Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0074-K/03
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung, Bemessung des Selbstbehaltes unter Berücksichtigung einer auswärtigen Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-K/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Rack, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden gleichzeitig zum Vorteil der Bw.
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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1993:
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Einkommen
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S
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164.570,--
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Einkommensteuer
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vor
Absetzbeträgen
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S
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31.672,--
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-
allgem. Steuerabsetzbetrag
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S
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5.000,--
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-
Verkehrsabsetzbetrag
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S
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4.000,--
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-
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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1.500,--
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S
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21.172,--
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-
Lohnsteuer
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S
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25.450,70
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Abgabengutschrift
(gerundet)
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S
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4.279,--
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Betrag
in Euro
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€
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310,96
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1994:
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Einkommen
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S
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249.210,--
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Einkommensteuer
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S
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vor
Absetzbeträgen
|
S
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58.744,--
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-
allgem. Steuerabsetzbetrag
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S
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8.840,--
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-
Verkehrsabsetzbetrag
|
S
|
4.000,--
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-
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
S
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1.500,--
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S
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44.404,--
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|
+
gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG
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S
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1.821,--
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S
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46.225,--
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-
Lohnsteuer
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S
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23.614,--
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Abgabenschuld
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S
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22.610,--
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|
Betrag
in Euro
|
€
|
1.643,13
Die Fälligkeit dieser Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog in den Streitjahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus der Vermietung eines Gebäudes in V, Mgasse.
Bezüglich der Vorgeschichte wird auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 7.
August 1998, GZlen. RV 481/1 --7/98, RV 533/1 - 7/98 verwiesen. Mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003, Zl. 98/14/0164,
wurde die zitierte Berufungsentscheidung, soweit sie die Einkommensteuer 1993
und 1994 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Gründe der Aufhebung waren im Einzelnen die mit
Begründungsmängeln behaftete Nichtanerkennung von Aufwendungen
für die Verlegung eines Parkettbodens bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sowie die Verkennung der Rechtslage bei Berechnung
des Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in der
Weise, dass die Behörde das Einkommen der Bw. um jene
außergewöhnlichen Belastungen erhöht hat, welche
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes
abzugsfähig sind. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Über die nach Aufhebung dieser Berufungsentscheidung
wiederum offenen Berufungen betreffend die Einkommensteuer 1993 und 1994 wurde
erwogen:
A)
Zuständigkeit:
Gemäß
§ 260 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen
gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide
ab 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 leg.cit. obliegt
die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3), außer
1) in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2) der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat
zu entscheiden hat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 leg.cit. hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1) wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2) wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für
erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs. 12 leg.cit.
können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im
§ 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner
2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge
können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003
geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese
Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof
aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt
werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis
31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO genannten
Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1.
Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs.
1 Z 1 gestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde ein
(nachträglicher) Antrag auf Senatszuständigkeit gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO nicht gestellt. Da auch der zuständige Referent
eine Entscheidung durch den Berufungssenat nicht verlangt hat, war monokratisch
zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Zwar
wurde mit Schriftsatz vom 14. Juli 1998 ein Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt, doch entsprach dieser nicht den Voraussetzungen des
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002
(siehe im Einzelnen die Ausführungen in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 7. August 1998, GZlen. RV 481/1
--7/98, RV 533/1 - 7/98, Punkt A, denen sich der unabhängige
Finanzsenat anschließt) und gilt dieser daher auch nicht als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 97/2002 gestellt. Da die Bw. im
bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sämtliche Beweismittel
zur Stützung ihres Begehrens darzutun bzw. zu den Ergebnissen der
Ermittlungen der Behörde Stellung zu nehmen und der Sachverhalt hinreichend
geklärt schien bzw. eine mündliche Verhandlung keine weitere
Klärung des Sachverhaltes erwarten ließ, war die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich.
B) In der Sache
selbst:
Gemäß
§ 63
Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die Verwaltungsbehörden, wenn der
Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131 oder 131a
B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese
Verpflichtung trifft auch den unabhängigen Finanzsenat in Fällen, die
noch von den Finanzlandesdirektionen in zweiter Instanz entschieden und vom
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden. Insoweit der Verwaltungsgerichtshof in
einzelnen Belangen den Standpunkt der belangten Behörde bestätigt hat,
kann die Behörde (in ihrem Ersatzbescheid) den vom Verwaltungsgerichtshof
bestätigten Standpunkt übernehmen (vgl. Dolp, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 737 f).
a) Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993:
1) Ausgaben für
Buchhaltungsarbeiten:
Die Bw. machte im Zusammenhang mit ihren Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung (Objekt Mgasse) unter der Bezeichnung
"Buchhaltung 92" einen Betrag von S 25.000,-- netto als Werbungskosten geltend.
Der entsprechende Bruttobetrag von S 30.000,-- wurde an den in Graz
Betriebswirtschaft studierenden Sohn der Bw. P.R. für die Erstellung der
Buchhaltung für das Mietshaus Mgasse des Jahres 1992 überwiesen. Das
Finanzamt versagte diesem Aufwand die Anerkennung. Mit Berufungsentscheidung vom
7. August 1998, GZlen. RV 481/1 - 7/98, RV 533/1 - 7/98 gab die
Finanzlandesdirektion für Kärnten der Berufung in diesem Punkt
teilweise Folge und anerkannte einen Betrag in Höhe von S 6.000,-- als
Werbungskosten. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb
insoweit ohne Erfolg. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich
dieser Beurteilung an. Im Einzelnen wird auf die genannte Berufungsentscheidung
sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003,
Zl. 98/14/0164 verwiesen.
In diesem Punkt war der Berufung daher teilweise Folge zu
geben.
2) Ausgaben für
Verlegung eines Parkettbodens:
Die Bw. machte bei ihren Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für "Errichtungskosten 1993" eine Absetzung für Abnutzung
mit einem Afa-Satz von 1,5% als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt
kürzte die Afa-Bemessungsgrundlage unter anderem um den auf die Verlegung
eines Parkettbodens entfallenden Aufwand von S 15.000,--. Über diese
Arbeiten wurden vom Leistungserbringer, H. H., am 24. Feber 1992 eine Rechnung
an "Herrn Dr. R" , den Ehegatten der Bw., ausgestellt. Die Rechnung trägt
den Vermerk "erhalten" und die Unterschrift des Leistungserbringers. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 25. September 1996 wurde von der Bw. vorgebracht,
der Rechnungsbetrag sei bei Übergabe der Rechnung, also am 24. Feber 1992,
entweder von ihr oder in ihrer Vertretung von ihrem Ehegatten bezahlt worden.
Der unabhängige Finanzsenat geht angesichts des
aktenkundigen Umstandes, dass der Parkettboden in einer von der Bw. an Dritte
vermieteten Wohnung verlegt wurde, davon aus, dass die Bw. diesen Aufwand
letztlich wirtschaftlich getragen hat, auch wenn die Rechnung auf ihren
Ehegatten lautet. Wann genau der Betrag von ihr bezahlt bzw. refundiert wurde,
kann dahingestellt bleiben, da es für die Abschreibung dieses Aufwandes im
Wege der Afa nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung ankommt. Somit steht der Bw.
von dem Aufwand für die Verlegung des Parkettbodens (Teil der
"Errichtungskosten 1993") eine Afa in Höhe von S 225,-- (1,5% von
S 15.000,--) pro Jahr zu.
Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu
geben.
2)a) Absetzung für
Abnutzung ("Afa alt"):
Das Finanzamt nahm im Zuge der Veranlagung eine
Kürzung der von der Bw. geltend gemachten "Afa alt" (im in der Beilage zur
Steuererklärung nicht weiter aufgeschlüsselten Betrag) von
S 110.023,-- auf S 88.972,-- vor. Dem vom Finanzamt angesetzten Betrag
liegen die Herstellungskosten für das Gebäude Mgasse der Jahre 1983
bis 1989 in Höhe von S 5,931.471,75 zu Grunde. Nach der Aktenlage ist
der Ansatz einer Afa für das Gebäude Mgasse in Höhe von S
88.972,-- rechtens. Diesbezüglich wird auf die Berufungsvorentscheidung vom
31. Oktober 1991 betreffend die Steuerbescheide 1988 und die Begründung zu
den vorläufigen Steuerbescheiden 1990 vom 4. Feber 1992 verwiesen. Jedoch
ergibt sich aus der Aktenlage auch, dass der Bw. zusätzlich zur
Gebäudeafa von S 88.972,-- auch noch eine im bekämpften Bescheid
nicht berücksichtigte Afa für Einrichtungsgegenstände von
S 28.901,-- zu gewähren ist. Diese Afa ist in einem entsprechenden
Anlagenverzeichnis ausgewiesen und geht auf Anschaffungen von
Einrichtungsgegenständen im Jahr 1988 in Höhe von rund
S 289.000,-- zurück.
Der bekämpfte Bescheid war daher insoweit zum Vorteil
der Bw. abzuändern.
3) K
Gutschrift:
Die Bw. hat in der Überschussrechnung für ihre
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Betrag von S 946,22
netto (S 1.135,36 brutto) unter dem Titel "K Strom" als Werbungskosten
angesetzt. Das Finanzamt hat diesen Betrag im Zuge der Veranlagung als Einnahme
qualifiziert, mit der Begründung, es handle sich in Wahrheit um eine
Stromgutschrift.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Stromabrechnung und
Buchungsmitteilung) und von Ermittlungen bei der K steht fest, dass es sich bei
dem strittigen Betrag um eine Gutschrift und zwar für das von der Bw.
vermietete Objekt Mgasse in V handelt. Stromgutschriften für vermietete
Objekte stellen aber Einnahmen dar. Die Vorgangsweise des Finanzamtes war daher
richtig und ist die Berufung insoweit unberechtigt.
Bei der Korrektur der Stromkosten ist dem Finanzamt aber
insoweit ein Versehen unterlaufen, als es den nämlichen Betrag nicht aus
den Werbungskosten ausgeschieden sondern im Gegenteil nochmals den Ausgaben
dazugerechnet hat. Es ist also der Einkommensteuerbescheid 1993 noch insoweit
zum Nachteil der Bw. abzuändern, als die Werbungskosten zweimal um den
Betrag von S 946,22, insgesamt somit um S 1.892,44 zu vermindern sind.
Einmal um die vom Finanzamt fälschlicherweise vorgenommene Erhöhung
der Werbungskosten um den genannten Betrag rückgängig zu machen, und
einmal um die unrichtige Verbuchung der Gutschrift als Ausgabe zu korrigieren.
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung errechnen sich somit für das Jahr 1993 wie
folgt:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt.
FA
|
S 139.613,--
|
- Buchhaltungskosten
|
S 6.000,--
|
- Afa-Parkett
|
S 225,--
|
- Afa Einrichtung
|
S 28.901,--
|
+ K Gutschrift
|
S
1.892,--
|
Einkünfte lt. BE
|
S 106.379,--
4)
Verlustabzug:
Die Bw. begehrt einen Verlust aus Vermietung und
Verpachtung des Jahres 1992 im Jahr 1993 steuerlich abzusetzen. Dem steht jedoch
entgegen, dass es keine gesetzliche Handhabe für einen Verlustvortrag bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt. Nur Verluste aus den
drei betrieblichen Einkunftsarten können gemäß
§ 18 Abs. 6
oder Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 als Sonderausgaben abgezogen
werden.
Das entsprechende Berufungsbegehren ist daher nicht
berechtigt.
5)
Kirchenbeitrag:
Das Begehren, einen über S 1.000,-- hinausgehenden
Betrag an Kirchenbeitrag als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, ist
unbegründet. Gemäß
§ 18 Abs.1 Z 5 EStG 1988 sind
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
höchstens mit S 1.000,-- absetzbar. Eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung scheitert daran, dass die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Kirchenbeitrages auf den freiwilligen Entschluss, einer
Glaubensgemeinschaft angehören zu wollen, zurückgeht, und daher keine
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 begründet. Auf
das in diesem Punkt bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes
wird im Einzelnen verwiesen.
6) Unterhalt an
Kinder:
Die Bw. macht für 1993 einen Unterhaltsaufwand
für ihre Kinder C. R., P. R. und K. R. in Höhe von zusammen letztlich
S 418.500,-- steuerlich geltend.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 ist ein
Anlassfall hinsichtlich des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.
Oktober 1997, Zlen. G 168/96 G 285/96. Mit diesem Erkenntnis hob das
Höchstgericht die Worte "und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen" im § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988, BGBl. 400/1988,
sowie den § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des
Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, den § 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a EStG 1988 , BGBL. Nr. 400/1988, idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 818/1993, den § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des
Familienbesteuerungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 312/1992, den § 34 Abs. 7 Z. 1
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818/1993, und den § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF
des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992 BGBl. 312, als
verfassungswidrig auf. Diese Bestimmungen sind daher bei der Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 nicht anzuwenden.
Die Aufhebung der oben zitierten Bestimmungen des EStG hat
zur Folge, dass der Kindesunterhalt in seiner tatsächlichen Höhe
steuerlich zu berücksichtigen ist. In besagtem Erkenntnis hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er keine Bedenken habe, dass (bei der
Bemessung des Kindesunterhaltes) ein Anknüpfen an anerkannte Methoden der
Unterhaltsbestimmung, wie sie von der zivilrechtlichen Rechtsprechnung
entwickelt wurden, unsachlich wäre, und er bezweifle nicht, dass hierin
eine geeignete Methode der zulässigen Typisierung gelegen sei.
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat in
ihrer Berufungsentscheidung vom 7. August 1998, GZlen. RV 481/1 - 7/98, RV 533/1
- 7/98, ausgehend von einem wirtschaftlichen Nettoeinkommen der Bw. in
Höhe von S 439.428,-- und einem Unterhaltsprozentsatz von 54% den
gesetzlichen Unterhalt der Bw. für ihre Kinder mit S 237.291,--
bemessen. Da sich für die drei Kinder der Bw. bei einem einheitlichen
monatlichen Regelbedarfssatz von S 4.650,-- unbestritten ein
Unterhaltsstopp von S 418.500,-- ergab und die von der Bw. und ihrem
Ehegatten jeweils in eben dieser Höhe geltend gemachten
Unterhaltsleistungen zusammengenommen den Unterhaltsstopp überstiegen,
wurde eine Aufteilung des Unterhaltsstopps im Verhältnis der
wirtschaftlichen Nettoeinkommen vorgenommen und höchstens der dabei auf die
Bw. entfallende Anteil als Unterhalt berücksichtigt. Ausgehend von einem
unbestritten gebliebenen wirtschaftlichen Nettoeinkommen des Ehegatten der Bw.
in Höhe von S 1,144.035,-- ergab sich für die Bw. ein Anteil am
Unterhaltsstopp in Höhe von 27,7% und somit im Betrag von
S 116.000,--. Dies blieb vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet. Der
unabhängige Finanzsenat schließt sich dem grundsätzlich an.
Durch die gegenüber der aufgehobenen Berufungsentscheidung zusätzlich
zu berücksichtigende Afa von S 225,-- und S 28.901,-- ergibt sich
aber ein neues wirtschaftliches Nettoeinkommen in Höhe von
S 410.302,-- (S 439.428,-- abzüglich S 225,-- und
S 28.901,--). Setzt man dieses wirtschaftliche Nettoeinkommen ins
Verhältnis zum wirtschaftlichen Nettoeinkommen des Ehegatten der Bw. in
Höhe von S 1,144.035,--, dann ergibt sich für die Bw. ein Anteil
von 26,4% und somit ein Anteil am Unterhaltsstopp von rund S 110.500,--,
der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.
Zusätzlich zum (allgemeinen) Unterhalt sind - wie
schon im bekämpften Einkommensteuerbescheid für 1993 und der
aufgehobenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Kärnten - die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von S 36.000,--
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anzusetzen, weil diese
Bestimmung auch in den Anlassfällen weiterhin Geltung hat.
Bei der Berechnung des
Selbstbehaltes ist jedoch dem Verwaltungsgerichtshof folgend das Einkommen der
Bw. um jene außergewöhnlichen Belastungen zu vermindern, welche
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes
abzugsfähig sind. Der Selbstbehalt errechnet sich daher wie
folgt:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
S
|
179.602,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt.
BE
|
|
S
|
106.379,--
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
S
|
285.981,--
|
-Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
|
S
|
1.638,--
|
-Kirchenbeitrag
|
|
S
|
1.000,--
|
- auswärtige Berufsausbildung gem.
§ 34 Abs. 8
|
|
S
|
36.000,--
|
Einkommen
(vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung)
|
|
S
|
247.343,--
|
+ sonstige Bezüge lt. § 34 Abs. 5
EStG
|
|
S
|
29.934,--
|
Einkommen
für Berechnung des Selbstbehaltes
|
|
S
|
277.277,--
|
|
|
S
|
|
Selbstbehaltsprozentsatz
|
|
S
|
10%
|
Selbstbehalt
|
|
S
|
27.727,--
Bei der Ermittlung des
Selbstbehaltsprozentsatzes konnten die Kinder der Bw. keine
Berücksichtigung finden. Zwar sieht § 34 Abs. 5 EStG 1988 vor, dass
für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 sich der
Selbstbehaltsprozentsatz um 1% vermindert, doch hat der Verfassungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. G 168/96, G 285/96, mit Wirkung
für die gegenständlichen Anlassfälle eben auch die Bestimmungen
betreffend den Kinderabsetzbetrag (und den Unterhaltsabsetzbetrag) aufgehoben,
sodass bezüglich der Kinder der Bw. kein Anspruch auf einen
Kinderabsetzbetrag besteht, was wiederum zur Folge hat, dass diese Kinder keine
Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind, weil gemäß
§ 106
EStG 1988 als Kinder nur solche gelten, für die ein Kinderabsetzbetrag
(oder ein Unterhaltsabsetzbetrag, was im gegenständlichen Fall aber von
vornherein nicht zutrifft) zusteht. Daher beträgt der
Selbstbehaltsprozentsatz 10%.
Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu
geben.
b) Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994:
1) Abschreibung für
Abnutzung (AfA):
Die Bw. bekämpft die Kürzung der Position "AfA
alt" von S 110.023,-- auf S 88.972,--, die Nichtberücksichtigung
der Position "AfA Malerei (viertes 1/5)" von S 3.200,-- und die
Kürzung der Position "AfA Errichtungskosten 1993" von S 3.592,45 auf
S 2.963,83 für das Objekt Mgasse.
Dem vom Finanzamt berücksichtigten Betrag an "AfA alt"
liegen die Herstellungskosten der Jahre 1983 bis 1989 von S 5,931.471,75
(siehe Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend die
Steuerbescheide 1988 vom 31. Oktober 1991 und Begründung zu den
vorläufigen Steuerbescheiden für 1990 vom 4. Feber 1992) zu
Grunde, wobei ein AfA-Satz von 1,5 % angewendet wurde. Die Bemessung der
Gebäude-afa ist rechtens. Die Bw. hat dazu auch nichts Substanzielles
vorgebracht. Jedoch ergibt sich aus der Aktenlage auch, dass der Bw.
zusätzlich zur Gebäudeafa von S 88.972,-- auch noch eine im
bekämpften Bescheid nicht berücksichtigte Afa für
Einrichtungsgegenstände von S 28.901,-- zu gewähren ist. Diese
Afa ist in einem entsprechenden Anlagenverzeichnis ausgewiesen und geht auf
Anschaffungen von Einrichtungsgegenständen im Jahr 1988 in Höhe von
S 289.000,-- zurück. Insoweit ist der Berufung Folge zu geben bzw. der
Bescheid zu Gunsten der Bw. abzuändern.
Die Nichtberücksichtigung der Position "AfA Malerei"
erfolgte nach der Aktenlage deshalb, weil es sich dabei um
Instandhaltungsaufwendungen (Ausmalen des Stiegenhauses und des Vorraumes)
handelt, die im Jahre 1991 sofort als Werbungskosten in Abzug gebracht wurden
(siehe Begründung zu den Steuerbescheiden für 1991 vom
18. Jänner 1995). Mangels eines substanziellen Vorbringens der Bw.
sieht sich der unabhängige Finanzsenat auch hier nicht veranlasst, eine von
den Vorentscheidungen abweichende Beurteilung vorzunehmen.
Hinsichtlich der Position "AfA Errichtungskosten 1993"
schied das Finanzamt von der AfA-Bemessungsgrundlage einen Betrag von insgesamt
S 59.408,-- aus. Begründet wurde dies damit, dass die Rechnung von H.
H. über S 15.000,-- nicht auf den Namen der Bw., sondern auf den ihres
Ehegatten Dr. S. R. lautet und die Bezahlung einer Rechnung ausgestellt vom
Ehegatten der Bw. aus dem Jahre 1992 über S 44.408,-- (dabei handelt
es sich um die Verrechnung von Aufwendungen für Lohnschnitt und
Holzbringung, die dem Ehegatten der Bw. im Jahre 1985 von Dritten in Rechnung
gestellt wurden) durch die Bw. trotz Aufforderung (Vorhalte vom 28. Feber
1996 und 22. März 1996) nicht nachgewiesen wurde.
Was die Rechnung des H.H. angeht kommt der Berufung
Berechtigung zu. Der entsprechende Afa-Betrag von S 225,-- (1,5% von
S 15.000,--) ist als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe Punkt B)
a) 2) dieser Berufungsentscheidung). Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung
der Aufwendungen für Lohnschnitt und Holzbringung wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die Bw. hat den als ungewöhnlich zu
bezeichnenden Vorgang weder erläutert noch den verlangten Zahlungsnachweis
erbracht. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der Beurteilung
durch den Verwaltungsgerichtshof an. Auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003, Zl. 98/14/0164 wird
verwiesen.
2)
Telefonkosten:
Die Bw. beantragt die Berücksichtigung ihrer
Telefonkosten von S 17.234,60 im Umfang von zwei Dritteln, das seien
S 11.489,80, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung. In der Beilage zu ihrer Steuererklärung wurden lediglich
Telefonspesen von S 5.744,90 (ein Drittel der gesamten Aufwendungen)
angesetzt. Der ursprünglich geringere Ansatz beruhe auf einem
Irrtum.
Der unabhängige Finanzsenat vermag der Bw. darin nicht
zu folgen, dass der Ansatz der geringeren Telefonkosten lediglich auf einem
Versehen beruhte. Denn in der Beilage zu den Steuererklärungen für das
Streitjahr ist auch der Gesamtbetrag der Telefonkosten angeführt, was ein
bloßes Versehen bei der Ermittlung des Vermietungsanteiles (von einem
Drittel) unwahrscheinlich erscheinen lässt. Davon abgesehen entspricht es
nicht der Lebenserfahrung, dass eine sich in der Privatwohnung befindliche
Telefonanlage - bei jährlichen Telefonkosten von S 17.234,60 - zu zwei
Drittel für Zwecke der Vermietung eines Gebäudes an Dauermieter
verwendet wird. Die Berufung wird daher in diesem Punkt als unbegründet
abgewiesen.
3)
KFZ-Versicherungsprämie:
Die Bw. machte in ihrer Steuererklärung bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von der Versicherungsprämie
für das KFZ Land Rover 88, Baujahr 1987 in Höhe von S 6.680,--
ein Drittel, das sind S 2.226,70, als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte den Aufwand erklärungsgemäß. In der
Berufung wird der volle Ansatz der Prämie begehrt, weil das Fahrzeug zur
Gänze für die Vermietung genutzt werde.
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten gab der
Berufung in diesem Punkt nicht Folge. Die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der unabhängige
Finanzsenat schließt sich der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes an.
Die Bw. hat zunächst erklärt, dass das Fahrzeug nur zu einem Drittel
"betrieblich" verwendet werde. Dies steht im Widerspruch zu dem Vorbringen,
wonach das Fahrzeug nur zu Materialtransporten eingesetzt werden habe
können und auch worden sei. Der Fahrzeugtyp lässt nicht darauf
schließen, dass das Fahrzeug nur zu Materialtransporten genutzt werden
kann. Die Bw. hat nicht behauptet, ihre abweichende Darstellung an Hand
geeigneter Aufschreibungen oder anderer Beweismittel glaubhaft machen zu
können. Im Einzelnen wird auf das bezughabende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Die Berufung war in diesem Punkt somit als unbegründet
abzuweisen.
4) Ausgaben für
Buchhaltungsarbeiten:
Für das Jahr 1994 machte die Bw. im Zusammenhang mit
ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Objekt Mgasse) einen
Betrag von S 30.000,--, den sie an ihren in G Betriebswirtschaftslehre
studierenden Sohn P. R. "für die geleisteten Buchhaltungsarbeiten des
Objektes Mgasse des Jahres 1993" (siehe Rechnung vom 24. August 1994)
bezahlte, als Werbungskosten geltend. Dem Ersuchen des Finanzamtes (Vorhalt vom
28. Feber 1996) um Bekanntgabe, in welcher Form die Abrechnung der
Buchhaltungsarbeiten erfolgt sei, und um Vorlage einer detaillierten Aufstellung
über die geleistete Arbeit, den benötigten Zeitaufwand und deren
Abrechnung, kam die Bw. nicht nach. Das Finanzamt anerkannte lediglich einen
Betrag von S 6.000,-- und ging dabei von einem erforderlichen
Arbeitsaufwand von 30 Stunden und einem angemessenen Stundensatz von
S 200,-- (netto) aus.
Mit Berufungsentscheidung vom 7. August 1998, GZlen. RV
481/1 - 7/98, RV 533/1 - 7/98 wies die Finanzlandesdirektion
für Kärnten die Berufung in diesem Punkt als unbegründet ab.
Somit wurde wiederum ein Betrag in Höhe von S 6.000,-- als
Werbungskosten anerkannt. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
blieb insoweit ohne Erfolg. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich
dieser Beurteilung an. Im Einzelnen wird auf die genannte Berufungsentscheidung
sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003,
Zl. 98/14/0164 verwiesen.
5)
Sollzinsen:
Die Bw. bekämpft die angebliche
Nichtberücksichtigung von Sollzinsen in Höhe von S 15.769,--.
Nach der Aktenlage wurden die Sollzinsen vom Finanzamt jedoch ungekürzt
berücksichtigt.
Dieses Begehren war somit als unbegründet
abzuweisen.
5)
K-Gutschrift:
Die Bw. hat unter dem Titel "K Strom" einen Betrag von
S 1.028,58 netto (S 1.234,30 brutto) als Ausgabe verbucht. Das
Finanzamt hat die Einnahmen um den genannten Nettobetrag erhöht, die
Werbungskosten um diesen Betrag vermindert, mit der Begründung es handle
sich in Wahrheit um eine Gutschrift von Stromkosten.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Stromabrechnung und
Buchhaltungsmitteilung der Bank) und einer telefonischen Rückfrage bei der
K steht fest, dass es sich um eine Gutschrift für das von der Bw.
vermietete Objekt Mgasse in V handelt.
In der Berufung wird behauptet, im Ausmaß der
Gutschrift seien nie Kosten, die die K vorgeschrieben habe, als
"Betriebsausgabe" berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen steht im
Widerspruch zur Aktenlage. Laut den Beilagen zur Steuererklärung wurden die
vorgeschriebenen Stromkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht und zwar
für Jänner und Feber 1994 je S 300,-- netto und für April
bis Dezember 1994 je S 158,33 netto. Die Stromkosten für März
1994 in Höhe von S 158,33 wurden laut Abrechnung von der K gleich mit
der Gutschrift von netto S 1.186,93 gegengerechnet und der Restbetrag von
netto S 1.028,60 im März 1994 der Bw. überwiesen.
Das Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betragen daher:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt.
FA
|
|
S
|
202.235,--
|
- Afa-Parkett lt. BE
|
|
S
|
225,--
|
- Afa Einrichtung lt. BE
|
|
S
|
28.901,--
|
Einkünfte
lt. BE
|
|
S
|
173.109,--
7)
Krankenversicherungsprämien:
In der Berufung begehrt die Bw. erstmals die
Berücksichtigung von bezahlten Krankenversicherungsprämien in
Höhe von S 25.848,-- als Sonderausgaben. Mit Schreiben vom
16. Mai 1997 legte die Bw. eine entsprechende Bestätigung der
Versicherungsgesellschaft für das Jahr 1994 über einen Betrag von
S 25.286,-- vor. An Stelle des bisher gewährten Pauschbetrages
für Sonderausgaben von S 1.638,-- kann gem. § 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 die Hälfte des genannten Betrages, somit
S 12.643,--, bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen
werden.
Diesem Begehren war somit Folge zu geben.
8)
Kirchenbeitrag:
Das Begehren, einen über S 1.000,-- hinausgehenden
Betrag an Kirchenbeitrag als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, ist
unbegründet. Gemäß
§ 18 Abs.1 Z 5 EStG 1988 sind
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
höchstens mit S 1.000,-- absetzbar. Eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung scheitert daran, dass die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Kirchenbeitrages auf den freiwilligen Entschluss, einer
Glaubensgemeinschaft angehören zu wollen, zurückgeht, und daher keine
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 begründet. Auf
das in diesem Punkt bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes
wird im Einzelnen verwiesen.
9)
Kindesunterhalt:
Die Bw. macht für 1994 Unterhaltsleistungen für
ihre Kinder C. R., P. R. und K. R. in Höhe von zusammen letztlich S
389.437,50 steuerlich geltend.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 ist
ebenfalls ein Anlassfall hinsichtlich des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, Zlen. G 168/96 G 285/96. Die mit
diesem Erkenntnis aufgehobenen Bestimmungen sind daher auch bei der Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 nicht anzuwenden
(vgl. im Einzelnen die entsprechenden Ausführungen unter Punkt B) a)
6)).
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat in
ihrer Berufungsentscheidung vom 7. August 1998, GZlen. RV 481/1 - 7/98, RV 533/1
- 7/98, ausgehend von einem wirtschaftlichen Nettoeinkommen der Bw. in
Höhe von S 319.838,-- und einem Unterhaltsprozentsatz von 54% den
Unterhalt der Bw. für ihre Kinder mit S 172.712,-- bemessen. Da sich
aber für die drei Kinder der Bw. bei einem einheitlichen monatlichen
Regelbedarfssatz von S 5.025,-- unbestritten ein Unterhaltsstopp von
S 452.250,-- ergab und die von der Bw. und ihrem Ehegatten jeweils in
Höhe von S 389.437,50 geltend gemachten Unterhaltsleistungen
zusammengenommen den Unterhaltsstopp überstiegen, wurde eine Aufteilung des
Unterhaltsstopps im Verhältnis der wirtschaftlichen Nettoeinkommen
vorgenommen und der dabei auf die Bw. entfallende Anteil als Unterhalt
berücksichtigt. Ausgehend von einem unbestritten gebliebenen
wirtschaftlichen Nettoeinkommen des Ehegatten der Bw. in Höhe von
S 879.408,-- hat sich für die Bw. ein Anteil am Unterhaltsstopp in
Höhe von 26,7% und somit im Betrag von S 121.000,-- ergeben. Dieser
Betrag wurde als außergewöhnliche Belastung unter
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
angesetzt. Dies blieb vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet. Der
unabhängige Finanzsenat schließt sich dem grundsätzlich an.
Durch die gegenüber der aufgehobenen Berufungsentscheidung zusätzlich
zu berücksichtigende Afa von S 225,-- und S 28.901,-- ergibt sich
aber ein neues wirtschaftliches Nettoeinkommen in Höhe von
S 290.712,-- (S 319.838,-- abzüglich S 225,-- und
S 28.901,--). Setzt man dieses wirtschaftliche Nettoeinkommen ins
Verhältnis zum wirtschaftlichen Nettoeinkommen des Ehegatten der Bw. in
Höhe von S 879.408,--, dann ergibt sich für die Bw. ein Anteil
von 24,84% und somit ein Anteil am Unterhaltsstopp von rund S 112.400,--,
der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.
Zusätzlich zum (allgemeinen) Unterhalt sind - wie
schon in der aufgehobenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Kärnten - die Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anzusetzen, weil diese Bestimmung
auch in den Anlassfällen weiterhin Geltung hat. Für das Jahr 1994
macht die Bw. für ihren Sohn P.R. und ihre Tocher C.R. gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 einen Pauschbetrag von S 28.500,-- (für P.
S 18.000,-- für 12 Monate und für C.R. S 10.500,-- für
7 Monate) geltend. Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat den
Pauschbetrag für diese Kinder jeweils zur Hälfte (S 14.250,--)
der Bw. und ihrem Ehegatten zugerechnet mit der Begründung, dass nach der
Aktenlage die Bw. und ihr Ehegatte je zur Hälfte zum Unterhalt der Kinder
beigetragen haben. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Beurteilung
und schließt sich der unabhängige Finanzsenat dem an.
Bei der Berechnung des
Selbstbehaltes ist jedoch dem Verwaltungsgerichtshof folgend das Einkommen der
Bw. um jene außergewöhnlichen Belastungen zu vermindern, welche
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes
abzugsfähig sind. Der Selbstbehalt errechnet sich daher wie
folgt:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
S
|
179.989,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt.
BE
|
|
S
|
173.109,--
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
S
|
353.098,--
|
-Krankenversicherung
|
|
S
|
12.643,--
|
-Kirchenbeitrag
|
|
S
|
1.000,--
|
- auswärtige Berufsausbildung gem.
§ 34 Abs. 8
|
|
S
|
14.250,--
|
Einkommen (vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastung)
|
|
S
|
325.205,--
|
+ sonstige Bezüge lt. § 34 Abs. 5
EStG
|
|
S
|
38.850,--
|
Einkommen
für Berechnung des Selbstbehaltes
|
|
S
|
364.055,--
|
|
|
S
|
|
Selbstbehaltsprozentsatz
|
|
S
|
10%
|
Selbstbehalt
|
|
S
|
36.405,--
Wie bereits unter Punkt B) a) 6)
dieser Entscheidung ausgeführt, können die Kinder bei der Berechnung
des Selbstbehaltsprozentsatzes keine Berücksichtigung finden. Daher
beträgt der Selbstbehaltsprozentsatz 10%.
Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu
geben.
c) Sonstiges (1993 und
1994):
Das Begehren auf Abgeltung des positiven Schadens aus einer
verspäteten Gutschrift von Einkommensteuer bzw. auf Verzinsung der "zu viel
bezahlten Einkommensteuer" kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auf das
Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2003, Zl. 98/14/0164 wird
verwiesen.
Auf Grund der vorliegenden
Berufungsentscheidung ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen:
|
1993
|
|
|
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
179.602,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt.
BE
|
|
|
S
|
106.379,--
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
|
S
|
285.981,--
|
-Pauschbetrag für Sonderausgaben lt.
FA
|
|
|
S
|
1.638,--
|
-Kirchenbeitrag lt. FA
|
|
|
S
|
1.000,--
|
außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt:
|
|
|
|
|
Unterhalt lt. BE
|
S
|
110.500,--
|
S
|
|
-Selbstbehalt lt. BE
|
S
|
27.727,--
|
S
|
82.773,--
|
außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt:
|
|
|
|
|
auswärtige Berufsausbildung gem.
§ 34 Abs. 8
|
|
|
S
|
36.000,--
|
Einkommen
|
|
|
S
|
164.570,--
|
|
|
|
|
|
1994
|
|
|
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
179.989,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt.
BE
|
|
|
S
|
173.109,--
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
|
S
|
353.098,--
|
-Krankenversicherungsbeitäge lt.
BE
|
|
|
S
|
12.643,--
|
-Kirchenbeitrag lt. FA
|
|
|
S
|
1.000,--
|
außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt:
|
|
|
|
|
Unterhalt lt. BE
|
S
|
112.400,--
|
S
|
|
-Selbstbehalt lt. BE
|
S
|
36.405,--
|
S
|
75.995,--
|
außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt:
|
|
|
|
|
auswärtige Berufsausbildung gem.
§ 34 Abs. 8
|
|
|
S
|
14.250,--
|
Einkommen
|
|
|
S
|
249.210,--
|
|
|
|
|
Klagenfurt,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-K/03
- Stammnummer
- 8962
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF