Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0404-W/04
falscher Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-W/04vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Michael Bereis, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Zurückweisung des
Beitrittes zur Berufung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte gegen die in
Folge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide vom
August 2000 im November 2000 Berufung ein. Mit Bescheid vom November
2000 wurde der Bw. die Behebung von Mängeln der eingebrachten Berufung
aufgetragen. Im Jänner 2001 erging ein Bescheid, mit dem die Berufung
mangels Behebung der Mängel als zurückgenommen erklärt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde im Februar 2001 berufen.
Im Februar 2002
erließ die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid betreffend den
offenen vollstreckbaren Rückstand, der auch die sich aus der
Betriebsprüfung resultierende Abgabennachforderung umfasste, mit dem die
Geschäftsführerin der Bw. als Haftungspflichtige in Anspruch genommen
wurde. Gegen diesen Haftungsbescheid wurde im März 2002 Berufung
eingebracht. Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom Juni 2002
abgewiesen.
Im September 2002
erklärte die als Haftungspflichtige in Anspruch genommene
Geschäftsführerin ihren Beitritt zur Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom Jänner 2001, mit dem die Berufung als zurückgenommen
erklärt worden war. Diese Berufung war im Zeitpunkt der
Beitrittserklärung nach wie vor unerledigt.
Mit Bescheid vom
23. Jänner 2004 wies die Finanzbehörde den Beitritt der
Geschäftsführerin zurück. Den Zurückweisungsbescheid
richtete sie an die Bw., indem sie diese als Bescheidadressat
anführte.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Berufung. Die Bw.
führte darin ua. aus, dass nach dem Kopf des Bescheides Bescheidadressat
die Bw. sei, aber nach dem Inhalt und der Begründung des Bescheides dieser
an die Geschäftsführerin zu richten gewesen wäre. Der Bescheid
sei daher aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich
als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die
Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht
(Bescheidadressat). Der Adressat ist namentlich zu nennen.
Ist der Bescheidadressat
unrichtig bezeichnet, so ist dies nur dann unbeachtlich, wenn zweifelsfrei
feststeht, an welchen Adressaten sich der Bescheid richtet.
Im vorliegenden Fall wurde als
Adressat des Bescheides die Bw. mit ihrer Firmenbezeichnung angeführt. Im
Bescheid wurde über einen Beitritt zur Berufung abgesprochen. Die Bw. hat
jedoch keinen Beitritt zur Berufung erklärt. Dieser Beitritt wurde nur von
der Geschäftsführerin der Bw. als Haftungspflichtiger erklärt.
Die in dem Bescheid als Bescheidadressat angeführte Bw. existiert als
Rechtsperson mit der im Bescheid gewählten Parteibenennung. Aus dieser
eindeutigen Benennung der Bw. als Bescheidadressatin einerseits und der
Begründung des Bescheides andererseits, wonach der Bescheid eindeutig
über ein offenes Anbringen der Geschäftsführerin der Bw.
abspricht, entstehen bei verständiger Würdigung des angefochtenen
Bescheides Zweifel, an wen die Behörde den Bescheid tatsächlich
richten wollte.
Der Bescheid wird daher
aufgehoben.
Wien,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-W/04
- Stammnummer
- 8956
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF