Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0565-L/03
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-L/03vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Pfändung einer Geldforderung ist innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Anfragen an den Sozialversicherungsträger, Begehungsversuche und Anfragen bei den Gemeindeämtern stellen Unterberechungshandlungen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Stempfer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 24. November 1993 wurde der
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma O-GmbH im Ausmaß
von 384.050,00 S in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 9. Dezember
2002 wurden die Forderungen des Bw. gegenüber der Firma
E-Betonwerke GmbH gepfändet und die Überweisung an den
Abgabengläubiger angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass der Bw. Abgaben und Nebengebühren iHv. insgesamt 28.193,74 €
schulden würde.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 brachte der
ausgewiesene Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein. Die
Konkursanmeldung der Firma O-GmbH liege bereits rund 10 Jahre zurück.
In der unmittelbar darauffolgenden Zeit seien von Seiten der Finanzbehörde
beim Bw. als Haftungsverpflichteten Einbringungsversuche durchgeführt
worden. Diese seien jedoch nach einiger Zeit eingestellt worden. Der Bw. habe
dabei durch bestehende private Haftungen übrigens sein gesamtes
Privatvermögen verloren. Mitte 1999 habe der Bw. wiederum eine
selbstständige Tätigkeit als Einzelunternehmer begonnen. Um letzte
Zweifel über eventuell noch bestehende Haftungen aus Zeiten der O-GmbH zu
beseitigen, sei ihm auf Anfrage bestätigt worden, dass es keinen offenen
Saldo gebe. Innerhalb der letzten 5 Jahre habe es jedenfalls keine wie
immer gearteten Einbringungsversuche gegeben, wobei betont werde, dass der Bw.
durchgehend ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen sei. Weder
schriftlich, noch durch persönlichen Kontakt mit Exekutionsorganen seien
innerhalb der letzten 5 Jahre Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden,
sodass man von einer Verjährung der Einbringung ausgehen könne und
beantragt werde, die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2003
wies das Finanzamt Kirchdorf die Berufung als unbegründet ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am
27. Jänner 1994 beim Bezirksgericht Windischgarsten zur Hereinbringung
der vollstreckbaren Forderung ein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden
sei. Durch diese nach außen hin erkennbare Amtshandlung sei die
Verjährung unterbrochen worden und die Frist habe mit 1.1.1995 neu zu
laufen begonnen. Aus dem hierorts aufliegenden Haftungsakt gehe nirgends hervor,
dass im Jänner 1999 dem Bw. bestätigt worden sei, dass beim Finanzamt
Kirchdorf kein offener Saldo bestehen würde. Vom Finanzamt seien seit
Rechtskraft des Haftungsbescheides (Ende 1993) laufend Einbringungsschritte
unternommen worden. Eine neue Adresse sei vom Bw. dem Amt nie mitgeteilt worden.
In den vergangenen Jahren seien Anfragen bei der Sozialversicherungsanstalt und
bei den Gemeindeämtern durchgeführt worden. Aufgrund der Anfragen sei
festgestellt worden, dass der Bw. u.a. im Jahr 1997 und teilweise noch im Jahre
1998 Karenzgeld bezogen habe. Aufgrund von mehreren Anfragen in den darauf
folgenden Jahren (bis Ende 2002) bei der Sozialversicherung und bei den
Gemeindeämtern sei festgestellt worden, dass der Bw. immer noch in
4572 St. Pankraz Nr. 26 gemeldet sei. Am 4. November 1999,
um 9.15 Uhr sei ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Kirchdorf nach
St. Pankraz Nr. 26 gekommen. Der Bw. sei dort jedoch nicht angetroffen
worden. Daraufhin sei vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung nach erfolglosem
Einbringungsversuch zugesandt worden. Diese abgabenbehördliche Begehung
wäre eine neuerliche Einbringungsmaßnahme und die
Verjährungsfrist würde ab 1.1.2000 neu zu laufen beginnen. In weiterer
Folge seien wiederum Anfragen bei der Sozialversicherung und bei den
Gemeindeämtern unternommen worden. Am 5. Juni 2001 sei das Finanzamt
Linz mittels Amtshilfeersuchen gebeten worden, den Haftungsrückstand unter
der Anschrift 4061 Pasching, Ringstraße 35, einzubringen. Am
1. August 2001 sei dem Finanzamt Kirchdorf vom Vollstreckungsorgan des
Finanzamtes Linz mitgeteilt worden, dass laut Auskunft des Gemeindeamtes
Pasching der Bw. nach 4572 St. Pankranz, Nr. 26, verzogen sei.
Wie aus den laufenden Anfragen (seit 1993) hervorgehe, habe sich der Bw. an
dieser Adresse nie abgemeldet. Aufgrund einer Anfrage bei der Sozialversicherung
im Jahre 2002 sei festgestellt worden, dass der Bw. bei der Firma
E-Betonwerke GmbH beschäftigt sei. Daraufhin sei ein
Lohnpfändungsverfahren eingeleitet worden. Wie aus den obigen
Ausführungen hervorgehe, seien seit Rechtskraft des Haftungsbescheides
immer wieder Einbringungsschritte unternommen worden, um die Haftungsschuld
einzubringen. Diese durchgeführten Einbringungsmaßnahmen seien
laufend im Einbringungsakt dokumentiert. Die Behauptung, dass in den letzten
5 Jahren keinerlei Einbringungsschritte unternommen worden seien,
würden daher ins Leere gehen.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2003 brachte der
ausgewiesene Vertreter des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Der Vorlageantrag
richte sich gegen die Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2003, in
der die vorgebrachte Verjährung als unbegründet abgewiesen worden sei.
Als Begründung werde wie in der Berufung vom 30. Dezember 2002 die
bereits eingetretene Verjährung aufrecht erhalten bzw. werde noch eine
ergänzende Begründung nachgereicht werden.
Am 2. Oktober 2003 legte das Finanzamt Kirchdorf die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
II. Instanz vor.
Am 6. Oktober 2003 wurde der ausgewiesene Vertreter
des Bw. durch die Referentin telefonisch darauf hingewiesen, dass laut
Vorlageantrag vom 8. Februar 2003 noch eine Begründung nachgereicht
werde. Der steuerliche Vertreter gab bekannt, er werde den Akt
überprüfen und entweder eine Begründung nachreichen bzw. die
Sachbearbeiterin informieren, dass dies unterbleiben würde. Bis dato wurde
keine Begründung nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt den Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3
AbgEO).
Dem Abgabenschuldner steht gegen die
Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
ungeachtet der im § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen
Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die
gegenständliche Berufung zulässig.
Die Berufung wird damit begründet, dass bereits
Verjährung eingetreten sei. Gem. § 238 Abs. 1 BAO
verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gem. Abs. 2 leg. cit. wird die
Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Die gegenständlichen Haftungsschulden wurden im Laufe
des Jahres 1993 fällig, sodass die 5-jährige Verjährungsfrist mit
31.12.1993 zu laufen beginnt. Bei der die Verjährung unterbrechenden
Amtshandlung muss es sich nicht um einen Bescheid handeln. Es ist auch nicht
notwendig, dass der Abgabenschuldner Kenntnis von der Amtshandlung erlangt. Es
kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den
angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen.
Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung
tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten
Abgabenschuldner durchzusetzen.
Das Finanzamt Kirchdorf hat zahlreiche
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt.
Am 27. Jänner 1994 wurde beim Bezirksgericht Windischgarsten der
Antrag auf Zwangsversteigerung eingebracht. In Folge der Drittschuldneranfrage
vom 6. Juni 1994 wurde am 12. Juli 1994 ein Bescheid betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung erlassen. Anfragen an den
Sozialversicherungsträger wurden am 6. Juni 1994, 10. August
1994, 25. Oktober 1994, 15. Dezember 1994, 30. Dezember 1994,
19. Juni 1996, 1. August 1996, 6. November 1996,
13. Dezember 1996, 25. Februar 1997, 30. April 1997,
6. August 1997, 3. November 1997, 23. Dezember 1997,
27. Jänner 1998, 16. Juni 1998, 27. Juli 1998,
10. November 1998, 26. November 1998, 2. Dezember 1998,
26. April 1999, 7. Dezember 1999, 2. Februar 2000,
21. März 2000, 11. Juli 2000, 10. November 2000,
6. Dezember 2000 und 7. Februar 2001 gestellt. Das Finanzamt Kirchdorf
unternahm Begehungsversuche beispielsweise am 6. Dezember 1994 sowie am
4. November 1999. Am 5. Juni 2001 ersuchte das Finanzamt Kirchdorf
mittels Amtshilfeersuchen das Finanzamt Linz um Einbringung des
Haftungsrückstandes unter der Anschrift 4061 Pasching,
Ringstraße 35. Dazwischen wurden laufend Anfragen bei den
Gemeindeämtern durchgeführt, um die aktuelle Adresse des Bw.
festzustellen. All diese Amtshandlungen waren ausnahmslos darauf gerichtet, eine
Durchsetzung des Abgabenanspruches zu erreichen und stellen
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO
dar.
Aus den dargelegten Gründen ist die
Einhebungsverjährung aufgrund der zahlreichen Unterbrechungshandlungen der
Abgabenbehörde noch nicht eingetreten. Die Einwendungen des Bw. können
dem Berufungsverfahren daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
23. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-L/03
- Stammnummer
- 8895
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF