Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1419-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei mangelhaften Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1419-W/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Erik Pencik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
die Nichtanerkennung von Vorsteuern der Firma S i.H.v. 159.900 S (1996) und
62.400 S (1997), insgesamt somit i.H.v. 222.300 S.
Betriebsgegenstand
der Bw. ist der Groß- und Einzelhandel mit Modeschmuck.
Geschäftsführer
(GF) waren vom 3. November 1993 bis 18. Jänner 1996 Herr A und vom
3. November 1993 bis laufend Frau B.
An der
Gesellschaft waren im Streitzeitraum lt. Firmenbuch
(FN 46 c) folgende Gesellschafter
beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
%-Anteil
|
A
|
20
%
|
B
|
20
%
|
C
|
60 %
|
|
=
100 %
Bei der Bw. fand für die
Jahre 1995 bis 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den
§§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom
3. August 1999 ausführlich dargestellt
wurden:
Aus
Eingangsrechnungen der Firma S seien folgende Vorsteuern geltend gemacht worden
(alle Beträge in
Schilling):
|
Re-Datum
|
Re-Nr.
|
netto
(exkl. USt)
|
Vorsteuer
|
27.7.1996
|
078/0796
|
225.000
|
45.000
|
28.10.1996
|
208/1096
|
300.000
|
60.000
|
10.12.1996
|
371/1296
|
274.500
|
54.900
|
7.1.1997
|
012/0197
|
312.000
|
62.400
Die
Rechnungen aus dem Jahre 1996 hätten die Planung und Einrichtung eines
Geschäftslokales in F, die Rechnung aus dem Jahre 1997 eine
Projektunterstützung bei der G-Bank in Y umfasst.
Zur
Firma S habe die Betriebsprüfung wie folgt erhoben:Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien sei im Jahre 1995 der Konkurs mangels Vermögens
abgewiesen worden.Der im Firmenbuch eingetragene Liquidator Herr E habe
sich bereits im Februar 1995 nach F abgemeldet.Als inländische
Zustellungsbevollmächtigte hätten seit Jänner 1996 die
Rechtsanwälte D in Wien fungiert. Ebenfalls von diesem Zeitpunkt an
sei die Kanzleiadresse der Rechtsanwälte D als Geschäftsadresse der
Bw. ausgewiesen worden.
Der
inländische Vertreter habe immer wieder darauf hingewiesen, dass die Bw.
ihre Geschäftstätigkeit im Februar 1995 eingestellt habe.
Im
September 1996 sei der Bw. von der Gewerbebehörde auch die
Gewerbeberechtigung entzogen worden.
Die
Bw. habe der Abgabenbehörde Firmenbuchauszüge einer Firma K mit Sitz
in F einer Firma L mit Sitz in Y vorgelegt, weshalb die Betriebsprüfung
davon ausgegangen sei, dass die in Rechnung gestellten Leistungen von einer
dieser Gesellschaften in F oder Y durchgeführt worden seien, jedenfalls
nicht von der Firma S in Wien.
Dass
diese ausländischen Firmen K und L für die Firma S die in Rechnung
gestellten Leistungen besorgt habe, habe nicht nachgewiesen werden können
(keine Auftragsunterlagen wie Verträge, Auftragsbestätigungen etc.
vorhanden).Es sei daher davon auzugehen gewesen, dass die in Rechnung
gestellten Leistungen offensichtlich direkt von den sich vor Ort befindlichen
ausländischen Firmen erbracht worden seien.
Die
Rechnungen der Firma S seien daher als Scheinrechnungen anzusehen, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.Dies habe keinen Einfluss darauf, dass die
Höhe der gemachten Aufwendungen bzw. erhaltenen Leistungen anerkannt
wurden.
Weiters
ergebe sich aus dem Rechnungswesen der Bw., dass im Prüfungszeitraum keine
Zahlungen an die Firma S geleistet worden seien. Der Ausgleich der von dieser
Firma verbuchten Eingangsrechnungen sei vielmehr durch Verrechnung mit an die
Firmen K und L gelegten Ausgangsrechnungen erfolgt.
Lt.
Aussage der Bw. solle versucht werden, die von der Betriebsprüfung nicht
anerkannte Vorsteuer von der Firma S ersetzt zu bekommen, weshalb eine Forderung
in die Bilanz einzustellen sei (vgl. Tz. 20 des Bp-Berichtes).
Da
aber diese Forderung als letztlich uneinbringlich angesehen worden sei, sei eine
Wertberichtigung dieser Forderung i.H.v. 100 % eingestellt worden (vgl. Tz. 21
des
Bp-Berichtes).
Das
Finanzamt erließ in der Folge Sachbescheide und folgte darin den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob
gegen die o.a. Bescheide Berufung, beantragte die
erklärungsgemäße Veranlagung und begründet dies sowie im
Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Betriebsprüfung habe zu Unrecht die o.a. Rechnungen der Firma S nicht
anerkannt.
Die
Firma S sei ungeachtet des abgewiesenen Konkursantrags mit der Bw. in diverse
Geschäftsbeziehungen eingetreten.
Die
von der Bw. bei der Firma S bestellten Leistungen seien von dieser auch besorgt
und mit den o.a. Rechnungen abgerechnet worden.
Auch
wenn die Firma S nur über eine Anwaltsadresse verfüge, könnten
von ihr dennoch Leistungen besorgt werden.
Die
rechtliche Existenz der Firma S sei bis dato nicht in Frage gestellt worden,
weshalb die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Leistungsbeziehung zwischen
der Bw. und der Firma S nicht gerechtfertigt sei.
Es
seien nicht nur Leistungen sondern auch Warenlieferungen erfolgt, die vermutlich
von der Firma S im Inland mit Umsatzsteuer erworben und ins Ausland verbracht
worden seien.Daraus ergäbe sich nach Ansicht der Bw. der Beweis, dass
die Firma S, wenn auch nur im geringen Umfang, im Jahre 1997 im Inland
tätig gewesen sei. Die von der Betriebsprüfung angegebene
Ausschließlichkeit der Leistungserbringung im Ausland ab Februar 1995 sei
daher nicht zutreffend.
Dass
Herr E noch 1996 in Wien tätig gewesen sei, ergäbe sich auch aus der
Tatsache, dass die Gewerbeberechtigung der Firma S bis 13. September 1996
bestanden habe.Auch seien im Jahre 1997 noch Zahlungen und Verrechnungen
mit der Firma S erfolgt, weshalb die Firma S zu diesem Zeitpunkt als
wirtschaftlich existent anzusehen sei.
Die
Firma S in Österreich habe als Zentrale für ihre ausländischen
Partnerfirmen fungiert.Sie habe Bestellungen und Aufträge wie eine
Art "Generalunternehmer" durchgeführt.
Die
Bw. habe die Nicht-Existenz der Firma S fast unmöglich erkennen
können, insbesondere da zwei fast gleichlautende Firmen existieren, bei
denen Herr E jeweils Geschäftsführer sei und sich demnach
offensichtlich nicht seit 1995 im Ausland aufhalte.
Auch
könne nicht von Scheinrechnungen gesprochen werden, da
erwiesenermaßen die Leistungen erbracht und die Lieferungen
durchgeführt worden sind.Die materielle und formelle Richtigkeit der
Fakturen sei von der Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen worden.
Die
Bw. habe mit Herrn E noch in den Jahren 1996 und 1997 Besprechungen in Wien
geführt.
Die
Bw. beantrage daher eine erklärungsgemäße Berücksichtigung
der Vorsteuer in den Jahren 1996 und 1997.
Im
Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 habe die Bw. auch die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
Da
damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung
mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a) Der
Rechnungsaussteller ist stets die Firma S mit der Adresse Z.
b) Seit
31. Jänner 1996 hat die Firma S eine geänderte
Geschäftsanschrift. Alle strittigen o.a. Rechnungen betreffen einen
Zeitpunkt nach dem 31. Jänner 1996.
c) Den
Rechnungen fehlt die Angabe der richtigen Adresse des Rechnungsausstellers,
eines konkreten Leistungszeitraumes und der Art und des Umfanges der
Leistungserbringung.
d) Der
Geschäftsbetrieb der Firma S ist seit mindestens Mitte 1994
eingestellt.
e) Die
Bw. hat eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den Geschäftsunterlagen der Bw. sowie den
Erhebungen der Betriebsprüfung und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu
a) Name und Anschrift des Rechnungsausstellers ergeben sich aus den vorliegenden
o.a. vier Rechnungen.
zu
b) Die am 31. Jänner 1996 in das Firmenbuch (FN 78 g) eingetragene
Änderung der Geschäftsanschrift der Firma S erfolgte lt. Antrag vom
25. September 1995.
zu
c) Dies ergibt sich aus den vorgelegten o.a. Rechnungen.
zu
d) Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 7. Februar 1996, 4. und 9.
Juli 1996.
zu
e) Dies ist erstmals dem Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 zu
entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. den
Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur
unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten
Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994
entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die
Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten
Vorsteuerabzug vorbeugt.
§ 12 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
....
Unabdingbare
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer,
aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem
Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben
muss.
Dieselben
strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd
§ 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994,
2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes). Die Gutschrift ist ein Eigenbeleg des
Leistungsempfängers und muss von diesem allein ausgestellt sein (vgl.
Kolacny-Mayer, a.a.O., § 11 Anm. 21).
Im
gegenständlichen Fall wird aber die Ausstellung einer Gutschrift nicht
behauptet.
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Führt der
Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist.
Diese
Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
6. den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann für den jeweiligen Voranmeldungs-
bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, erfolgen. Im Falle einer Rechnungsberichtigung ist der
Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte
Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h. eine rückwirkende
Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.11.1987,
86/13/0204).
Die
Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben
somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der
Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von
einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.
Im
gegenständlichen Fall konnte aufgrund von Erhebungen der
Abgabenbehörde jedenfalls festgestellt werden, dass die in den o.a.
Rechnungen angeführte Adresse des Rechnungsausstellers nicht richtig ist,
da es mit Eintragung vom 30. Jänner 1996 in das Firmenbuch (FN 78 g) es zu
einer Änderung der Geschäftsadresse der Firma S gekommen ist und alle
strittigen Rechnungen nach dem 30. Jänner 1996 ausgestellt
sind.
Weiters ist
nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der Rechnung die handelsübliche
Bezeichnung der Lieferung sowie die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.6.2001, 99/15/0254). Auch
dieses Rechnungsmerkmal ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da
es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen
wie Maler- oder Installateurarbeiten zumindest in geringem Umfang
Material vom Erbringer dieser Leistungen
beigestellt und dem Empfänger derselben
gesondert angeführt in Rechnung gestellt
wird.
Diesbezügliche
Angaben oder zumindest Hinweise auf dazugehörende Lieferscheine fehlen aber
in den strittigen Rechnungen völlig. Das Gleiche gilt für den
Umstand, dass für die einzelnen Leistungen weder die Anzahl der dafür
aufgewendeten Arbeitsstunden noch ein bestimmter Zeitraum der betreffenden
Diestleistungserbringung angegeben ist und somit auch auf diese Weise der Umfang
dieser Leistungen in keiner Weise erkennbar ist.
In diesem Sinne
wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu
§ 11 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen
den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen
müssen.
Bezeichnungen
wie Malerarbeit, Schlosserarbeit, Maurerarbeit, Installateurarbeit ohne
nähere Erläuterung (oder Hinweis auf diese in Lieferscheinen), welche
Gegenstände repariert oder welche Waren geliefert wurden, reichen
jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu
werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/15/0079), insbesondere wenn auf
den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende
Lieferscheine, Arbeitsabrechnungen, Materialscheine etc. findet. Der
Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall eine
Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in
Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.
Fremdübliche
Baurechnungen umfassen in der Regel eine genaue Abrechnung in m², m³,
lfm und Regiestunden. Dies findet sich aber im gegenständlichen Fall weder
auf den Rechnungen der beiden o.a. Firmen noch auf irgendwelchen sonstigen
dazugehörenden Belegen.
Darüberhinaus
mangelt es den Rechnungen (insbesondere im Jahr 1996) an der Angabe des genauen
Leistungszeitpunktes bzw. - zeitraums, der zum einen für den leistenden
Unternehmer bei Sollbesteuerung für die Entstehung der Steuerschuld und zum
anderen für den Leistungsempfänger für die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug von Bedeutung ist.
Die in §
11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind
zwingend. Es besteht somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall
fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen.
Die
Abgabenbehörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung
von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung
rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass
die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
gem. § 12 i.V.m. § 11 UStG 1994 nicht vorliegen:
Da
die vorgelegten Rechnungen eine falsche Rechnungsadresse des
Rechnungsausstellers aufweisen, schließt dies einen Vorsteuerabzug
aus.
Den
Rechnungen mangelt es auch an der Angabe der Menge und der handelsüblichen
Bezeichung der gelieferten Gegenstände bzw. an der Art und dem Umfang der
sonstigen Leistung, was für sich allein schon den Vorsteuerabzug
ausschließt.
Letztlich
ist den o.a. Rechnungen auch kein konkreter Leistungszeitpunkt bzw. - zeitraum
zu entnehmen, weshalb ebenfalls ein Vorsteuerabzug verwehrt
ist.
Mündliche
Berufungsverhandlung:
Gem. § 284
Abs. 1 BAO, lt. der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Rechtslage, hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat
auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei
beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250 BAO), in der
Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem Antrag gem. § 276
Abs. 1 BAO zu stellen.
Ein
Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
besteht somit nur dann, wenn diese im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO
rechtzeitig (d.h. in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im
Berufungsschriftsatz gestellt, kann der Bw. durch das Unterbleiben einer
mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt
sein (vgl. VwGH vom 20.2.1996, 94/13/0197).
Da der Bw.
erstmals im Schriftsatz vom 27. Oktober 1999
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, die
Berufung selbst aber bereits am 1. Juni 1999 (ohne
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung) eingebracht
wurde, konnte dem Antrag vom 27. Oktober 1999, da nicht fristgerecht, nicht
Folge gegeben werden.
Es genügt
somit nicht, wie im gegenständlichen Fall, wenn der Antrag erst in einem
ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist,
gestellt wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 2.2.2000, 97/13/0199).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1419-W/02
- Stammnummer
- 8884
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF