Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0053-F/04
Anzahl der Erwerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-F/04vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Schenkungssteuer, ErfNr
304.849/2003,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Pflichtteilsverzicht vom 12.7.1993 haben der
Berufungsführer und seine Geschwister auf den Pflichtteil nach dem Tode des
erstversterbenden Elternteils an dessen Nachlass verzichtet. Für den
Verzicht wurde keine Abfindung vereinbart.
Der Vater des Berufungsführers ist am 9.7.1995
verstorben. Die Mutter des Berufungsführers war Alleinerbin nach dem Vater
des Berufungsführers, da die Kinder des Erblassers auf ihr
Pflichtteilsrecht nach dem erstversterbenden Elternteil am 12.7.1993 verzichtet
haben. Die Mutter des Berufungsführers wurde unter anderem
Alleineigentümerin an den GST-NR 118 und .42 nebst dem darauf errichteten
Wohnhaus in EZ 105 GB S.
Mit Übergabsvertrag vom 23.9.1996 hat die Mutter des
Berufungsführers ihrer Tochter die GST-NR 118 und .42 GB S nebst dem darauf
errichteten Wohnhaus samt Inventar ins Alleineigentum übergeben. Die
Übernehmerin verpflichtete sich unter anderem dazu, innert einer Frist von
drei Monaten nach dem Ableben der Übergeberin Beträge in Höhe von
je 220.000,00 S wertgesichert auf Basis der Lebenshaltungskostenindexzahl
für Vorarlberg vom Juli 1993 an ihre Geschwister, zu denen auch der
Berufungsführer gehört, auszubezahlen.
Am 9.11.1999 hat die Übernehmerin der oa
Liegenschaften jeweils 240.000,00 S an ihre Geschwister überwiesen.
Die Übergeberin hat jeweils 80.000,00 S an ihre Söhne
überwiesen.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 5.11.2003 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Schenkungssteuer in Höhe von
632,25 €, das sind 3% von 290.000,00 S, vorgeschrieben.
In der Berufung vom 3.12.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass seine Eltern
Hälfteeigentümer an den oa Liegenschaften gewesen seien. Im Testament
seiner Eltern vom 6.7.1993 hätten diese im Ablebensfall seine Schwester
(die Übernehmerin) zur Alleinerbin mit der Verpflichtung eingesetzt, ihren
Brüdern einen Barbetrag von je 300.000,00 S auszuzahlen. Diese Summe
sei dann wertgesichert in Höhe von 320.000,00 S zur Auszahlung
gelangt. Da seine Eltern jeweils Hälfteeigentümer des Vermögens
gewesen seien, habe er somit von seiner Mutter einen Erbteil von
160.000,00 S erhalten. Denselben Betrag habe er von seinem Vater erhalten.
Die Schenkungssteuer für diese beiden Erwerbe beantrage jeweils
236,18 €.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 12.2.2004 als unbegründet abgewiesen, da der
Übergabsvertrag von der Übergeberin als Alleineigentümerin
abgeschlossen worden sei und demgemäß auch die Auflage zur Auszahlung
nur von ihr allein verfügt worden sei. Es sei daher die Übergeberin
allein Geschenkgeberin hinsichtlich der versteuerten Beträge. Es lägen
daher nicht Erwerbe von beiden Eltern vor.
Im Vorlageantrag vom 19.2.2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Verfügung
nicht seine Mutter als Alleinerbin getroffen habe, sondern zu Lebzeiten seines
Vaters diese Zahlung je zur Hälfte von seinem Vater und seiner Mutter im
Familienrat gemeinsam mit den Kindern beschlossen und nach Ableben seines Vaters
von seiner Mutter testamentarisch in vereinbarter Form geregelt worden sei. Im
Interesse des Erhaltes seines Elternhauses hätten er und sein Bruder dabei
auf einen großen Erbteil verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG gilt als
Schenkung was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten
Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt
wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will als
Ersatztatbestand Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich
bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche
Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber
bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein. Die in Vollziehung eines
Rechtsgeschäftes unter Lebenden beigefügte Auflage oder Bedingung
führt zur Steuerpflicht des durch die Auflage (Bedingung)
Begünstigten, wenn und insoweit eine Bereicherung desselben eintritt und
für die eine entsprechende Gegenleistung von keiner Seite erbracht wird.
Im gegenständlichen Fall hat die Mutter des
Berufungsführers die oa Liegenschaften an ihre Tochter mit der Auflage
übergeben, dass diese ihren Brüdern innert der Frist von drei Monaten
nach dem Ableben der Übergeberin jeweils 220.000,00 S wertgesichert
ausbezahlt. Die Übernehmerin hat im November 1999 diesen wertgesicherten
Betrag an ihre Brüder überwiesen. Durch diese Überweisung ist die
dem Übergabsvertrag beigefügte Auflage vollzogen worden.
Aus dem Vorbringen des Berufungsführers, dass im
Testament vom 6.7.1993 seine Eltern seine Schwester zur Alleinerbin berufen
hätten und diese verpflichtet hätten an ihre Brüder einen
Barbetrag von 300.000,00 S auszubezahlen, ist für den
Berufungsführer nichts zu gewinnen, da auf Grund des unentgeltlichen
Pflichtteilsverzichts des Berufungsführers und seiner Geschwister nach dem
vorversterbenden Elternteil der Nachlass seines Vaters seiner Mutter als
Alleinerbin zur Gänze eingeantwortet wurde. Seine Mutter ist daher
Alleineigentümerin an den oa Liegenschaften geworden ohne, dass sie in der
Verfügung beschränkt worden wäre. Die Anordnung des Vaters des
Berufungsführers im Testament vom 6.7.1993, dass die Mutter des
Berufungsführers die Pflichtteilsforderungen der Kinder erfüllen
müsse, ist durch den Pflichtteilsverzicht der Kinder vom 12.7.1993
hinfällig geworden. Das Vorbringen des Berufungsführers, dass im
Familienrat noch zu Lebzeiten seines Vaters beschlossen worden sei, dass die oa
Liegenschaften an seine Schwester zu übergeben seien und dass diese eine
Abfindung an ihre Geschwister zu bezahlen habe, ist angesichts des eindeutigen
Wortlautes des Pflichtteilsverzichtes und des Abhandlungsprotokolles vom
13.12.1995, in denen von einer Verpflichtung der Mutter zur Überbindung
einer Abfindungsverpflichtung keine Rede ist, als bloße Schutzbehauptung
zu qualifizieren. Die Auflage ist daher ausschließlich von der
Übergeberin freiwillig in den Übergabsvertrag aufgenommen worden.
Hätte die Mutter des Berufungsführers diese Auflage nicht in den
Übergabsvertrag aufgenommen, so wäre dem Berufungsführer ein
Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zugestanden, da sich der vorliegende
Pflichtteilsverzicht nur auf den Nachlass des erstversterbenden Elternteils
bezieht. Der Übergabevertrag hätte aber auch ohne die Aufnahme der
Verpflichtung der Übernehmerin zu Bezahlung einer Abfindung
durchgeführt werden können. Eine Zurechnung dieser Auflage (Bedingung)
zur Hälfte an den bereits verstorbenen Vater des Berufungsführers ist
daher nicht möglich.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 2 ErbStG ist im
vorliegenden Fall die Steuerschuld mit der Überweisung
entstanden.
Da im gegenständlichen Fall keine Gegenleistung des
Berufungsführers vorliegt, ist dieser in Höhe der Auflage, das sind
240.000,00 S, bereichert worden.
Führt nach einer Schenkung unter Auflage der
Beschenkte (die Schwester des Berufungsführers) die ihm auferlegte Leistung
durch Zuwendung an den Dritten aus, so ist für die Besteuerung der
Zuwendung an den Dritten dessen Verhältnis zum ursprünglichen
Geschenkgeber, der die Auflage angeordnet hat, maßgeblich. Geschenkgeber
ist nicht der der mit der Auflage Beschwerte, sondern derjenige der dem mit der
Auflage Beschwerten die Zuwendung macht. Im gegenständlichen Fall ist daher
nicht die Übernehmerin, sondern die Mutter des Berufungsführers die
Geschenkgeberin. Es ist daher das Verhältnis zur Mutter der Besteuerung zu
Grunde zu legen.
Weiters hat die Mutter des Berufungsführers jeweils
80.000,00 S an ihre Söhne ausbezahlt.
Gemäß
§ 11 ErbStG sind mehrere innerhalb
zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile
zusammenzurechnen. Der Berufungsführer hat daher von seiner Mutter
insgesamt 320.000,00 S erhalten.
Der Bereicherungswille bei der Mutter des
Berufungsführers wird auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses und
des nicht Vorhandenseins einer Gegenleistung durch den Berufungsführer
vermutet.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-F/04
- Stammnummer
- 8882
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF