Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1285-W/02
Die amtswegige Wiederaufnahme eines Artfortschreibungsbescheides ist zulässig, wenn einzelne Gebäudeteile nicht erfasst wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1285-W/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weicht die Art eines Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art ab, ist nach § 21 Abs. 1 Z 2 BewG zwingend zum nächsten 1. Jänner eine Artfortschreibung vorzunehmen. Im Gegensatz zur Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG erfolgt eine Artfortschreibung ohne Rücksicht auf Wertgrenzen.
Wenn neue Tatsachen hervorkommen, die zum Fortschreibungszeitpunkt schon bestanden haben, der Behörde jedoch nicht bekannt waren, kann das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes St.
Pölten vom 31. März 1999 betreffend
1.
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996 (Artfortschreibung gem. § 21
Abs. 1 Z 2 BewG)
2. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22.
September 1995 hat der Berufungswerber (Bw) die Liegenschaft EZ X
Grundstück Nr. Y, KG Z von S erworben. Der Einheitswert betrug zu diesem
Zeitpunkt S 169.000,-, erhöht S 228.000,-. Mit Bescheid vom 2.
Jänner 1996 wurde eine Art- und Zurechnungsfortschreibung zum 1.
Jänner 1996 durchgeführt und Liegenschaft dem Bw. zugerechnet. Der
Einheitswert wurde unverändert mit S 169.000,- bzw. erhöht mit S
228.000,- festgestellt.
Im April 1998 wurde dem
Finanzamt St. Pölten der baupolizeiliche Bescheid über den Einbau
einer Ordination zur Kenntnis gebracht, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides nicht bekannt war. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
erging der Wiederaufnahmebescheid vom 31. März 1999 (Neuzustellung am 26.
Mai 1999), womit das Verfahren hinsichtlich des Feststellungsbescheides zum 1.
Jänner 1996 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen
wiederaufgenommen und ein neuer Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
1996 erlassen wurde. Der Einheitswert wurde mit S 360.000,-, erhöht S
486.000,- festgestellt. Dies war erforderlich, da ein Teil des vorhandenen
Baubestandes nicht erfasst worden war.
Der Bw bringt nun vor, es sei
nicht seine Schuld gewesen, dass der Zubau nicht gemeldet worden sei, er
hätte nichts davon gewusst. Dafür, dass keine
Benützungsbewilligung vorgelegen sei, sei der Vorbesitzer verantwortlich zu
machen. Die Grundsteuer sei über die Betriebskosten (für 1996, 1997
und 1998) abgerechnet worden. Der Bw beantragt einerseits die Wirksamkeit des
Feststellungsbescheides erst ab dem 1. Jänner 1999 und andererseits den
Erlass der Grundsteuer für die Jahre 1996 bis 1998.
Mit 1. Jänner 2003 ist die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG:
Gemäß
§ 21 Abs.
4 BewG sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf
Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen
Zeitpunktes bleiben unberührt.
Fortschreibungszeitpunkt ist
grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahres, das der Änderung folgt
(vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu §
21). Das Finanzamt hat auf Grund des Kaufvertrages vom 22. September 1995
folgerichtig die Zurechnung an den Bw mit dem nächstfolgenden 1.
Jänner, also 1. Jänner 1996, vorgenommen. Es liegt kein Grund vor,
warum die steuerliche Zurechnung erst ab 1. Jänner 1999 erfolgen
sollte.
Da der Behörde die
tatsächlichen Verhältnisse zu diesem Stichtag im Zeitpunkt der
Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren, wurde das Verfahren zu diesem
Stichtag von Amts wegen wiederaufgenommen und der Artfortschreibungsbescheid
unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse richtiggestellt.
Dazu wird festgestellt, dass im Zuge einer Artfortschreibung unabhängig von
der neuen Art auch ein neuer Wert festgestellt werden darf. (vgl. Ritz, Die
Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung 1983). Eine Artfortschreibung wird in
der Regel auch die Änderung des Wertes bewirken, muss aber nicht. Es
handelt sich dabei aber nicht um eine
Wertfortschreibung im technischen Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG sondern
vielmehr um eine - der Artfortschreibung immanenten - Wertänderung im
Zusammenhang mit der Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes. Die
Berücksichtigung von Wertabweichungen erfolgt daher im Zusammenhang mit
Artfortschreibungen ohne Rücksicht auf die Wertgrenzen.
Die Bewertung wurde ihrer
Höhe nach nicht bekämpft.
2.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO:
§ 303 Abs. 4 BAO bestimmt,
dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig ist, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Hervorkommen neuer
Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen
Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (VwGH 30.5.1994,
93/16/0096). In vorliegendem Fall ist dem Finanzamt St. Pölten im April
1998 durch den baupolizeilichen Bescheid über der Einbau einer Ordination
erstmals bekannt geworden, dass verschiedene Gebäudeteile im bisherigen
Verfahren nicht berücksichtigt worden sind.
Diesem Umstand wurde durch die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Artfortschreibung Rechnung
getragen, da eine Wertfortschreibung zum gleichen Stichtag unzulässig
gewesen wäre.
Nach ständiger
Rechtsprechung ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich,
ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht
berücksichtigt worden sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im
Ermessen der Behörde. Die Übung des Ermessens ist zu begründen.
Dazu ist festzustellen, dass die Rechtsrichtigkeit Vorrang hat vor der aus der
Rechtskraft eines Bescheides fließenden Rechtsbeständigkeit und dass
dem Einheitswert über die eigentliche Feststellung hinaus insofern
Bedeutung zukommt, als er auch die Grundlage für einheitswertabhängige
Abgaben bildet.
3.
Zur Grundsteuer:
Unabhängig davon ist die
Grundsteuer zu betrachten. Hinsichtlich der Grundsteuer ist zu sagen, dass diese
eine ausschließliche Gemeindeabgabe ist. Ihr Ertrag fließt zur
Gänze den Gemeinden zu. Steuerschuldner ist der Grundeigentümer, dem
der Steuergegenstand im Zuge der Einheitsbewertung zugerechnet wird. Die
Tätigkeit des Bundes beschränkt sich auf die Feststellung des
Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages. Das Finanzamt liefert sozusagen
nur die Grundlagen. Jede weitere Erhebungstätigkeit wie Vorschreibung der
Grundsteuer und Einhebung obliegt den Gemeinden. Eventuelle
Zahlungsmodalitäten fallen daher ebenfalls in den
Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gemeinde.
Der Grundsteuermessbescheid
wurde nicht angefochten und war nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
Zum Vorhalt der h. o.
Behörde vom 3. Dezember 2003 wurde keine Stellungnahme
abgegeben.
Der Berufung war aus den oben
angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Wien, 16.
März 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1285-W/02
- Stammnummer
- 8880
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF