Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2112-W/03
Keine Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2112-W/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21.
und 22. Bezirk vom 1. Oktober 2003 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am
4. April 2003 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für sein im Ausland lebendes Kind mit folgender Begründung:
"Mit Rücksicht auf
die derzeit bei Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die
Gewährung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen auch für
mj. Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks
Wahrung der fünfjährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des
FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag
zugunsten des obgenannten Antragstellers für sein mj. Kind und zwar
|
Kind
|
beantragt
ab
|
M.I.
|
März
1998
fristwahrend
beantragt.
Der gegenständliche
fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als
allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis zu einer
künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers einstweilen
liegengelassen und nicht weiterbearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich
im Hinblick auf die fünfjährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist
des § 10 Abs.3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu
einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht
weiß, ob auch für ständig sich im Ausland aufhaltende mj. Kinder
eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird,
gestellt wird."
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 mit der Begründung ab, dass
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, gemäß
§ 5 Abs.4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
Die gegen den
Abweisungsbescheid erhobene Berufung begründete der Bw. wie folgt:
"Der Bw. bzw. sein
Dienstgeber zahlen gemäß
§ 41 FLAG von der sog.
Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Berufungswerbers
zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 v.H. in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten. Der Bw. unterliegt mit seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Bw.
allein aufgrund der Tatsache, dass sich sein(e) Kind(er) nicht im Inland,
sondern im Ausland aufhält (aufhalten), für diese(s) Kind(er) aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder Familienbeihilfe,
nochaus den Einnahmen aus der Lohn-
bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33
Abs.4 EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält,
erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob
diese unterschiedliche Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988
einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits
unterliegenden Dienstnehmern je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im
Ausland aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt
ist, ist beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof klären
zu lassen.
Da der Bw. nach wie vor
die Rechtsansicht vertritt, dass der im österreichischen
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im Einkommensteuergesetz 1988
normierte Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den
Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
europarechtswidrig ist, wird beantragt - wobei es aus Zeit- und
Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
(Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten - der
vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen (Abweisungs)Bescheid
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, daß dem Bw. die beantragte
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder im Ausland
gewährt wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des
FLAG 1967 genannte Bedingungen erfüllen), Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten
Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Anspruchsberechtigt ist
grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört
(§ 2 Abs.2 leg.cit.). Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Eine Person, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz hat, hat gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und
sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5
Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl. 201/1996, hat folgenden Wortlaut: "Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten."
§ 50g Abs.2
FLAG 1967 ordnet hiezu an, dass diese Vorschrift an dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft tritt (das war der
1. Mai 1996), sieht aber überdies noch folgendes vor: "Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel
71, hat der Absatz 4 des § 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab
1. Jänner 2001 die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30. September 1996 vorgenommenen
Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF
BGBl 81/1980 und BGBl. 269/1989, besteht für Kinder, die sich ständig
in den entsprechenden Staaten aufhalten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
gemäß
§ 33 Abs.4 Z. 3 lit. a EStG 1988
(in der im strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) für jedes Kind
ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Gemäß
§ 53
Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem
Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Hiebei ist der ständige
Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen
Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im gegenständlichen Fall
ist unbestritten, dass sich das Kind des Bw. im strittigen Zeitraum weder im
Bundesgebiet noch in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ständig aufhält. Dass der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit
verbunden auch auf den Kinderabsetzbetrag nach der derzeitigen Gesetzeslage
wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG 1967
(bzw. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. 142/2000)
somit nicht besteht, ist dem Bw. bekannt. Dies ist dem Antragsbegehren eindeutig
zu entnehmen "... da man sohin noch nicht
weiß, ob auch für ständig sich im Ausland aufhaltende mj. Kinder
eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird
...").
Zu den Ausführungen des
Bw., er erhalte nur aufgrund der Tatsache, dass sich sein(e) Kind(er)
ständig im Ausland aufhält (aufhalten) keine Familienleistungen, ist
Folgendes anzumerken:
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes mindern Unterhaltslasten
gegenüber Kindern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen und sind daher bei dessen Einkommensbesteuerung zu
berücksichtigen (u.a. VwGH Erkenntnis vom 18. September 2003,
Zl.2000/15/0204). Die Berücksichtigung dieser zwangsläufiger
Belastungen kann im Wege von Transferzahlungen, insbesondere im Wege der
Familienbeihilfe erfolgen (vgl VfGH B 1340/00 vom 30. November 2000). Die
Vorschrift des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (bzw. § 5
Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996) bewirkt, dass Personen, die
im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet
sind, die steuerliche Berücksichtigung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit nicht im Wege von Transferleistungen erhalten. Laut
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweckt eine gesetzliche Regelung,
die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung
an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und
hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche
Bedenken. Solches zu normieren, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner
rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu (VfGH B 2366/00 vom
4. Dezember 2001). Es ist jedoch nicht Aufgabe der
Berufungsbehörde, zu prüfen, inwieweit anzuwendende
Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig zu beurteilen sind. Solange eine Norm
dem Rechtsbestand angehört, hat die Behörde diese gesetzliche
Bestimmung der Entscheidung zugrunde zu legen.
Auch durch den in der Berufung
geltend gemachten Umstand, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu
einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene
Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, ist für die Berufung nichts
gewonnen, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der
Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren
Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde. Zudem
gehören Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die keine Kinder haben,
ebenfalls zur Beitragsgrundlage. Weiters ist anzumerken, dass auch
österreichische Staatsbürger von den einschränkenden Bestimmungen
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst
sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Zur Anregung des Bw.
anlässlich der Antragstellung, der Antrag möge bis zu einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
"einstweilen liegengelassen und nicht weiter bearbeitet werden" ist anzumerken,
dass das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der
antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf
Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 13 FLAG 1967 zu entscheiden hat und, soweit einem Antrag
nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, einen Bescheid zu erlassen
hat. Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in einem gleichgelagerten Fall eine Beschwerde gemäß
Artikel 28 der Konvention für unzulässig erklärt, weil die
Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen habe
lassen.
Zur Ankündigung des Bw. in
der Berufungsschrift, es sei beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof klären
zu lassen, ob die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern, je nachdem, ob
sich deren Kinder im Inland oder im Ausland aufhalten,
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sei, ist
anzumerken:
Der Europäische
Gerichtshof hat die Aufgabe, bei der Auslegung und der Anwendung der
Europäischen Verträge für die Wahrung des Rechts zu sorgen. Er
kann den Verstoß eines Mitgliedstaates gegen eine Verpflichtung des
Vertrages oder des Sekundärrechts feststellen. Überdies überwacht
der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe und
erlässt auf Ersuchen eines einzelstaatlichen Gerichts auch
Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes.
Die Verordnung Nr. 1408/71 des
Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO) ist - als
unmittelbar anzuwendendes Recht - im Rahmen ihres persönlichen
Geltungsbereiches auf Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, soweit sie Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates sind, sowie deren Familienangehörige anwendbar. Auch auf
Staatenlose und Flüchtlinge, die im Hoheitsgebiet eines der
Mitgliedstaaten wohnen und
deren Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Drittstaates
sind, findet die Verordnung Anwendung. Der Bw. ist jedoch als
Drittstaatsangehöriger vom persönlichen Geltungsbereich der genannten
Verordnung nicht erfasst und die Kinder des Bw. wohnen zudem nicht im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates.
Somit kommen im Berufungsfall
keine Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes zur Anwendung, deren Gültigkeit
oder Auslegung von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über
die Berufung (§ 281 BAO) sein könnten. Die Anregung des Bw.,
aus Zeit- und Kostengründen eine (Vorab)Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes abzuwarten, erscheint im gegenständlichen Fall daher nicht
sinnvoll.
Gemäß
§
311 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden. Wohl kanndie Behörde,
wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung
anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher
Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, die Entscheidung
über die Berufung gemäß
§ 281 BAO aussetzen.
Da nach der derzeitigen
Rechtslage für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, der
Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 4 (bzw.
Abs. 3) FLAG 1967 vorliegt, ist somit beim gegebenen Sachverhalt
keine Rechtsfrage zu klären, die durch Interpretation der entsprechenden
Normen bzw. Rechtsprechung (in einem anderen Verfahren) den Anspruch auf
Familienbeihilfe und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag für den Bw.
erkennen lassen bzw. bewirken könnte. Dem Berufungsbegehren des Bw. zu
entsprechen wäre nur durch eine Änderung der derzeit geltenden
Gesetzeslage möglich. Es ist in der österreichischen Rechtsordnung
nicht vorgesehen, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung, deren
Gewährung nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich ist,
unbearbeitet zu lassen, bis sich eventuell die Gesetzeslage ändert bzw. ist
§ 281 BAO nicht für allfällige zukünftige
Gesetzesänderungen anwendbar.
Auf der Grundlage des
innerstaatlichen Rechts besteht für die sich ständig im Ausland
aufhaltenden Kinder kein Beihilfenanspruch und damit verbunden auch kein
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag; dies stellt auch der Bw. außer
Streit. Da sich das Kind des Bw. im gegenständlichen Fall ständig im
Ausland aufhältt, schließt § 5 Abs. 4
(bzw. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus.
Angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch
die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für
sein Kind bedeutungslos.
Da durch die Entscheidung
über die Berufung der verfassungsrechtliche Anspruch des Bw. auf den Zugang
zu einem Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht
abgeschnitten wird, ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Bw. Rechnung
getragen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2112-W/03
- Stammnummer
- 8901
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF