Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0163-G/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-G/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gernot Schleich, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Zeitraum
1.1.1994 bis 31.12.1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die im strittigen Zeitraum der mit
100 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin vergüteten Bezüge
(einschließlich der von der Berufungswerberin übernommenen
Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) in
Höhe von insgesamt S 798.060,- kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt
wurde. Das Finanzamt erließ daraufhin den gegenständlich
angefochtenen Bescheid und führte begründend aus, dass sich auf Grund
der Tätigkeit der Geschäftsführerin das Bild einer leitenden
Angestellten ergebe (Eingliederung in die betriebliche Organisation,
Benützung von Arbeitsräumen und -mittel der Gesellschaft,
Personalanweisung und -überwachung). Die Urlaubskonsumation, die
freie Gestaltung der Arbeitszeit, die Vertretung durch Betriebs- oder
Familienangehörige spreche nicht gegen die Nichtselbstständigkeit. Die
Entlohnung erfolge in gleichen garantierten Mindestbeträgen, allenfalls
würden Erfolgsprämien ausgezahlt werden. Kürzungen seien
vertraglich unter bestimmten Gegebenheiten nicht vorgesehen. Die
Sozialversicherung werde von der Gesellschaft getragen. Die Art der Entlohnung
offenbare das Fehlen des Unternehmerrisikos im Zusammenhang mit den
Geschäftsführerbezügen (kein Bezug zum Betriebsergebnis
hinsichtlich der garantierten Beträge).
In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt,
es gehe um die leidige Frage, ob neben dem Fehlen der Weisungsgebundenheit im
wesentlichen die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden.
Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 15.7.1998 bestätigt, dass sehr
wohl die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH auch auf Grund
eines "freien Dienstvertrages", eines "Werkvertrages"
oder eines bloßen Auftrages erfolgen könne. Hinsichtlich der Frage,
ob nun die wesentlichen Merkmale für oder gegen ein Dienstverhältnis
in Sinne des § 47 Abs. 2 EStG sprechen würden, stütze sich die
Behörde nun auf zwei Punkte: Die Geschäftsführerin arbeite mit
und erhalte eine Entlohnung; wobei fragwürdigerweise sogar das
Unternehmerrisiko ausschließlich in Zusammenhang mit der Entlohnung
angesehen werde. Es stelle sich die Frage, warum alle anderen Merkmale, die
eindeutig gegen das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses sprechen
würden, als unwesentlich abgetan würden: ausschließlich
bedarfsabhängige Arbeitszeit, freie Urlaubsgestaltung, keine
Auslagenersätze, Vertretungsbefugnis und allein die Tatsache, dass durch
die 100 %ige Beteiligung gar keine andere, wie immer geartete Einflussnahme
erfolgen könne. Dass sich das Unternehmerrisiko nur auf die Entlohnung
beziehen solle, sei nicht denkbar. Die Geschäftsführerin hafte
für Verbindlichkeiten des Unternehmens in vielen Bereichen und hinsichtlich
der Bankschulden sogar als Gemeinschuldnerin. Darin müsse auch ein echtes
Unternehmerrisiko gesehen werden, das nicht für sondern gegen das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses spreche.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes, in der im Wesentlichen die in der Bescheidbegründung
verwendeten Argumente wiedergegeben werden, brachte die Berufungswerberin unter
Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2000 den Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt
das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit
und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
sowie des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in dem oben zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erk.
vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, erkannt hat,
festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte
Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende
Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist
noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen (vgl. die hg. Erk. vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und
2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwändungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und 2001/14/0052).
In der Beilage zum
Prüfungsbericht hat der Prüfer festgehalten, dass die Entlohnung in
gleichen garantierten Mindestbeträgen erfolge, allenfalls würden
Erfolgsprämien ausgezahlt werden. Kürzungen seien vertraglich unter
bestimmten Gegebenheiten nicht vorgesehen. Die Sozialversicherung werde von der
Gesellschaft getragen. Nach den Feststellungen des Prüfers beläuft
sich die Höhe der Geschäftsführerbezüge im Jahr 1994 auf S
120.000,-, 1995 auf S 126.000,-, 1996 auf S 132.000, 1997 auf S 108.000,- und
1998 auf S 80.000,-. In der Vorhaltsbeantwortung vom 18.10.1999 gibt die
Berufungswerberin bekannt, dass der Jahresbezug für die
Geschäftsführung erst mit Jahresabschluss endgültig festgelegt
werde. Es würden keine regelmäßigen Auszahlungen erfolgen,
sondern nur A-conto-Zahlungen in unregelmäßigen Abständen. Mit
verbesserten Betriebsergebnissen würden auch Zuschläge in der
Festsetzung des Jahresgehaltes erfolgen, die im Umlaufbeschluss durch die
Gesellschafter bestätigt werden. Aus den im Prüfungsakt aufliegenden
Werkverträgen für 1998 und 1999 ergibt sich, dass die
Geschäftsführerin als Honorar garantiert eine Entlohnung in Höhe
von S 108.000,- zuzüglich ihrer Beiträge an die Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft erhält.
Wenn die
Geschäftsführerin Anspruch auf "garantierte"
Jahresbeträge hat, kommt dies einem Fixbezug gleich. Ein derartiger
Mindestfixbezug steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses nach der
Judikatur des VwGH allerdings entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070). Ein
höherer Bezug bei entsprechendem Betriebsergebnis kommt einer teilweisen
Auszahlung der Geschäftsführervergütung in Abhängigkeit von
der Ertragslage gleich. Die Entlohnung entsprechend der Ertragslage ist nach der
Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei
Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von Arbeit und die
Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden Führungspersonal eine
nicht unübliche Vorgangsweise und kein spezifisches Merkmal einer
selbstständigen Tätigkeit (VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom
26.4.2000, 99/14/0339).
Hinsichtlich des Vorbringens,
dass die Geschäftsführerin für Verbindlichkeiten des Unternehmens
in vielen Bereichen und hinsichtlich der Bankschulden sogar als
Gemeinschuldnerin haften würde, ist auf das Trennungsprinzip zu verweisen.
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin ist nicht für den eigenen
Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen
fremden Betrieb tätig. Der VwGH hat diesbezüglich entschieden, dass
das Risiko, welches ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der
Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz
für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit darstellt (vgl. Erk. vom 20.3.2002,
2001/15/0155, und die dort zitierte Judikatur).
Mit dem allgemeinen Vorbringen
in der Vorhaltsbeantwortung vom 18.10.1999, Auslagenersätze würden
keine gewährt werden, wird nicht aufgezeigt, in welchem Umfang die
Geschäftsführerin ein ausgabenseitiges wesentliches Unternehmerrisiko
tragen würde.
Bezüglich des Einwandes,
dass durch die 100%-ige Beteiligung der Geschäftsführerin gar keine
andere, wie immer geartete Einflussnahme erfolgen könne, wird darauf
hingewiesen, dass die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers
an seiner Gesellschaft ausschließlich Bedeutung für die Frage hat, ob
der Geschäftsführer in seinem Handeln einem freien Willen unterworfen
ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der
Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt (vgl. VwGH vom
18.7.2001, 2001/13/0063).
Dass eine
"bedarfsabhängige Arbeitszeit", eine "freie
Urlaubsgestaltung" so wie eine "Vertretungsbefugnis" zu den
Merkmalen gehören, die vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, wurde bereits oben erwähnt. Hingegen kann von einer
laufenden Entlohnung ausgegangen werden, wenn, wie oben dargestellt mehrere Male
jährlich, wenn auch in unregelmäßigen Abständen und in
unterschiedlicher Höhe, ein Bezug vergütet wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl.
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer21, § 19
Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis
des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der GesmbH geprägt. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). Laut Firmenbuch vertritt die
Geschäftsführerin die Berufungswerberin seit 9.2.1994. Das
Tätigkeitsbild der Geschäftsführerin laut Vorhaltsbeantwortung
vom 18.10.1999, wonach alle branchenbedingten Bereiche wie Einkauf, Kontrolle
der Dienstnehmer, Aufzeichnungen zum Rechnungswesen und teilweise
Tätigkeiten im Verkauf erfasst werden, setzt unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers, dazu gehören
unter anderem Buchführung und Bilanzierung, Erstellung der Berichte nach
§ 28 a und 30 j GmbH-Gesetz, Einberufung der Generalversammlung,
Mitteilung von Beschlüssen, Anmeldungen zum Firmenbuch sowie Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens, eine funktionale Einbindung der
Geschäftsführerin in den Organismus der Berufungswerberin eindeutig
voraus. Es ist daher von einer Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin auszugehen.
Das Anstellungsverhältnis
eines Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.7.1998,
97/13/0169). Der Fall eines Werkvertrages wird dann angenommen werden
können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden
konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages
die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist
(vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2,
Rz 2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird,
ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu §§
1165, 1166 ABGB). Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich, worin im
konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen
sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des Geschäftsführers
rechtfertigen würde. Die im vorliegenden Fall gegebene ununterbrochene
Vertretung der Berufungswerberin seit 9.2.1994 spricht eher für ein
Dauerschuldverhältnis, nicht aber für einen Werkvertrag als
Zielschuldverhältnis.
Darüber hinaus ist der
nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der
Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen, um dem gerade bei
wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden
Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis
Rechnung zu tragen. Der strittige Steuertatbestand stellt nicht darauf ab,
welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des
Geschäftsführers zuordnet (vgl. VwGH vom 18.7.2001,
2001/13/0084).
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der
Geschäftsführerin ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als
wesentlich beteiligte Gesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin erzielt aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmerin ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführerin
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die Berufung war daher
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
9.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-G/02
- Stammnummer
- 8890
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF