Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0071-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0071-I/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 23. September 2002 betreffend die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Bf. wird mit seinem
Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese
Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. September 2002 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich
der Jahre 1999 bis 2001 unter Verletzung der abgabenrechtlich gebotenen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer im Gesamtbetrag von € 5.425,61 bewirkt habe, indem die
Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Wanderführer
nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus
Umstellungs- und Gesundheitsgründen (Nachtdienst) sei die berufliche
Tätigkeit des Bf. als Krankenpfleger von 100 auf 50 Prozent
gekürzt worden. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seitens der
Gemeinde bzw. dem Tourismusverband und der Skischule S. sei ihm die
Möglichkeit gegeben worden, durch diverse Tätigkeiten einen
Zusatzverdienst zu erwirtschaften. Er sei auch ehrenamtlich bei der Bergrettung
in S. im Einsatz. In den letzten Jahren habe er im Sommer Wanderführungen
durchführen sollen, wobei ein Arbeitsverhältnis nicht möglich
gewesen sei, sondern er darüber Rechnungen ausstellen sollte. Von allen
Seiten, auch bei telefonischer Auskunft beim Finanzamt Innsbruck, sei ihm zu
verstehen gegeben worden, dass er Arbeitnehmer sei und geringfügige
Einkünfte aus seinen Wanderführungen nicht versteuert werden
müssten. Umso größer sei seine Überraschung gewesen, als
bei ihm eine Steuerprüfung durchgeführt und letztendlich ein
Nachzahlungsbetrag vorgeschrieben worden sei. Bei seinen Einkünften aus der
unselbständigen Tätigkeit sei die Lohnsteuer laufend abgezogen und
allfällige Nachzahlungen sofort entrichtet worden. Obwohl ihm das immer
noch nicht begreiflich sei, habe er diese Einkommensteuer sofort bezahlt. Seit
Mai 2002 würde er diese Tätigkeit beim Tourismusverband S. als
angemeldeter Mitarbeiter durchführen. Selbst wenn tatsächlich
irgendwelche Erklärungen nicht richtig gewesen sein sollten, habe er sich
nichts zu Schulden kommen lassen. Der Betrag sei sofort entrichtet worden und
dem Finanzamt sei deshalb keine Einbuße entstanden. Weitere Zahlungen
seien für ihn nicht verkraftbar und zumutbar. Ein Verdacht eines
Finanzvergehens liege daher objektiv und subjektiv nicht vor. Der Bf.
beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das
Strafverfahren einzustellen, zumindest jedoch von der Verhängung einer
Strafe abzusehen.
Bemerkt wird,
dass nach Ergehen des angefochtenen Bescheides, jedoch noch vor Vorlage der
Beschwerde an die Finanzstrafbehörde II. Instanz das Finanzamt
Innsbruck eine Strafverfügung ausgefertigt hat, gegen die der Bf. durch
seinen rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch erhoben hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Im Zuge einer
Betriebsprüfung beim Tourismusverband S. wurde festgestellt, dass der
Bf. als selbständiger Wanderführer in den Jahren ab 1999 Entgelte
erhalten hat, die bisher nicht der Besteuerung unterzogen wurden. Daraufhin
wurde beim Bf. zu AB-Nr. Bp 101089/02 eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO für die Zeiträume
1999 bis 2001 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Bf. als
selbständiger Wanderführer tätig war und auch die Wartung des
Berg- und Wanderführerkonzepts in S. (Beschilderung und Markierung der
Wanderwege) betrieben hat. Für diese Leistungen wurden an den
Tourismusverband S. Rechnungen erstellt. Eine Besteuerung dieser
Tätigkeit ist nicht erfolgt. Der Prüfer hat die Einnahmen aufgrund der
ausgestellten Rechnungen bzw. Zahlungen durch den Tourismusverband S.
ermittelt. Da über die Betriebsausgaben keine Aufzeichnungen und Belege
vorgelegen sind, wurden die Gewinne für 1999 bis 2001 gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Es wurden die Kilometergelder für das
eigene Kraftfahrzeug, die Zahlungen an Gehilfen und die Kosten für die
Hüttenbenützung der Bergrettung S. als Ausgaben
berücksichtigt. Außerdem wurden die sonstigen Aufwendungen mit 10%
der Betriebseinnahmen berücksichtigt.
Auf diese Weise wurden folgende
Werte ermittelt:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Betriebseinnahmen
|
S 88.600,00
|
S 165.455,00
|
S 145.256,00
|
geschätzter
Gewinn
|
S 62.000,00
|
S 95.000,00
|
S 80.000,00
Aufgrund dieser Feststellungen
ergaben sich Nachforderungen an Einkommensteuer für 1999 von
€ 1.356,51, für 2000 von € 2.283,45 und für 2001
von € 1.785,65, die dem Bf. mit Bescheiden vom 22. August 2002
vorgeschrieben wurden. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Veranlagungsakt und dem Strafakt des Bf. sowie aus dem Arbeitsbogen
und dem Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das
Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom 21. August 2002, AB-Nr. Bp
101089/02, hier insbesondere aus der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 16. Juli 2002.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Aus den
obigen Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
der Verdacht, dass der Bf. dadurch, dass er seine 1999 bis 2001 ausgeübte
Tätigkeit als Wanderführer der Finanzbehörde nicht angezeigt und
er die daraus erzielten Einkünfte nicht bekannt gegeben und dadurch eine
Verkürzung an Einkommensteuer von insgesamt € 5.425,61 bewirkt
hat, die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift
vorgebracht wird, dass "der Betrag" sofort entrichtet worden sei und dem
Finanzamt deshalb keine Einbuße entstanden sei, so ist auf die Bestimmung
des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zu verweisen, wonach eine
Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder - was hier der Fall
ist - infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Eine
nachträgliche Entrichtung der durch das Finanzamt Innsbruck festgesetzten
Abgaben vermag den bereits verwirklichten Tatbestand nicht zu
beseitigen.
Hinsichtlich
der subjektiven Tatseite ist beim Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Der Bf.
hat in den Jahren 1999 bis 2001 aus seiner Tätigkeit als Wanderführer
Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt S 399.311,00 (entspricht
€ 29.019,06") und daraus resultierende Einkünfte von insgesamt
S 237.000,00 (entspricht € 17.223,46) erzielt. Es ist allgemein
bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass bei Erzielung von
Einkünften in diesem Ausmaß bei der Finanzbehörde entsprechende
Erklärungen einzureichen sind. Auch der Bf. hat von dieser Verpflichtung
zweifelsfrei gewusst. Wenn nunmehr vorgebracht wird, der Bf. habe auch beim
Finanzamt Innsbruck die Auskunft erhalten, dass er geringfügige
Einkünfte aus seinen Wanderführungen nicht versteuern müsse, so
ist dazu zu bemerken, dass die in drei Jahren erzielten Einnahmen in Höhe
von beinahe S 400.000,00 in diesem Zusammenhang nicht mehr als
"geringfügig" anzusehen sind und dass nicht davon ausgegangen werden kann,
dass den auskunftserteilenden Stellen - die nach dem Beschwerdevorbringen
die Auskünfte "zu Beginn" der Tätigkeit des Bf. erteilt haben -
eine entsprechende Prognose über die Höhe der Einnahmen bzw.
Einkünfte bekannt war. Im Hinblick auf die doch erhebliche Höhe der
Einnahmen bzw. Einkünfte des Bf. und auf den inkriminierten Zeitraum, der
drei Jahre umfasst, vermag das Beschwerdevorbringen den Vorsatzverdacht nicht zu
entkräften. Vielmehr besteht nach Ansicht der Beschwerdebehörde der
Verdacht, dass der Bf. es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten
hat, dass die erzielten Einkünfte zu versteuern sind, er aber dennoch die
Anzeige seiner Tätigkeit und die Abgabe entsprechender Erklärungen
unterlassen hat. Es liegen damit auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich
der subjektiven Tatseite vor.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im Einleitungsbescheid
angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Der rechtsfreundliche Vertreter
des Bf. hat im bereits oben angesprochenen Einspruch gegen die
Strafverfügung verschiedene Einwendungen vorgebracht. Der
Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass auch das dort erstattete
Vorbringen den Tatverdacht nicht zu beseitigen vermag. Wenn die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages bestritten wird, so ist zu bemerken, dass die
Betriebsprüfung ihr nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
schlüssiges und nachvollziehbares Ergebnis - insbesondere was die
Feststellung der Fahrtkosten betrifft - offensichtlich unter Mitwirkung
des Bf. ermittelt hat. Von einem negativen Betriebsergebnis kann in Anbetracht
der vorliegenden Ermittlungsergebnisse derzeit jedenfalls nicht ausgegangen
werden. Die entsprechenden Einwendungen des Bf. zum strafbestimmenden Wertbetrag
werden im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren zu würdigen sein. Zum
Vorbringen, der Bf. habe nicht vorsätzlich gehandelt, wird auf obige
Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-I/02
- Stammnummer
- 8914
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF