Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0375-I/03
Einwendungen gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Audentia Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 11. Februar 2003 setzte das
Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber Anspruchszinsen für 2000 und
2001 in Höhe von 395,78 € bzw. 62,50 € fest. Diesen
Zinsenvorschreibungen liegen Nachforderungen (Differenzbeträge) von
6.139,04 € bzw. 3.795,41 € laut den im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2000 und 2001 vom
11. Februar 2003 zugrunde.
In der Berufung, die sich auch gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 2000 und 2001 richtet, wurde
vorgebracht, dass "wegen fehlender Wiederaufnahmsgründe eine
Festsetzung von Anspruchszinsen für die Einkommensteuernachzahlung der
Jahre 2000 und 2001 nicht gerechtfertigt ist".
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw.
-nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass
für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt
entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier
mit Bescheiden vom 11. Februar 2003 - erfolgt.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den oben erwähnten
Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Nachforderungen zugrunde. Der
Berufungswerber tritt den Zinsenvorschreibungen ausschließlich mit dem
Argument entgegen, dass die neuen Einkommensteuerbescheide mangels Vorliegens
der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht ergangen seien.
Anspruchszinsenbescheide sind
zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde der
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren ist jedoch
entgegenzuhalten, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Stammabgabenbescheide im Verfahren über die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Die Zinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Wegen dieser
Bindung an die im Spruch der zur Nachforderung führenden
Stammabgabenbescheide ausgewiesenen Nachforderungen muss der Berufung gegen die
Zinsenbescheide, die ausschließlich das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes
bezüglich der Stammabgabenbescheide geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. dazu Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Sollte der
Berufungswerber mit seiner Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
durchdringen und die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide
erfolgen, träte das Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3
BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat. Die neuen Einkommensteuerbescheide würden diesfalls ex lege aus dem
Rechtsbestand ausscheiden, die alten Sachbescheide wieder aufleben (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 307, Tz. 8, und die dort angeführte
Judikatur). Den aus dem Wiederaufleben der ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide resultierenden Gutschriften wäre durch die
Erlassung von an die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide gebundenen
Gutschriftszinsenbescheiden Rechnung zu tragen, wodurch die festgesetzten
Nachforderungszinsen egalisiert würden.
Da der Berufung aufgrund der
bestehenden Sach- und Rechtslage keine Berechtigung zukam, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-I/03
- Stammnummer
- 8879
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF