Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0220-W/04
Anspruchszinsen, Einwand gegen die Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-W/04vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Michael Wilhelm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk über die Festsetzung von Anspruchszinsen
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk setzte mit Bescheid vom 6. November 2003 Anspruchszinsen in
der Höhe von € 379,03 fest. Der Vorschreibung liegt eine
Einkommensteuerdifferenz aus dem Jahr 2002 zu Grunde.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
9. Dezember 2003 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und die
Festsetzung von Anspruchszinsen.
Zur Begründung wird
ausgeführt, dass der Bw. die Nichtanerkennung der laut Erklärung 2002
angeführten Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel
bekämpfe.
Die Bescheidbegründung sei
nicht nachvollziehbar. Unmittelbar nach Einreichung der Jahreserklärung sei
am 16. Oktober 2003 ein Ergänzungsauftrag erlassen und um Nachweis des
Zahlungsflusses für den Erwerbsvorgang der Liegenschaft G.S.gasse ersucht
worden. Dem Auftrag sei am 21. Oktober entsprochen worden, dennoch sei -
ohne Angabe von Gründen - der Erwerb als steuerlich nicht relevant
behandelt worden. Der Behauptung der Erwerb habe keinerlei nachvollziehbare
Gründe, werde entgegnet, dass in den Jahren 2001 und 2002 von der
Abgabenbehörde nicht einmal ein Versuch unternommen worden sei den Bw.
über die Motive für den Grundstückshandel zu befragen oder wie
allgemein üblich eine Prognose oder Vorschaurechnung zu verlangen. In dem
Vorgehen der Behörde liege eine grobe Verletzung des Parteiengehörs.
Es werde um erklärungsgemäße Veranlagung und Stattgabe der
Berufungen ersucht.
Auf Vorhalt ergänzte der Vertreter des Bw. am 4.
März 2004, (auf dem Schreiben scheint irrtümlich 4. April 2004 auf)
dass sich der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht auf
die Erledigung der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
beziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch
die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder
Gutschrift
führenden
Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht
gegeben.
Erweist
sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und
wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand
mit einem an den Abänderungsbescheid ( Aufhebungsbescheid) gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen.
Das
Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des
Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2002, wobei
antragsgemäße
Festsetzung
im Sinne der eingereichten Abgabenerklärung begehrt wird. Dieser Einwand
war nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-W/04
- Stammnummer
- 8930
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF