des
Geschäftsführerbezuges durch Einbuchung eines Jahreshonorars erfolgen.
Das Finanzamt begründete seine abweisende
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen damit, dass neben der
regelmäßigen Mitarbeit im Betrieb (8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.00 Uhr - 17.00 Uhr) die Eingliederung in den Organismus des Betriebes
gegeben sei. Unabhängig vom Geschäftserfolg und von einigen Ausnahmen
abgesehen, sei die Auszahlung des Geschäftsführergehaltes im Jahr 1999
regelmäßig erfolgt (S 15.000,-).
Dagegen wurde der Vorlageantrag unter Hinweis auf die
Begründung in der Berufung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals
das Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Aus dem
Geschäftsführerentgeltskonto für 1999 ist ersichtlich, dass die
Geschäftsführerin in den Monaten Jänner, Feber, März, und
Dezember jeweils S 15.000,-, in den Monaten Mai und Juli jeweils S 25.000,- im
Monat August S 30.000,-, im Monat September S 45.000,- und in den Monaten April,
Juni, Oktober und November kein Entgelt, somit insgesamt S 185.000,- erhalten
hat. Für das Jahr 1998 stellte der Prüfer ein
Geschäftsführergehalt in Höhe von S 110.000,- fest.
Zusätzlich wurde ein Sachbezug für ein Kraftfahrzeug in Höhe von
S 7.000,- pro Monat für 24 Monate angesetzt. Unabhängig davon, ob das
Geschäftsführergehalt monatlich in gleich beliebenden Beträgen
vergütet wurde, hat die Berufungswerberin nichts vorgebracht, was auf ein
wesentliches Unternehmerrisiko hindeuten würde. Hingegen kann von einer
laufenden Entlohnung ausgegangen werden, wenn, wie oben dargestellt mehrere Male
jährlich ein Bezug vergütet wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt die
Geschäftsführerin die Berufungswerberin seit 17.3.1997. Die
gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers, dazu gehören unter
anderem die Buchführung und Bilanzierung, die Erstellung der Berichte nach
§ 28 a und 30 j GmbH-Gesetz, die Einberufung der Generalversammlung,
die Mitteilung von Beschlüssen, die Anmeldungen zum Firmenbuch sowie der
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, setzen eine funktionale
Einbindung des Geschäftsführers in den Organismus der
Berufungswerberin eindeutig voraus. Es ist daher von einer Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin auszugehen. Eine freie
Arbeitszeitgestaltung, keine Bindung an den Dienstort und Dienstzeiten sowie
keine Sonderzahlungen sind Merkmale, die vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren und für die Frage, ob nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, unbrauchbar (vgl. das oben
zitierte Erkenntnis des VfGH vom 1.3.2001, G 109/00).
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der
Geschäftsführerin ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als
wesentlich beteiligte Gesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z.
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmerin ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführerin
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
5.3.2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-G/02
- Stammnummer
- 8968
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF