Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0177-W/04
Aufwendungen für Liegenschaftskauf als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-W/04vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Baugrundstück mit einem nicht mehr sanierungsfähigen Wochenendhaus (Sommerhaus) erworben, und das Gebäude nachweislich abgerissen, sind die Aufwendungen für den Liegenschaftskauf und Abbruchkosten als Sonderausgaben abzugsfähig
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht als
Rezeptionistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist die Anerkennung
von Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstückes in Pb.,
B.straße i.H.v. € 46.714,-- als Sonderausgaben für
Wohnraumschaffung gemäß
§ 18 EStG. In den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 legte die Bw. Kopien bzgl.
eines Kaufvertrag vom 6. Dezember 2002 über € 72.672,--, einen
Bankkontoauszug vom 25. November 2002 betreffend die Kreditauszahlung i.H.v. CHF
71.140,80 inkl. Kreditzusage vom 13. November 2002 von je € 48.000,-- zum
Nachweis vor.
Im Rahmen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt zur Begründung aus, dass
in Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen keine widmungsgemäße
Verwendung des Darlehens zur Schaffung von neuem Wohnraum im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3a oder b EStG festzustellen wäre. Eine widmungsgemäße
Verwendung sei nur dann anzunehmen, wenn das Eigenheim selbst errichtet bzw.
über Auftrag des Bauherrn (Steuerpflichtiger) errichtet werden würde.
Im form- und fristgerechten
Vorlageantrag wird ergänzend eingewendet, dass auf dem Grundstück ein
schon zehn Jahre lang nicht benütztes und auch nicht winterfestes und nicht
sanierungsfähiges Wochenendhaus gestanden wäre. Zum Nachweis legt die
Bw. eine Kopie der Marktgemeinde Pb. betreffend "Abrechnung zur Bauanzeige
Abriss Wochenendhaus" vom 5. März 2003 vor.
Im Zuge eines
Amtshilfeersuchens an die Marktgemeinde Pb. wurde in Bezug auf die
ganzjährige oder Nutzung des Wochenendhauses (nur im Sommer) erhoben, dass
mit Bescheid vom 29. November 1967 die Baubewilligung für die Errichtung
eines Sommerhauses erteilt worden war. Auf dem Grundriss des Auswechslungsplanes
vom 24. November 1967 wären auch Kamine vorhanden gewesen. Lt.
Benützungsbewilligung für das Sommerhaus vom 14. November 1973 sowie
lt. Aktenlage wäre eine Nutzungsbeschränkung nicht vorgelegen. Mit
Ergänzungsvorhalt vom 20. November 2003 wurde das Antwortschreiben der
Marktgemeinde Pb. der Bw. zur Stellungnahme übermittelt. Lt. Ansicht des
Finanzamtes wäre somit kein unbebautes Grundstück erworben worden, und
das abgetragene Sommerhaus als Eigenheim iSd Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit b
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Wohnraumschaffung
oder -sanierung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben
oder Werbungskosten sind.
Unter diese Gesetzesbestimmung
fallen nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 Beträge zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann
auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Weiters sind auch
Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Eine Nachversteuerung von
Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen hat zu erfolgen,
wenn die Voraussetzungendes § 18 Abs. 1 Z 3 lit b leg.cit. nicht gegeben
sind, bzw. sind Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken nachzusteuern, wenn
nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen
die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung erkennbar sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der
Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
Im vorliegenden Fall wurde von
der Bw. und ihrem Lebensgefährten ein Baugrundstück mit einem aus dem
Jahre 1967 stammenden Sommerhaus erworben. Das Sommerhaus wäre lt. Angaben
der Bw. nicht winterfest und auch nicht sanierungsfähig gewesen, bzw./und
bereits seit rund zehn Jahre lang nicht mehr bewohnt worden. Im Rahmen des
Berufungsverfahrens legte die Bw. den Kaufvertrag vom 28. Oktober 2002 und
Darlehensvertrag vom 13. November 2002 betreffend den Liegenschaftskauf sowie
eine Bauanzeige "Abriss Wochenendhaus" vom 28. Jänner 2003 zum Nachweis
vor.
Dazu ist weiters
auszuführen, dass nach herrschender Lehre und ständiger
Rechtssprechung Anschaffungskosten einschließlich Abbruchkosten für
eine Liegenschaft mit einem nicht mehr bewohnbaren Gebäude, dann als
Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn dieses Gebäude abgerissen wird
(vgl. Doralt, EStG-Kom., Tz 153 zu § 18). Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund der vorgelegten
Nachweise betreffend den Abriss des als nicht mehr sanierungsfähig
bezeichneten Gebäudes der Liegenschaftskauf die Voraussetzungen für
einen Sonderausgabenabzug erfüllt. Der Berufung ist daher Folge zu
geben.
Wien,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-W/04
- Stammnummer
- 8939
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF