Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3837-W/02
Haushaltszugehörigkeit des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3837-W/02vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom
5. Oktober 2001 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2001
für das Kind S. und gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
4., 5., und 10. Bezirk in Wien vom 15. März 2002 betreffend
die Zurückweisung einer Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
3. Oktober 2001 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum ab Juni 2001 für das Kind N.) entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Rückforderungsbescheid für den Monat Februar 2001 wird aufgehoben. Die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 1. März 2001 begehrte der
Berufungswerber (Bw.) für seinen Sohn S. ab 31. Jänner 2001
die Gewährung der Familienbeihilfe mit der Begründung, dass die
Kindesmutter (und damalige Ehefrau des Bw.) den gemeinsamen Haushalt verlassen
habe. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag (KAB) für den Monat
Februar waren bereits an die Kindesmutter ausbezahlt worden, sodass das
Finanzamt vorerst diese Beträge von der Kindesmutter rückforderte und
dem Bw. die Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Monat
Februar 2001 gewährte. Die Kindesmutter legte gegen den
Rückforderungsbescheid Berufung ein mit der Begründung, dass sie von
3.-10. Februar 2001 mit beiden Kindern - der Ehe entstammt ein weiteres
Kind (Tochter N.) - den Urlaub verbracht habe; sie und die Tochter N. seien aus
dem gemeinsamen Haushalt erst mit 22. Februar 2001
ausgeschieden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober
2001 forderte das Finanzamt vom Bw. die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für das Kind S. für den Monat Februar 2001 wieder
zurück. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass die
Kindesmutter gemäß
§ 10 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 für den Monat Februar
noch vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe hätte, weil die
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes S. zur Mutter erst Mitte
Februar 2001 aufgelöst worden sei.
Am 18. Juni 2001 beantragt der Bw. die
Gewährung der Familienbeihilfe auch für seine Tochter N. ab Juni 2001,
weil das Kind am 12. Juni 2001 von der Kindesmutter wieder zum Bw.
zurückgekehrt sei . Diesen Antrag für das Kind N. wies das Finanzamt
mit Bescheid vom 3. Oktober 2001 mit der Begründung ab, dass sich
die Tochter N., mit einer Unterbrechung vom 12. Juni 2001 bis
28. Juni 2001, welche nur als vorübergehend anzusehen sei,
ständig im Haushalt der Kindesmutter aufgehalten habe.
In der nur gegen den Rückforderungsbescheid (Zeitraum
Februar 2001 für Sohn S.) eingebrachten Berufung vom
16. Oktober 2001 brachte der Bw. vor, seine damalige (seit
Juli 2001 vom ihm geschiedene) Ehefrau habe die gemeinsame Wohnung bereits
am 26. Dezember 2000 verlassen. Im Monat Jänner 2001 sei
seine Frau nur sporadisch in der ehelichen Wohnung gewesen und habe sich
keinesfalls um den ehelichen Sohn S. gekümmert. Der von der Kindesmutter
als Beweis für die Haushaltszugehörigkeit angegebene Urlaub tue nichts
zur Sache. Als Zeugen bot der Bw. u.a. seinen Sohn S. an. Gleichzeitig
beantragte der Bw. auch die Familienbeihilfe für den Monat Jänner
2001, da der vorrangige Anspruch der Kindesmutter bereits mit Ende
Dezember 2000 geendet habe. Über diesen Antrag des Bw. für den
Monat Jänner 2001 hat das Finanzamt bisher nicht
entschieden.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2001 ergänzte
der Bw. sein Vorbringen dahingehend, dass die Kindesmutter seit dem
26. Dezember 2000 - abgesehen vom angegebenen Urlaub, der vom
Bw. selbst gebucht und bezahlt worden sei, keinerlei Beziehung zum Kind S.
gehabt hätte. Als weitere Zeugen wurden vom Bw. u.a. Hausparteien (die
Familien M., E., D. u. K.) sowie P.S., D.S. und M.B. angeboten.
Mit gleichem Schriftsatz beantragte der Bw. nochmals die
Familienbeihilfe und den KAB für seine Tochter N. für den Zeitraum
Juni und Juli 2001, da sich das Kind in diesen Monaten überwiegend
beim Bw. aufgehalten habe. Diese Eingabe vom 31. Dezember 2001 wurde
vom Finanzamt als Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
3. Oktober 2001 gewertet und mit Bescheid vom
15. März 2002 (als verspätet eingebracht)
zurückgewiesen.
In weiteren Ergänzungs- bzw. Urgenzschreiben
(vom 2. Februar 2002 und 28. Februar 2002) wiederholte der
Bw. im Wesentlichen seine Vorbringen.
Die vom Bw. angebotenen Zeugen wurden vom Finanzamt
vorgeladen, wobei nur der Zeuge P.S. erschienen ist (Aussage am
14. März 2002: "Ich bin
ein Bekannter des Bw. und wohne in der Nähe. Ich war öfters im
Jänner und Feber 2001 beim Bw. in der Wohnung untertags und abends und habe
die Frau des Bw. nie angetroffen. Nur der Sohn S. war anwesend.")
Ein weiterer Zeuge (Herr K.) hat sich am
12. März 2002 telefonisch vom Zweitwohnsitz gemeldet, konnte sich
jedoch nicht mehr erinnern, ob die Kindesmutter mit dem Kind S. im Zeitraum
Jänner und Februar 2001 im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat.
Die vom Finanzamt ebenfalls vorgeladene
Kindesmutter machte folgende niederschriftlich festgehaltenen Angaben:
"Es stimmt nicht, dass ich am 26.12.2000
die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Ich habe bis zum 22.02.2001 ständig
in der Wohnung gewohnt und neben meiner Teilzeitberufstätigkeit den
Haushalt geführt, d.h. geputzt, gekocht, Hausaufgaben kontrolliert, usw. Im
Beschluss vom 22.02. 2002 (Anm.: BG V. Pflegschaftssache Kind
S.) ist auch ersichtlich, dass sich S. erst
seit 20.02.2001 in der alleinigen Pflege des Vaters befand. Vom 3.-10.02.2001
war ich mit beiden Kindern ohne meinen Exmann auf Urlaub. ...... Ich bin am
22.02.2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen bzw. wurde hinausgeworfen. Das
Türschloss hat mein Exmann durch ... am 23.02.2001 austauschen
lassen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2002 wies
das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab.
Im Schreiben vom 25. März 2002
(Vorlageantrag und Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
15. März 2002) führt der Bw. aus, dass seine Exfrau bereits vor
ihrem Auszug am 26. Dezember 2001 den Haushalt nicht mehr geführt
habe, der Sohn S. könne dies bestätigen. Gleichzeitig bemängelte
der Bw., dass der wichtigste Zeuge, sein Sohn S. nicht gehört worden
sei.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 legte
der Bw. eine beglaubigte Protokollaussage des Sohnes S. vor und beantragte
der Bw. die Anhörung einer weiteren Zeugin, die durch einen Gerichtsprozess
aufmerksam geworden sei, dass sie mit einer Aussage auch zur Wahrheitsfindung in
dieser Angelegenheit dienen könne. Auch der Bw. selbst bestehe auf seine
Anhörung, denn das Protokoll des Bezirksgerichtes (Anmerkung:
Übertragung der Obsorge an den Kindesvater mit 20.02.2001) habe nichts
damit zu tun, dass seine Frau sich in der Wohnung aufgehalten habe, sondern nur,
dass der Bw. auf Anraten seines Anwaltes und mit Einverständnis des
Gerichtes das (Tür)Schloss gewechselt habe. Die "Sachen" habe
die damalige Ehefrau bereits zuvor Zug um Zug abgeholt. Weder "ein
Obsorgeverhältnis noch irgendein anderes" könne daraus
abgeleitet werden.
Das vorgelegte Aussageprotokoll enthält
nachstehende Angaben des Sohnes:
"Meine
Mutter .... ist am 26.12.2000 aus unserer Wohnung in ... mit meiner Schwester
ausgezogen. Sie hat sich danach weder um mich noch um meinen Vater
gekümmert. Dass ich mit ihr auf Urlaub gefahren bin, tut nichts zur Sache,
da mein Vater diesen bezahlt hat. Meine Mutter hat nach dem Dezember weder
gekocht noch gewaschen noch war sie sonst für mich da. Ihre Aussage, mein
Vater hätte sie am 20.02.2001 aus der Wohnung geschmissen, ist nicht
richtig, richtig ist vielmehr, dass sie aus freiem Willen die Wohnung Ende
Dezember verlassen hat. Aber auch in den Wochen davor war sie unlustig, ich
hatte meist kein Gewand und nichts zu essen."
Die Aussage der vom Bw. neu beantragten Zeugin
M.K. wurde durch das Finanzamt wie folgt niederschriftlich
festgehalten:
"Ich bin
eine Bekannte von Herrn und Frau .... Frau .... hat mir kurz nach Weihnachten
erzählt, sie hätte einen Freund und wolle sich von Herrn ... scheiden
lassen. Laut ihrer Aussage habe sie mit ihrer Tochter N. beim Freund
übernachtet. Sie könne sich nicht von der ehelichen Wohnung abmelden
und beim Freund anmelden, da der Freund ... sonst sämtliche
Unterstützungen verlieren würde. Ich kann mir nur vorstellen, dass sie
im Zeitraum 1-2/2001 beim Freund gewohnt hat. Ich weiß, dass der Sohn
außer in der Energiewoche ständig beim Vater gelebt
hat."
Nach erfolgter Einvernahme der Zeugin M.K. legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Die beantragte Anhörung des Bw. selbst erfolgte
anlässlich seiner persönliche Vorsprache am 19. Februar 2004
vor der Berufungsbehörde. Der Bw. wiederholte im Wesentlichen die bereits
schriftlich vorgebrachten Argumente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein
Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen
gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist u.a. strittig,
ob das Kind S. im Monat Februar 2001 im gemeinsamen Haushalt mit der
Kindesmutter lebte. Dazu liegen widersprüchliche Angaben der Eltern
vor.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht
vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger
Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Dass das Kind S. im vormals ehelichen Haushalt verblieben
ist und die Kindesmutter mit dem Kind N. im Februar die eheliche Wohnung
verlassen hat, ist unbestritten. Ebenso unbestritten befand sich das Kind S.
danach in der alleinigen Pflege des Kindesvaters. Die Obsorge für das Kind
S. wurde mit Scheidungsvergleich vom 9. Juli 2001 dem ehelichen Vater
zugewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes V wurde die Kindesmutter
verpflichtet, dem mj. Kind S. ab 20. Februar 2001 zu Handen des
Kindesvaters einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Kindesmutter
stützt ihr Angabe, erst am 22. Februar 2001 die eheliche Wohnung
verlassen zu haben, auf diesen Beschluss des Bezirksgerichtes V. Dass die
Kindesmutter vor Übertragung der alleinigen Obsorge für das Kind S. an
den Kindesvater bis 22. Februar 2001 die Wohnung noch betreten konnte bzw.
mit beiden Kindern im Februar eine Woche Urlaub verbrachte, wird auch vom Bw.
nicht bestritten. Die Möglichkeit eine Wohnung zu betreten, bedeutet jedoch
noch nicht, dass, wie von der Kindesmutter im Berufungsfall behauptet,
tatsächlich noch der Haushalt geführt wird.
Die Ausführungen des Bw., die Kindesmutter habe im
Jänner und Februar 2001 nicht mehr den Haushalt geführt, habe
sich nicht mehr um den Sohn S. gekümmert und sich nur
"sporadisch" in der Wohnung aufgehalten, werden durch die
Zeugenaussagen des P.S. und vor allem des Sohnes S bestätigt. Auch wenn die
Aussage eines 12-jähriges Kindes üblicherweise eher zugunsten des
Elternteiles ausfällt, zu dem es die nähere Beziehung hat (hier zum
Kindesvater), erscheint die Aussage des Sohnes S. hinsichtlich mangelnder bis
fehlender Haushaltsführung der Kindesmutter im strittigen Zeitraum
glaubhaft. Die dazu in Widerspruch stehenden Angaben der Kindesmutter erweisen
sich somit als Versuch, eine unzutreffende Sachlage darzustellen. Auch die
Zeugin M.K. kann sich nur vorstellen, dass die Kindesmutter (mit der Tochter N.)
im strittigen Zeitraum nicht mehr in der ehelichen Wohnung gewohnt hat.
Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen,
vorausgesetzt, diese entsprechen der Wahrheit und ausgehend von der
Überlegung, dass eine (lt. Scheidungsbeschluss) unheilbar zerrüttete
Ehe vorlag, lässt sich jedenfalls ableiten, dass die Kindeseltern im
strittigen Zeitraum (1. - 20. Februar 2001) keinen gemeinsamen Haushalt mehr
geführt haben. Ein Kind gilt jedoch nur dann bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen. Der
Sohn S. ist nach dem Austausch des Türschlosses (und somit nach dem
unbestritten endgültigen Auszug der Kindesmutter) im Haushalt des Vaters
verblieben. Daraus lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit schließen,
dass das Kind S. auch in Wochen davor, in der die Kindesmutter
möglicherweise nicht mehr ständig in der ehelichen Wohnung gelebt hat
und die Kindeseltern jedenfalls keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben,
dem Haushalt des Kindesvaters zugehörig war. Somit sind für den Monat
Februar 2001 die Anspruchsvoraussetzungen des Bw. für den Bezug der
Familienbeihilfe für das Kind S. gegeben.
Zur Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
15. März 2003 betreffend die Familienbeihilfe für die
Tochter N. ist auszuführen:
Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 2.
Oktober 2001 abgewiesen. Die Eingabe vom 31. Dezember 2001, vom
Finanzamt als Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
3. Oktober 2001 gewertet, wurde mit Bescheid vom
15. März 2002 (als verspätet eingebracht)
zurückgewiesen. Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat, ein Zustellmangel wurde nicht
geltend gemacht. Die Zurückweisung der Berufung durch das Finanzamt
erfolgte daher zu Recht und die Berufung ist als unbegründet abzuweisen. Im
übrigen wird auf die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes verwiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3837-W/02
- Stammnummer
- 8942
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF