Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0315-W/04
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-W/04vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Steuererklärungen nach wiederholter Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist eingebracht, ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe rechtens, auch wenn ein Fristverlängerungsantrag, dieser aber außerhalb der gesetzten Nachfrist, eingebracht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Wilhelm Kryda, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien betreffend die
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Da die Bw. offenbar
übersehen hatte, ihre Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen
für das Jahr 2001 fristgerecht einzureichen, wurde sie mit Bescheid des
Finanzamtes vom 2. August 2002 ersucht, dies bis 23. August 2002
nachzuholen. Mit Schreiben vom 10. April 2003 wurde die Bw. unter
Bedachtnahme auf die für berufsmäßige Parteienvertreter geltende
Quotenvereinbarung aufgefordert, die Abgabenerklärungen bis 30. April
2003 beim Finanzamt einzureichen. Da die Erklärungen abermals nicht
eingereicht worden waren, erging mit Bescheid vom 17. Juni 2003 an die Bw.
das Ersuchen, dies bis 9. Juli 2003 nachzuholen. Für den Fall des
Zuwiderhandelns wurde gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO eine
Zwangsstrafe von € 350,00 angedroht.
Mit Schreiben vom
14. Oktober 2003 ersuchte die Bw. um Fristverlängerung bis
15. November 2003, da der Vater des Geschäftsführers nach langer
schwerer Krankheit im August 2003 nach langdauernder Betreuung durch die
Söhne verstorben wäre und die Abgabe der Steuererklärungen 2001
sich dadurch verzögert hätte. Sie wären jedoch bemüht,
sowohl die Steuererklärungen 2001 als auch die für das Jahr 2002
vorzulegen. Die Bw. ersuchte um Abstandnahme der Vorschreibung von Zwangsstrafen
sowie von Verspätungszuschlägen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober
2003 ersuchte das Finanzamt die Bw. nochmalig, die Erklärungen nunmehr bis
10. November 2003 einzureichen, andernfalls eine Zwangsstrafe in Höhe
von € 350,00 verhängt werden würde.
Mit Bescheid vom
18. November 2003 wies das Finanzamt das Ansuchen der Bw. um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Körperschaft- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 zurück und bestand auf
einer unverzüglichen Einreichung der betreffenden Erklärungen.
Begründend wurde angeführt, dass das Ansuchen um Verlängerung der
Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen verspätet eingebracht
worden wäre.
Mit Bescheid vom
25. November 2003 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von
€ 350,00 festgesetzt und die Bw. gleichzeitig aufgefordert, die
Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 bis 16. Dezember 2003 beim
Finanzamt einzureichen. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich war, da die Abgabenerklärungen
nicht bis 10. November 2003 eingereicht wurden.
Mit Schreiben vom
16. Dezember 2003 brachte die Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel
der Berufung ein und führte begründend an, dass sich der
Geschäftsführer der Gesellschaft infolge Ablebens des Vaters des
Geschäftsführers lange Zeit im Ausland befunden hätte und ihm
somit eine Abstimmung der Steuererklärungen nicht möglich gewesen
wäre. Am heutigen Tag würden die Steuererklärungen gelegt
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und begründete es mit dem Umstand, dass es nicht
nachvollziehbar wäre, warum die lange Zeit der Abwesenheit des
Geschäftsführers Auswirkungen auf die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
Erklärungen 2001 haben sollte. Obwohl im Schreiben der Bw. vom
14. Oktober 2003 der 15. November 2003 als Abgabetermin der
Erklärungen angeführt worden sei, wäre die Zwangsstrafe jedoch
erst am 25. November 2003 festgesetzt worden. Ein
Fristverlängerungsantrag wäre nicht gestellt worden.
Mit Schreiben vom
21. Jänner 2004 beantragte die Bw., die Entscheidung der
Abgabenbehörde II. Instanz zu übertragen. Begründend
führte sie aus, dass eine Fristverlängerung bis zum 30. November
2003 beantragt worden wäre, sodass die Zwangsstrafenfestsetzung am
25. November 2003 verfrüht gewesen wäre.
Eine Einsichtnahme in den
Veranlagungsakt ergab, dass die Bw. am 20. September 2000 ein Schreiben an
das Finanzamt richtete, in dem sie bekanntgab, dass sie ab 1. Mai 2000 das
Gewerbe als ruhend gemeldet hätte, derzeit keine Tätigkeit ausübe
und um Abstandnahme von der Vorschreibung der Körperschaftsteuer ersuchte.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes hiezu geht hervor, dass die Bw. bei den
Umsatzsteuervoranmeldungen laufend Zahllasten gemeldet hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuer-
und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 zur Recht erfolgt
ist.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1
BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet,
wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 Satz 1
BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die
in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung
der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist
für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens
einer Woche zu setzen.
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass mit Bescheid
vom 17. Juni 2003 die Bw. unter Nachfristsetzung bis 9. Juli 2003 und
Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 350,00 aufgefordert
wurde, die Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen. Nachdem diese
Frist abgelaufen war, suchte die Bw. erst mit Schreiben vom 14. Oktober
2003 um Fristverlängerung bis zum 15. November 2003 an. Dieses
Ansuchen war jedoch nach der Aktenlage zirka drei Monate verspätet, da
Anträge auf Fristverlängerung im Sinn des § 134 Abs. 2
1. Satz BAO nach Ansicht des VwGH (z.B. 8.4.1992, 91/13/0116) begrifflich
nur innerhalb offener Frist möglich sind.
Obwohl die Bw. die vom Finanzamt mit Bescheid vom
17. Juni 2003 mit 9. Juli 2003 gestzte Frist versäumt hatte,
räumte sie der Bw. durch den neuerlichen Bescheid vom 20. Oktober 2003
eine Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis 10. November 2003 ein, die die
Bw. abermals ungenutzt verstreichen ließ. Trotz des
Zurückweisungsbescheides vom 18. November 2003 unterließ es die
Bw. abermals, die geforderten Abgabenerklärungen innerhalb der Woche bis
zur Festsetzung der Zwangsstrafe am 25. November 2003 einzureichen und
erfolgte dies erst zum in diesem Bescheid genannten Fristende am
16. Dezember 2003, gleichzeitig mit der dagegen eingebrachten
Berufung.
Der Begründung in der Berufung vom 16. Dezember
2003, dass der Geschäftsführer an der Abgabe der
Steuererklärungen gehindert gewesen wäre, da infolge des Ablebens des
Vaters er sich lange Zeit im Ausland aufgehalten hätte und somit eine
Abstimmung der Steuererklärungen nicht möglich gewesen wäre, kann
seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt werden. Denn der an
einen Geschäftsführer anzulegende Sorgfaltsmaßstab beinhaltet,
dass dieser Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müsse, die für
den Geschäftszweck der betreffenden GmbH üblicherweise erforderlich
sind. Dazu zählen jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Abgabe der
Erklärungen pünktlich gewährleistet ist (VwGH v. 30.5.1989,
89/14/0043). Zwar ist der Bw. einzuräumen, dass unter Umständen eine
persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers bei längerer
schwerer Krankheit von Verwandten notwendig sein kann, jedoch hätte die Bw.
für diesen nicht unvorhersehbaren Fall Vorsorge in Form einer fachliche
Vertretung tragen müssen. Dies wäre durch die berufsmäßig
zur Vertretung berufenen Personen möglich gewesen, wurde jedoch durch die
Bw. unterlassen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH vom 26.6.1992,
89/17/0010).
Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung der Zwangsstrafe
zu berücksichtigen, dass die Bw. keine Vorsorge für die Abwesenheit
ihres Geschäftsführers getroffen hatte, nach der Aktenlage sich im
Vorfeld des Zwangsstrafenfestsetzungsverfahrens nicht um Fristverlängerung
bemühte, obwohl der Geschäftsführer seinen Vater durch lange Zeit
hindurch zu betreuen hatte. Weiters ließ die Bw. drei gesetzte
Nachfristen, nämlich jene bis 23. August 2002, 30. April 2003 und
vom 9. Juli 2003 ungenützt verstreichen, und reagierte selbst auf die
letztgenannte erst drei Monate später. Die o.a. Behauptungen der Bw.
können im Übrigen vom unabhängigen Finanzsenat nicht als
überaus glaubwürdig bewertet werden, als die Bw. den von ihr selbst
genannten Abgabetermin 15. November 2003 nicht einhielt und sie zwar
betreffend das Jahr 2000 mit Mai 2000 das Gewerbe dem Finanzamt im September
2000 als ruhend und keine Tätigkeit ausübend meldete und ersuchte, von
einer Vorschreibung der Körperschaftsteuer Abstand zu nehmen, aber dennoch
bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen Zahllasten meldete. Seitens der Bw.
wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, die das Verhalten der Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen rechtfertigen würden.
In Bezug auf die Höhe der verhängten Zwangsstrafe
ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die einzelne Zwangsstrafe
den Betrag von € 2.180,00 nicht übersteigen darf. Eine im
Ausmaß von € 350,00 verhängte Zwangsstrafe erfüllt
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates durch ihre Höhe von ca.
16%, gemessen an dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, das
öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von
Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und gibt
somit im Rahmen der Ermessensentscheidung der Zweckmäßigkeit den
Vorrang gegenüber der Billigkeit, da auch das steuerliche Verhalten der Bw.
mitberücksichtigt wurde.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-W/04
- Stammnummer
- 8961
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF