Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0128-W/02
Anerkennung eines Verkaufsseminars als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-W/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Erich Jezek, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1988 und 1989 und Verspätungszuschlag
betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1988
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988
und 1989, sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer für das Jahr 1988 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.),
die ihre Tätigkeit selbst als Handelsvertreterin angab, erzielte in den
streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Zuge einer die Jahre 1988
bis 1990 umfassenden bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP)
wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen.
"Tz. 23
Kurskosten:
Die geltend gemachten
Kurskosten laut diverser Rechnungen der Firma JWEBM in C, Schweiz, waren
auszuscheiden, da bei Hausdurchsuchungen im Zuge einer Prüfung des
Rechnungsausstellers Unterlagen gefunden wurden, welche den Schluss zulassen,
dass es sich bei den ausgestellten Rechnungen mit größter
Wahrscheinlichkeit um Scheinrechnungen handelt, denen kein Leistungsaustausch
zugrunde liegt. Es erfolgt keine Kürzung der Vorsteuern, da keine
Vorsteuern geltend gemacht wurden.
|
1988
|
|
|
Kurskosten
laut Erklärung
|
S
|
255.474,00
|
Kurskosten
laut BP
|
S
|
0,00
|
Erfolgsänderung
|
S
|
255.474,00
Tz. 25
Subprovision:
lit. b)
Für 1988 wurde eine
Differenz der geltend gemachten Subprovision zur belegten Subprovision
festgestellt, welche nicht geklärt werden konnte. Darüber hinaus wurde
eine unterschriebene Blankoprovisionsbestätigung gefunden, welche den
Schluss zulässt, dass mit größter Wahrscheinlichkeit einem Teil
der geltend gemachten Subprovisionen dieses Kalenderjahres keine Leistung
gegenübersteht. Daher waren zusätzlich zu der festgestellten
Subprovisionsdifferenz im Betrag von S 23.040,00 brutto noch Subprovisionen
im Betrag von S 50.000,00 je zur Hälfte aus Versicherungen und
Sonstiges auszuscheiden.
|
Subprovisionen
laut Erklärung
|
|
S
|
764.525,34
|
laut
Belegen
|
|
S
|
741.485,34
|
abzüglich
|
|
S
|
-50.000,00
|
abzüglich(lit.
b)
|
|
S
|
-23.040,00
|
ergibt eine
Erfolgsänderung
|
|
S
|
-73.040,00
|
Vorsteuer
|
(S 3.840,00
+ S 4.166,67)
|
S
|
-8.006,47
lit. c)
Für nicht nachvollziehbare
Aufzeichnungen im Kalenderjahr 1988 werden Betriebsausgaben pauschal im Betrag
von S 50.000,00 brutto ausgeschieden, Vorsteuern
S 8.333,33.
Tz. 26 Provisionen
a) Eine Versicherungsprovision
im Betrag von S 5.000,00 von F.D. war zusätzlich zu
erfassen:
|
Erfolgsänderung
|
+
S 5.000,00
b) Eine Provision aus
Hausanteilscheinen von A.B. im Betrag von S 33.162,96 brutto war
zusätzlich zu erfassen.
|
Erfolgsänderung
|
+S 33.162,96
|
Umsatzsteuer
|
S 5.527,16
c) Die
Versicherungsprovisionen Juli 1989 im Betrag von S 20.000,00 waren
zusätzlich zu erfassen.
|
Erfolgsänderung
|
-S 20.000,00
d) Für weitere
nichtversteuerte Provisionen erfolgt eine pauschale Zuschätzung für
1988 und 1989 im Betrag von jeweils S 15.000,00 netto plus 20 %
Mehrwertsteuer und S 15.000,00 zu 0 % Mehrwertsteuer.
|
|
1988
|
1989
|
Erfolgsänderung
|
+S
33.000,00
|
+S
33.000,00
|
Umsatzsteuer
|
+S
3.000,00
|
+S
3.000,00"
Das Finanzamt erließ im
wieder aufgenommenen Verfahren den Feststellungen des Prüfers folgend
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 - 1990,
wobei in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung verwiesen wurde.
Nach mehrmaligen
Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen und Wechsel der steuerlichen
Vertretung wurde Berufung gegen die
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988
- 1989 eingebracht. Mittels
ergänzendem Schriftsatz vom
28. Februar 1994 wurde mitgeteilt, dass sich die
Grundaufzeichnungen, sowie alle Belege der Jahre 1988 bis 1989 bei den Organen
der Betriebsprüfung des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk
befänden, da im Zuge einer bei der Bw. am 14. Juli 1993
durchgeführten Hausdurchsuchung Unterlagen (siehe Niederschrift vom
14. Juli 1993) beschlagnahmt worden seien, ohne die die Bw. zu den
einzelnen Prüfungsfeststellungen nicht Stellung nehmen könne. Zur
besseren Übersicht gliederte die Bw. die strittigen Punkte und brachte u.a.
vor, dass die Kurskosten für die Weiterbildung im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit der Bw. betriebsnotwendig gewesen seien und sich in weiterer
Folge auch ein entsprechender Erfolg (Erhöhung der Umsätze, bessere
Verkaufstechnik) eingestellt hätte. Hinsichtlich der Tz. 25 b)
(Subprovisionen) wurde ausgeführt, dass die im Zuge der
Betriebsprüfung gefundene Blankoprovisionsbestätigung deshalb vorweg
unterschrieben worden sei, weil die Höhe der aufgrund eines schwebenden
Vermittlungsgeschäftes auszuzahlende Provision noch nicht festgestanden
sei. Dieses Geschäft sei jedoch nicht zustande gekommen, sodass die
Provisionsbestätigung nicht ausgefüllt worden sei. Eine
Rücksendung an die Unterfertigte sei irrtümlich unterblieben. Die
Vermutung, dass aufgrund dieser Blankoprovisionsbestätigung einem Teil der
geltend gemachten Subprovisionen des Jahres 1988 keine Leistungen gegenüber
stünden, könne durch Überprüfung der einzelnen
Subprovisionen entkräftet werden. Betreffend die weiteren Textziffern
müsse auf die Rücksendung der Unterlagen gewartet werden.
In der zur Berufung gegen die
Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1988
verfassten Stellungnahme vom
28. März 1994 trat die BP
den Berufungsausführungen entgegen und brachte vor, dass die im Zuge
des Prüfungsverfahrens insbesondere für das Kalenderjahr 1988 von
der Bw. vorgelegten Aufzeichnungen den Erfordernissen des
§ 131 BAO nicht entsprochen hätten. Dieser Umstand sei in
den Textziffern 11 und 13, die sowohl über die Beweiskraft
der Aufzeichnungen, welche infolge der formellen und materiellen Mängel
nicht ordnungsgemäß seien, als auch über sonstige Feststellungen
zur Führung der Aufzeichnungen Auskunft geben, und in der
Textziffer 25 des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes
dokumentiert worden. Eine Vermutung der Richtigkeit der Aufzeichnungen sei
demnach nicht gegeben. Während des Betriebsprüfungsverfahrens habe die
Bw. zwar verschiedene Skripten (Kursunterlagen) vorgelegt, jedoch sei seitens
der BP eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt Graz Stadt
durchgeführt worden, deren Rückmeldung ergeben habe, dass bei
verschiedenen Hausdurchsuchungen und Erhebungen Anhaltspunkte für die
Ausstellung von Scheinrechnungen vorgefunden worden seien. Diesen Rechnungen
seien tatsächlich nicht abzugsfähige Kirchenbeiträge zu Grunde
gelegen und sei hinsichtlich dieser Rechnungen eine
"steuerschonende" Transferierung von Geld ins Ausland
durchgeführt worden. Folgende Umstände sprechen seitens der BP
für die Annahme von Scheinrechnungen: weitaus überhöhte Kosten,
Überweisung in eine "Nullsteueroase" und die bei den
Hausdurchsuchungen vorgefundenen Unterlagen.
Den Kursaufwendungen sei
schließlich auch aus mangelnder betrieblicher Veranlassung die
Abzugsfähigkeit verwehrt worden. Elemente im Kursprogramm, wie etwa
"die Kommunikationsformel", "Erfolg im Leben",
"grundlegende Info über Werbung und Verkauf von LRH",
"Vorstellung von LRH", hätten nichts mit der betrieblichen
Sphäre zu tun. Es handle sich dabei um ein Gruppenseminar, welches die Bw.
alleine mit ihrem Ehegatten absolviert habe.
Hinsichtlich der
Tz. 25 b) widerspreche es nach Ansicht der Betriebsprüfung den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass im Geschäftsverkehr zwischen
Provisionsempfänger und Provisionszahler Blankounterschriften geleistet
werden. Die Bw. habe im laufenden Prüfungsverfahren abgesetzte
Subprovisionen trotz Ersuchens nicht belegen können und schließlich
die festgestellten Differenzen im laufenden Betriebsprüfungsverfahren
anerkannt.
In der
Gegenäußerung
vom
29. Dezember 1994 brachte die
Bw. vor, dass es sich bei dem von der
Abgabenbehörde I. Instanz in Zweifel gezogenen Kurs um ein
Verkaufsseminar handle, welches im Jahr 1988 abgehalten worden sei. Die
Kursunterlagen seien im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt
worden und die einzelnen Kursdaten seien der Finanzverwaltung bekannt. Die
Argumentation der Finanzbehörde I. Instanz betreffend das
Verkaufsseminar gehe deshalb ins Leere, da einerseits Verkauf nur mit
Kommunikation (Kommunikationsformel) durchgeführt werden könne,
andererseits eine Verkaufstätigkeit immer mit Erfolg gepaart sei (Erfolg im
Leben). Da Werbung und Verkauf Hand in Hand gingen, gehörten auch
grundlegende Informationen über Werbung in ein Verkaufsseminar. Die aus dem
Verkaufsseminar gezogenen Lehren hätten sich in einer sehr großen
Umsatzsteigerung im Jahr 1988 niedergeschlagen.
Eine Nichtanerkennung der
Kurskosten für das Verkaufsseminar würde daher einen groben
Verstoß gegen das Ursachenprinzip der Betriebsausgaben
darstellen.
Da der Erfolg dieses
Verkaufsseminars augenscheinlich sei, könne zweifelsfrei nicht von
überhöhten Kosten gesprochen werden.
Völlig irrelevant sei,
wohin das Honorar überwiesen worden sei, da die Bw. für die
Versteuerung der Honorare der Seminarbetreiber nicht zuständig
sei.
In einer
weiteren Gegenäußerung
vom 29. August 1995 und unter
Vorlage einer neuen Einnahmen/Ausgabenrechnung führte
die Bw. ergänzend aus, dass die
Belege für die Jahre 1988 und 1989 zu Beginn der
Betriebsprüfung übergeben worden seien. Die Belegablage sei
dahingehend erfolgt, dass die Spesen monatlich nach "Sachgebieten"
geordnet (pro Monat eine Mappe) auf einen monatlichen Spesenverteiler
zusammengestellt und summenmäßig erfasst worden seien. Die Verbuchung
der Belege sei in der Kanzlei des früheren steuerlichen Vertreters (WA)
durchgeführt worden. Auf dem Spesenverteiler sei vorkontiert, Belege seien
eventuell anders zugeordnet und anschließend EDV-mäßig erfasst
worden. Die Kanzlei des früheren steuerlichen Vertreters sei auf eine neue
EDV-Anlage umgestellt worden und habe ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit
bestanden, die EDV-Ausdrucke zu wiederholen bzw. anzufertigen, außer
gigantische Kosten würden bezahlt werden. Die Belegordner der
Jahre 1988 und 1989 seien von dem neuen steuerlichen Vertreter noch
einmal unter Berücksichtigung der bisher geltend gemachten Abschreibung,
der Buchungen bzw. Zahlungen an das Finanzamt durchgearbeitet
worden.
Die in Tz. 25 b)
festgestellte Differenz in Höhe von S 23.404,-- betreffe eine
Vermittlungsprovision für das Geschäftslokal und sei nun unter
Mietaufwand erfasst worden (vorher "Provisionsaufwand"). Der
Sachverhalt betreffend die Blankoprovisionsbestätigung sei bereits
dargelegt worden.
Die Überprüfbarkeit
der Subprovisionen sei gegeben und habe eine derartige - auch
stichprobenartige - Überprüfung seitens der Finanzverwaltung
nicht stattgefunden. Eine Schätzungsberechtigung läge somit nicht mehr
vor und sei die Zuschätzung im Jahre 1988 in Höhe von
S 50.000,-- und die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerkürzung in
Höhe von S 8.006,67 nicht gerechtfertigt.
Die
gem. Tz. 25 c vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben in
Höhe von S 50.000,-- und die damit im Zusammenhang stehende
Vorsteuerkürzung in Höhe von S 8.333,33 seien ebenfalls nicht
gerechtfertigt, da die Belege für das Jahr 1988 neuerlich erfasst
worden seien und eine Nachvollziehbarkeit vom Spesenverteiler in die nunmehr neu
aufgestellte Einnahmen/Ausgabenrechnung gegeben sei.
Die im Zuge der
Betriebsprüfung festgestellten nicht erfassten Provisionen für die
Jahre 1988 und 1989 seien von der Bw. irrtümlich nicht in den
Spesenverteiler aufgenommen worden. Weitere Anhaltspunkte für nicht
erfasste Provisionseingänge lägen nicht vor, sodass eine
Zuschätzung der Provisionseingänge für die Jahre 1988
und 1989 in Höhe von je S 33.000,--, plus je S 3.000,-- zu
Unrecht erfolgt sei.
Hiezu
erwiderte die BP in einem Schriftsatz vom
7. März 1996, dass hinsichtlich der Tz. 25 b,
die Differenz in Höhe von S 23.040,--, aufgeklärt und daher als
Betriebsausgaben abzugsfähig sei.
Betreffend die
Blankoprovisionsbestätigung wurde auf die Stellungnahme der BP vom
28. März 1994 verwiesen.
Durch die neu vorgelegte
Einnahmen/Ausgabenrechnung sei die Hinzurechnung (siehe Tz 25 c)
auszuscheiden, sodass in diesem Punkt der Berufung stattzugeben
sei.
Die Feststellung betreffend die
nicht versteuerten Provisionen (siehe Tz 26 d) sei nicht widerlegt
worden, sodass die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt
sei.
Auch seien jene von der
ursprünglich vorgelegten Einnahmen/Ausgabenrechnung abweichenden Positionen
stichprobenartig überprüft worden und sei festgestellt worden, dass
einige Rechnungen der Positionen "Büromaterial 1988" und
"Werbeaufwand 1989" nicht auf die Bw. lauten, daher seien die Positionen
"Büromaterial" in Höhe von S 6.613,--
(Vorsteuer S 1.102,--) und "Werbeaufwand" in Höhe von
S 7.670,-- (Vorsteuer S 1.278,--) anzusetzen.
Eine detaillierte Aufstellung
betreffend Einnahmen, Vorsteuer und Betriebsausgaben (innerer Betriebsvergleich)
unter Berücksichtigung aller von der Bw. vorgebrachten und nach Ansicht der
Betriebsprüfung stattzugebender Punkte für beide
streitgegenständliche Jahre wurde seitens der BP als Beilage zur letzten
mit 7. März 1996 datierten Stellungnahme verfasst und der Bw. zur
abermaligen Gegenäußerung übermittelt.
INNERER
BETRIEBSVERGLEICH 1988
|
Einnahmen,
brutto
|
SC
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Provisionen
|
2
|
1.195.000
|
199.167
|
1.195.000
|
199.167
|
1.195.000
|
199.167
|
Versicherungsprov.
|
|
413.527
|
0
|
413.527
|
0
|
413.527
|
0
|
KFZ
Privatanteile
|
|
25.819
|
0
|
25.819
|
0
|
25.819
|
0
|
Zurechnung
lt. BP
|
2
|
|
0
|
18.000
|
3.000
|
18.000
|
3.000
|
Verzugszinsen
|
|
|
0
|
|
0
|
-5.632
|
0
|
Zurechnung
lt BP 0%
|
|
|
0
|
20.000
|
0
|
20.000
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
1.634.346
|
199.167
|
1.672.346
|
202.167
|
1.666.714
|
202.167
|
Umsatzsteuer
lt. Erkl
|
SC
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
a)
mit 20 % zu versteuern
|
2
|
995.833
|
199.167
|
1.010.833
|
202.167
|
1.010.833
|
202.167
|
b)
mit 10 % zu versteuern
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
c)
mit 32 % zu versteuern
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Zwischensumme
|
|
995.833
|
199.167
|
1.010.833
|
202.167
|
1.010.833
|
202.167
|
Vorsteuern
|
|
|
-77.409
|
|
-81.494
|
|
-103.630
|
EUSt
|
|
|
|
|
|
|
|
sonst.
Berichtigungen
|
|
|
|
|
4.717
|
|
8.391
|
Zahllast/Gutschrift
|
|
|
121.758
|
|
125.390
|
|
106.928
|
Vorsteuer:
lt. Erkl.
|
|
|
|
lfd.
Aufwendungen
Investitionen
|
|
81.494
|
103.630
|
Zwischensumme:
|
|
81.494
|
103.630
|
EUST
|
|
|
|
sonstige
Berichtigungen
|
|
-4.717
|
-8.391
|
lt.
BP
|
|
76.777
|
95.239
|
lt.
USt-Erklärung
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
|
0
|
0
|
Betriebsausgaben
|
|
lt.
Erkl.
|
lt.
BP
|
lt.
Stellungnahme
|
|
SC
|
Betrag
br.
|
USt
|
Betrag
br.
|
USt
|
Betrag
br.
|
USt
|
Abschreibungen
|
|
10.053
|
0
|
10.053
|
0
|
10.053
|
0
|
GWG
|
2
|
2.183
|
364
|
2.183
|
|
2.183
|
364
|
Gewerbesteuer
1985
|
|
7.878
|
0
|
7.878
|
0
|
7.878
|
0
|
Beiträge,
Geb., Umlagen
|
|
780
|
0
|
780
|
0
|
|
0
|
Heiratsscheck
|
2
|
1.500
|
250
|
1.500
|
250
|
|
0
|
Büromaterial
|
2
|
6.613
|
1.102
|
6.613
|
1.102
|
6.613
|
1.102
|
Arbeitsunterlagen
|
2
|
10.500
|
1.750
|
10.500
|
1.750
|
|
0
|
Reinigungsmaterial
|
2
|
721
|
120
|
721
|
120
|
564
|
94
|
Instandhaltungsmaterial
|
2
|
3.021
|
504
|
3.021
|
504
|
1.310
|
218
|
Strom
und Gas
|
2
|
4.382
|
730
|
4.382
|
730
|
4.382
|
730
|
Instandhaltungen
|
2
|
22.463
|
3.744
|
22.463
|
3.744
|
23.574
|
3.929
|
Kurse,
Tagungen
|
|
262.093
|
0
|
6.619
|
0
|
6.619
|
880
|
Porto
|
|
3.918
|
0
|
3.918
|
0
|
3.917
|
0
|
Telefon
|
|
36.046
|
0
|
36.046
|
0
|
36.046
|
28
|
Stempelmarken
|
|
2.405
|
0
|
2.405
|
0
|
2.285
|
0
|
Honorare
|
1
|
42.009
|
3.819
|
42.009
|
3.819
|
42.009
|
3.819
|
Stundungszinsen
|
|
1.259
|
0
|
1.259
|
0
|
1.072
|
0
|
Werbeaufwand
|
2
|
19.210
|
3.202
|
19.210
|
3.202
|
21.374
|
3.100
|
Fachliteratur
|
1
|
2.568
|
233
|
2.568
|
233
|
1.833
|
167
|
Inserate
|
2
|
25.543
|
4.257
|
25.543
|
4.257
|
27.403
|
4.567
|
Raummiete
|
1
|
43.746
|
3.977
|
43.746
|
3.977
|
43.746
|
7.930
|
Telefonmiete
|
2
|
16.728
|
2.788
|
16.728
|
2.788
|
16.728
|
2.788
|
Sachversicherungen
|
|
11.905
|
0
|
11.905
|
0
|
9.263
|
0
|
Pflichtversicherungen
|
|
8.476
|
0
|
8.476
|
0
|
8.475
|
0
|
Säumniszuschlag
|
|
4.373
|
0
|
4.373
|
0
|
|
0
|
Fahrtkosten
|
|
2.072
|
0
|
2.072
|
0
|
|
0
|
Kilometergeld
|
|
91.893
|
0
|
91.893
|
0
|
94.695
|
258
|
Subprovisionen
|
2
|
764.525
|
|
691.485
|
63.351
|
691.485
|
69.812
|
Vorsteuer
1988
|
|
2.148
|
0
|
2.148
|
0
|
2.148
|
0
|
Zahllast
1986
|
|
98.044
|
0
|
98.044
|
0
|
98.044
|
0
|
Ausgabenkürzung
|
2
|
|
0
|
-50.000
|
-8.333
|
|
0
|
Reinigung
durch Dritte
|
|
|
0
|
|
0
|
720
|
0
|
Abfallentsorgung
|
2
|
|
0
|
|
0
|
22
|
4
|
PKW
Aufwand
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Vertragsprovision
|
2
|
|
0
|
|
0
|
23.040
|
3.840
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Überschuss
|
|
125.292
|
0
|
541.806
|
0
|
479.234
|
0
|
|
|
1.634.346
|
26.840
|
1.672.346
|
81.494
|
1.666.714
|
103.630
INNERER
BETRIEBSVERGLEICH
1989
|
EINNAHMEN,
brutto
|
SC
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Provisionen
|
2
|
365.000
|
60.833
|
365.000
|
60.833
|
365.000
|
60.833
|
365.000
|
60.833
|
Versicherungsprov.
|
|
197.000
|
0
|
197.000
|
0
|
197.000
|
0
|
197.000
|
0
|
KFZ
Privatanteile
|
|
5.488
|
0
|
5.488
|
0
|
5.488
|
0
|
5.488
|
0
|
Zurechnung
lt. BP
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
Verzugszinsen
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
246
|
0
|
sonstige
Erlöse
|
2
|
15.598
|
2.600
|
15.598
|
2.600
|
15.598
|
2.600
|
15.598
|
2.600
|
Gewerbesteuer
1987
|
|
26.000
|
0
|
26.000
|
0
|
26.000
|
0
|
26.000
|
0
|
Zuschätzung
lt. BP
|
2
|
|
0
|
|
0
|
51.163
|
8.527
|
51.163
|
8.527
|
Zuschätzung
lt. BP
|
|
|
0
|
|
0
|
35.000
|
0
|
35.000
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Korrektur
VST Ref
|
|
|
0
|
1.154
|
0
|
1.154
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
609.086
|
63.433
|
610.239
|
63.433
|
696.402
|
71.960
|
695.495
|
71.960
|
UMSATZSTEUER
lt. Erkl.
|
SC
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
Betrag
|
USt
|
a)
mit 20 % zu versteuern
|
2
|
317.165
|
63.433
|
317.165
|
63.433
|
359.800
|
71.960
|
359.800
|
71.960
|
b)
mit 10 % zu versteuern
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
c)
mit 32 % zu versteuern
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Zwischensumme
|
|
317.165
|
63.433
|
317.165
|
63.433
|
359.800
|
71.960
|
359.800
|
71.960
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorsteuern
|
|
|
-61.553
|
|
8.782
|
|
-39.289
|
|
-52.486
|
EUSt
|
|
|
-11.011
|
|
|
|
|
|
|
sonst.
Berichtigungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.268
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
|
|
-9.131
|
|
72.215
|
|
32.671
|
|
27.742
|
VORSTEUER
lt. Erkl.
|
|
|
|
|
lt.
Aufwendungen
|
56.734
|
7.898
|
50.374
|
52.486
|
Investitionen
|
|
|
|
|
Zwischensumme:
|
56.734
|
7.898
|
50.374
|
52.486
|
EUST
|
|
|
|
|
sonstige
Berichtigungen
|
|
|
-7.548
|
-8.268
|
lt.
BP
|
56.734
|
7.898
|
42.826
|
44.218
|
lt.
USt-Erklärung
|
|
|
|
|
Zahllast/Gutschrift
|
56.734
|
7.898
|
42.826
|
44.218
|
BETRIEBSAUSGABEN
|
|
lt. Erkl.
|
lt. Veranlagung
|
lt. BP
|
Stellungnahme
|
|
SC
|
Betrag
br.
|
USt
|
Betrag
br.
|
USt
|
Betrag
br.
|
USt
|
Betrag
br.
|
USt
|
Abschreibungen
|
|
10.049
|
0
|
10.049
|
0
|
10.049
|
0
|
10.049
|
0
|
GWG
|
2
|
19.468
|
3.245
|
10.000
|
1.667
|
10.000
|
1.667
|
19.468
|
3.245
|
Gewerbesteuer
1985
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Beiträge,
Geb., Umlagen
|
|
1.600
|
0
|
1.600
|
0
|
1.600
|
0
|
3.956
|
0
|
Beiträge
an Berufsvertr.
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
300
|
50
|
Büromaterial
|
2
|
12.178
|
2.030
|
12.178
|
2.030
|
12.178
|
2.030
|
5.034
|
825
|
Arbeitsunterlagen
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Reinigungsmaterial
|
2
|
1.528
|
255
|
1.528
|
255
|
1.528
|
255
|
1.528
|
255
|
Instandhaltungsmaterial
|
2
|
8.471
|
1.412
|
8.471
|
1.412
|
8.471
|
1.412
|
3.041
|
507
|
Strom
und Gas
|
2
|
4.087
|
681
|
1.000
|
167
|
1.000
|
167
|
1.000
|
167
|
Instandhaltungen
|
2
|
|
0
|
|
0
|
5.777
|
963
|
11.207
|
1.868
|
Kurse,
Tagungen
|
|
5.777
|
0
|
5.777
|
0
|
5.777
|
0
|
1.203
|
144
|
Porto
|
|
1.690
|
0
|
1.690
|
0
|
1.690
|
0
|
1.816
|
0
|
Telefon
|
|
31.447
|
0
|
25.000
|
0
|
28.302
|
0
|
28.302
|
0
|
Stempelmarken
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Honorare
|
1
|
53.573
|
4.870
|
|
0
|
53.573
|
4.870
|
50.573
|
7.908
|
Stundungszinsen
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Werbeaufwand
|
2
|
7.670
|
1.278
|
7.670
|
1.278
|
7.670
|
1.278
|
7.670
|
1.278
|
Fachliteratur
|
1
|
4.142
|
377
|
|
0
|
3.422
|
311
|
4.143
|
377
|
Inserate
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
23.938
|
3.990
|
Raummiete
|
1
|
94.658
|
8.605
|
10.000
|
909
|
37.851
|
3.441
|
37.851
|
3.441
|
Telefonmiete
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Sachversicherungen
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Pflichtversicherungen
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Säumniszuschlag
|
|
-246
|
0
|
-246
|
0
|
-246
|
0
|
|
0
|
Fahrtkosten
|
1
|
1.016
|
92
|
1.016
|
92
|
1.016
|
92
|
938
|
85
|
Kilometergeld
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Subprovisionen
|
|
255.000
|
33.800
|
|
0
|
255.000
|
33.800
|
255.000
|
28.167
|
Vorsteuer
1988?
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Zahllast
1987
|
|
32.897
|
0
|
32.897
|
0
|
32.897
|
0
|
32.897
|
0
|
Ausgabenkürzung
|
2
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Reinigung
durch Dritte
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Instandhaltung
BGA
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
PKW
Aufwand
|
|
27.440
|
0
|
27.440
|
0
|
27.440
|
0
|
27.522
|
92
|
sonstiger
Werbeaufwand
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Emballagen
|
2
|
534
|
89
|
534
|
89
|
534
|
89
|
|
0
|
Fachbücher
|
|
23.938
|
0
|
|
0
|
23.938
|
0
|
|
0
|
Vorsteuerkürzung
lt. Ref.
|
|
|
0
|
4.587
|
0
|
4.587
|
0
|
|
0
|
|
|
|
0
|
|
0
|
-8.856
|
0
|
|
0
|
Geldverkehrsspesen
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
2.983
|
0
|
sonstiger
Aufwand
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
534
|
89
|
|
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
|
0
|
Überschuss
|
|
12.168
|
0
|
449.048
|
0
|
171.205
|
0
|
164.542
|
0
|
|
|
609.085
|
56.734
|
610.238
|
7.898
|
696.402
|
50.374
|
695.495
|
52.486
Mit
Schriftsatz vom 30. April 1996
teilte die Bw. dem Finanzamt mit,
dass nunmehr lediglich die Textziffern Tz. 23, Tz. 25 b)
hinsichtlich der Blankoprovision und Tz. 26 d) des
berufungsgegenständlichen BP-Berichtes strittig seien.
In der Folge wurde eine
teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung erlassen, darin
auf den BP-Bericht und die Stellungnahmen der BP verwiesen und hinsichtlich des
Verkaufsseminars, welches die Firma JWEBM durchgeführt habe, vorgebracht,
dass es sich in einigen Punkten - die Kommunikationsformel, Erfolg im
Leben, Grundlegende Info über Werbung und Verkauf von LRH, Vorstellung von
LRH - um Informationen von allgemeinem Interesse handle, welche
losgelöst von der betrieblichen Tätigkeit im normalen Leben für
den Einzelnen gut verwertbar seien. Die gesamten Kursaufwendungen seien gemischt
veranlasste Aufwendungen, die aufgrund der nicht einwandfreien Trennung in
Aufwendungen für private Lebensführung und Aufwendungen beruflicher
Natur zur Gänze gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig seien.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag gegen die Umsatz-
Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989
führte die Bw. aus, dass lediglich die Umsatz- bzw.
Gewinnzuschätzungen aufgrund der Blankoprovisionsbestätigung (siehe
Tz. 25 b) und die Kosten des Verkaufsseminars JE strittig seien. Die
Blankoprovisionsbestätigung sei aufgrund einer noch nicht feststehenden
Höhe einer Provision (schwebendes Vermittlungsgeschäft) vorweg
unterschrieben worden. Dieses Vermittlungsgeschäft sei jedoch nicht
zustande gekommen, die Rücksendung dieser Unterlagen an die Unterfertigte
sei irrtümlich unterlassen und zu dem nicht zustande gekommenen
Geschäftsfall genommen worden.
Der von der Finanzverwaltung
vermutete Nichtzusammenhang zwischen ausbezahlten Provisionen und
abgeschlossenen Verträgen sei in dem Fall der vom Betriebsprüfer nicht
anerkannten Provisionsdifferenz in Höhe von S 23.040,00 im
Berufungsverfahren entkräftet worden. In der neu vorgelegten
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und vor allem durch die Stellungnahme der
Betriebsprüfung sei die Subprovisionsdifferenz aufgeklärt worden. Es
handle sich um eine Vertragsprovision für das Geschäftslokal und sei
in der seinerzeitigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung irrtümlich unter den
Subprovisionen ausgewiesen worden.
Die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde habe sich auf das Vorliegen der
Blankoprovisionsbestätigung und auf die oben vorerst nicht aufgeklärte
Provisionsdifferenz gestützt. Sowohl das Vorliegen der Blankoprovision als
auch die Provisionsdifferenz seien aufgeklärt worden, sodass die
vorgenommenen Sicherheitszuschläge aus der Berechnung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 1988 und 1989 bzw. der Umsatzsteuer 1988 und 1989
auszuscheiden seien.
Hinsichtlich der Kurskosten
brachte die Bw. abermals vor, dass es sich bei dem in Frage gestellten Kurs um
ein Verkaufsseminar gehandelt habe, das im Jahr 1988 abgehalten worden sei. Die
Kursunterlagen habe die Bw. im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt. Die von
der Finanzverwaltung kritisierten Punkte ("Erfolg im Leben", "Grundlegende
Informationen über Werbung und Verkauf von LRH", "Vorstellung von LRH")
seien nie Teil dieses Verkaufsseminars gewesen und außer in den
einleitenden Seiten auch in den restlichen Seminarunterlagen nicht zu finden.
Aus den restlichen Unterlagen seien fast ausschließlich die Themen
"Einwandbehandlung, Kommunikation und Abschlusstechniken" ersichtlich. Für
ein erfolgreich abgeschlossenes Verkaufsgespräch seien viele Umstände,
wie etwa Begrüßung, Sitzordnung, Gesprächseröffnung,
Argumentation, Einwandbehandlung, Abschlusstechniken, offene oder geschlossene
Augen und vieles mehr notwendig. Dies sei die Grundausbildung eines
Außendienstmitarbeiters und trage der Arbeitgeber dafür die
Kosten.
Aus der Umsatzsteigerung des
Jahres 1988 sei erkennbar, dass dieses Seminar den versprochenen Erfolg gebracht
habe. Es gebe auch andere Autoren (nicht nur JE), die der Meinung seien, dass
Kommunikationstraining für den beruflichen Erfolg im Verkauf
unerlässlich sei.
Die Kurskosten seien
ausschließlich im betrieblichen Interesse der Bw. aufgewendet worden, eine
private Mitveranlassung habe nicht bestanden.
Im durch die
Rechtsmittelbehörde
II. Instanz durchgeführten
Ermittlungsverfahren wurde die Bw.
aufgefordert bekannt zugeben, um welches zum damaligen Zeitpunkt schwebendes
Vermittlungsgeschäft es sich gehandelt habe und wer der
Provisionsempfänger gewesen wäre.
Weiters wurde die Bw.
aufgefordert, weitere Beweismittel in Bezug auf das Stattfinden des
Verkaufsseminars vorzulegen.
In der
Vorhaltsbeantwortung gab die Bw. an,
sich nicht mehr genau erinnern zu können, ob es sich bei dem schwebenden
Vermittlungsgeschäft um das eines Versicherungskunden oder um einen
zukünftigen Verkauf eines "Hausanteilscheines" gehandelt habe. Auf Grund
des bereits vergangenen Zeitraumes und der nicht mehr vorhandenen Unterlagen sei
es ihr nicht mehr möglich, den Namen des Vermittlers oder eines
möglichen Kunden zu nennen. Auch könne sie keine weiteren Unterlagen
in Bezug auf das Verkaufsseminar vorlegen.
Auf die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom
12. April 2000 verzichtet.
Mit Bescheid vom
11. Februar 2004 wurde die Bw. aufgefordert hinsichtlich der Berufung
gegen den Verspätungszuschlag betreffend Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer für das Jahr 1988 eine Begründung nachzureichen. In
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags verwies die Bw. auf die
Begründung der gegenständlichen Berufung vom
22. November 1993 und ersuchte um ein Zuwarten der Erledigung der
Berufung gegen die Verspätungszuschläge bis zur Erledigung der
Berufung betreffend die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Zugrundelegung des oben dargelegten
Sachverhaltes ist nunmehr davon auszugehen, dass mit Schriftsatz vom
30. April 1996 die Bw. ihr Berufungsbegehren dahingehend
eingeschränkt hat, als lediglich die Tz. 23, Tz. 25 b)
hinsichtlich der Blankoprovision und Tz. 26 d) strittig
sind.
Tz. 23
Kurskosten
Hinsichtlich dieser Aufwendungen bringt die Bw.
vor, dass diese (Kurskosten eines Verkaufsseminars) für die Weiterbildung
der Bw. betriebsnotwendig gewesen seien. Hiezu erwiderte die BP, dass
während des abgabenbehördlichen Verfahrens die Bw. zwar Kursunterlagen
vorgelegt habe, jedoch im Zuge von Hausdurchsuchungen und Erhebungen
Anhaltspunkte für die Ausstellung von Scheinrechnungen vorgefunden worden
seien. Tatsächlich seien diesen Rechnungen laut Meinung der BP nicht
abzugsfähige Kirchenbeiträge zu Grunde gelegen. Auffallend hiezu ist,
dass die Bw. hinsichtlich der von der BP ursprünglich ins Treffen
geführten Argumentation, es handle sich um Scheinrechnungen, denen kein
Leistungsaustausch zu Grunde liege, kein begründetes Vorbringen
getätigt hat. Vielmehr ist sie lediglich auf die inhaltliche Komponente des
Verkaufsseminars eingegangen, indem sie u. a. vorbrachte, Verkauf könne nur
mit Kommunikation durchgeführt werden oder Werbung und Verkauf würden
Hand in Hand gehen. Für die Beurteilung, ob den Rechnungen tatsächlich
ein Leistungsaustausch zu Grunde gelegen ist, hat der unabhängige
Finanzsenat die bei Hausdurchsuchungen und Erhebungen vorgefundenen
Anhaltspunkte näher beleuchtet. Darunter befindet sich zum Beispiel ein
Schreiben der Fa. BMCJE in Fotokopie, in welchem sowohl ein Service im
Bereich der Unternehmensberatung und auf dem Gebiet Graphik & Design, als
auch eine Lösung, die die Abschreibmöglichkeit von kirchlichen
Dienstleistungen, die nicht im ganzen Umfang möglich seien, angeboten
wurde.
Weiters wird in einem Bericht über die im
Auftrag des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank wegen
verschiedener Firmen des JE vorgenommenen devisenrechtlichen Erhebungen
dargelegt, dass Firmen des JE in Österreich mit dem Satz, "Gelder
steuerschonend nach C fließen zu lassen und sie in der Folge steuerfrei
wieder rückzuführen", geworben hatten. In Punkt 6 einer
"Leistungsübersicht" (siehe Anlage 2 des oben
erwähnten Berichtes) bot JE die "Rückführung der Gewinne
steuerfrei in das Privatvermögen" an, was nach Ansicht des
Berichtverfassers bedeutet, dass durch Einschaltung der JE-Firmen in C aus
konstruierten Geschäftsfällen im Ausland anfallende Gewinne den
Initiatoren auf anonyme Konten im In- oder Ausland gutgebracht
werden.
Dem Ersuchen der Rechtsmittelbehörde
II. Instanz, weitere Beweismittel (Unterlagen) in Bezug auf das Stattfinden
des Verkaufsseminars vorzulegen, konnte die Bw. insofern nicht nachkommen, da
sie keine weiteren Unterlagen besitze.
Der unabhängige Finanzsenat gelangt somit
unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sowie des
auszugsweise dargelegten Berichts der Österreichischen Nationalbank
über die Vorgangsweise des JE und seiner Firmen zum Schluss, dass den
streit gegenständlichen Rechnungen - wie ursprünglich auch im
Betriebsprüfungsbericht dargelegt - kein Leistungsaustausch zu Grunde
gelegen war.
Soweit die Bw in ihren Schriftsätzen und
zuletzt im Vorlageantrag betreffend die Anerkennung der Kurskosten vorbringt,
die von der Finanzverwaltung kritisierten Punkte, wie "Erfolg im
Leben", "Grundlegende Informationen über Werbung und Verkauf
von LRH", Vorstellung von LRH" seien außer in den einleitenden
Seiten nie Teil dieses Verkaufsseminars gewesen und auch in den restlichen
Seminarunterlagen nicht zu finden, wird entgegengehalten, dass dieses Vorbringen
lediglich dann relevant ist, wenn tatsächlich davon auszugehen sei, die Bw.
habe ein solches Verkaufsseminar besucht. Aus den vorgelegten Unterlagen
(Skripten) sind zwar die Themen Einwandbehandlung, Kommunikation und
Abschlusstechniken ersichtlich und könnten daher theoretisch eine
Grundausbildung eines Außendienstmitarbeiters darstellen, jedoch beweist
allein die Vorlage von Skripten nicht, dass die Bw. auch tatsächlich an
einem Kurs teilgenommen hat. Auch die Ergebnisse der Ermittlungen durch die
Rechtsmittelbehörde II. Instanz konnten den unabhängigen
Finanzsenat nicht davon überzeugen, dass die Bw. ein Verkaufsseminar
besuchte. Weder ein Kursprogramm, noch Unterlagen über den örtlichen
und zeitlichen Ablauf des Seminars noch etwaige Mitschriften hat die Bw.
vorgelegt, sodass die Zweifel am Besuch eines Verkaufsseminars nicht beseitigt
werden konnten.
Wenn die Bw. vorbringt, die Kurskosten
seien für die Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der
Bw. betriebsnotwendig gewesen, wird entgegengehalten, dass nämlich vor
Prüfung der in Streit befindlichen Aufwendungen, welche im Rahmen der
Weiterbildungsmaßnahme verausgabt worden seien, zu klären ist,
inwieweit diesen Aufwendungen auch tatsächlich eine entsprechende
Gegenleistung gegenüber steht. Wie die Abgabenbehörde I. Instanz
schon festgestellt hat (siehe verfahrensgegenständlichen
Betriebsprüfungsbericht) und auch der unabhängige Finanzsenat zur
Ansicht gelangt ist, liegt den als Betriebsausgaben geltend gemachten Rechnungen
kein Leistungsaustausch zu Grunde, sodass diese für die Erhebung von
Abgaben ohne Bedeutung sind. Ein Eingehen auf das Vorliegen einer betrieblichen
Veranlassung der Ausgaben erübrigt sich somit.
Die Bw. bringt in diesem Zusammenhang
auch vor, dass sich die aus dem Verkaufseminar gezogenen Lehren in einer sehr
großen Umsatzsteigerung des Jahres 1988 niedergeschlagen hätten
und daraus erkennbar sei, dass dieser Kurs den versprochenen Erfolg gebracht
habe. Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass eine Umsatzsteigerung auch
durch andere Faktoren, wie etwa Verbesserung der Marktposition, gesteigerten
Arbeitseinsatz, erhöhte Arbeitsleistung, erhöhtes Engagement des
Unternehmers erklärbar ist. Der von der Bw. behauptete Erfolg des
Verkaufseminars allein reicht nicht aus, um damit die betriebliche Veranlassung
der geltend gemachten Aufwendungen zu begründen.
Tz. 25
Subprovisionen
lit.
b)
Hinsichtlich dieses Streitpunktes bringt die Bw.
im ergänzenden Schriftsatz vom 28. Februar 1994 vor, dass die
streitgegenständliche Provisionsbestätigung deshalb vorweg
unterschrieben worden sei, weil die Höhe der aufgrund eines schwebenden
Vermittlungsgeschäftes auszuzahlenden Provision noch nicht festgestanden
sei. Dieses Geschäft sei in weiterer Folge jedoch nicht zustande gekommen
und daher die Provisionsbestätigung nicht weiter ausgefüllt worden.
Eine Rücksendung an die Unterfertigte sei irrtümlich unterblieben. Im
Vorlageantrag führt die Bw. aus, dass die Provisionsbestätigung zu dem
nicht zustande gekommenen Geschäftsfall genommen worden sei und im
Ermittlungsverfahren vor der Rechtsmittelbehörde gibt die Bw. an, auf Grund
des bereits vergangenen Zeitraumes und der nicht mehr vorhandenen Unterlagen
sich weder an den Geschäftsfall noch an einen Namen erinnern zu
können. Dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen
unverständlich. Hat die Bw. vorerst noch behauptet, dass eine
Rücksendung der Provisionsbestätigung an die Unterfertigte
irrtümlich unterblieben sei, müsste doch anzunehmen sein, dass der Bw.
der Name der Unterfertigten bekannt ist. Im Vorlageantrag gibt die Bw. an, dass
die unterschriebene jedoch nicht ausgefüllte Provisionsbestätigung zu
dem nicht zustande gekommenen Geschäftsfall genommen worden sei. Auf Grund
dieses Vorbringens wäre doch anzunehmen, dass die Bw. den in Frage
stehenden Geschäftsfall genau bezeichnen kann. Im fortgesetzten Verfahren
jedoch konnte die Bw. darüber keine genauen Auskünfte mehr geben. Wenn
nun die Abgabenbehörde I. Instanz zum Schluss gelangt, dass mit
größter Wahrscheinlichkeit einem Teil der geltend gemachten
Subprovisionen keine Leistung gegenüber steht, kann ihr demnach nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden.
Soweit die Bw. ausführt, sie könne sich
nicht mehr erinnern, weil die Ereignisse schon so lange zurücklägen
und keine Unterlagen mehr vorhanden seien, wird ihr entgegengehalten, dass sich
die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und dazu gehörigen Belege
verlängert, solange die Unterlagen für das Verfahren, welches die
Abgabenerhebung betrifft, von Bedeutung sind (§ 132 BAO). Somit
wäre die Bw. verpflichtet gewesen, sämtliche Unterlagen zumindest bis
zum Ende des Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.
Tz. 26 Provisionen
lit.
d)
Die Bw. bringt in ihrer Gegenäußerung
vom 29. August 1995 vor, dass die nicht erfassten Provisionen von der
Bw. irrtümlich nicht in den Spesenverteiler aufgenommen worden seien. Es
lägen jedoch ihrer Ansicht nach keine weiteren Anhaltspunkte für nicht
erfasste Provisionseingänge vor, die eine Zuschätzung der
Provisionseingänge rechtfertigen würden. Hiezu wird ausgeführt,
dass der Sicherheitszuschlag eine von verschiedenen Schätzungsmethoden ist,
die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist,
dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern
auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH 17.12.1993,
91/17/0196; 26.11.1996,92/14/0212). Wie die BP schon im Schriftsatz vom
7. März 1996 dargelegt hat, sind die Feststellungen betreffend
nicht versteuerter Provisionen nicht widerlegt worden, sodass die Hinzurechnung
eines Sicherheitszuschlages als gerechtfertigt erscheint.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag ausführt, die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde habe sich lediglich auf das
Vorliegen der Blankoprovisionsbestätigung und auf die vorerst nicht
anerkannte, in weiterer Folge jedoch aufgeklärte Provisionsdifferenz in
Höhe von S 23.040,-- gestützt, ist darauf hinzuweisen, dass dies
nicht der Aktenlage entspricht. In der Stellungnahme vom
28. März 1994 entgegnete die BP, dass die Aufzeichnungen infolge
formeller und materieller Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne
des § 131 BAO seien und demnach eine Vermutung der Richtigkeit
der Aufzeichnungen nicht vorläge. Zusammen mit der Gegenäußerung
vom 29. August 1995 legte die Bw. eine neue Einnahmen/Ausgabenrechnung
vor und führte hiezu aus, dass die Belege für die Jahre 1988
und 1989 zu Beginn der Betriebsprüfung übergeben wurden, die
EDV-mäßig durchgeführte Erfassung der Belege, die von einem
früheren steuerlichen Vertreter durchgeführt worden sei, konnte jedoch
aus EDV-technischen Gründen nicht mehr vorgelegt werden. Der neuen
Einnahmen/Ausgabenrechnung kommt jedoch nicht jene Beweiskraft zu, die einer
ursprünglich erstellten beizumessen ist, sodass grundsätzlich von
einer Berechtigung zur Schätzung auszugehen ist.
Verspätungszuschlag
Die Bw. hat weder in der Berufung noch in der
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages Gründe angeführt, die
die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen entschuldigen. Da
sie somit die ihr auferlegten Zuschläge nicht dem Grunde nach bekämpft
hat, sind die jeweiligen Verspätungszuschläge den geänderten
Bemessungsgrundlagen anzupassen.
Der Verspätungszuschlag betreffend die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1988 mit 0,5 % von
€ 7.770,00, betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1988
mit 1,9 % von € 16.640,33 und betreffend die Gewerbesteuer und
Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1988 mit
1,9 % von € 5.458,31 festgesetzt.
Der Berufung war demnach unter Zugrundelegung
sämtlicher Stellungnahmen sowohl der BP als auch der Bw. und auf Grund des
Schriftsatzes vom 30. April 1996 teilweise statt zu
geben.
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-W/02
- Stammnummer
- 8874
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF